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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: IX R 41/06
§§: EigZulG § 19 Abs. 8, EigZulG § 19 Abs. 5, FGO § 76 Abs. 1
Schlagwörter Einfamilienhaus, Anschaffung, Herstellung, Bauantrag, Übergangsregelung, Eigenheimzulage
Rechtsfrage: Übergangsregelung zum EigZulG: Haben die Kläger das von einem Bauträger mit notariellen Vertrag vom 25.11.2004 erworbene und von diesem mit einem Einfamilienhaus zu bebauende Grundstück aufgrund der von ihnen erbrachten Eigenleistungen nicht "angeschafft", sondern "hergestellt" i.S. von § 19 Abs. 8 EigZulG mit der Folge, dass gemäß § 19 Abs. 5 EigZulG auf den vom Bauträger am 17.12.2003 gestellten Bauantrag (und nicht auf den nach dem 31.12.2003 liegenden Beginn der eigenen Bautätigkeit der Kläger) abzustellen und somit die Eigenheimzulage nach der bis zum 31.12.2003 (und nicht nach der ab dem 1.1.2004) geltenden Fassung des Eigenheimzulagengesetzes zu gewähren ist? - Mangelhafte Sachaufklärung und unzutreffende Tatsachenwürdigung durch das FG? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG Münster
Vorinstanz/Datum: 12.07.2006
Vorinstanz/AZ: 1 K 4683/05 EZ
Vorinstanz/Fundstelle: EFG 2006 S. 1651
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 06 43 89
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 29.08.2007
Erledigungs-Az: IX R 41/06 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision unbegründet