Die Revision des Beklagten gegen das Urteil
des Finanzgerichts Münster vom 10.12.2014 10 K 2030/13 E = SIS 15 04 66 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.
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I. Der Kläger und Revisionsbeklagte
(Kläger) erwarb im März 2009 Xetra-Gold
Inhaberschuldverschreibungen (Xetra-Gold). Im Januar 2011
ließ er sich gegen Ausbuchung seines Wertpapierbestandes 20
Goldbarren à 100 Gramm physisch aushändigen. Unter
Berücksichtigung des Goldwertes zum Zeitpunkt des Erwerbs der
Inhaberschuldverschreibung und zum Zeitpunkt der Aushändigung
der Goldbestände erzielte er einen Buchdifferenzgewinn in
Höhe von 20.473,42 EUR.
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Bei Xetra-Gold handelte es sich um ein
börsenfähiges Wertpapier in Form einer nennwertlosen, in
ihrer Laufzeit unbefristeten Inhaberschuldverschreibung. Jede
Teilschuldverschreibung von Xetra-Gold gewährte dem Inhaber
das Recht auf Auslieferung eines Gramms Gold, das jederzeit unter
Einhaltung einer Lieferfrist von zehn Tagen gegenüber der
Hausbank geltend gemacht werden konnte. Daneben bestand die
Möglichkeit, die Wertpapiere an der Börse zu
veräußern.
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Zur Besicherung und Erfüllbarkeit der
Auslieferungsansprüche war die Inhaberschuldverschreibung
jederzeit durch Gold gedeckt. Dabei überschritt der
tatsächlich physisch eingelagerte Goldbestand stets die
gemäß Anleihebedingungen vorgegebene Mindestgrenze von
95 %. Der verbleibende Teil wurde durch kurzfristige
Lieferansprüche auf Gold gesichert. Eine
Kapitalrückzahlung war nach den Emissionsbedingungen
ausgeschlossen. Lediglich Anleger, die durch Gesetz, Verordnung,
Satzung oder Anlagerichtlinien nicht in den Besitz physischen
Goldes gelangen durften, konnten Xetra-Gold an das
emissionsbegleitende Institut zurückgeben, welches das
für die Wertpapiere hinterlegte Gold am Markt
verwertete.
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Bei der Einkommensteuerfestsetzung für
das Streitjahr (2011) legte der Beklagte und Revisionskläger
(das Finanzamt - FA - ) den von dem Kläger in Höhe von
20.473,42 EUR erzielten Gewinn als Einkünfte aus
Kapitalvermögen i.S. des § 20 des Einkommensteuergesetzes
in der im Streitjahr geltenden Fassung (EStG) der Besteuerung
zugrunde. Nach erfolglosem Einspruchsverfahren hat das
Finanzgericht (FG) der dagegen gerichteten Klage mit Urteil vom
10.12.2014 10 K 2030/13 E (EFG 2015, 484 = SIS 15 04 66)
stattgegeben.
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Mit der - vom FG zugelassenen - Revision
rügt das FA die Verletzung materiellen Rechts. Durch das
Unternehmensteuerreformgesetz 2008 vom 14.8.2007 (BGBl I 2007,
1912) sei geregelt worden, dass nach § 20 Abs. 2 Satz 2 EStG
auch die Einlösung der Inhaberschuldverschreibung als
Veräußerung gelte. Danach sei der bei der Einlösung
von Xetra-Gold erzielte Gewinn, unabhängig davon, ob Gold
geliefert oder der Geldwert eingefordert werde, als Einkünfte
aus Kapitalvermögen zu versteuern. Allein die Tatsache, dass
Xetra-Gold an der Börse gehandelt werde, reiche aus, um den
Veräußerungsgewinn als Kapitaleinkünfte nach §
20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG zu qualifizieren.
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Das FA beantragt, das Urteil der Vorinstanz
aufzuheben und die Klage abzuweisen.
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Der Kläger beantragt, die Revision als
unbegründet zurückzuweisen.
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II. Die Revision des FA ist unbegründet
und deshalb zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der
Finanzgerichtsordnung - FGO - ).
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1. Der von dem Kläger bei der
Einlösung der Inhaberschuldverschreibung erzielte Gewinn
führt nicht zu steuerbaren Einkünften aus
Kapitalvermögen. Zwar gilt nach § 20 Abs. 2 Satz 2 EStG
als Veräußerung auch die Einlösung. Diese muss sich
aufgrund der Bezugnahme auf § 20 Abs. 2 Satz 1 EStG jedoch auf
eine der dort beschriebenen Kapitalanlagen beziehen. Xetra-Gold
erfüllt keines dieser Tatbestandsmerkmale.
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a) Bei der vom Kläger eingelösten
Xetra-Gold handelt es sich nicht um eine Kapitalforderung i.S. des
§ 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 i.V.m. Abs. 1 Nr. 7 EStG, da sie auf
die Lieferung einer Sache gerichtet ist. Nach den
Emissionsbedingungen hatte der Kläger gegen die Emittentin der
Inhaberschuldverschreibungen ausschließlich einen Anspruch
auf die Lieferung von Gold, der im Streitjahr physisch erfüllt
worden ist. Es handelt sich danach nicht um die Einlösung
einer Kapitalforderung i.S. des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG.
Der Anspruch des Klägers auf die Lieferung von Gold wird auch
nicht dadurch zu einer Kapitalforderung, dass er nach den
Emissionsbedingungen die Möglichkeit hatte, Xetra-Gold am
Sekundärmarkt zu veräußern. Auf die
Ausführungen hierzu im Senatsurteil vom 12.5.2015 VIII R 35/14
(zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt) wird verwiesen.
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b) Es handelt sich auch nicht um ein
Termingeschäft i.S. des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 EStG.
Der Begriff des Termingeschäfts folgt nach der Rechtsprechung
des Bundesfinanzhofs (BFH) den Regelungen des
Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG); Termingeschäfte in diesem
Sinne sind nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 WpHG u.a. Festgeschäfte
oder Optionsgeschäfte, die zeitlich verzögert zu
erfüllen sind und deren Wert sich unmittelbar oder mittelbar
vom Preis oder Maß eines bestimmten Basiswertes ableitet
(BFH-Urteil vom 13.1.2015 IX R 13/14, BFHE 248, 340 = SIS 15 08 81).
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Dies ist bei der Einlösung der Xetra-Gold
nicht der Fall. Für ein Optionsgeschäft fehlt es an einem
festgelegten Ausübungspreis, durch welchen die Option erst
eine Hebelwirkung erhalten kann. Der Kläger hat bei der
Einlösung der Xetra-Gold lediglich den Goldwert des
Ausgabebetrages erhalten. Auch mangelt es an der Vereinbarung eines
festen Zeitraums, innerhalb dessen bzw. bis zu dessen Ende die
Option hätte ausgeübt werden können (Haisch, BB
2014, 2333 f.; a.A. wohl Buge in Herrmann/Heuer/Raupach, § 20
EStG Rz 295, Stichwort: Lieferschuldverschreibungen mit physischer
Deckung).
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2. Die Rückgabe der
Inhaberschuldverschreibung und die Lieferung des Goldes
könnten danach allenfalls zu einer Besteuerung nach § 22
Nr. 2, § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG führen (vgl.
BFH-Urteil vom 24.1.2012 IX R 62/10, BFHE 236, 362, BStBl II 2012,
564 = SIS 12 09 51). Im Streitfall ist die insoweit
maßgebliche Jahresfrist zwischen Anschaffung und
Veräußerung indes unstreitig überschritten.
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3. Die Kostenentscheidung beruht auf §
135 Abs. 2 FGO.
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