Mineralölsteuer, Vergütung bei Zahlungsunfähigkeit: 1. Wer einen Abnehmer gegen Lastschrift mit Mineralöl beliefert, hat jedenfalls dann keinen Anspruch auf Vergütung der Mineralölsteuer, wenn es wiederholt zu Rücklastschriften gekommen ist und die Lieferungen ohne Sicherung der Kaufpreisforderungen fortgesetzt werden. - 2. Lässt sich der Mineralöllieferant in dieser Situation Grundpfandrechte einräumen, müssen diese auch werthaltig sein, worüber er sich zu vergewissern hat. - Urt.; BFH 17.1.2006, VII R 42/04; SIS 06 16 32
I. Die Klägerin und
Revisionsklägerin (Klägerin) belieferte seit September
1998 wöchentlich ein Tankcenter (Warenempfänger) mit
versteuerten Mineralölen. Ausweislich einer zuvor von der
Klägerin bei der Creditreform eingeholten Auskunft war die
Bonität des Warenempfängers als gut zu bewerten.
Hinsichtlich der unter Eigentumsvorbehalt durchgeführten
Lieferungen räumte die Klägerin ein Zahlungsziel von 20
Tagen ab dem Lieferdatum ein. Die fälligen
Zahlungsbeträge wurden per Lastschrift jeweils am
Fälligkeitstag eingezogen. Das von der Klägerin
eingesetzte betriebliche Rechnungs- und Buchführungssystem sah
eine „Offene-Posten-Verwaltung“ und ein dreistufiges
Mahnsystem vor. Am 31.3.1999 ließ sich die Klägerin von
der Geschäftsführerin des Warenempfängers eine
Grundschuld in Höhe von 120.000 DM abtreten und im Grundbuch
eintragen. Dieser Grundschuld gingen im Rang zwei weitere
Grundschulden in einer Gesamthöhe von 560.000 DM voraus, wobei
die zu sichernden Forderungen noch in voller Höhe bestanden.
Der Verkehrswert des Grundstücks betrug 325.000 DM.
Nach Aufnahme der Mineralöllieferungen
erfolgten im September und Oktober 1998 insgesamt vier und bis
Oktober 1999 weitere elf Rücklastschriften. Auf entsprechende
Mahnungen hin wurden mit einer Ausnahme sämtliche Rechnungen
beglichen. Der zunächst zum Fälligkeitstermin abgebuchte
Betrag für die Lieferung vom 24.9.1999 wurde am 20.10.1999
wieder als Rücklastschrift erfasst. Zugleich ging eine
Gutschrift über ca. die Hälfte der Kaufpreissumme ein.
Nach Erhalt des entsprechenden Kontoauszuges am folgenden Tag
forderte die Klägerin den Restbetrag beim Warenempfänger
telefonisch an. Da die Klägerin zunächst davon ausging,
dass der Betrag wie bisher innerhalb weniger Tage beglichen werde,
veranlasste sie, dass am 22.10.1999 noch eine weitere Lieferung
ausgeführt wurde. Nachdem drei Tage darauf noch immer kein
Zahlungseingang zu verzeichnen war, stellte sie die Lieferungen
endgültig ein. Aus den am 29. Oktober und am 3. und 4.11.1999
eingegangenen Kontoauszügen wurde ersichtlich, dass
hinsichtlich fünf weiterer - im Zeitraum von August bis
Oktober 1999 ausgeführter - Lieferungen,
Rücklastschriften erfolgt waren. Am 9.11.1999 beantragte die
Klägerin den Erlass eines gerichtlichen Mahnbescheids. Die
aufgrund des am 6.12.1999 beantragten Vollstreckungsbescheids
durchgeführten Vollstreckungsversuche blieben erfolglos, da
der Warenempfänger bereits Mitte November 1999 die
eidesstattliche Versicherung abgegeben hatte.
Hinsichtlich der im Verkaufspreis
enthaltenen Mineralölsteuer für Lieferungen, die die
Klägerin im Zeitraum von August bis Oktober 1999
ausgeführt hatte, beantragte sie beim Beklagten und
Revisionsbeklagten (Hauptzollamt - HZA - ) nach § 53 der
Mineralölsteuer-Durchführungsverordnung (MinöStV)
eine Vergütung in Höhe von 113.027,42 DM.
Das HZA lehnte den Vergütungsantrag
der Klägerin ab. Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg
(vgl. SIS 05 01 26). Das Finanzgericht (FG) urteilte, dass im
Streitfall die Voraussetzungen des § 53 Abs. 1 Nr. 3
MinöStV nicht erfüllt seien. Zwar seien das
Buchführungs- und Rechnungswesen sowie das Mahnsystem der
Klägerin sowie die gerichtliche Verfolgung nicht zu
beanstanden, doch sei der Zahlungsausfall bei
ordnungsgemäßer laufender Überwachung der
Außenstände zu vermeiden gewesen. Auf die günstige
Auskunft des Unternehmens Creditreform lasse sich der
Vergütungsanspruch nicht stützen. Das
Lastschriftverfahren sei ein im Zahlungsverkehr verbreitetes
Verfahren, das jedoch aufgrund des dem Schuldner ermöglichten
Widerrufsrechts gewisse Risiken berge. Hinzu komme, dass die
Schuldnerbank einen Widerspruch stets ohne Prüfung der
materiellen Rechtslage zu beachten habe. Daher sei der
Gläubiger zur besonderen Aufmerksamkeit verpflichtet.
Gegebenenfalls müsse er geeignete Maßnahmen, wie z.B.
die Lieferung nur gegen Vorkasse oder die Anforderung von
werthaltigen Sicherheiten, treffen. Im Streitfall hätten
aufgrund der wiederholten Rückbelastungen, die sich
später auf eine Anzahl von mindestens 10 % der insgesamt
abgewickelten Lieferungen summiert hätten, bereits kurze Zeit
nach Aufnahme der Liefertätigkeit ausreichende Hinweise auf
Zahlungsschwierigkeiten des Warenempfängers vorgelegen. Dies
habe die Klägerin auch erkannt und sich eine Grundschuld
bestellen lassen. Die Einräumung von Grundpfandrechten zur
Absicherung der Kaufpreisforderungen genüge aber dann nicht,
wenn - wie im Streitfall - vorrangig Grundpfandrechte in
erheblicher Höhe bestünden. Hätte die Klägerin
die Werthaltigkeit der Sicherung ordnungsgemäß
überprüft, hätte ihr klar sein müssen, dass sie
mit ihren Forderungen im Falle der Verwertung des Grundstücks
ausfallen würde. Durch Einräumung einer werthaltigen
Sicherheit wäre der Ausfall vermeidbar gewesen. Auch wenn
für den endgültigen Zahlungsausfall ein
betrügerisches Verhalten ursächlich gewesen sein mag,
ändere dieser Umstand nichts daran, dass auch für diesen
Fall eine werthaltige Sicherheit zur Verfügung gestanden
hätte.
Mit ihrer Revision rügt die
Klägerin, dass das FG den in § 53 MinöStV normierten
Vergütungsanspruch von zusätzlichen Voraussetzungen
abhängig gemacht habe. Unzutreffend sei die Annahme des FG,
eine ordnungsgemäße Überwachung der
Außenstände habe im Streitfall eine Umstellung der
Belieferungspraxis erforderlich gemacht. Da die Rechnungen jeweils
kurze Zeit nach dem Fälligkeitstermin beglichen worden seien,
seien die Rückbelastungen unbeachtlich, denn es handle sich
insoweit nicht mehr um überwachungsbedürftige offene
Forderungen. Anstatt die typisierende Betrachtungsweise des §
53 Abs. 1 Nr. 3 MinöStV seiner Entscheidung zu Grunde zu
legen, hebe das FG die Besonderheiten des Lastschriftverkehrs
hervor. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH)
dürften weitere, von dieser Vorschrift nicht erfasste
Vorkehrungen auch nicht unter Rückgriff auf die Natur der
Regelung als Billigkeitsregelung verlangt werden. Das FG habe
unzulässigerweise Kausalitätserwägungen angestellt
und es offen gelassen, wann die Klägerin eine Liefersperre
hätte verhängen oder gleichwertige
Sicherungsmaßnahmen ergreifen müssen. Genauso wenig wie
der Abschluss einer Warenkreditversicherung verlangt werden
könne, könnten der Klägerin im Streitfall weitere
Sicherungsmaßnahmen abverlangt werden. Vorübergehende
Zahlungsschwierigkeiten in der Vergangenheit würden keine
rigide Belieferungspraxis erforderlich machen. Auf die genaue
Anzahl der Rücklastschriften komme es bei dieser
Betrachtungsweise nicht an. Eine Umstellung der Belieferungspraxis,
wie etwa die Verhängung einer Liefersperre, sei nach der
Rechtsprechung des BFH erst dann angezeigt, wenn eine Forderung
sechs bis sieben Wochen nach der Lieferung immer noch nicht
beglichen worden sei. Selbst wenn der Klägerin eine
mangelhafte Überwachung der Außenstände vorzuwerfen
wäre, hätte das HZA die beantragte Vergütung nur
hinsichtlich derjenigen Lieferungen versagen dürfen, die ab
Oktober 1999 ausgeführt worden seien.
Das HZA ist der Ansicht, dass der
Überwachungsgegenstand - mithin die offenen Forderungen - von
den Sorgfaltsanforderungen zu unterscheiden sei. Bei der Festlegung
der Sorgfaltsanforderungen seien erfolgte Rücklastschriften
sehr wohl zu berücksichtigen. Das FG habe keine über
§ 53 MinöStV hinausgehende Voraussetzungen für den
Vergütungsanspruch aufgestellt. Im Streitfall umfasse die zu
fordernde laufende Überwachung auch die Überprüfung
der Werthaltigkeit der Grundschuld. Unzulässige
Kausalitätserwägungen habe das FG nicht angestellt. Aus
den beim HZA eingegangenen Vergütungsanträgen sei
ersichtlich, dass andere Antragsteller bereits nach der zweiten
Rücklastschrift die Geschäftsbeziehung abbrächen.
Schon vom Zeitpunkt der Grundschuldbestellung hätte die
Klägerin aufgrund der Häufigkeit der
Rücklastschriften weitere Maßnahmen ergreifen
müssen.
II. Die Revision der Klägerin ist
unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2
der Finanzgerichtsordnung - FGO - ). Das Urteil des FG entspricht
dem Bundesrecht (§ 118 Abs. 1 FGO).
Das FG hat zu Recht entschieden, dass der
Klägerin ein Vergütungsanspruch nach § 53
MinöStV nicht zusteht, denn der Zahlungsausfall wäre bei
gehöriger Erfüllung der in § 53 Abs. 1 Nr. 3
MinöStV aufgestellten Anforderungen vermeidbar gewesen.
1. Nach § 53 Abs. 1 MinöStV wird dem
Verkäufer von nachweislich nach § 2 des
Mineralölsteuergesetzes versteuertem Mineralöl auf Antrag
die im Verkaufspreis enthaltene und beim Warenempfänger wegen
Zahlungsunfähigkeit ausgefallene Steuer erstattet oder
vergütet, wenn der Zahlungsausfall trotz vereinbarten
Eigentumsvorbehalts, laufender Überwachung der
Außenstände, rechtzeitiger Mahnung bei Zahlungsverzug
unter Fristsetzung und gerichtlicher Verfolgung des Anspruchs nicht
zu vermeiden war.
a) Nach der Rechtsprechung des erkennenden
Senats müssen die in § 53 Abs. 1 MinöStV genannten
Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein, so dass mangels
Vergütungsfähigkeit der gesamte Anspruch entfällt,
wenn auch nur eine dieser Voraussetzungen nicht erfüllt ist
(Senatsurteil vom 22.5.2001 VII R 33/00, BFHE 195, 78, 81 = SIS 01 11 48). Zu ihnen gehört, dass der Berechtigte die
Außenstände laufend überwacht. Dabei bezieht sich
das Erfordernis einer laufenden Überwachung auf sämtliche
Mineralöllieferungen, so dass eine isolierte Betrachtung jeder
einzelnen Lieferung nicht in Betracht kommt (Senatsbeschluss vom
9.8.2002 VII B 311/01, BFH/NV 2002, 1619 = SIS 03 02 91). Will der
Vergütungsberechtigte seinen Anspruch nicht verlieren, ist er
gehalten, fortlaufend auf einen pünktlichen Zahlungseingang zu
achten und bei Anzeichen für bestehende
Zahlungsschwierigkeiten entsprechend zu reagieren. Denn die vom
Verordnungsgeber angeordnete Überwachungspflicht kann nur dann
Sinn machen und ihren Zweck erfüllen, wenn der
Vergütungsberechtigte die dabei gewonnenen Erkenntnisse zum
Anlass nimmt, sein eigenes Verhalten zu überprüfen und
falls erforderlich, neuen Entwicklungen anzupassen. Der
Verordnungsgeber ging offensichtlich davon aus, dass nur derjenige
einen finanziellen Ausgleich seines Schadens durch die
Allgemeinheit verlangen kann, der im Geschäftsverkehr die
Grundsätze ordnungsgemäßer kaufmännischer
Geschäftsführung beachtet und wie ein sorgfältiger
Kaufmann handelt (Senatsentscheidungen in BFHE 195, 78 = SIS 01 11 48, und vom 8.2.2000 VII B 269/99, BFHE 191, 179 = SIS 00 07 23).
Die Gewährung einer auf § 53 MinöStV gestützten
Mineralölsteuerentlastung setzt die Erfüllung dieses
ungeschriebenen Tatbestandsmerkmals voraus. Deshalb darf eine
weitere Belieferung des Abnehmers erst gar nicht erfolgen, wenn
aufgrund von Unregelmäßigkeiten bei vorangegangenen
Lieferungen, wie z.B. fortgesetztem Zahlungsverzug, die
Verhängung einer sofortigen Liefersperre geboten ist.
Führt der Vergütungsberechtigte dennoch weitere
Lieferungen aus oder durchbricht er eine zuvor verhängte
Liefersperre ohne einen rechtfertigenden Grund, kann er sich
gegenüber den Finanzbehörden nicht darauf berufen, dass
der Zahlungsausfall nicht zu vermeiden war (Senatsbeschluss in
BFH/NV 2002, 1619 = SIS 03 02 91).
Zur Aufrechterhaltung der
Geschäftsbeziehungen können neben der Verhängung
einer Liefersperre auch andere, weniger restriktive Maßnahmen
zur Vermeidung eines Forderungsausfalls, wie z.B. Lieferung nur
gegen Vorkasse bzw. Barzahlung oder die Absicherung künftiger
Forderungen durch Bürgschaften oder Grundpfandrechte, in
Betracht kommen. Entgegen der Auffassung der Klägerin kann der
Senatsentscheidung vom 2.2.1999 VII B 247/98 (BFHE 188, 217 = SIS 99 10 47) nicht entnommen werden, dass eine Liefersperre in jedem
Fall nur dann erforderlich wird, wenn etwa sechs bis sieben Wochen
nach einer Lieferung die Zahlung noch nicht erfolgt ist. Vielmehr
ergibt sich aus dem Senatsbeschluss vom 30.9.2002 VII B 64/02
(BFH/NV 2003, 84 = SIS 03 07 06), dass eine Situation eintreten
kann, in der vom Vergütungsberechtigten ein
unverzügliches Handeln gefordert wird. Es hängt somit von
den Umständen des Einzelfalls ab, welche Maßnahmen als
ausreichend anzusehen sind, um den Vergütungsanspruch zu
erhalten. Zur Klarstellung weist der Senat darauf hin, dass
vorbeugende und in § 53 Abs. 1 Nr. 3 MinöStV nicht
aufgeführte Sicherungsmaßnahmen, wie z.B. der Abschluss
einer Warenkreditversicherung oder die generelle Absicherung der
Außenstände durch die Bestellung von Grundpfandrechten,
nicht verlangt werden können (Senatsurteil vom 1.12.1998 VII R
21/97, BFHE 187, 177, 192 = SIS 99 04 83). Vielmehr sind solche
Maßnahmen erst dann zu fordern, wenn sich eine laufende
Überwachung und/oder fortgesetzte Mahnungen allein als nicht
mehr ausreichend erweisen, um einem Zahlungsausfall effektiv
entgegenzuwirken und wenn sich einem sorgfältigen Kaufmann die
Notwendigkeit weiterer Maßnahmen aufdrängen muss.
Verzichtet der Vergütungsberechtigte z.B.
auf einen sofortigen Einzug der Kaufpreisforderungen und auf die
Kontrolle des fristgerechten Zahlungseingangs durch ein effizientes
Mahnsystem (vgl. hierzu BFH-Entscheidung in BFHE 188, 217, 222 =
SIS 99 10 47), so kann er den Vergütungsanspruch nach §
53 MinöStV nur dann erhalten, wenn er für eine wirksame
und volle Absicherung des eingeräumten Kreditrahmens Sorge
trägt. Lässt er sich dingliche Sicherheiten an
Grundstücken bestellen, muss er sich vergewissern und
dafür sorgen, dass diese Sicherheiten im Ernstfall auch
vollständig realisiert werden können. Um die an einen
sorgfältigen Kaufmann zu stellenden Anforderungen zu
erfüllen, darf er dabei nur hinreichend werthaltige
Sicherheiten - z.B. erstrangige Grundpfandrechte - akzeptieren
(Senatsbeschluss vom 25.6.2001 VII B 269/00, BFH/NV 2001, 1613 =
SIS 01 81 95).
b) Unter Beachtung dieser Grundsätze hat
das FG die von der Klägerin getroffenen Maßnahmen zu
Recht als unzureichend angesehen, um den Zahlungsausfall als
unabwendbar erscheinen zu lassen. Zwar hat die Klägerin im
Streitfall ein Mahnsystem eingerichtet, das im Hinblick auf den
Erhalt des Vergütungsanspruchs und unter Berücksichtigung
der BFH-Rechtsprechung als ausreichend erachtet werden kann und
auch rechtzeitig einen Mahn- bzw. Vollstreckungsbescheid beantragt
und damit zeitnah die nach § 53 Abs. 1 Nr. 3 MinöStV zu
fordernde gerichtliche Verfolgung eingeleitet. Jedoch hat sie es
versäumt, aus den bei der laufenden Überwachung der
Außenstände gewonnenen Erkenntnissen die zur Vermeidung
eines Zahlungsausfalls notwendigen Konsequenzen zu ziehen.
aa) Wie das FG zutreffend ausgeführt hat
und wie der Streitfall belegt, kann das Lastschriftverfahren
gegenüber der Barzahlung oder der Überweisung mit einem
erhöhten Risiko behaftet sein. Da beim
Einzugsermächtigungsverfahren die Bank das Konto des
Schuldners ohne einen entsprechenden Auftrag belastet, steht diesem
ein aus dem Girovertragsverhältnis abgeleitetes Widerrufsrecht
zu. Nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Banken und
Sparkassen ist von einer stillschweigenden Genehmigung der
Belastung auszugehen, sofern gegen die in einem Rechnungsabschluss
enthaltenen Belastungsbuchungen nicht innerhalb von sechs Wochen
nach Zugang des Rechnungsabschlusses Einwände erhoben werden.
Dies bedeutet für den Schuldner, dass er innerhalb dieser
Frist der Belastung seines Kontos widersprechen und damit die
Rückgängigmachung der erfolgten Gutschrift veranlassen
kann. Ein entsprechender Widerruf ist von der Zahlstelle selbst
dann zu beachten, wenn ihr bekannt ist, dass der Schuldner die
abgebuchten Beträge dem Zahlungsempfänger schuldet;
insoweit kommt der Bank weder eine Prüfungspflicht noch ein
Prüfungsrecht zu (Kümpel, Bank- und Kapitalmarktrecht, 3.
Aufl. 2004, Rz. 4.469, m.w.N.). Daraus folgt, dass mit der
Einlösung einer Lastschrift die geschuldete Leistung an den
Gläubiger noch nicht i.S. von § 362 Abs. 1 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs bewirkt ist. Deshalb kann eine im
Lastschriftverfahren erfolgte Buchgeldzahlung hinsichtlich der
Erfüllungswirkung nicht mit einer Bargeldzahlung gleichgesetzt
werden.
Wie im Streitfall kann eine von der
Schuldnerbank ausgeführte Rücklastschrift dazu
führen, dass eine Forderung trotz eingetretener
Fälligkeit nicht erfüllt wird. Solche vertragswidrigen
Zahlungsstockungen dürfen dem Vergütungsberechtigten
nicht verborgen bleiben. Deshalb hat der Verordnungsgeber in §
53 Abs. 1 Nr. 3 MinöStV das Erfordernis einer laufenden
Überwachung der Außenstände aufgestellt. Gibt das
Verhalten des Schuldners Anlass zur Besorgnis, dass auch
künftig Rücklastschriften erfolgen und Zahlungsziele
nicht eingehalten werden, darf es der Vergütungsberechtigte
nicht mit der bloßen Fortsetzung der bisherigen
Überwachungspraxis bewenden lassen. Dies gilt auch für
die Fälle, in denen der säumige Schuldner nach
rechtzeitigen Mahnungen die noch offenen Forderungen stets
begleicht. Denn die Duldung einer Zahlungspraxis, die erst nach
wiederholten Rücklastschriften und daraufhin erfolgten
Mahnungen zur vollständigen Erfüllung der offenen
Forderungen führt, kommt einer Kreditierung der Kaufpreissumme
bis zur endgültigen und vollständigen Zahlung gleich.
Lässt sich der Vergütungsberechtigte trotz mehrmaliger
Überschreitung des Fälligkeitstermins auf ein solches
Verfahren ein, muss er für eine Absicherung der Kaufpreissumme
sorgen, wenn er den Vergütungsanspruch aus § 53
MinöStV nicht verlieren will.
bb) Im Streitfall hätte die Klägerin
bereits die in den ersten beiden Monaten nach Aufnahme der
Geschäftsbeziehung erfolgten vier Rücklastschriften zum
Anlass nehmen müssen, zusätzliche Maßnahmen zur
Absicherung der Kaufpreisforderungen zu ergreifen. In Kenntnis der
Zahlungsstockungen setzte sie jedoch die Belieferung fort und
ließ es damit zu weiteren Rücklastschriften und
Mahnungen kommen, bevor sie tätig wurde. Ihr späteres
Bemühen um eine Absicherung fälliger und künftiger
Forderungen durch Einräumung eines Grundpfandrechts deutet
darauf hin, dass ihr das Risiko eines drohenden Zahlungsausfalls
durchaus bewusst war. In dieser Situation, in der sie auf die
gewissenhafte Einhaltung der vertraglichen Vereinbarungen nicht
mehr vertrauen konnte und mit weiteren Rücklastschriften und
Zahlungsverzögerungen rechnete oder rechnen musste, hätte
sie für die Werthaltigkeit der angeforderten Sicherheit Sorge
tragen müssen (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2001, 1613 = SIS 01 81 95). Nach den Feststellungen des FG wäre es für die
Klägerin ohne weiteres möglich gewesen, sich durch
Einsichtnahme in das Grundbuch darüber Gewissheit zu
verschaffen, dass sie aufgrund der Höhe der vorrangig
eingetragenen Grundpfandrechte im Falle einer Verwertung des
Grundstücks mit ihren Forderungen ausfallen würde. Dem
Handeln eines sorgfältigen Kaufmanns hätte es daher
entsprochen, auf der Bestellung von werthaltigen Grundpfandrechten
zu bestehen oder andere Maßnahmen zu ergreifen, um eine volle
Absicherung der Außenstände zu erreichen. Das Risiko,
das die Klägerin mit der unzureichenden Absicherung und der
Fortsetzung der Belieferungspraxis eingegangen ist, hat sie daher
allein zu tragen. Da der Zahlungsausfall bei
ordnungsgemäßem Verhalten vermeidbar gewesen wäre,
kommt die Gewährung eines Vergütungsanspruchs nach §
53 Abs. 1 MinöStV nicht in Betracht, so dass das FG die Klage
zu Recht abgewiesen hat.