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Umrechnung von Arbeitslohn in fremder Währung

Umrechnung von Arbeitslohn in fremder Währung: 1. Einkünfte in einer gängigen, frei konvertiblen und im Inland handelbaren ausländischen Währung sind als Einnahmen in Geld zu besteuern. Sie stellen aus sich heraus einen Wert dar, der durch Umrechnung in Euro zu bestimmen ist. - 2. Umrechnungsmaßstab ist - soweit vorhanden - der auf den Umrechnungszeitpunkt bezogene Euro-Referenzkurs der Europäischen Zentralbank. - 3. Lohnzahlungen sind bei Zufluss des Arbeitslohns anhand der von der Europäischen Zentralbank veröffentlichten monatlichen Durchschnittsreferenzkurse umzurechnen. - Urt.; BFH 3.12.2009, VI R 4/08; SIS 10 05 36

Kapitel:
Unternehmensbereich > Lohnsteuer > Arbeitslohn
Fundstellen
  1. BFH 03.12.2009, VI R 4/08
    BStBl 2010 II S. 698
    LEXinform 0179127

    Anmerkungen:
    zur Veröffentlichung in BStBl II bestimmt nach BMF-Online vom 1.7.2010
    erl in StuB 6/2010 S. 242
    ge in DStR 10/2010 S. 481
    St.G. in NWB 11/2010 S. 801
    L.H. in IWB 7/2010 S. 229
    St.Sch. in BFH/PR 5/2010 S. 165
    St.G. in HFR 5/2010 S. 466
    A.K. in DStZ 10/2010 S. 354
    KAM in Stbg 9/2010 S. M 15
Normen
[EStG] § 19, § 11 Abs. 1 Satz 1, § 8 Abs. 1
Vorinstanz / Folgeinstanz:
  • vor: FG Baden-Württemberg, 11.12.2007, SIS 08 15 98, Arbeitslohn, Umrechnung, Währung, Kurs, Schätzung
Zitiert in... / geändert durch...
  • BMF 12.12.2023, SIS 23 21 26, Steuerliche Behandlung des Arbeitslohns nach den Doppelbesteuerungsabkommen: Das BMF-Schreiben zur steuer...
  • FG München 8.12.2022, SIS 23 05 96, Anschaffung und Veräußerung von Fremdwährungsguthaben im Rahmen der Beteiligung an einer vermögensverwalt...
  • FG Rheinland-Pfalz 26.7.2022, SIS 22 15 76, Besteuerung des sog. zivilen Gefolges der US-Armee Privilegien des full range of individual logistic supp...
  • FG Rheinland-Pfalz 26.7.2022, SIS 22 16 80, Besteuerung des sog. zivilen Gefolges der US-Armee: Die Steuerbefreiung des Art. X Abs. 1 Satz 2 NATOTrSt...
  • BFH 23.4.2021, SIS 21 12 08, Einkünfte aus (echten) Edelmetall-Pensionsgeschäften im Privatvermögen: 1. Wird Edelmetall aus dem Privat...
  • FG Münster 22.9.2020, SIS 20 15 91, "Grundsatz der Risikomischung" nach dem InvStG a.F. und dem InvG a.F.: 1. Gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2 InvStG i...
  • FG Baden-Württemberg 16.5.2018, SIS 18 16 54, Teilwertzuschreibung von Fremdwährungsverbindlichkeiten, nachhaltige Werterhöhung des Schweizer Frankens ...
  • BMF 3.5.2018, SIS 18 07 89, Besteuerung des Arbeitslohns nach den DBA: Das BMF-Schreiben zur steuerlichen Behandlung des Arbeitslohns...
  • BMF 14.3.2017, SIS 17 04 25, Ermittlung des steuerfreien und steuerpflichtigen Arbeitslohns nach den DBA sowie nach dem Auslandstätigk...
  • BMF 12.11.2014, SIS 14 32 20, Besteuerung des Arbeitslohns nach den DBA: Das BMF-Schreiben zur steuerlichen Behandlung des Arbeitslohns...
  • FG Baden-Württemberg 18.9.2014, SIS 15 12 27, Zusätzliche Beitragszahlung eines Schweizer Arbeitgebers in eine Pensionskasse aufgrund Frühpensionierung...
  • FG Baden-Württemberg 18.9.2014, SIS 15 09 99, Leitender Angestellter i.S.d. Art. 15 Abs. 4 DBA-Schweiz, Verzicht auf inländisches Besteuerungsrecht aus...
  • FG Baden-Württemberg 18.4.2013, SIS 14 03 55, Härteausgleich bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit nach Art. 15 a DBA-Schweiz: Ein erweiterter H...
  • FinMin Schleswig-Holstein 27.1.2012, SIS 12 11 45, Umrechnungskurs für ausländischen Arbeitslohn: Nach dem BFH-Urteil vom 3.12.2009 (BStBl 2010 II S. 698 = ...
  • FG Baden-Württemberg 7.7.2011, SIS 12 02 61, Steuerfreiheit des Vorbezugs aus einer Schweizerischen Pensionskasse und Steuerfreiheit der Arbeitgeberbe...
  • FG Baden-Württemberg 12.5.2011, SIS 11 35 05, An Schweizer Vorsorge-Stiftung ausgezahlter Reingewinnanteil eines Grenzgängers als Arbeitslohn, an Vorso...
  • BFH 11.11.2010, SIS 11 02 56, Gutschein über in Euro lautenden Höchstbetrag für Warenbezug ist Sachbezug i.S. des § 8 Abs. 2 Satz 9 ESt...
  • FG Düsseldorf 7.7.2010, SIS 10 29 95, Anteilsveräußerung gegen Kaufpreisraten in Fremdwährung: 1. Bei der Veräußerung einer wesentlichen Beteil...
  • FG Baden-Württemberg 28.4.2010, SIS 11 07 99, Einkommensbesteuerung von Leistungen einer Schweizer Pensionskasse an einen deutschen Grenzgänger, Einkom...
  • FG Baden-Württemberg 28.4.2010, SIS 11 08 02, Einkommensbesteuerung der Arbeitgeberanteile an einer Schweizer Pensionskasse, Einkommensbesteuerung der ...
  • Schleswig-Holsteinisches FG 8.4.2010, SIS 10 25 78, Steuerliche Behandlung einer Zukunftssicherungsleistung des Arbeitgebers: Die Beiträge des dänischen Arbe...
  • FG Baden-Württemberg 17.12.2009, SIS 10 19 63, Berechnung der Nichtrückkehrtage bei Übergang zur Vergütung nach Art. 16 DBA-Schweiz, Besteuerungsrecht n...
Fachaufsätze
  • LIT 01 92 42 St. Geserich, NWB 11/2010 S. 801: Umrechnung von Arbeitslohn in fremder Währung - zum BFH-Urteil vom 3.12.2009, VI R 4/08 = SIS 10 05 36 - ...
Anmerkung RiBFH i.R. Dr. Dürr

 

1

I. Streitig ist, nach welchem Wechselkurs Arbeitslohn, der in fremder Währung vereinnahmt wurde, in Euro umzurechnen ist.

 

 

2

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger), Eheleute, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden und ihren Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland haben, sind beide in der Schweiz als Arbeitnehmer beschäftigt. Im Streitjahr 2002 betrug der Bruttoarbeitslohn des Klägers 153.736 Schweizer Franken (Sfr), der seiner Ehefrau 151.005 Sfr. Die Gehälter wurden jeweils zum 25. oder 26. eines Monats auf ein Girokonto der Kläger bei der schweizerischen X-Bank in B/Schweiz überwiesen. Zu jedem dieser Zeitpunkte ging der Kläger zu einem Bankautomaten der X-Bank in R/Schweiz und hob kleine Beträge von jeweils 50 EUR ab. Hierüber erhielt er Auszahlungsbelege, deren Kurse er für das Jahr 2002 für jeden Monat auflistete und hieraus einen Durchschnittskurs bildete. Dabei ergab sich für 100 Sfr ein Kurs von 66,87099471 EUR. Er begehrte, diesen Durchschnittssortenkurs auf die Bruttoeinkünfte seiner Ehefrau und von sich selbst anzuwenden und den dementsprechenden Betrag in Euro der Besteuerung zugrunde zu legen. In der Einspruchsentscheidung für das Jahr 2000 sei ihnen - entsprechend der damaligen Verwaltungspraxis - nachgelassen worden, den tatsächlichen Umrechnungskurs für jeden umzurechnenden Zahlungsvorgang festzuhalten und mittels geeigneter Unterlagen nachzuweisen. Daran sei der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA - ) auch im Streitjahr gebunden. Das FA rechnete die im Streitjahr erzielten Arbeitslöhne in dem Einkommensteuerbescheid 2002 jedoch mit einem Kurs von 0,68 EUR um und legte demgemäß der Besteuerung beim Kläger einen Bruttoarbeitslohn von 104.540 EUR, bei der Klägerin von 102.683 EUR zugrunde.

 

 

3

Hiergegen legten die Kläger erfolglos Einspruch ein. Das Finanzgericht (FG) wies die Klage mit den in EFG 2008, 938 veröffentlichten Gründen ab.

 

 

4

Mit der Revision rügen die Kläger die Verletzung formellen und materiellen Rechts.

 

 

5

Die Kläger beantragen, das Urteil des FG Baden-Württemberg vom 11.12.2007 11 K 549/04 aufzuheben und den Einkommensteuerbescheid 2002, zuletzt vom 22.3.2006 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 1.10.2004, insoweit abzuändern, als statt eines Umrechnungskurses von 0,68 EUR pro Sfr ein Umrechnungskurs von 0,6687 EUR auf die von den Klägern erzielten Bruttoarbeitslöhne von 153.736 Sfr beim Kläger und 151.005 Sfr bei der Klägerin angewendet und die Einkommensteuer dementsprechend herabgesetzt wird.

 

 

6

Das FA beantragt sinngemäß, die Revision zurückzuweisen.

 

 

7

II. Die Revision der Kläger ist zulässig und begründet; das angefochtene Urteil wird aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückverwiesen (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung - FGO - ).

 

 

8

A. Die Revision ist zulässig.

 

 

9

Der Revisionskläger hat gemäß § 120 Abs. 2 und Abs. 3 FGO die Revisionsgründe anzugeben. Dazu bedarf es zwar keiner eingehenden und umfassenden Erörterung der streitigen Rechtsfrage; jedoch muss die Begründungsschrift eindeutig erkennen lassen, dass der Revisionskläger sein bisheriges Vorbringen anhand der Gründe des Urteils des FG überprüft hat (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 120 Rz 59). Dies wiederum erfordert, dass er sich mit den tragenden Gründen des FG-Urteils auseinandersetzt und darlegt, weshalb er diese für unrichtig hält (Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 10.6.2009 I R 10/09, BFHE 225, 384, BStBl II 2009, 974 = SIS 09 26 30, m.w.N.). Die Kläger haben danach die Revision ausreichend begründet. Sie haben vorgetragen, dass das FG bei der Bemessung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit einen unzutreffenden Umrechnungskurs angewandt habe, und damit dargelegt, weshalb ihrer Auffassung nach das angefochtene Urteil des FG materielles Recht (§ 8 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes - EStG - ) verletzt.

 

 

10

B. Die Revision ist auch begründet. Das FG hat die Jahresgehälter der Kläger zu Unrecht nach dem Jahresdurchschnitt der Euro-Referenzkurse des Streitjahres umgerechnet.

 

 

11

1. Zutreffend ist das FG davon ausgegangen, dass Einkünfte - im Streitfall aus nichtselbständiger Arbeit - in einer gängigen, frei konvertiblen und im Inland handelbaren ausländischen Währung als Einnahmen in Geld nach § 8 Abs. 1 EStG zu besteuern sind. Das gilt unabhängig davon, ob es sich bei dem Zufluss um von einem anderen Staat herausgegebene Banknoten und Münzen (sog. Sorten) oder - wie hier - um ein unbares Fremdwährungsguthaben (sog. Devisen) handelt (BFH-Urteil vom 27.10.2004 VI R 29/02, BFHE 207, 309, BStBl II 2005, 135 = SIS 05 03 72, m.w.N.). Fremdwährungen können zwar - anders als das gesetzliche Zahlungsmittel - nicht mit dem Nennwert erfasst werden. Einnahmen in fremder Währung stellen jedoch aus sich heraus einen Wert dar, der bei Zufluss durch Umrechnung in Euro zu bestimmen ist (BFH-Urteil in BFHE 207, 309, BStBl II 2005, 135 = SIS 05 03 72).

 

 

12

a) Lohnzahlungen sind dem Arbeitnehmer zugeflossen, wenn sie so in seinen Herrschaftsbereich gelangt sind, dass er wirtschaftlich über sie verfügen kann (§ 11 Abs. 1 Satz 1 EStG). Im Fall der Überweisung auf ein Bankkonto ist dies der Fall, wenn das Gehalt dem Konto des Arbeitnehmers bei der Bank gutgeschrieben worden ist (BFH-Urteil vom 9.5.1984 VI R 63/80, BFHE 141, 50, BStBl II 1984, 560 = SIS 84 14 33).

 

 

13

b) Umrechnungsmaßstab ist - sofern wie im Streitfall vorhanden - der Euro-Referenzkurs der Europäischen Zentralbank (bis zum 31.12.2008, der an der Frankfurter Devisenbörse amtlich festgestellte Devisenkurs; vgl. BFH-Urteil vom 2.4.2008 IX R 73/04, BFH/NV 2008, 1658 = SIS 08 35 74; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 11.10.2007 10 UF 47/07, Zeitschrift für das gesamte Familienrecht 2008, 1279). Nur der Euro-Referenzkurs der Europäischen Zentralbank erlaubt eine generelle und damit gleichheitsgerechte Bewertung einer fremden Währung. Die in der Zeitreihen-Datenbank der Deutschen Bundesbank veröffentlichten und über das Internet abrufbaren Referenzkurse (www.bundesbank.de) werden auf Basis eines täglichen Konzertationsverfahrens zwischen Zentralbanken inner- und außerhalb des Europäischen Systems der Zentralbanken errechnet, das in der Regel um 14:15 Uhr (MEZ) stattfindet. Dabei achtet die Europäische Zentralbank darauf, dass die veröffentlichten Devisenkurse die zu diesem Zeitpunkt herrschenden Marktverhältnisse widerspiegeln. Da die Wechselkurse der vorgenannten Währungen gegenüber dem Euro als Durchschnitt von Ankaufs- und Verkaufskursen errechnet werden, handelt es sich dabei nicht unbedingt um die Kurse, zu denen Markttransaktionen tatsächlich durchgeführt werden. Die von der Europäischen Zentralbank veröffentlichten Wechselkurse dienen vielmehr Referenzzwecken (Europäische Zentralbank, Pressemitteilung vom 5.12.2008, www.bundesbank.de). Gleichwohl bilden diese Wechselkurse aus Sicht des erkennenden Senats den Marktpreis des Euro gegenüber den wichtigsten internationalen Währungen sowie für die Währungen der Länder, welche der Europäischen Union (EU) angehören bzw. mit denen Beitrittsverhandlungen zur EU aufgenommen wurden, ab.

 

 

14

Beim tatsächlichen Umtausch können die Wechselkurse einer Auslandswährung, d.h. die Preise für den An- und Verkauf von Fremdwährungen mehr oder weniger deutlich von den Referenzkursen der Europäischen Zentralbank abweichen - je nach Land, Kreditinstitut, Wechselstube oder Zahlungsmethode. Die tatsächlich erzielbaren Preise für den An- oder Verkauf einer Währung, als solches stellt sich der Umtausch einer fremden Währung zivilrechtlich dar (Maier-Reimer, NJW 1985, 2049<2050>), sind wegen ihrer Bandbreite zur Umrechnung fremder Währungen für steuerliche Zwecke ungeeignet. Hierfür ist vielmehr ein objektiver Maßstab erforderlich, da sich sonst die Leistungsfähigkeit des Einzelnen nach Marktzufälligkeiten bestimmen würde. Der Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung steht daher dem Ansatz der von den Klägern im Einzelnen nachgewiesenen Verkaufserlöse entgegen. Im Übrigen stellt sich der Umtausch des Fremdwährungsguthabens als Verfügung über den gutgeschriebenen Arbeitslohn für private Zwecke dar. Damit einhergehende Kosten und Gebühren sind der privaten Lebensführung zuzuordnen und dürfen daher bei der Bemessung der zugeflossenen Einnahmen im Rahmen der Einkünfteermittlung nicht berücksichtigt werden (BFH-Urteil vom 24.6.2009 X R 57/06, BFHE 225, 421, BStBl II 2009, 1000 = SIS 09 27 01).

 

 

15

c) Entgegen der Auffassung des FG ist jedoch nicht der gesamte Jahresarbeitslohn nach dem Jahresdurchschnitt der Euro-Referenzkurse des Streitjahres umzurechnen. Bei einer Umrechnung der Jahreseinnahmen nach dem Jahresdurchschnitt werden Geldwertschwankungen der Fremdwährung zum Euro ausgeglichen. Diese Vermögensmehrungen oder -einbußen stehen jedoch in keinem Veranlassungszusammenhang mit der Einkunftsquelle nichtselbständiger Arbeit, sondern sind Folge eines Fremdwährungsguthabens. Sie dürfen deshalb bei der Ermittlung der Einkünfte aus § 19 EStG keinen Eingang finden. Im Hinblick auf § 11 Abs. 1 Satz 1 EStG sind die Einnahmen vielmehr im Zeitpunkt des Zuflusses in Euro zu bestimmen. Nur insoweit wird die durch die Gehaltszahlung vermittelte Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen in Euro zutreffend erfasst. Im Streitfall ist damit eine monatliche Betrachtungsweise geboten. Nach den tatsächlichen Feststellungen des FG, an die der Senat gemäß § 118 Abs. 2 FGO mangels zulässiger und begründeter Verfahrensrügen gebunden ist, erhielten die Kläger ihre Gehälter jeweils zum 25. oder 26. eines Monats auf ein Girokonto bei der X-Bank in B/Schweiz überwiesen.

 

 

16

Eine taggenaue Umrechnung der monatlichen Gehaltszahlungen ist nach Auffassung des Senats jedoch nicht erforderlich. Dadurch würde die tatsächliche Vermögensmehrung der Kläger in Euro zwar so genau wie möglich abgebildet. Allerdings erscheint eine auf den Tag genaue Umrechnung der Sfr dem erkennenden Senat bei der Vielzahl von Grenzgängern nicht verwaltungspraktikabel. Aus Vereinfachungsgründen ist dem Spannungsverhältnis zwischen taggenauer Richtigkeit und Verwaltungspraktikabilität durch den Ansatz monatlicher Durchschnittswerte der Europäischen Zentralbank Rechnung zu tragen.

 

 

17

2. Die Vorentscheidung beruht auf einer anderen Rechtsauffassung und ist daher aufzuheben. Die Sache ist jedoch nicht spruchreif. Da das FG - aus seiner Sicht zu Recht - keine Feststellungen dazu getroffen hat, in welcher Höhe den Klägern ihr Arbeitslohn in den einzelnen Monaten zugeflossen ist, war das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an das FG zurückzuverweisen. Das FG hat die entsprechenden tatsächlichen Feststellungen im zweiten Rechtsgang nachzuholen und das im jeweiligen Monat zugeflossene Gehalt anhand der von der Europäischen Zentralbank veröffentlichten monatlichen Durchschnittsreferenzkurse für den Euro, die den vom Bundesministerium der Finanzen monatlich festgesetzten und im BStBl I veröffentlichten Umsatzsteuer-Umrechnungskursen entsprechen, umzurechnen.

 

Anmerkung RiBFH i.R. Dr. Dürr

Diese Grundsatzentscheidung des BFH ermöglicht die generelle und damit gleichheitsgerechte Bewertung von Fremdwährungseinnahmen. Die monatliche Betrachtungsweise anstelle der Jahresbetrachtung des FG erscheint – noch – verwaltungspraktikabel.