Die Revision des Beklagten gegen das Urteil
des Finanzgerichts Münster vom 06.04.2022 - 13 K 3550/19 K,G,F
= SIS 22 10 20 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der
Beklagte zu tragen.
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I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte
(Klägerin), eine GmbH, beteiligte sich mit
Beitrittserklärung vom …07.2013 an der … GmbH &
Co. KG (KG). Die Kommanditeinlage (… EUR) entsprach im Jahr
2015 (Streitjahr) einer Beteiligung von 2,02 % am Gesamtkapital der
KG. Persönlich haftende Gesellschafterin der KG war die
… GmbH. Neben dieser war noch eine Kommanditistin, die
… GmbH, zur Geschäftsführung befugt. Zwischen den
Beteiligten ist unstreitig, dass es sich bei der 2016 liquidierten
KG um eine vermögensverwaltende Personengesellschaft gehandelt
hat, die Einkünfte aus Kapitalvermögen gemäß
§ 20 des Einkommensteuergesetzes in der für das
Streitjahr geltenden Fassung (EStG) erzielte.
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Die KG war alleinige Gesellschafterin der
… GmbH (GmbH 1), über deren Vermögen im Streitjahr
zunächst die vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet
und sodann das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Zudem war
die KG alleinige Gesellschafterin der … GmbH (GmbH 2),
über deren Vermögen ebenfalls im Streitjahr die
vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet und in 2016 das
Insolvenzverfahren eröffnet wurde.
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In der von der KG zum 31.12.2015
aufgestellten Gewinnermittlung nahm diese eine
außerplanmäßige Abschreibung ihrer Beteiligungen
an der GmbH 1 und der GmbH 2 in Höhe von je … EUR vor.
Zudem erfasste sie Forderungsverluste in Höhe von … EUR
aufwandswirksam. Dem lagen Forderungen aus Darlehen zugrunde, die
die KG an die beiden GmbH vergeben hatte und die aufgrund der
Insolvenzen der Darlehensnehmerinnen uneinbringlich geworden waren.
Der steuerliche Verlust (… EUR) setzte sich aus einem
Verlust aus der Abschreibung der Beteiligungen an den GmbH
(… EUR) und dem Verlust aus der Abschreibung der
Darlehensforderungen (… EUR) zusammen. Der davon anteilig
(2,02 %) der Klägerin zuzurechnende Verlust betrug …
EUR. Die Höhe der Verluste ist zwischen den Beteiligten
unstreitig.
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Die Klägerin ermittelte ihren Gewinn
für das Streitjahr durch Bestandsvergleich gemäß
§ 8 Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes in der für
das Streitjahr geltenden Fassung (KStG) i.V.m. § 4 Abs. 1,
§ 5 Abs. 1 EStG. In ihrer
Körperschaftsteuererklärung für das Streitjahr
erklärte sie einen Jahresfehlbetrag von … EUR. Darin
enthalten war ein Verlust aus der Beteiligung an
Personengesellschaften in Höhe von … EUR. Der Beklagte
und Revisionskläger (Finanzamt - FA - ) veranlagte die
Klägerin zunächst überwiegend
erklärungsgemäß unter dem Vorbehalt der
Nachprüfung gemäß § 164 Abs. 1 der
Abgabenordnung (AO). Den Verlust aus der Beteiligung an
Personengesellschaften legte das FA mit … EUR zugrunde, da
es geänderte Einkünfte aus Beteiligungen an weiteren
Personengesellschaften berücksichtigte.
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Im Rahmen einer bei der KG
durchgeführten Außenprüfung ging der Prüfer
davon aus, dass die Einkünfte aus der
vermögensverwaltenden Personengesellschaft bei den an ihr
beteiligten inländischen Kapitalgesellschaften in
Einkünfte aus Gewerbebetrieb umzuqualifizieren seien, weil
diese nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG i.V.m. § 8 Abs.
2 KStG Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielten. Bezogen auf die
beteiligten Kapitalgesellschaften dürften der
Beteiligungsverlust gemäß § 8b Abs. 3 Satz 3 KStG
und die Forderungsverluste gemäß § 8b Abs. 3 Satz 4
KStG steuerlich nicht abgezogen werden. Hinsichtlich des Erreichens
der für die Anwendung des § 8b Abs. 3 Satz 4 KStG
maßgeblichen Beteiligungsquote von 25 % sei die Beteiligung
am Stammkapital der Kapitalgesellschaft maßgebend, der das
Darlehen gewährt worden sei. Der Gesellschafter im Sinne
dieser Vorschrift sei zivilrechtlich zu bestimmen. Beteilige sich
eine Personengesellschaft an einer Kapitalgesellschaft, sei diese
Personengesellschaft selbst zivilrechtlich Gesellschafterin. Da die
KG an der GmbH 1 zu 100 % beteiligt gewesen sei und das Darlehen
gewährt habe, sei die für die Anwendung des § 8b
Abs. 3 Satz 4 KStG erforderliche Quote erreicht. Die
Beteiligungsquote könne nicht zu dem einzelnen Gesellschafter
der KG „durchgerechnet“ werden, sodass
es nicht auf die Beteiligungshöhe des jeweiligen
Gesellschafters der KG (hier der Klägerin) ankomme. Die
aufwandswirksam erfassten Beteiligungsverluste (… EUR) sowie
die Forderungsverluste (… EUR) seien daher
außerbilanziell hinzuzurechnen. Für die Klägerin
ergebe sich entsprechend ihrer Beteiligungsquote von 2,02 % eine
außerbilanzielle Hinzurechnung in Höhe von … EUR
zum 31.12.2015 (… EUR und … EUR). Der bislang
angesetzte Verlust von … EUR sei daher auf … EUR
herabzusetzen.
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Das FA schloss sich der Auffassung des
Prüfers an und erließ gegenüber der Klägerin
auf der Grundlage des § 164 Abs. 2 AO am 13.06.2019
Änderungsbescheide.
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Nach erfolglosem Einspruch erhob die
Klägerin Klage vor dem Finanzgericht (FG) Münster; das FG
gab der Klage - nachdem die Klägerin ihr ursprüngliches
Klagebegehren hinsichtlich der Beteiligungsverluste (… EUR)
nicht mehr weiterverfolgt hat - mit in EFG 2022, 1221 = SIS 22 10 20 veröffentlichtem Urteil vom 06.04.2022 - 13 K 3550/19 K,G,F
statt.
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Dagegen richtet sich die Revision des FA,
die es auf Verletzung von Bundesrecht stützt.
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Es beantragt, das Urteil des FG
Münster vom 06.04.2022 - 13 K 3550/19 K,G,F aufzuheben und die
Klage abzuweisen.
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Die Klägerin beantragt, die Revision
als unbegründet zurückzuweisen.
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Das Bundesministerium der Finanzen (BMF)
ist dem Verfahren beigetreten (§ 122 Abs. 2 Satz 1 der
Finanzgerichtsordnung - FGO - ) und hat keinen Antrag
gestellt.
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II. Die Revision ist unbegründet und
daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 FGO). Das FG hat ohne
Rechtsfehler dahin erkannt, dass § 8b Abs. 3 Satz 4 KStG der
Einkommensminderung bei der Klägerin (Abschreibung der
Forderungen der KG gegenüber der GmbH 1 und der GmbH 2) nicht
entgegensteht.
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1. Das FG ist zu Recht davon ausgegangen, dass
über die Höhe der Einkünfte der Klägerin aus
ihrer Beteiligung an der KG auf Ebene der Besteuerung der
Klägerin und nicht im Rahmen eines Verfahrens über die
gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen
(§ 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO) durch einen
Grundlagenbescheid gegenüber der KG zu entscheiden ist. Dies
folgt mit dem FG daraus, dass die Einkünfte eines gewerblich
tätigen Gesellschafters, der an einer
vermögensverwaltenden Personengesellschaft (hier: der KG)
beteiligt ist (sogenannte Zebragesellschaft), für diesen
Gesellschafter nicht in einem Grundlagenbescheid bei der
Personengesellschaft festgestellt werden. Die verbindliche
Entscheidung über die Einkünfte eines betrieblich an
einer vermögensverwaltenden Gesellschaft beteiligten
Gesellschafters wird vielmehr sowohl nach Art als auch Höhe
durch das für die Besteuerung dieses Gesellschafters
zuständige Finanzamt getroffen (z.B. Beschluss des
Großen Senats des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 11.04.2005 -
GrS 2/02, BFHE 209, 399, BStBl II 2005, 679 = SIS 05 31 02). Es
steht zwischen den Beteiligten nicht im Streit, dass die KG eine
vermögensverwaltende Personengesellschaft ist, an der die
Klägerin betrieblich beteiligt war. Der Senat sieht dazu von
weiteren Ausführungen ab.
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2. Die Beteiligung eines oder mehrerer
gewerblich tätiger Gesellschafter an einer
vermögensverwaltenden Personengesellschaft führt zwar
nicht dazu, dass die Tätigkeit dieser Personengesellschaft
insgesamt als gewerblich anzusehen wäre (Beschluss des
Großen Senats des BFH vom 25.06.1984 - GrS 4/82, BFHE 141,
405, BStBl II 1984, 751 = SIS 84 21 08). Wird jedoch ein
Gesellschaftsanteil an einer vermögensverwaltenden
Personengesellschaft von einem Gesellschafter im gewerblichen
Betriebsvermögen gehalten, führt dies dazu, dass die
Anteile dieses Gesellschafters an den Wirtschaftsgütern der
Gesellschaft bei ihm Betriebsvermögen sind; sie sind diesem
Gesellschafter getrennt zuzurechnen und es wandeln sich bei dem
Gesellschafter die ihm zuzurechnenden Beteiligungseinkünfte in
betriebliche Einkünfte um (Beschluss des Großen Senats
des BFH vom 11.04.2005 - GrS 2/02, BFHE 209, 399, BStBl II 2005,
679 = SIS 05 31 02).
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3. Nach § 8b Abs. 3 Satz 3 KStG sind
Gewinnminderungen, die im Zusammenhang mit dem in § 8b Abs. 2
KStG genannten Anteil entstehen, bei der Ermittlung des Einkommens
nicht zu berücksichtigen. Zu den Gewinnminderungen im Sinne
des Satzes 3 gehören nach dem Satz 4 der Vorschrift unter
anderem auch Gewinnminderungen im Zusammenhang mit einer
Darlehensforderung, wenn das Darlehen von einem Gesellschafter
gewährt wird, der zu mehr als einem Viertel unmittelbar oder
mittelbar am Grund- oder Stammkapital der Körperschaft, der
das Darlehen gewährt wurde, beteiligt ist oder war.
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a) Die Klägerin hat im Streitjahr einen
anteiligen Verlust von … EUR (2,02 % von … EUR) aus
der Abschreibung der Beteiligungen der KG an der GmbH 1 und der
GmbH 2 sowie einen anteiligen Verlust von … EUR (2,02 % von
… EUR) aus der Abschreibung der Darlehensforderungen der KG
gegenüber der GmbH 1 und der GmbH 2 erlitten. Die Höhe
der genannten Verluste ist zwischen den Beteiligten ebenso
unstreitig wie die Tatsache, dass die KG die Abschreibungen zu
Recht vorgenommen hat. Der Senat sieht dazu von weiteren
Ausführungen ab.
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b) Nachdem die Klägerin ihr Klagebegehren
vor dem FG entsprechend eingeschränkt hat, war in der ersten
Instanz zu der Rechtsfrage, ob das FA die Abschreibung der
Beteiligungen der KG an der GmbH 1 und der GmbH 2 in Höhe von
… EUR zu Recht gemäß § 8b Abs. 3 Satz 3 KStG
bei der Ermittlung des Einkommens der Klägerin
außerbilanziell wieder hinzugerechnet hat, nicht mehr zu
entscheiden.
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c) In Bezug auf die Verluste aus der
Abschreibung der Darlehensforderungen der KG gegenüber der
GmbH 1 und der GmbH 2 in Höhe von … EUR hat das FG eine
außerbilanzielle Hinzurechnung nach § 8b Abs. 3 Satz 4
KStG zu Recht abgelehnt. Zwar stellen die Forderungsverluste eine
Gewinnminderung im Zusammenhang mit Darlehensforderungen im Sinne
des § 8b Abs. 3 Satz 4 KStG dar, weil die Darlehen an
Körperschaften im Sinne des § 8b Abs. 2 KStG vergeben
wurden. Allerdings ist der Belastungsgrund für die Versagung
der Einkommensminderung (Beteiligungsquote von mehr als 25 %) bei
der Klägerin als Gesellschafterin der KG nicht erfüllt.
Denn insoweit ist - entgegen der Auffassung des FA und des BMF -
nicht auf die KG, sondern auf deren Gesellschafter abzustellen (so
im Ergebnis auch Bodden in Korn, § 15 EStG Rz 325.1;
Brandis/Heuermann/Rengers, § 8b KStG Rz 117c und 402;
Bubeck/Stiegler, Neue Wirtschafts-Briefe 2023, 1302, 1309;
Große, DStR kurzgefaßt 2022, 216; Hauser/Lindtner in
KStG - eKomm, § 8b Rz 133; JH, DStZ 2022, 501; Neumann in
GmbH-Handbuch, 188. Lfg., 3/2024, Rz 4177; BeckOK KStG/Pohl, 20.
Ed. 15.03.2024, § 8b Rz 633 und 887.5; Schmitz-Herscheidt, EFG
2022, 1225; Tetzlaff/Sohrab, Unternehmensteuern und Bilanzen 2022,
625, 629; a.A. Pung in Dötsch/Pung/Möhlenbrock, Die
Körperschaftsteuer, § 8b KStG Rz 253; eventuell auch
Gosch in Gosch, KStG, 4. Aufl., § 8b Rz 279.1).
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aa) § 8b Abs. 3 Satz 4 KStG verlangt nach
seinem Wortlaut, dass das Darlehen „von einem
Gesellschafter“ gewährt wird, der zu mehr
als einem Viertel unmittelbar oder mittelbar am Grund- oder
Stammkapital der Körperschaft, der das Darlehen gewährt
wurde, beteiligt ist oder war. Der Begriff des
darlehensgewährenden Gesellschafters ist insoweit primär
zivilrechtlich zu verstehen (vgl. Herlinghaus in
Rödder/Herlinghaus/Neumann, KStG, 2. Aufl., § 8b Rz 324;
Watermeyer in Herrmann/Heuer/Raupach, § 8b KStG Rz 112). Das
heißt aber nicht, dass dies - wie es das FA und das BMF
vertreten - auch bei Zwischenschaltung einer
vermögensverwaltenden, nicht gewerblich geprägten
Personengesellschaft gilt. So hat der Senat mit Beschluss vom
18.05.2021 - I R 77/17 (BFHE 273, 216, BStBl II 2022, 114 = SIS 21 14 47; ähnlich zu § 17 EStG das BFH-Urteil vom 09.05.2000
- VIII R 41/99, BFHE 192, 273, BStBl II 2000, 686 = SIS 00 10 74
und BFH-Beschluss vom 07.06.2023 - IX B 83/22, BFH/NV 2023, 961 =
SIS 23 10 00) zum Begriff der „unmittelbaren
Beteiligung“ in § 43b Abs. 2 Satz 1 EStG
entschieden, dass, wenn die Beteiligung an einer
Kapitalgesellschaft über eine vermögensverwaltende, nicht
gewerblich geprägte Gesellschaft bürgerlichen Rechts
gehalten wird, diese Beteiligung wegen § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO
als „unmittelbar“ anzusehen ist, obwohl
rein zivilrechtlich keine solche unmittelbare, sondern nur eine
mittelbare Beteiligung vorliegt. Nach der steuerlichen
Bruchteilsbetrachtung des § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO sind
Wirtschaftsgüter, die mehreren Personen zur gesamten Hand
zustehen, den Beteiligten anteilig zuzurechnen, soweit eine
getrennte Zurechnung für die Besteuerung erforderlich ist. Die
Notwendigkeit einer solchen Zurechnung muss sich danach aus den
Einzelsteuergesetzen ergeben und liegt grundsätzlich vor, wenn
der von der Gesellschaft verwirklichte Tatbestand steuerrechtlich
nicht von Bedeutung und deshalb beim Gesellschafter selbst zu
berücksichtigen ist (BFH-Urteil vom 03.02.2010 - IV R 26/07,
BFHE 228, 365, BStBl II 2010, 751 = SIS 10 08 17). Diese
Voraussetzungen sind nach den Ausführungen des Senats im
Beschluss vom 18.05.2021 - I R 77/17 (BFHE 273, 216, BStBl II 2022,
114 = SIS 21 14 47) für Zwecke der Einkommen- und
Körperschaftsteuer bei rein vermögensverwaltenden, nicht
gewerblich geprägten Personengesellschaften erfüllt. So
liegt auch der Streitfall, denn auch hier ist mit dem FG der von
der KG verwirklichte Tatbestand steuerrechtlich nicht von Bedeutung
und deshalb nur bei der Klägerin zu berücksichtigen, was
im Ergebnis zur steuerrechtlichen Transparenz der
vermögensverwaltenden Personengesellschaft führen muss
(so für die Anwendung von § 8b KStG ausdrücklich
BMF-Schreiben vom 28.04.2003, BStBl I 2003, 292 = SIS 03 22 94, Rz
56 und vom 16.12.2003, BStBl I 2004, 40 = SIS 03 53 71, Rz 22).
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bb) Das vorgenannte Ergebnis entspricht der
Gesetzessystematik: Da es in § 8b Abs. 3 Satz 3 ff. KStG um
die Ermittlung des Einkommens einer Körperschaft geht, folgt
hieraus bereits, dass darlehensgebender Gesellschafter im Sinne von
§ 8b Abs. 3 Satz 4 KStG nur eine - mittelbar oder unmittelbar
- an der darlehensnehmenden Körperschaft beteiligte
Körperschaft sein kann. Wenn danach Grundlage für die
Anwendung von § 8b Abs. 3 Satz 4 KStG nur die mittelbare
Beteiligung der Klägerin an der GmbH 1 und GmbH 2 sein kann,
ist nicht nachvollziehbar, warum für die Frage, ob es sich bei
dieser Beteiligung auch um eine qualifizierte Beteiligung im Sinne
von § 8b Abs. 3 Satz 4 KStG handelt, auf die unmittelbare
Beteiligung der - als Personengesellschaft vom Anwendungsbereich
des § 8b KStG nicht erfassten - KG an den genannten
Körperschaften abzustellen sein soll.
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cc) Für das vorgenannte
Auslegungsergebnis spricht auch der Normtelos: Mit der
Einführung des § 8b Abs. 3 Satz 4 bis 7 KStG sollten
Gestaltungen getroffen werden, bei denen ein Gesellschafter seine
Gesellschaft gezielt mit (nicht fremdüblichen) Darlehen - und
nicht mit Eigenkapital - finanziert, um das Abzugsverbot des §
8b Abs. 3 Satz 3 KStG zu umgehen und etwaige Substanzverluste
steuerwirksam geltend machen zu können (BTDrucks 16/6290, S.
73; Senatsurteile vom 24.04.2024 - I R 41/20, BStBl II 2024, 785 =
SIS 24 13 71 und vom 24.04.2024 - I R 11/23, BStBl II 2024, 790 =
SIS 24 13 70). Nach der Begründung des Gesetzentwurfs soll bei
einer Beteiligung des Gesellschafters von mehr als 25 %
„grundsätzlich“ von einer
Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis auszugehen
sein. Nur wenn das Darlehen von einem Gesellschafter gewährt
wird, dessen Beteiligung das genannte Quorum überschreitet,
greift die Vermutung für eine Veranlassung der
Darlehenshingabe aus dem Gesellschaftsverhältnis. Als
Belastungsgrund für die Anwendung des § 8b Abs. 3 Satz 4
KStG bedarf es damit einer Verbindung zwischen dem gewährten
Darlehen und der qualifizierten Gesellschafterstellung, und zwar
aus Sicht der Körperschaft, bei der die Gewinnminderungen aus
den Abschreibungen der Darlehensforderungen eingetreten sind (vgl.
auch die im Grundsatz vergleichbare Parallelregelung in § 3c
Abs. 2 Satz 2 EStG, wo als Belastungsgrund noch deutlicher auf den
„Steuerpflichtigen“ als Darlehensgeber
abgestellt wird). An einer solchen Verbindung fehlt es im
Streitfall, denn die Klägerin ist an den Darlehensnehmerinnen
über die KG nur zu 2,02 % beteiligt.
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Im Übrigen wären die Voraussetzungen
des § 8b Abs. 3 Satz 4 KStG bei einer direkten
schuldrechtlichen Darlehensgewährung durch die Klägerin
angesichts ihrer Beteiligungsquote von nur 2,02 % eindeutig nicht
erfüllt. Inwiefern allein die Zwischenschaltung einer
vermögensverwaltenden, nicht gewerblich geprägten
Personengesellschaft als Darlehensgeberin aus Sicht der
Klägerin zu einer Belastung führen kann, ist nicht
erkennbar. Die Einflussmöglichkeiten der Klägerin auf die
GmbH 1 und die GmbH 2 haben sich dadurch nicht relevant
erhöht.
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dd) Nichts anderes folgt schließlich aus
§ 8b Abs. 3 Satz 5 bzw. Abs. 6 KStG: Es besteht zwischen den
Beteiligten kein Streit darüber, dass die KG für Zwecke
des § 8b Abs. 3 Satz 5 KStG i.V.m. § 1 Abs. 2 des
Außensteuergesetzes als transparent anzusehen ist und als
nahestehende Person ausscheidet; der Senat sieht dazu von weiteren
Ausführungen ab. § 8b Abs. 6 KStG ist wiederum nur
für Mitunternehmerschaften, nicht aber für
vermögensverwaltende, nicht gewerblich geprägte
Personengesellschaften anzuwenden (Herlinghaus in
Rödder/Herlinghaus/Neumann, KStG, 2. Aufl., § 8b Rz 492;
Brandis/Heuermann/Rengers, § 8b KStG Rz 402; Gosch in Gosch,
KStG, 4. Aufl., § 8b Rz 523; alle m.w.N.). In diesen
Fällen ist auf die Bruchteilsbetrachtung des § 39 Abs. 2
Nr. 2 AO zurückzugreifen.
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4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135
Abs. 2 FGO.
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