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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: V R 12/24 (BFH)
§§: UStG § 13 b Abs. 5 Satz 1, UStG § 13 b Abs. 1, RL 2006/112/EG Art. 192 a
Schlagwörter Steuerschuldner, Leistungsempfänger, Betriebsstätte, Subunternehmer
Rechtsfrage: Klärschlammtrocknungsanlage eines österreichischen Unternehmens als inländische Betriebsstätte nach § 13 b UStG: Stellt eine in Deutschland belegene Klärschlammtrocknungsanlage samt Wendewolf, in der ein österreichisches Unternehmen mithilfe von (inländischen) Subunternehmern Klärschlammentwässerungs-, Klärschlammtrocknungs- und Klärschlammverwertungsleistungen an eine deutsche Kommune erbringt, eine "feste Niederlassung" des österreichischen Unternehmens i.S. von § 13 b UStG dar, sodass die Steuerschuld deshalb nicht auf die deutsche Gemeinde als Leistungsempfängerin übergeht? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung
Vorinstanz: FG München
Vorinstanz/Datum: 16.05.2024
Vorinstanz/AZ: 14 K 103/23
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 24 11 93