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Anhängiges Verfahren
| Aktenzeichen: | VI R 35/14 (BFH) |
| §§: | EStG § 70 Abs. 2, AO § 173, EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c |
| Schlagwörter | Kindergeld, Bestandskraft, Bindungswirkung, Aufhebungsbescheid, Zeitraum, Bekanntgabe |
| Rechtsfrage: | Erstreckt sich die Bestandskraft eines nicht angefochtenen Bescheids, durch den die Gewährung von Kindergeld abgelehnt bzw. aufgehoben wird, in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich (nur) bis zum Tag seiner Bekanntgabe oder entsprechend der höchstrichterlichen Rechtsprechung bis zum Ende des Monats seiner Bekanntgabe? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung |
| Vorinstanz: | FG Düsseldorf |
| Vorinstanz/Datum: | 06.03.2014 |
| Vorinstanz/AZ: | 16 K 3732/13 Kg |
| Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 14 17 30 |
| Erledigendes Gericht: | BFH |
| Erledigungs-Datum: | 21.10.2015 |
| Erledigungs-Az: | VI R 35/14 (NV) |
| Erledigungs-Vermerk: | Revision begründet - Aufhebung des FG-Urteils |
| Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 16 00 28 |