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Besteuerung des Gewinns aus der Einlösung von Xetra-Gold-Inhaberschuldverschreibungen

Besteuerung des Gewinns aus der Einlösung von Xetra-Gold-Inhaberschuldverschreibungen: Der Gewinn, der dadurch entsteht, dass eine an der Börse gehandelte Inhaberschuldverschreibung eingelöst wird, die einen Anspruch auf Lieferung von Gold verbrieft, ist weder nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7, Abs. 2 Satz 2 EStG noch nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 EStG steuerpflichtig. - Urt.; BFH 12.5.2015, VIII R 4/15; SIS 15 19 53

Kapitel:
Privatbereich > Kapitaleinkünfte
Fundstellen
  1. BFH 12.05.2015, VIII R 4/15
    BStBl 2015 II S. 835

    Anmerkungen:
    zur Veröffentlichung in BStBl II bestimmt nach BMF-Online vom 13.10.2015
    H.J.P. in BFH/PR 11/2015 S. 369
    F.W. in HFR 11/2015 S. 1034
Normen
[EStG] § 20 Abs. 1 Nr. 7, § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7, § 20 Abs. 2 Satz 2, § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 52 a Abs. 10 Satz 3, § 52 a Abs. 10 Satz 6
Vorinstanz / Folgeinstanz:
  • vor: FG Münster, 10.12.2014, SIS 15 04 66, Inhaberschuldverschreibung, Veräußerung, Lieferung, Gold, Kapitalforderung
Zitiert in... / geändert durch...
  • FG Rheinland-Pfalz 5.12.2023, SIS 24 00 64, Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Verlustverrechnungsbeschränkung bei Termingeschäften: Die betrags...
  • FG München 27.10.2023, SIS 24 01 98, Keine steuerbaren Kapitaleinkünfte beim Tausch von auf Basiswert Gold bezogenen Wandelschuldverschreibung...
  • BMF 10.5.2022, SIS 22 07 62, Einzelfragen zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung von virtuellen Währungen und von sonstigen Token: Das...
  • FG Berlin-Brandenburg 4.6.2021, SIS 22 08 30, Ausfall eines in der Krise der GmbH stehengelassenen Gesellschafterdarlehens, Berücksichtigung des Teilwe...
  • BFH 23.4.2021, SIS 21 12 08, Einkünfte aus (echten) Edelmetall-Pensionsgeschäften im Privatvermögen: 1. Wird Edelmetall aus dem Privat...
  • BFH 12.4.2021, SIS 21 13 48, Besteuerung des Gewinns aus der Veräußerung von Gold ETF-Fondsanteilen: 1. Der Gewinn aus der Veräußerung...
  • FG München 29.9.2020, SIS 20 17 85, Missbrauch der Missbrauchsvorschrift § 32 d Abs. 2 Nr. 1 b EStG: Eine teleologische Reduktion des § 32 d ...
  • BFH 16.6.2020, SIS 20 15 24, Besteuerung des Gewinns aus der Veräußerung von "Gold Bullion Securities" Inhaberschuldverschreibungen: 1...
  • BFH 14.1.2020, SIS 20 07 80, Berücksichtigung eines Verlusts aus dem Verzicht auf ein Gesellschafterdarlehen: 1. Auf Kapitalerträge au...
  • FG Berlin-Brandenburg 15.3.2018, SIS 18 11 45, Veräußerung der Beteiligung eines Fondsanlegers an einem Gold-ETF, Steuerpflicht als "Kapitalforderung" i...
  • BFH 6.2.2018, SIS 18 02 28, Kein privates Veräußerungsgeschäft, Einlösung der Xetra-Gold-Inhaberschuldverschreibung und Erfüllung des...
  • BFH 24.10.2017, SIS 17 24 69, Zum Termingeschäft i.S. des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a EStG: 1. Ein auf Differenzausgleich gerich...
  • Schleswig-Holsteinisches FG 6.9.2017, SIS 17 23 80, Veräußerungsgewinn bei Erwerb von Xetra-Gold-Inhaberschuldverschreibungen und nachfolgender Auslieferung ...
  • Thüringer FG 27.6.2017, SIS 17 21 09, Veräußerung von Gold Bullion Securities führt nicht zu Einkünften aus Kapitalvermögen: Gold Bullion Secur...
Anmerkung RiBFH Prof. Brandt

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 10.12.2014 10 K 2030/13 E = SIS 15 04 66 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

 

1

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) erwarb im März 2009 Xetra-Gold Inhaberschuldverschreibungen (Xetra-Gold). Im Januar 2011 ließ er sich gegen Ausbuchung seines Wertpapierbestandes 20 Goldbarren à 100 Gramm physisch aushändigen. Unter Berücksichtigung des Goldwertes zum Zeitpunkt des Erwerbs der Inhaberschuldverschreibung und zum Zeitpunkt der Aushändigung der Goldbestände erzielte er einen Buchdifferenzgewinn in Höhe von 20.473,42 EUR.

 

 

2

Bei Xetra-Gold handelte es sich um ein börsenfähiges Wertpapier in Form einer nennwertlosen, in ihrer Laufzeit unbefristeten Inhaberschuldverschreibung. Jede Teilschuldverschreibung von Xetra-Gold gewährte dem Inhaber das Recht auf Auslieferung eines Gramms Gold, das jederzeit unter Einhaltung einer Lieferfrist von zehn Tagen gegenüber der Hausbank geltend gemacht werden konnte. Daneben bestand die Möglichkeit, die Wertpapiere an der Börse zu veräußern.

 

 

3

Zur Besicherung und Erfüllbarkeit der Auslieferungsansprüche war die Inhaberschuldverschreibung jederzeit durch Gold gedeckt. Dabei überschritt der tatsächlich physisch eingelagerte Goldbestand stets die gemäß Anleihebedingungen vorgegebene Mindestgrenze von 95 %. Der verbleibende Teil wurde durch kurzfristige Lieferansprüche auf Gold gesichert. Eine Kapitalrückzahlung war nach den Emissionsbedingungen ausgeschlossen. Lediglich Anleger, die durch Gesetz, Verordnung, Satzung oder Anlagerichtlinien nicht in den Besitz physischen Goldes gelangen durften, konnten Xetra-Gold an das emissionsbegleitende Institut zurückgeben, welches das für die Wertpapiere hinterlegte Gold am Markt verwertete.

 

 

4

Bei der Einkommensteuerfestsetzung für das Streitjahr (2011) legte der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA - ) den von dem Kläger in Höhe von 20.473,42 EUR erzielten Gewinn als Einkünfte aus Kapitalvermögen i.S. des § 20 des Einkommensteuergesetzes in der im Streitjahr geltenden Fassung (EStG) der Besteuerung zugrunde. Nach erfolglosem Einspruchsverfahren hat das Finanzgericht (FG) der dagegen gerichteten Klage mit Urteil vom 10.12.2014 10 K 2030/13 E (EFG 2015, 484 = SIS 15 04 66) stattgegeben.

 

 

5

Mit der - vom FG zugelassenen - Revision rügt das FA die Verletzung materiellen Rechts. Durch das Unternehmensteuerreformgesetz 2008 vom 14.8.2007 (BGBl I 2007, 1912) sei geregelt worden, dass nach § 20 Abs. 2 Satz 2 EStG auch die Einlösung der Inhaberschuldverschreibung als Veräußerung gelte. Danach sei der bei der Einlösung von Xetra-Gold erzielte Gewinn, unabhängig davon, ob Gold geliefert oder der Geldwert eingefordert werde, als Einkünfte aus Kapitalvermögen zu versteuern. Allein die Tatsache, dass Xetra-Gold an der Börse gehandelt werde, reiche aus, um den Veräußerungsgewinn als Kapitaleinkünfte nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG zu qualifizieren.

 

 

6

Das FA beantragt, das Urteil der Vorinstanz aufzuheben und die Klage abzuweisen.

 

 

7

Der Kläger beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

 

 

8

II. Die Revision des FA ist unbegründet und deshalb zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung - FGO - ).

 

 

9

1. Der von dem Kläger bei der Einlösung der Inhaberschuldverschreibung erzielte Gewinn führt nicht zu steuerbaren Einkünften aus Kapitalvermögen. Zwar gilt nach § 20 Abs. 2 Satz 2 EStG als Veräußerung auch die Einlösung. Diese muss sich aufgrund der Bezugnahme auf § 20 Abs. 2 Satz 1 EStG jedoch auf eine der dort beschriebenen Kapitalanlagen beziehen. Xetra-Gold erfüllt keines dieser Tatbestandsmerkmale.

 

 

10

a) Bei der vom Kläger eingelösten Xetra-Gold handelt es sich nicht um eine Kapitalforderung i.S. des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 i.V.m. Abs. 1 Nr. 7 EStG, da sie auf die Lieferung einer Sache gerichtet ist. Nach den Emissionsbedingungen hatte der Kläger gegen die Emittentin der Inhaberschuldverschreibungen ausschließlich einen Anspruch auf die Lieferung von Gold, der im Streitjahr physisch erfüllt worden ist. Es handelt sich danach nicht um die Einlösung einer Kapitalforderung i.S. des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG. Der Anspruch des Klägers auf die Lieferung von Gold wird auch nicht dadurch zu einer Kapitalforderung, dass er nach den Emissionsbedingungen die Möglichkeit hatte, Xetra-Gold am Sekundärmarkt zu veräußern. Auf die Ausführungen hierzu im Senatsurteil vom 12.5.2015 VIII R 35/14 (zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt) wird verwiesen.

 

 

11

b) Es handelt sich auch nicht um ein Termingeschäft i.S. des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 EStG. Der Begriff des Termingeschäfts folgt nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) den Regelungen des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG); Termingeschäfte in diesem Sinne sind nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 WpHG u.a. Festgeschäfte oder Optionsgeschäfte, die zeitlich verzögert zu erfüllen sind und deren Wert sich unmittelbar oder mittelbar vom Preis oder Maß eines bestimmten Basiswertes ableitet (BFH-Urteil vom 13.1.2015 IX R 13/14, BFHE 248, 340 = SIS 15 08 81).

 

 

12

Dies ist bei der Einlösung der Xetra-Gold nicht der Fall. Für ein Optionsgeschäft fehlt es an einem festgelegten Ausübungspreis, durch welchen die Option erst eine Hebelwirkung erhalten kann. Der Kläger hat bei der Einlösung der Xetra-Gold lediglich den Goldwert des Ausgabebetrages erhalten. Auch mangelt es an der Vereinbarung eines festen Zeitraums, innerhalb dessen bzw. bis zu dessen Ende die Option hätte ausgeübt werden können (Haisch, BB 2014, 2333 f.; a.A. wohl Buge in Herrmann/Heuer/Raupach, § 20 EStG Rz 295, Stichwort: Lieferschuldverschreibungen mit physischer Deckung).

 

 

13

2. Die Rückgabe der Inhaberschuldverschreibung und die Lieferung des Goldes könnten danach allenfalls zu einer Besteuerung nach § 22 Nr. 2, § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG führen (vgl. BFH-Urteil vom 24.1.2012 IX R 62/10, BFHE 236, 362, BStBl II 2012, 564 = SIS 12 09 51). Im Streitfall ist die insoweit maßgebliche Jahresfrist zwischen Anschaffung und Veräußerung indes unstreitig überschritten.

 

 

14

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.

 

Anmerkung RiBFH Prof. Brandt

Die Rückgabe der Inhaberschuldverschreibung und die Lieferung des Goldes hätten danach allenfalls zu einer Besteuerung nach § 22 Nr. 2, § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG führen können (vgl. BFH-Urteil vom 24.1.2012 IX R 62/10, BStBl 2012 II S. 564 = SIS 12 09 51), wenn nicht die insoweit maßgebliche Jahresfrist zwischen Anschaffung und Veräußerung überschritten gewesen wäre.