Die Revision der Klägerin gegen das
Urteil des Finanzgerichts Köln vom 22.04.2021 - 6 K 3247/17 =
SIS 21 10 81 wird als
unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die
Klägerin zu tragen.
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I. Die Beteiligten streiten über den
Abzug von Ausgleichszahlungen im Rahmen der Beendigung eines
Zins-Währungs-Swaps.
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Die Klägerin und
Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine
vermögensverwaltende GmbH & Co. KG. Sie erzielte im Streitjahr
2012 aus der Nutzungsüberlassung eines Einkaufszentrums
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Zur Mitfinanzierung
des Kaufpreises und der Konzeptionskosten hatte sie im Jahr 1996
ein Darlehen über … Schweizer Franken (CHF)
aufgenommen. Darlehensgeber war ein Bankenkonsortium unter
Führung X-Bank.
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Am 31.10.2007 wurde das noch bestehende
Restkapital in Euro konvertiert. Am 30.06.2008 valutierte das
Darlehen mit … EUR. Mit Vertrag vom 03.07.2008 wurden
für das Darlehen neue Bedingungen vereinbart: ein Zinssatz von
6,3 %, eine Zinsfestschreibung bis zum 31.12.2012 und
vierteljährliche Zinszahlungen zum 31.03., 30.06., 30.09. und
31.12. von jeweils … EUR ab dem 30.09.2008. Für das
Darlehen, das bis zum 30.03.2021 laufen sollte, waren
Tilgungsleistungen vereinbart, die jedoch zwischen den
Vertragsparteien einvernehmlich nicht entrichtet wurden.
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Am 29.10.2008 vereinbarte die Klägerin
bei einem Kurs von 1,4735 CHF/1 EUR mit der X-Bank einen
Zins-Währungs-Swap, beginnend am 31.10.2008 und endend am
31.12.2012. Der Habenzinssatz des Swap-Geschäfts entsprach mit
6,3 % genau dem Sollzinssatz des Darlehens. Die Höhe der
Darlehensverpflichtung stimmte mit der Höhe der
Bezugsgröße für den zu verrechnenden Zinssatz im
Rahmen des Swap-Geschäfts in Höhe von … EUR
überein. Die Zinsbindungsfrist des Darlehens (31.12.2012)
entsprach der Laufzeit des Swap-Geschäfts (31.12.2012). Die
für das Darlehen zur Verfügung gestellten Sicherheiten
besicherten zugleich das Swap-Geschäft. Laut den für die
Klägerin zusammengestellten Unterlagen war es Ziel des
Swap-Geschäfts, Zugang zu den günstigeren Schweizer
Kreditkonditionen zu erlangen, den Zinssatz des Darlehens von 6,3 %
auf 5,6 % jährlich zu senken und so die für das Darlehen
zu entrichtenden Schuldzinsen zu mindern.
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Auf dieser Grundlage zahlte die X-Bank an
die Klägerin auf einen Bezugsbetrag von … EUR
jährlich 6,3 % Zinsen in Vierteljahresbeträgen zum
31.03., 30.06., 30.09. und 31.12. von je … EUR. Am
31.12.2012 hatte die X-Bank eine Endtauschzahlung in Höhe von
… EUR an die Klägerin zu erbringen. Im Gegenzug zahlte
die Klägerin an die X-Bank auf einen Bezugsbetrag in Höhe
von … CHF jährlich 5,6 % Zinsen in
Vierteljahresbeträgen von je … CHF ebenfalls zum
31.03., 30.06., 30.09. und 31.12. Zudem hatte die Klägerin zum
31.12.2012 eine Endtauschzahlung in Höhe von … CHF an
die X-Bank zu erbringen.
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Die vierteljährlichen
gegenläufigen Zinszahlungen wurden absprachegemäß
geleistet. Am Endtauschtermin erhielt die Klägerin von der
X-Bank den vereinbarten Betrag von … EUR. Zur Aufbringung
der Endtauschzahlung in Höhe von … CHF wurden bei einem
Kurs von 1,206 CHF/1 EUR dem Konto der Klägerin … EUR
belastet.
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Die vierteljährlichen Zahlungen
berücksichtigte die Klägerin bei der Ermittlung ihrer
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Die sich bei der
Zahlung der Endtauschbeträge aufgrund der Kursänderung zu
ihren Lasten ergebende Differenz erklärte die Klägerin
als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und
Verpachtung. Den Betrag ermittelte sie wie folgt:
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Endtauschzahlung der Klägerin an die
X-Bank
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… CHF
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… EUR
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Endtauschzahlung der X-Bank an die
Klägerin
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./. … EUR
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Unterschiedsbetrag
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… EUR
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Im Bescheid über die gesonderte und
einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen 2012 vom
28.05.2013 wurde der Betrag zunächst
erklärungsgemäß berücksichtigt. In der Folge
einer Außenprüfung kam der Beklagte und
Revisionsbeklagte (Finanzamt - FA - ) zu dem Ergebnis, bei den im
Zeitpunkt der Endtauschzahlung angefallenen Mehraufwendungen
handele es sich nicht um Werbungskosten. Während die
vierteljährlich anfallenden Zinsen die Vermögensnutzung
beträfen, bezöge sich die Endtauschzahlung auf die
Vermögenssubstanz und unterfalle damit nicht den
Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. Mit geändertem
Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von
Besteuerungsgrundlagen 2012 vom 05.04.2016 erhöhte das FA die
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung daher unter anderem
um den Betrag von … EUR.
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Die nach erfolglosem Einspruchsverfahren
(Einspruchsentscheidung vom 23.11.2017) erhobene Klage der
Klägerin hatte keinen Erfolg (Finanzgericht - FG - Köln,
Urteil vom 22.04.2021 - 6 K 3247/17, EFG 2021, 1473 = SIS 21 10 81).
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Mit ihrer Revision rügt die
Klägerin die Verletzung von Bundesrecht. Es bestehe ein
wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen dem Zins-Währungs-Swap
und dem Finanzierungsdarlehen zur Erzielung von Einkünften aus
Vermietung und Verpachtung. Das FG setze den wirtschaftlichen
Zusammenhang zwischen Zins-Währungs-Swap und Darlehen
einerseits und zwischen Zins-Währungs-Swap und
Fremdwährungsdarlehen andererseits gleich und leite daraus die
Zuordnung zur steuerlich nicht beachtlichen
Vermögenssphäre her. Folge man der Ansicht des FG, gebe
es keinen Zins-Währungs-Swap, der bei den Einkünften aus
Vermietung und Verpachtung berücksichtigungsfähig sei.
Das FG verstehe fälschlich den Zins-Währungs-Swap nicht
als einheitliches und eigenständiges Rechtsgeschäft,
sondern als Austausch von gegenseitigen Darlehensgeschäften.
Das FG lege hier eine zu enge Unterscheidung zwischen
Einkünfte- und Vermögenssphäre zugrunde. Auch
Absetzungen für Abnutzung seien ein Vorgang auf der
Vermögenssphäre, diese würden aber steuerlich
berücksichtigt. Zudem entspreche es der Rechtsnatur eines
Swap-Geschäfts, dass anders als bei Darlehen kein
Vermögensstamm gebildet werde, sondern es würden allein
Zahlungsströme definiert und ausgetauscht.
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Die Klägerin beantragt
sinngemäß,
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das angefochtene Urteil des FG Köln
vom 22.04.2021 - 6 K 3247/17 aufzuheben und den Bescheid über
die gesonderte und einheitliche Feststellung 2012 vom 05.04.2016 in
Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 23.11.2017 dahingehend
abzuändern, dass die Einkünfte aus Vermietung und
Verpachtung um … EUR herabgesetzt werden.
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Das FA beantragt,
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die Revision als unbegründet
zurückzuweisen.
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II. Die Revision ist unbegründet und
deshalb zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der
Finanzgerichtsordnung - FGO - ). Das angefochtene Urteil lässt
Rechtsfehler nicht erkennen. Das FG hat zu Recht den Abzug der
streitigen Aufwendungen in Höhe von … EUR bei den
Einkünften aus Vermietung und Verpachtung (§ 21 Abs. 1
Satz 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes - EStG - ) und den
sonstigen Einkünften nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG
i.d.F. des Jahres 2008 (EStG 2008) versagt.
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1. Werbungskosten sind nach § 9 Abs. 1
Satz 1 EStG Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der
Einnahmen. Hierzu zählen auch Schuldzinsen, soweit sie mit
einer Einkunftsart im wirtschaftlichen Zusammenhang stehen (§
9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 Satz 1 EStG).
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a) Für den wirtschaftlichen
Veranlassungszusammenhang zwischen Schuldzinsen und der
Einkunftsart Vermietung und Verpachtung kommt es einerseits auf den
mit der Aufnahme der Darlehensschuld verfolgten Zweck (Erzielung
von Einkünften) und andererseits auf die zweckentsprechende
Verwendung der Darlehensmittel an. Der Veranlassungszusammenhang
von Schuldzinsen mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung
ist danach als gegeben anzusehen, wenn ein objektiver Zusammenhang
dieser Aufwendungen mit der Überlassung eines
Vermietungsobjekts zur Nutzung besteht und subjektiv die
Aufwendungen zur Förderung dieser Nutzungsüberlassung
gemacht werden. Mit Verwendung der Darlehensvaluta zur Anschaffung
eines Vermietungsobjekts wird die Verbindlichkeit diesem
Verwendungszweck unterstellt (vgl. u.a. Senatsurteile vom
09.11.1993 - IX R 81/90, BFHE 173, 97, BStBl II 1994, 289 = SIS 94 05 18, unter 1. und vom 12.03.2019 - IX R 36/17, BFHE 264, 303,
BStBl II 2019, 606 = SIS 19 11 79, m.w.N.). Die zur Tilgung eines
Darlehens aufgewandten Beträge stehen - anders als
Schuldzinsen - grundsätzlich nicht in diesem Zusammenhang mit
den Einkünften. Sie stellen kein Entgelt für die
Überlassung oder Beschaffung von Kapital dar und sind der
privaten Vermögenssphäre zuzuordnen (ständige
Rechtsprechung, vgl. u.a. Senatsurteile vom 22.09.2005 - IX R
44/03, BFH/NV 2006, 279 = SIS 06 07 71 und vom 12.03.2019 - IX R
36/17, BFHE 264, 303, BStBl II 2019, 606 = SIS 19 11 79, Rz 14;
s.a. Watrin/Riegler, FR 2015, 1049, 1053).
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b) Laufende Zahlungen im Rahmen eines
Zins-Währungs-Swaps sind als Werbungskosten (Schuldzinsen) bei
den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zu
berücksichtigen, soweit sie auf den Unterschiedsbetrag
zwischen den getauschten Zinssätzen entfallen und damit das
Zinsänderungsrisiko absichern. Der an den Zinsen insoweit
haftende ursprüngliche Veranlassungszusammenhang setzt sich an
den aufgrund des Zins-Währungs-Swaps fälligen Zahlungen
fort, soweit diese den Tausch der Zinssätze und damit die
laufende Einkünfteerzielung aus der Immobilie betreffen. Daher
sind die vierteljährlichen Zahlungen der Klägerin in
Höhe von … CHF zu Recht nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr.
1 EStG bei der Ermittlung ihrer Einkünfte aus Vermietung und
Verpachtung berücksichtigt worden. Darüber besteht
zwischen den Beteiligten auch kein Streit.
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c) Zahlungen, mit denen in der Folge eines
Zins-Währungs-Swaps eingetretene Kursverluste im Rahmen der
vereinbarten Endtauschzahlung ausgeglichen werden, soweit sie auf
den valutierten Darlehens- und damit den Tilgungsbetrag der
abgesicherten Verbindlichkeit entfallen, sind nicht als
Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und
Verpachtung abziehbar. Denn die Zahlung in der Folge des
Fremdwährungsverlusts ist insoweit nicht durch die Vermietung
und Verpachtung veranlasst. Die Mehraufwendungen infolge des
Kursverlusts sind keine Schuldzinsen. Der Mehraufwand fällt
wie die Tilgung in die nicht steuerbare Vermögenssphäre
(vgl. Senatsurteile vom 09.11.1993 - IX R 81/90, BFHE 173, 97,
BStBl II 1994, 289 = SIS 94 05 18, unter 2. und 3.; vom 22.09.2005
- IX R 44/03, BFH/NV 2006, 279 = SIS 06 07 71, unter II.1.a und b
und vom 12.03.2019 - IX R 36/17, BFHE 264, 303, BStBl II 2019, 606
= SIS 19 11 79, Rz 14, m.w.N.; Senatsbeschlüsse vom 04.03.2016
- IX B 85/15 = SIS 16 09 85, Rz 4
und vom 23.11.2016 - IX B 42/16 = SIS 17 01 79, Rz 3; für Fremdwährungsdarlehen allgemein
Schmidt/Kulosa, EStG, 42. Aufl. § 21 Rz 148, Stichwort
„Fremdwährungsdarlehen“; BeckOK
EStG/Spilker, 15. Ed. [01.03.2023], EStG § 21 Rz 1176, 1257;
Mellinghoff in Kirchhof/Seer, EStG, 22. Aufl., § 21 Rz 62,
Stichwort „Fremdwährungsdarlehen“;
a.A. Watrin/Riegler, FR 2015, 1049, 1056; Zacher,
Steueranwaltsmagazin 4/2016, 148, 153).
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Denn das Vermögen des am
Swap-Geschäft beteiligten Darlehensnehmers ist infolge der
Verschlechterung des Wechselkurses insofern belastet, als er
nunmehr für das Erbringen der Endtauschzahlung mehr Geld in
inländischer Währung aufwenden muss, als er im Gegenzug
von dem anderen am Swap-Geschäft Beteiligten erhält.
Seine Zahlungsverpflichtung ist zwar nominal in CHF gleich
geblieben. Er muss aber, wenn er seiner Verpflichtung zur Leistung
der Endtauschzahlung nachkommen will, mehr Euro aufwenden als
zunächst beabsichtigt war. Diese Verschlechterung seiner
Vermögenssituation stellt einen Vermögensverlust dar, der
bei der Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und
Verpachtung außer Betracht bleibt (vgl. Senatsurteile vom
09.11.1993 - IX R 81/90, BFHE 173, 97, BStBl II 1994, 289 = SIS 94 05 18, unter 2. und 3. sowie vom 22.09.2005 - IX R 44/03, BFH/NV
2006, 279 = SIS 06 07 71, unter II.2.). Nach der für den
streitigen Zins-Währungs-Swap geltenden Rechtslage ist die
wechselkursbedingte erhöhte Endtauschzahlung nicht anders zu
behandeln als der Mehrbetrag, der in der Folge der Ablösung
eines Fremdwährungsdarlehens aufzuwenden ist. Der
Darlehensnehmer wird durch den Zins-Währungs-Swap
wirtschaftlich so gestellt, als habe er ein Darlehen in CHF
abgeschlossen.
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2. Nach diesen Maßstäben ist die
Vorentscheidung nicht zu beanstanden. Soweit die Endtauschzahlung
der Klägerin in Höhe von … EUR betroffen ist, hat
diese auf der Grundlage der Feststellungen des FG ihre Ursache
allein in dem Währungsverlust aufgrund des geänderten
Umtauschverhältnisses CHF-EUR. Denn dieser (Mehr-)Betrag
beruht auf der Änderung des Wechselkursverhältnisses
CHF-EUR von 1,4735 CHF/1 EUR zu 1,206 CHF/1 EUR. Dieser
Währungsverlust ist am Laufzeitende des
Zins-Währungs-Swaps eingetreten und betrifft allein den
infolge der Kursänderung eingetretenen (einmaligen) Verlust
aus der Endtauschzahlung. Die Zahlungsverpflichtung der
Klägerin ist zwar nominal bezogen auf CHF mit … CHF
gleich geblieben. Sie muss aber infolge der Änderung des
Wechselkurses zur Leistung der Endtauschzahlung … EUR mehr
aufwenden, als zunächst beabsichtigt war.
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In Anwendung der obengenannten Grundsätze
ist die wechselkursbedingte erhöhte Endtauschzahlung der
Klägerin nicht anders zu behandeln als der Mehrbetrag, der in
der Folge der Ablösung eines Fremdwährungsdarlehens
aufzuwenden ist. Anderenfalls könnte das einem
Fremdwährungsdarlehen immanente Wechselkursrisiko, das mit der
Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung nicht
in Zusammenhang steht, sondern der Vermögenssphäre
zuzuordnen ist (vgl. Senatsurteil vom 09.11.1993 - IX R 81/90, BFHE
173, 97, BStBl II 1994, 289 = SIS 94 05 18, unter 2. und 3.),
über die Vereinbarung eines Zins-Währungs-Swaps in die
Sphäre der Einkünfteerzielung bei § 21 EStG
verlagert werden, obwohl der dafür erforderliche Zusammenhang
mit der Überlassung eines Vermietungsobjekts zur Nutzung nicht
besteht.
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Die Rechtsprechung des Senats zur Behandlung
von Stillhalterprämien (vgl. Senatsurteil vom 10.02.2015 - IX
R 8/14 = SIS 15 10 78, m.w.N.)
sowie zur Behandlung des Edelmetall-Pensionsgeschäfts (vgl.
Senatsurteil vom 23.04.2021 - IX R 20/19, BFHE 273, 153, BStBl II
2021, 687 = SIS 21 12 08) führt zu keinem anderen Ergebnis.
Die Entscheidungen betrafen sonstige Einkünfte im Sinne des
§ 22 Nr. 3 EStG und andere Sachverhalte. Zudem werden
Stillhalterprämien und die Einkünfte aus privaten
Veräußerungsgeschäften - wie hier Darlehen und
Zins-Währungs-Swap - gesondert behandelt. Zwar ist das
Edelmetall-Pensionsgeschäft ertragsteuerlich als Einheit zu
behandeln. Beim Edelmetall-Pensionsgeschäft kommt den
einzelnen Teilschritten - der Übertragung und
Rückübertragung des Pensionsguts - bei der aus
wirtschaftlichen Gründen gebotenen Gesamtbetrachtung keine
eigenständige Bedeutung zu. Die wechselseitigen
Zinspositionen, die dahinterstehen, werden bei einem echten
Pensionsgeschäft in der Regel nicht aufgedeckt, sind also kaum
ermittelbar und können wegen der gebotenen einheitlichen
Betrachtung auch steuerlich nicht (einzeln) erfasst werden (vgl.
Senatsurteil vom 23.04.2021 - IX R 20/19, BFHE 273, 153, BStBl II
2021, 687 = SIS 21 12 08, Rz 41). Dies ist jedoch anders bei
Darlehen und Zins-Währungs-Swap, die zivilrechtlich und
steuerlich getrennt behandelt und - wie hier bei Konsortialdarlehen
und Zins-Währungs-Swap - auch von unterschiedlichen Personen
vereinbart werden können.
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3. Ebenfalls hat das FG die Zurechnung der
Aufwendungen zu den Einkünften aus Termingeschäften nach
§ 22 Nr. 2, § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG 2008 zu Recht
versagt (vgl. dazu auch Senatsurteil vom 13.01.2015 - IX R 13/14,
BFHE 248, 340, BStBl II 2015, 827 = SIS 15 08 81). Da dies zwischen
den Beteiligten außer Streit steht, sieht der Senat von
weiteren Ausführungen ab.
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4. Die Kostenentscheidung beruht auf §
135 Abs. 2 FGO.
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