MinöSt-Vergütung wegen Zahlungsunfähigkeit der Kunden-GmbH & Co. KG: Zur Erhaltung eines Mineralölsteuervergütungsanspruchs nach § 53 MinöStV hat derjenige, der eine Personengesellschaft mit versteuertem Mineralöl beliefert, den Kaufpreisanspruch nicht nur gegen die Gesellschaft, sondern auch gegen weitere in Betracht kommende Gesamtschuldner, wie z.B. gegen die Komplementär-GmbH einer GmbH & Co. KG, geltend zu machen und soweit erforderlich gerichtlich zu verfolgen. - Urt.; BFH 19.4.2007, VII R 45/05; SIS 07 16 77
I. Die Klägerin und
Revisionsklägerin (Klägerin) belieferte eine GmbH &
Co. KG mit Kraftstoffen. Nachdem diese die Kaufpreisforderungen aus
den Lieferungen vom 30. November bis 22.12.2001 nicht mehr
beglichen hatte, beantragte die Klägerin am 21.1.2001 beim
Amtsgericht (AG) den Erlass eines Mahnbescheids sowohl gegen den
Warenempfänger als auch gegen die Komplementär-GmbH;
allerdings versäumte sie, im Antragsformular die
Gesamtschuldnerschaft der von ihr bezeichneten Antragsgegner
anzugeben. Am 28.1.2002 erließ das AG gegenüber der GmbH
& Co. KG den beantragten Mahnbescheid. Nach deren Widerspruch
beantragte die Klägerin am 21.3.2002 die Durchführung des
streitigen Verfahrens und erweiterte die Klage auch gegenüber
der Komplementär-GmbH. Mit Beschluss vom 13.5.2002
eröffnete das AG über das Vermögen der GmbH &
Co. KG das vorläufige Insolvenzverfahren. Nachdem diese ihren
Widerspruch zurückgenommen hatte, beantragte die Klägerin
am 21.5.2002 den Erlass eines Vollstreckungsbescheids, der am
28.5.2002 erlassen wurde. Danach beantragte die Klägerin am
3.6.2002 den Erlass eines Mahnbescheids auch gegenüber der
Komplementär-GmbH. Am 22.8.2002 wurde schließlich das
Insolvenzverfahren über das Vermögen der GmbH & Co.
KG eröffnet.
Den Antrag auf Vergütung des in den
ausgefallenen Forderungen enthaltenen Mineralölsteueranteils
lehnte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Hauptzollamt - HZA -
) mit der Begründung ab, dass die Klägerin ihre
Forderungen nicht rechtzeitig gegenüber der
Komplemetär-GmbH gerichtlich geltend gemacht habe. Einspruch
und Klage blieben ohne Erfolg.
Das Finanzgericht (FG) urteilte, dass der
Klägerin ein Vergütungsanspruch nach § 53 Abs. 1 der
Mineralölsteuer-Durchführungsverordnung (MinöStV)
deshalb nicht zustehe, weil sie es versäumt habe, ihre
Forderungen durch die Beantragung eines Mahnbescheids
gegenüber der Komplementär-GmbH spätestens in der
ersten Hälfte des Monats Februar 2002 gerichtlich geltend zu
machen (vgl. SIS 05 38 63). Die in § 53 Abs. 1 Nr. 3
MinöStV vorgeschriebene gerichtliche Verfolgung des Anspruchs
sei nicht auf den Warenempfänger beschränkt. Wolle der
Verkäufer von Mineralöl seinen Vergütungsanspruch
nicht verlieren, müsse er die gerichtliche Verfolgung auch
gegen den Gesamtschuldner betreiben. Denn die Leistung eines
Gesamtschuldners stelle nach § 267 Abs. 1, § 362 Abs. 1
des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) eine Leistung eines Dritten
zugunsten des Schuldners dar. Bis zur Bewirkung der geschuldeten
Leistung blieben nach § 421 Satz 2 BGB sämtliche
Schuldner verpflichtet. Im Gegensatz hierzu lasse die Leistung
eines Versicherers im Rahmen einer Warenkreditversicherung die
Leistung des Gläubigers gegen den Schuldner unberührt.
Dem Wortlaut von § 53 MinöStV lasse sich nicht entnehmen,
dass sich die gerichtliche Verfolgung des Anspruchs auf den
Warenempfänger zu beschränken habe. Im Übrigen
entspreche es nicht der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns, wenn
sich ein Mineralöllieferant auf die Geltendmachung der
ausstehenden Forderung gegenüber einem einzigen
Gesamtschuldner beschränke. Auch dürfe der Lieferant
nicht abwarten, bis über die Zahlungsunfähigkeit des
eigentlichen Warenempfängers Gewissheit besteht, sondern
müsse rechtzeitig auch gegen einen in Betracht kommenden
Gesamtschuldner vorgehen. Der Zeitpunkt des Eintritts der
Zahlungsunfähigkeit lasse sich nämlich nicht
zuverlässig bestimmen.
Mit ihrer Revision rügt die
Klägerin eine unzutreffende Auslegung und Anwendung von §
53 MinöStV. Im Streitfall gehe es um die grundsätzlichen
Fragen, ob die von der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH)
geforderte gerichtliche Geltendmachung innerhalb von zwei Monaten
auch dann gelte, wenn feststehe, dass diese Maßnahme bzw. die
Zwangsvollstreckung nicht zum Erfolg führten und die
spätere Erlangung eines Titels ohne weiteres möglich sei;
ob der Mineralölhandel zur Anspruchssicherung objektiv
nutzlose Aufwendungen tätigen müsse und ob ihm als
Inkassobeauftragten des Fiskus ein Beurteilungsspielraum bei der
Einziehung der Forderung zustehe. Indem das FG eine Inanspruchnahme
sämtlicher Gesamtschuldner verlange, habe es die
Zumutbarkeitsanforderungen an den Mineralölhandel
überspannt. Nur Kaufpreisansprüche gegenüber dem
Warenempfänger und nicht auch Ansprüche nach § 128
des Handelsgesetzbuchs (HGB) oder sonstige Haftungsansprüche
würden von § 53 MinöStV erfasst. Dem Wortlaut der
Vorschrift sei lediglich die Geltendmachung eines
Kaufpreisanspruchs, nicht jedoch eines Haftungsanspruchs zu
entnehmen. Bei der Beurteilung des Vergütungsanspruchs komme
es allein auf Zumutbarkeits- und Verschuldensmomente an.
Entscheidend sei, dass der Lieferant nicht nachlässig mit der
Mineralölsteuerforderung umgehe. Die Rechtsprechung des BFH
bedürfe einer grundlegenden Kurskorrektur. Denn sie beruhe auf
der Prämisse, dass es bei der Entlastungsregelung um eine
Abwälzung des Steuerrisikos vom Mineralölhandel auf die
Allgemeinheit gehe. Tatsächlich ziele die Regelung jedoch auf
eine zumindest teilweise Beseitigung einer den Mineralölhandel
treffenden Belastung ab. Es stelle sich die grundlegende Frage, ob
es der Mineralölhändler verdiene, mit dem
Mineralölsteueranteil der ausgefallenen Kaufpreisforderung
belastet zu bleiben. Da es sich um eine Billigkeitsregelung handle,
sei die Entscheidung über die Gewährung des
Entlastungsanspruchs ausschließlich danach auszurichten, ob
der Mineralölhändler das ihm nach einer wertenden
Gesamtbetrachtung festzustellende Zumutbare unternommen habe. Eine
schematische Anwendung des Wortlauts von § 53 MinöStV
habe der Gesetzgeber nicht gewollt. Bei einer vermögenslosen
GmbH könne es auf eine fristgerechte Titulierung einer
Forderung nicht ankommen. Solange sich der
Vergütungsberechtigte nicht missbräuchlich verhalte,
könne ihm die Entlastung nicht versagt werden. Bei
Eröffnung des vorläufigen Insolvenzverfahrens sei die
Annahme gerechtfertigt, dass eine Anmeldung zur Insolvenztabelle
zur Anspruchssicherung ausreichend sei.
Das HZA verweist auf die
Senatsrechtsprechung und führt aus, auf Zumutbarkeits- oder
Verschuldenserwägungen komme es bei der gerichtlichen
Geltendmachung des Anspruchs nicht an. Als die Klägerin Ende
Januar 2002 bemerkt habe, dass der beantragte Mahnbescheid
gegenüber der Komplementär-GmbH nicht erlassen worden
sei, hätte sie nicht untätig bleiben dürfen, sondern
hätte auf den Erlass eines entsprechenden Mahnbescheids
bestehen müssen.
II. Der Senat kann über die Revision
gemäß § 126a der Finanzgerichtsordnung (FGO) durch
Beschluss entscheiden, weil er einstimmig die Revision für
unbegründet (§ 126 Abs. 2 FGO) und eine mündliche
Verhandlung für nicht erforderlich hält. Die Beteiligten
sind dazu gehört worden.
Das Urteil des FG entspricht dem Bundesrecht
(§ 118 Abs. 1 FGO).
Es hat zu Recht geurteilt, dass der
Klägerin ein Vergütungsanspruch nach § 53
MinöStV deshalb nicht zusteht, weil sie den Kaufpreisanspruch
nicht rechtzeitig gegenüber der Komplementär- GmbH
gerichtlich geltend gemacht hat.
1. Nach § 53 Abs. 1 MinöStV wird dem
Verkäufer von nachweislich nach § 2 des
Mineralölsteuergesetzes 1993 (MinöStG 1993) versteuertem
Mineralöl auf Antrag die im Verkaufspreis enthaltene und beim
Warenempfänger wegen Zahlungsunfähigkeit ausgefallene
Steuer erstattet oder vergütet, wenn der Zahlungsausfall trotz
vereinbarten Eigentumsvorbehalts, laufender Überwachung der
Außenstände, rechtzeitiger Mahnung bei Zahlungsverzug
unter Fristsetzung und gerichtlicher Verfolgung des Anspruchs nicht
zu vermeiden war.
a) Nach der Rechtsprechung des erkennenden
Senats müssen die in § 53 Abs. 1 MinöStV genannten
Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein, so dass mangels
Vergütungsfähigkeit der gesamte Anspruch entfällt,
wenn auch nur eine dieser Voraussetzungen nicht erfüllt ist
(Senatsurteil vom 22.5.2001 VII R 33/00, BFHE 195, 78, 81 = SIS 01 11 48). Zu ihnen gehört die rechtzeitige Mahnung bei
Zahlungsverzug unter Fristsetzung und die gerichtliche Verfolgung
des Anspruchs. Da der Vorschrift kein schuldnerschützender
Charakter zukommt, sondern sie vielmehr zur Erhaltung des dem
Gläubiger evtl. zustehenden Vergütungsanspruchs dient,
bleibt es dem Gläubiger überlassen, ob er den in der
Vorschrift aufgezeigten typischen Weg (letzte Mahnung unter
Fristsetzung und Androhung gerichtlicher Verfolgung)
einschlägt, oder unter Verzicht auf diese Zwischenschritte
seinen Kaufpreisanspruch unmittelbar gerichtlich verfolgt. Zwar
bezieht sich das Wort „rechtzeitig“ in § 53 Abs. 1
Nr. 3 MinöStV allein auf die Mahnung, doch versteht es sich
von selbst, dass die gerichtliche Verfolgung zügig erfolgen
muss, um Zahlungsausfälle möglichst zu verhindern
(Senatsentscheidung vom 2.2.1999 VII B 247/98, BFHE 188, 217 = SIS 99 10 47).
b) Die gerichtliche Verfolgung eines Anspruchs
i.S. von § 53 Abs. 1 Nr. 3 MinöStV bedeutet
regelmäßig, die rückständigen Forderungen beim
Zivilgericht mit den Mitteln, die nach den Vorschriften der
Zivilprozessordnung (ZPO) zur Verfügung stehen,
rechtshängig zu machen, also z.B. Klage zu erheben (§ 261
Abs. 1 ZPO) oder die Zustellung eines Mahnbescheids nach den
Vorschriften der §§ 688 ff. ZPO zu bewirken mit ggf.
anschließender Überleitung in das streitige Verfahren
(§ 696 Abs. 3 ZPO), und aus dabei erlangten Titeln gegen den
Schuldner im Wege der Zwangsvollstreckung vorzugehen (§§
704 ff. ZPO). Die gerichtliche Geltendmachung hat zu einem
Zeitpunkt zu erfolgen, zu dem ein im Geschäftsverkehr die
Grundsätze ordnungsgemäßer kaufmännischer
Geschäftsführung beachtender und wie ein
sorgfältiger Kaufmann handelnder Mineralöllieferant
erkennen muss, dass eine Durchsetzung des Kaufpreisanspruchs die
Inanspruchnahme der Zivilgerichte erfordert. In seiner Entscheidung
in BFHE 188, 217 = SIS 99 10 47 hat der Senat ausgeführt, dass
ein Mahnsystem hinzunehmen wäre, bei dem sichergestellt sei,
dass im Falle der Nichtbegleichung der Forderung spätestens
etwa zwei Monate nach der Belieferung die gerichtliche Verfolgung
in die Wege geleitet werde. Indes lässt sich der Entscheidung
nicht entnehmen, dass ein Mineralöllieferant in jedem Fall
eine Frist von zwei Monaten ausschöpfen kann, bevor er die
nach § 53 Abs. 1 Nr. 3 MinöStV geforderten Schritte
einleitet. Vielmehr hängt es von den Umständen des
Einzelfalls ab, welche Maßnahmen als ausreichend anzusehen
sind, um den Vergütungsanspruch zu erhalten
(Senatsentscheidungen vom 7.1.2005 VII B 144/04, BFH/NV 2005, 1384
= SIS 05 32 89, und vom 17.1.2006 VII R 42/04, BFH/NV 2006, 1024 =
SIS 06 16 32). So kann eine Situation eintreten, in der vom
Lieferanten ein unverzügliches Handeln gefordert wird.
2. Zu Recht hat das FG geurteilt, dass nach
diesen Grundsätzen im Streitfall von einer rechtzeitigen
gerichtlichen Geltendmachung nicht mehr ausgegangen werden kann.
Denn die Kaufpreisforderungen aus den Lieferungen vom November und
Dezember 2001 hat die Klägerin gegenüber der
Komplementär-GmbH durch Klageerweiterung erst im März
2002 bzw. durch die Beantragung eines Mahnbescheids erst im Juni
2002 und damit über zwei Monate nach der letzten Belieferung
gerichtlich geltend gemacht.
a) Nach Auffassung des erkennenden Senats kann
dem Wortlaut der Entlastungsvorschrift nicht entnommen werden, dass
sich das Erfordernis der gerichtlichen Geltendmachung des
Kaufpreisanspruchs lediglich auf das Rechtsverhältnis zwischen
dem Mineralöllieferanten und dem Warenempfänger bezieht.
Zwar setzt die Anwendung von § 53 MinöStV voraus, dass
die im Verkaufspreis enthaltene Mineralölsteuer beim
Warenempfänger wegen dessen Zahlungsunfähigkeit
ausgefallen ist, doch knüpfen die in § 53 Abs. 1 Nr. 3
MinöStV normierten Obliegenheiten des
Mineralöllieferanten nicht ausdrücklich an die
Rechtsbeziehungen zum Warenempfänger an. Vielmehr wird ohne
nähere Konkretisierung eine rechtzeitige Mahnung bei
Zahlungsverzug und eine gerichtliche Verfolgung des
Kaufpreisanspruchs gefordert. Da der Wortlaut keine näheren
Anhaltspunkte für eine einschränkende Interpretation
bietet, hat das FG zu Recht auf den Sinn und Zweck der Regelung
abgestellt.
Ausweislich der Begründung, die der
Finanzausschuss hinsichtlich seiner Empfehlung zur Einführung
der ursprünglich in § 11 Abs. 3 MinöStG a.F., jetzt
in § 31 Abs. 3 Nr. 4 MinöStG 1993 normierten
Verordnungsermächtigung gegeben hat, zielt die Regelung darauf
ab, das Risiko des Steuerausfalls unter Berücksichtigung eines
angemessenen Selbstbehalts sachentsprechend dem
Steuergläubiger zuzuweisen und im Falle des Forderungsausfalls
eine Steuerbelastung beim Mineralölhändler zumindest
teilweise zu beseitigen (BTDrucks 12/561, S. 16). Nach der
Intention des Gesetzgebers, die im Wortlaut der
Verordnungsermächtigung deutlich zum Ausdruck kommt, sollte
die Verringerung der Belastung nicht in jedem Fall und ohne
jegliche Erfüllung von Vorbedingungen, sondern nur unter genau
festgelegten Voraussetzungen erfolgen. Eine dieser Voraussetzungen
ist das nachdrückliche Bemühen des
Mineralöllieferanten um die Realisierung der ausstehenden
Kaufpreisforderungen auch durch Einschaltung der Gerichte. Die in
der Verordnungsermächtigung festgelegten und wörtlich in
§ 53 Abs. 1 MinöStV übernommenen Restriktionen haben
den Senat zu der Schlussfolgerung veranlasst, dass derjenige, der
solche Bemühungen unterlässt, selbst wenn sie zu dem
Zeitpunkt, zu dem sie hätten durchgeführt werden
müssen, aussichtslos erscheinen, die Abwälzung des
Steuerrisikos auf die Allgemeinheit nicht verdiene (Senatsurteil
vom 17.12.1998 VII R 148/97, BFHE 188, 199, 206 = SIS 99 08 46).
Denn wie aus den in § 53 Abs. 1 Nr. 3 MinöStV
aufgestellten Anforderungen hervorgeht, wird vom
Mineralöllieferanten verlangt, dass er die Grundsätze
ordnungsgemäßer kaufmännischer
Geschäftsführung beachtet, sorgfältig handelt und
nahe liegende Überlegungen anstellt, um seine Forderungen
durchzusetzen. Erst wenn trotz dieser Bemühungen ein
Forderungsausfall nicht zu vermeiden ist, soll nach dem Willen des
Gesetz- und Verordnungsgebers eine Entlastung erfolgen, indem das
Steuerrisiko sachgerecht allein dem Steuergläubiger zugewiesen
wird. Bei diesem eindeutigen Befund kann der Rechtsauffassung der
Klägerin nicht gefolgt werden, dass es nicht auf den
Gesetzeswortlaut ankomme und dass nach dem Willen des Gesetzgebers
eine schematische Anwendung des niedergelegten Katalogs nicht
gewollt sei.
b) Wie der Senat bereits entschieden hat,
kommt es zur Bestimmung des Forderungsausfalls - dem der
Mineralöllieferant mit den von § 53 Abs. 1 Nr. 3
MinöStV geforderten Maßnahmen zu begegnen hat - allein
auf die Leistungen an, die der Schuldner (Warenempfänger) oder
auch Dritte zugunsten des Schuldners an den Gläubiger
(Verkäufer) erbringen (vgl. § 267 Abs. 1, § 362 Abs.
1 BGB), so dass Leistungen Dritter zugunsten des Gläubigers,
wie z.B. Versicherungsleistungen aus Warenkreditversicherungen,
außer Betracht bleiben (Senatsurteil vom 1.12.1998 VII R
21/97, BFHE 187, 177, 191 = SIS 99 04 83). Eine
Berücksichtigung der Leistung Dritter ist aber nicht nur
für den Fall geboten, dass ein Dritter i.S. von § 267
Abs. 1 BGB auf die für ihn fremde Schuld zugunsten des
Schuldners leistet, sondern auch dann, wenn ein Dritter in
Erfüllung einer eigenen Verbindlichkeit, z.B. aufgrund eines
Gesamtschuldverhältnisses oder einer übernommenen
Bürgschaft, die Forderungen mit befreiender Wirkung für
den Schuldner erfüllt.
c) Beliefert ein Mineralölhändler
eine Personengesellschaft, wie z.B. eine OHG oder wie im Streitfall
eine GmbH & Co. KG, kann im Geschäftsverkehr unter
Kaufleuten regelmäßig die Kenntnis vorausgesetzt werden,
dass diese Gesellschaften einen oder mehrere persönlich
haftende Gesellschafter aufweisen und dass die Gesellschafter einer
OHG bzw. der Komplementär einer KG für Verbindlichkeiten
der Gesellschaft den Gläubigern nach § 128 bzw. §
161 Abs. 2 HGB als Gesamtschuldner persönlich haften. Zwischen
den persönlich haftenden Gesellschaftern und der Gesellschaft
besteht eine Tilgungsgemeinschaft in Form einer
Sicherungsgesamtschuld. Dem Gläubiger steht es frei, die
Gesellschaft oder die haftenden Gesellschafter in Anspruch zu
nehmen (§ 421 BGB). Eine gleichzeitige Klage gegen die
Gesellschaft und die einzelnen Gesellschafter ist ohne weiteres
möglich. Auch im Falle der Eröffnung des
Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft
besteht die Haftung der persönlich haftenden Gesellschafter
fort. Allerdings kann nach § 93 der Insolvenzordnung ein
persönlich haftender Gesellschafter während der Dauer des
Insolvenzverfahrens nur vom Insolvenzverwalter in Anspruch genommen
werden. Auch ist zu beachten, dass nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs (BGH) ein gegen persönlich haftende
Gesellschafter geführter Rechtsstreit bei Eröffnung des
Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Gesellschaft
ohne Rechtspersönlichkeit in analoger Anwendung von § 17
Abs. 1 Satz 1 des Anfechtungsgesetzes unterbrochen ist
(BGH-Beschluss vom 14.11.2002 IX ZR 236/99, NJW 2003, 590).
Der Umstand, dass sich dem Wortlaut von §
53 MinöStV lediglich die Geltendmachung eines Verkaufspreises,
nicht jedoch eines Haftungsanspruchs entnehmen lässt, vermag
die geforderte Inanspruchnahme eines persönlich haftenden
Gesellschafters nicht auszuschließen. Denn nach der
herrschenden Erfüllungstheorie haften die Gesellschafter
inhaltlich auf dasselbe wie die Gesellschaft, was bedeutet, dass
die Haftungsverbindlichkeit mit der Gesellschaftsverbindlichkeit
grundsätzlich inhaltsgleich ist (Schmidt in Münchener
Kommentar HGB, 2. Aufl., § 128 Rz 24). Bei den
Verbindlichkeiten einer OHG (z.B. wie im Streitfall eine
Kaufpreisschuld) handelt es sich zugleich um Schulden der
persönlich haftenden Gesellschafter, so dass nach Auffassung
des BGH ein und dieselbe Schuld mit doppeltem Haftungsobjekt
vorliegt (BGH-Entscheidung vom 14.2.1957 II ZR 190/55, BGHZ 23,
302). Diese Grundsätze gelten auch für die GmbH & Co.
KG.
d) Im Streitfall war die gerichtliche
Verfolgung des Kaufpreisanspruchs gegenüber der
Komplementär-GmbH vor der Eröffnung des
Insolvenzverfahrens über das Vermögen der GmbH & Co.
KG durchaus möglich und auch geboten. Denn zwischen der
letzten Mineralöllieferung und der Eröffnung des
Insolvenzverfahrens lag ein Zeitraum von acht Monaten. Das
Gesamtschuldverhältnis lag auf der Hand. Aufwändige
Ermittlungen zur Klärung der rechtlichen Situation und
Bestimmung der in Betracht kommenden Gesamtschuldner brauchte die
Klägerin nicht anzustellen. Nach den Feststellungen des FG,
gegen die die Revision keine Einwendungen erhoben hat und die daher
für den Senat nach § 118 Abs. 2 FGO bindend sind, hat die
Klägerin die nahe liegende Überlegung einer
Inanspruchnahme der Komplementärin auch angestellt, jedoch
nicht konsequent in die Tat umgesetzt. Nachdem sie feststellen
musste, dass entgegen ihrer ursprünglichen Intention ein
Mahnbescheid gegen die Komplementär-GmbH nicht erlassen worden
war, hat sie die Angelegenheit zunächst auf sich beruhen
lassen und ist erst zu einem Zeitpunkt wieder tätig geworden,
zu dem die von der Rechtsprechung des Senats eingeräumte Frist
von maximal zwei Monaten um etwa einen Monat überschritten
war. In diesem Fall hat sie das Steuerrisiko selbst zu tragen und
kann keinen Ausgleich ihres Schadens durch die Allgemeinheit
verlangen.
Der Senat verkennt dabei nicht, dass bei einer
Vielzahl von persönlich haftenden Gesellschaftern oder bei
schwer zu durchschauenden gesellschaftsrechtlichen Verflechtungen,
wie sie z.B. bei Holdings oder Organkreisen anzutreffen sein
können, die Bestimmung der für eine Inanspruchnahme in
Betracht kommenden Haftungs- und Gesamtschuldner und die
gerichtliche Verfolgung jedes Einzelnen von ihnen auf erhebliche
Schwierigkeiten stoßen und mit einem nicht unerheblichen
organisatorischen und finanziellen Aufwand verbunden sein kann.
Welche konkreten Maßnahmen vom Mineralölhändler
verlangt werden können, hängt deshalb von den besonderen
Umständen des Einzelfalls ab. Entfernt liegende
Überlegungen braucht der Mineralöllieferant nicht
anzustellen, unzumutbare Nachforschungen und andere Anstrengungen
nicht zu unternehmen. Zu verlangen ist allerdings, dass er sich wie
ein sorgfältig handelnder Kaufmann verhält und die
Grundsätze einer ordnungsgemäßen
kaufmännischen Geschäftsführung beachtet. Dies kommt
auch in der Dienstvorschrift der Bundesfinanzverwaltung
(Vorschriftensammlung der Bundesfinanzverwaltung 34/2005) zum
Ausdruck, die die Gewährung der Mineralölsteuerentlastung
davon abhängig macht, dass der Verkäufer alles rechtlich
und wirtschaftlich Zumutbare unternommen hat, um seine Forderung
auch gegen die nach Gesellschafts- und Handelsrecht persönlich
Haftenden bzw. deren Erben (§ 1967 BGB) durchzusetzen. Wie
bereits ausgeführt, hätte die Klägerin im Streitfall
ohne besonderen Aufwand einen Mahnbescheid gegen die
Komplementär-GmbH erwirken können. Da sie diese zumutbare
Maßnahme jedoch nicht rechtzeitig ergriffen hat, war ihr der
Vergütungsanspruch zu versagen und ihre Revision als
unbegründet zurückzuweisen.