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Kein privates Veräußerungsgeschäft, Einlösung der Xetra-Gold-Inhaberschuldverschreibung und Erfüllung des Sachleistungsanspruchs

Kein privates Veräußerungsgeschäft, Einlösung der Xetra-Gold-Inhaberschuldverschreibung und Erfüllung des Sachleistungsanspruchs: Die Einlösung einer Xetra-Gold-Inhaberschuldverschreibung, indem diese auf ein Sperrkonto übertragen und das Gold in Erfüllung des Sachleistungsanspruchs an den Steuerpflichtigen ausgeliefert wird, stellt keine entgeltliche Veräußerung i.S. des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG des Steuerpflichtigen dar. - Urt.; BFH 6.2.2018, IX R 33/17; SIS 18 02 28

Kapitel:
Privatbereich > Kapitaleinkünfte
Fundstellen
  1. BFH 06.02.2018, IX R 33/17 (ECLI:DE:BFH:2018:U.060218.IXR33.17.0)
    BStBl 2018 II S. 525
    BFHE 260 S. 485
    DStR 2018 S. 562
    BFH/NV 2018 S. 574

    Anmerkungen:
    zur Veröffentlichung in BStBl II bestimmt nach BMF-Online vom 3.9.2018
    -/- in NWB 12/2018 S. 762
    M. Jachmann-Michel in StBB 8/2018 S. 11
    J. Schiffers in DStZ 8/2018 S. 259
Normen
[EStG] § 20 Abs. 1 Nr. 7, § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7, § 20 Abs. 2 Satz 2, § 22 Nr. 2, § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
Vorinstanz / Folgeinstanz:
  • vor: Schleswig-Holsteinisches FG, 06.09.2017, SIS 17 23 80, Gold, Inhaberschuldverschreibung, Veräußerungsgeschäft, Veräußerung
Zitiert in... / geändert durch...
  • FG Münster 12.12.2023, SIS 24 01 64, Entgeltlicher Verzicht auf ein Nießbrauchsrecht: 1. Ein unentgeltlich eingeräumtes Nießbrauchsrecht ist e...
  • FG München 27.10.2023, SIS 24 01 98, Keine steuerbaren Kapitaleinkünfte beim Tausch von auf Basiswert Gold bezogenen Wandelschuldverschreibung...
  • FG des Landes Sachsen-Anhalt 7.7.2022, SIS 23 09 23, Feststellungsverfahren bei doppelstöckiger Personengesellschaft mit ausländischer Untergesellschaft: 1. B...
  • BMF 10.5.2022, SIS 22 07 62, Einzelfragen zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung von virtuellen Währungen und von sonstigen Token: Das...
  • FG Köln 25.11.2021, SIS 22 04 00, Gewinne aus der Veräußerung von Kryptowährungen: 1. Bei der Besteuerung von Kryptowährungen nach § 23 Abs...
  • FG Berlin-Brandenburg 4.6.2021, SIS 22 08 30, Ausfall eines in der Krise der GmbH stehengelassenen Gesellschafterdarlehens, Berücksichtigung des Teilwe...
  • BFH 23.4.2021, SIS 21 12 08, Einkünfte aus (echten) Edelmetall-Pensionsgeschäften im Privatvermögen: 1. Wird Edelmetall aus dem Privat...
  • FG München 29.9.2020, SIS 20 17 85, Missbrauch der Missbrauchsvorschrift § 32 d Abs. 2 Nr. 1 b EStG: Eine teleologische Reduktion des § 32 d ...
  • BFH 16.6.2020, SIS 20 15 24, Besteuerung des Gewinns aus der Veräußerung von "Gold Bullion Securities" Inhaberschuldverschreibungen: 1...
  • BFH 14.1.2020, SIS 20 07 80, Berücksichtigung eines Verlusts aus dem Verzicht auf ein Gesellschafterdarlehen: 1. Auf Kapitalerträge au...
  • BFH 3.9.2019, SIS 19 19 26, Einziehung einer Forderung stellt keine Veräußerung dar: Die Einziehung einer Forderung, die von einem Dr...
  • FG Berlin-Brandenburg 15.3.2018, SIS 18 11 45, Veräußerung der Beteiligung eines Fondsanlegers an einem Gold-ETF, Steuerpflicht als "Kapitalforderung" i...
Fachaufsätze
  • LIT 03 69 45 H. Plewka, NJW 35/2018 S. 2526: Die Entwicklung des Steuerrechts im ersten Halbjahr 2018 - Lit.; H. Plewka, NJW 35/2018 S. 2526; BFH v. 2...
Anmerkung Vors. RiinBFH Prof. Dr. Jachmann-Michel

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts vom 6.9.2017 5 K 152/16 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

 

1

I. Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind Eheleute, die im Streitjahr zusammen veranlagt werden. Der Kläger erwarb am 22.2.2011 1.000 Xetra-Gold-Inhaberschuldverschreibungen zum Preis von 33.556,90 EUR. Bei Xetra-Gold-Inhaberschuldverschreibungen handelt es sich um ein börsenfähiges Wertpapier in Form einer nennwertlosen, in ihrer Laufzeit unbefristeten Inhaberschuldverschreibung. Jede Teilschuldverschreibung von Xetra-Gold gewährt dem Inhaber das Recht auf Auslieferung eines Gramms Gold, das jederzeit, unter Einhaltung einer Lieferfrist von zehn Tagen, gegenüber der Hausbank geltend gemacht werden kann. Daneben besteht die Möglichkeit, die Wertpapiere an der Börse zu veräußern.

 

 

2

Zur Besicherung und Erfüllbarkeit der Auslieferungsansprüche war im vorliegenden Fall die Inhaberschuldverschreibung jederzeit durch Gold gedeckt. Dabei überschritt der tatsächlich physisch eingelagerte Goldbestand stets die gemäß Anleihebedingungen vorgegebene Mindestgrenze von 95 %. Der verbleibende Teil wurde durch kurzfristige Lieferansprüche auf Gold gesichert. Eine Kapitalrückzahlung war nach den Emissionsbedingungen ausgeschlossen. Lediglich Anleger, die durch Gesetz, Verordnung, Satzung oder Anlagerichtlinien nicht in den Besitz physischen Goldes gelangen durften, konnten Xetra-Gold-Inhaberschuldverschreibungen an das emissionsbegleitende Institut zurückgeben, welches das für die Wertpapiere hinterlegte Gold am Markt verwertete.

 

 

3

Am 24.11.2011 ließ sich der Kläger - wie in den Emissionsbedingungen vorgesehen - 1.000 Gramm Gold physisch ausliefern. Das gelieferte Gold wurde danach nicht veräußert.

 

 

4

Die Klägerin erwarb am 17.5.2010 zum Preis von 32.677,37 EUR 1.000 Xetra-Gold-Inhaberschuldverschreibungen und am 15.2.2011 weitere 1.000 Xetra-Gold-Inhaberschuldverschreibungen zum Preis von 32.890,25 EUR. Am 24.11.2011 ließ sie sich 2.000 Gramm physisches Gold ausliefern. Das gelieferte Gold wurde danach nicht veräußert.

 

 

5

Zum Zeitpunkt der jeweiligen Auslieferung am 24.11.2011 betrug der Wert von 1.000 Gramm Gold 40.780 EUR und der Wert von 2.000 Gramm Gold 81.560 EUR.

 

 

6

In ihrer Einkommensteuererklärung für das Streitjahr (2011) erklärten die Kläger Einkünfte aus Kapitalvermögen des Klägers in Höhe von ... EUR und der Klägerin in Höhe von ... EUR. Darin waren Gewinne des Klägers durch die Erfüllung der Auslieferungsansprüche aus den Xetra-Gold-Inhaberschuldverschreibungen in Höhe von 12.778 EUR und Gewinne der Klägerin in Höhe von 18.873 EUR enthalten.

 

 

7

Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA - ) erfasste die Einkünfte aus Kapitalvermögen erklärungsgemäß und setzte die Einkommensteuer mit unter Vorbehalt der Nachprüfung stehenden Bescheid vom 12.12.2012 in Höhe von ... EUR fest.

 

 

8

Am 27.10.2015 beantragten die Kläger die Änderung der Einkommensteuerfestsetzung für das Streitjahr nach § 164 Abs. 2 der Abgabenordnung. Sie verwiesen auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 12.5.2015 VIII R 4/15 (BFHE 250, 75, BStBl II 2015, 835 = SIS 15 19 53), wonach die Erlöse aus der Auslieferung des Xetra-Goldes nicht im Rahmen der Einkünfte aus Kapitalvermögen steuerbar seien.

 

 

9

Das FA änderte daraufhin den bisherigen Bescheid mit Einkommensteuerbescheid vom 29.2.2016. Es setzte die „Veräußerungsgewinne“ aus den Xetra-Gold-Inhaberschuldverschreibungen nicht mehr als Einkünfte aus Kapitalvermögen, sondern als Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften nach §§ 22 Nr. 2, 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes in der maßgebenden Fassung des Streitjahres (EStG) an. Das FA ermittelte insoweit Einkünfte des Klägers in Höhe von 6.706 EUR und der Klägerin in Höhe von 7.041 EUR. Der Vorbehalt der Nachprüfung blieb bestehen.

 

 

10

Am 28.4.2016 beantragten die Kläger erneut die Änderung der Einkommensteuerfestsetzung für das Streitjahr. Zur Begründung trugen sie vor, dass sie lediglich das mit den Xetra-Gold-Inhaberschuldverschreibungen verbundene Recht auf Aushändigung des Goldes wahrgenommen hätten. Darin sei kein Veräußerungsgeschäft zu sehen. Das FA lehnte diesen Antrag ab.

 

 

11

Der hiergegen erhobene Einspruch blieb erfolglos.

 

 

12

Das Finanzgericht (FG) gab der Klage statt und führte in seinem Urteil vom 6.9.2017 5 K 152/16 (EFG 2018, 113 = SIS 17 23 80) im Wesentlichen aus, dass - anders als beim Verkauf der Inhaberschuldverschreibungen - allein in der Einlösung der Xetra-Gold-Inhaberschuldverschreibungen verbunden mit der Auslieferung des physischen Goldes innerhalb der Frist des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG keine Veräußerung i.S. der §§ 22 Nr. 2, 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG zu sehen sei.

 

 

13

Mit seiner Revision rügt das FA die Verletzung materiellen Rechts (§§ 22 Nr. 2, 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG).

 

 

14

Das FA beantragt, das Urteil der Vorinstanz aufzuheben und die Klage abzuweisen.

 

 

15

Die Kläger beantragen, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

 

 

16

II. Die Revision ist unbegründet und nach § 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zurückzuweisen. Das FG ist zu Recht davon ausgegangen, dass es sich bei den von den Klägern eingelösten Xetra-Gold-Inhaberschuldverschreibungen nicht um Kapitalforderungen i.S. des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 i.V.m. Abs. 1 Nr. 7 EStG handelt (s. unter 1.) und dass die Kläger durch die innerhalb eines Jahres nach dem Erwerb dieser Inhaberschuldverschreibungen erfolgten Einlösungen und Auslieferungen des physischen Goldes keine Veräußerungen i.S. des § 22 Nr. 2 EStG i.V.m. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG verwirklicht haben (s. unter 2.).

 

 

17

1. Der von den Klägern bei der Einlösung der Inhaberschuldverschreibungen erzielte Buchdifferenzgewinn führt nicht zu steuerbaren Einkünften aus Kapitalvermögen. Zwar gilt nach § 20 Abs. 2 Satz 2 EStG als Veräußerung auch die Einlösung. Diese muss sich aufgrund der Bezugnahme auf § 20 Abs. 2 Satz 1 EStG jedoch auf eine der dort beschriebenen Kapitalanlagen beziehen. Xetra-Gold-Inhaberschuldverschreibungen erfüllen keines dieser Tatbestandsmerkmale (gleicher Ansicht BFH-Urteil in BFHE 250, 75, BStBl II 2015, 835 = SIS 15 19 53; vgl. auch BFH-Urteile vom 12.5.2015 VIII R 35/14, BFHE 250, 71, BStBl II 2015, 834 = SIS 15 19 52; VIII R 19/14, BFH/NV 2015, 1559 = SIS 15 22 63).

 

 

18

Bei den von den Klägern eingelösten Xetra-Gold-Inhaberschuldverschreibungen handelte es sich nicht um Kapitalforderungen i.S. des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 i.V.m. Abs. 1 Nr. 7 EStG, da sie auf die Lieferung einer Sache gerichtet waren. Nach den Emissionsbedingungen hatten die Kläger gegen die Emittentin der Inhaberschuldverschreibungen ausschließlich einen Anspruch auf die Lieferung von Gold, der im Streitjahr physisch erfüllt worden ist. Es handelte sich danach nicht um die Einlösung einer Kapitalforderung i.S. des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG. Zur weiteren Begründung und zur Vermeidung von Wiederholungen verweist der erkennende Senat insoweit auf das BFH-Urteil in BFHE 250, 75, BStBl II 2015, 835 = SIS 15 19 53, Rz 10 bis 12, dem er sich anschließt.

 

 

19

2. Das FG hat zu Recht entschieden, dass die Einlösungen der Xetra-Gold-Inhaberschuldverschreibungen und die an die Kläger erfolgten Lieferungen des physischen Goldes keine Veräußerungen i.S. des § 22 Nr. 2 EStG i.V.m. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG darstellen.

 

 

20

a) Ein privates Veräußerungsgeschäft (§ 22 Nr. 2 EStG) ist gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG die Veräußerung von Wirtschaftsgütern, insbesondere von Wertpapieren, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr beträgt. Unter Veräußerung i.S. des § 23 EStG ist nach der Rechtsprechung des BFH die entgeltliche Übertragung eines angeschafften Wirtschaftsguts zu verstehen (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 8.4.2003 IX R 1/01, BFH/NV 2003, 1171 = SIS 03 36 96; vom 1.10.2014 IX R 55/13, BFHE 247, 397, BStBl II 2015, 265 = SIS 15 00 58). An einem entgeltlichen Vorgang fehlt es aber, wenn der Gläubiger der Xetra-Gold-Inhaberschuldverschreibung lediglich seinen verbrieften Anspruch auf Lieferung des Goldes einlöst und gegen Rückgabe der Inhaberschuldverschreibung sein Gold an der angegebenen Lieferstelle empfängt. Er erhält dadurch nicht mehr, als seinem Sachleistungsanspruch entsprach. Seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit steigert sich allein mit der Lieferung des Goldes nicht. In Ermangelung einer Realisierung der Werterhöhung ist der Normzweck des § 23 EStG, innerhalb der Haltefrist realisierte Werterhöhungen eines bestimmten Wirtschaftsgutes im Privatvermögen der Einkommensteuer zu unterwerfen (ständige Rechtsprechung, s. z.B. BFH-Urteil in BFHE 247, 397, BStBl II 2015, 265 = SIS 15 00 58, m.w.N.), in solchen Fällen nicht erfüllt. Der Erwerber trägt auch nach der Lieferung des Goldes das Risiko eines fallenden Goldpreises.

 

 

21

b) Nach diesen Maßstäben hat die Vorinstanz zutreffend eine Veräußerung i.S. des § 22 Nr. 2 EStG i.V.m. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG verneint.

 

 

22

aa) Die Einlösungen der Xetra-Gold-Inhaberschuldverschreibungen und die an die Kläger erfolgten Lieferungen des physischen Goldes bildeten im Streitfall keine entgeltlichen Geschäfte. Nach den Emissionsbedingungen (Ziffer 7 § 1 Abs. 1) verbrieften die ohne Endfälligkeitstag vereinbarten Xetra-Gold-Inhaberschuldverschreibungen das Recht der Kläger, jederzeit die Lieferung einer bestimmten Menge an Gold zu verlangen. Die Erfüllung des schuldrechtlichen Sachlieferungsanspruchs setzte lediglich voraus, dass die Kläger die Schuldverschreibungen bei der Rücknahmestelle durch die depotführende Stelle der Kläger einreichen lassen (Ziffer 7 § 3 Abs. 1 der Emissionsbedingungen) und der Emittentin die Lieferkosten erstatten. Bei wirtschaftlicher Betrachtung schlossen die Kläger mit der Emittentin durch das Zeichnen der stets durch Gold gedeckten Inhaberschuldverschreibung einen Kaufvertrag über die Lieferung einer bestimmten Menge an Gold. Der Kauf der Inhaberschuldverschreibung und die bloße Erfüllung des sich unmittelbar aus diesem obligatorischen Vertrag ergebenden Sachlieferungsanspruchs stellten wirtschaftlich insoweit einen einheitlichen Vorgang dar. Die Emittentin wurde durch die Lieferung des Goldes an die Lieferstelle der Kläger von ihrer Sachleistungspflicht frei (Ziffer 7 § 3 Abs. 5 der Emissionsbedingungen). Die Kläger erhielten daher nicht mehr, als ihnen schon vor der Einlösung der Inhaberschuldverschreibung wirtschaftlich zuzuordnen war. In der bloßen Geltendmachung des Sachlieferungsanspruchs ist insoweit keine Verwertung des Rechts auf Lieferung zu sehen. Das ausgelieferte Gold befindet sich im Eigentum der Kläger und wird im Depot einer Bank verwahrt. Eine Veräußerung des gelieferten physischen Goldes hat nicht stattgefunden.

 

 

23

bb) Eine andere Beurteilung folgt nicht aus dem Urteil des Senats vom 24.1.2012 IX R 62/10 (BFHE 236, 362, BStBl II 2012, 564 = SIS 12 09 51). Anders als im Streitfall wurde in jenem Urteil nicht lediglich der Goldlieferungsanspruch aus der Inhaberschuldverschreibung erfüllt und diese eingelöst, sondern der der Inhaberschuldverschreibung innewohnende ursprüngliche Sachlieferungsanspruch durch Zahlung eines Entgelts oder durch Umwandlung in einen Lieferungsanspruch eines aliud (kanadische Goldmünzen) verwertet.

 

 

24

Ebenso wenig ergibt sich eine abweichende Beurteilung aus dem Urteil des BFH in BFHE 250, 75, BStBl II 2015, 835 = SIS 15 19 53. In jenem Urteil war die insoweit maßgebliche Haltefrist des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG unstreitig überschritten, so dass das Tatbestandsmerkmal der entgeltlichen Veräußerung nicht geprüft worden ist.

 

 

25

cc) Fehlt es im Streitfall bereits an einem entgeltlichen Vorgang, kommt es nicht auf die Frage an, ob eine „Veräußerung“ - wie bei der bloßen Einziehung einer Forderung - auch im Verbrauch des Wirtschaftsguts liegen kann (offen gelassen bereits im BFH-Urteil vom 18.10.2006 IX R 7/04, BFHE 215, 193, BStBl II 2007, 258 = SIS 06 45 96, unter II.2.b, Rz 16, m.w.N. zum Diskussionsstand). Angesichts der im Streitfall fehlenden Realisierung einer Wertveränderung muss der Senat auch nicht entscheiden, ob er an der Rechtsprechung festhalten könnte, es als Veräußerung zu werten, wenn der Steuerpflichtige eine von ihm erworbene Forderung innerhalb der Spekulationsfrist einzieht, um eine „Gewinnmöglichkeit zu realisieren“ (dazu s. BFH-Urteil vom 13.12.1961 VI 133/60 U, BFHE 74, 331, BStBl III 1962, 127 = SIS 62 00 80).

 

 

26

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.

 

Anmerkung Vors. RiinBFH Prof. Dr. Jachmann-Michel

Die Besprechungsentscheidung widerspricht nicht dem Urteil des Senats vom 24.1.2012 IX R 62/10 = SIS 12 09 51 (BStBl 2012 II S. 564, BFHE 236 S. 362). Anders als im Streitfall wurde in jenem Urteil nicht lediglich der Goldlieferungsanspruch aus der Inhaberschuldverschreibung erfüllt und diese eingelöst, sondern der der Inhaberschuldverschreibung innewohnende ursprüngliche Sachlieferungsanspruch durch Zahlung eines Entgelts oder durch Umwandlung in einen Lieferungsanspruch eines aliud (kanadische Goldmünzen) verwertet.

Da es im Streitfall bereits an einem entgeltlichen Vorgang fehlte, kam es nicht auf die Frage an, ob eine „Veräußerung“ wie bei der bloßen Einziehung einer Forderung auch im Verbrauch des Wirtschaftsguts liegen kann (offen gelassen bereits im BFH-Urteil vom 18.10.2006 IX R 7/04 = SIS 06 45 96, BStBl 2007 II S. 258, BFHE 215 S. 193, unter II.2.b, Rz 16, m.w.N. zum Diskussionsstand). Angesichts der im Streitfall fehlenden Realisierung einer Wertveränderung muss der Senat auch nicht entscheiden, ob er an der Rechtsprechung festhalten könnte, es als Veräußerung zu werten, wenn der Steuerpflichtige eine von ihm erworbene Forderung innerhalb der Spekulationsfrist einzieht, um eine „Gewinnmöglichkeit zu realisieren“ (dazu s. BFH-Urteil vom 13.12.1961 VI 133/60 U = SIS 62 00 80, BStBl 1962 III S. 127, BFHE 74 S. 331).

Nicht zu entscheiden hatte der BFH im Streitfall über die Veräußerung oder Verwertung der Xetra-Gold Inhaberschuldverschreibungen an der Börse oder an andere Erwerber.