Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil
des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 3.4.2012 6 K 6267/05 B
aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Kläger zu
tragen.
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I. Der Kläger und Revisionsbeklagte
(Kläger) war seit 1981 bis zu seinem Ausscheiden zum
31.12.1999 Kommanditist der im Jahr 1980 gegründeten,
zwischenzeitlich in Liquidation befindlichen X-GmbH & Co. KG
(Beigeladene) mit einer Kapitaleinlage von (einschließlich
Agio) 105.000 DM. Gegenstand des Unternehmens der Beigeladenen war
im Streitjahr 1999 die Verpachtung eines mit einer
Pflegeeinrichtung bebauten Grundstücks. An der Beigeladenen
war eine Vielzahl von Kommanditisten als Kapitalanleger
beteiligt.
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Nach § 5 Nr. 5 des
Gesellschaftsvertrags der Beigeladenen besteht keine
Nachschusspflicht der Gesellschafter. In § 13 Nr. 2 ist
vorgesehen, dass das nach Abzug einer Vorwegvergütung
zugunsten der Komplementärin verbleibende
Geschäftsergebnis auf alle Gesellschafter entsprechend der
Höhe ihrer Einlagen verteilt wird. Nach § 13 Nr. 4 wird
der zu verteilende Gewinn an die Gesellschafter ausgeschüttet,
es sei denn, dass das Verlustvortragskonto noch nicht wieder
ausgeglichen ist oder die Liquiditätslage der Gesellschaft
eine Ausschüttung nicht zulässt.
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§ 14 Nr. 2 enthält folgende
Regelung:
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„Entnahmen sind außerhalb der
Ausschüttungen gemäß § 13 nur zulässig,
wenn die Gesellschafterversammlung einen entsprechenden
Beschluß mit den Stimmen der persönlich haftenden
Gesellschafterin faßt und die Liquiditätslage der
Gesellschaft es zuläßt. ... Entnahmen dürfen nur
einheitlich von allen Gesellschaftern im Verhältnis ihrer
Kapitaleinlagen erfolgen.“
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In den Jahren 1981 bis 1990 wurden dem
Kläger im Wesentlichen zunächst Verlustanteile und seit
1991 bis zu seinem Ausscheiden Gewinnanteile zugewiesen. Der auf
den Kläger insgesamt entfallende Verlustanteil - nach
Verrechnung mit den Gewinnanteilen - betrug 75.377,64 DM.
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Seit 1984 nahm die Beigeladene sog.
„Ausschüttungen aus der Liquidität“ für
alle Kommanditisten vor. Die jeweiligen Beträge verbuchte sie
als Entnahmen der jeweiligen Anteilseigner auf deren Kapitalkonten.
Der auf den Kläger verbuchte Anteil betrug insgesamt 77.903,41
DM
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Den auf den Kläger anlässlich
seines Ausscheidens entfallenden Veräußerungsgewinn
ermittelte der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt -
FA - ) zuletzt mit während des finanzgerichtlichen Verfahrens
ergangenem Änderungsbescheid vom 17.11.2005 wie folgt (Angaben
in DM):
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Kapital des Klägers
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100.000,00
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zzgl. Agio
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5.000,00 105.000,00
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abzgl. Saldo aus Gewinn- und
Verlustzuteilungen
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./. 75.377,64 29.622,36
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abzgl. Ausschüttungen aus
Liquidität
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./. 77.903,41
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entspricht dem negativen Kapitalkonto zum
31.12.1999
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./. 48.281,05
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zzgl. Auseinandersetzungsguthaben
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23.192,00
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Veräußerungsgewinn
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71.473,05
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Das Finanzgericht (FG) gab der Klage, mit
der der Kläger begehrte, für ihn keinen
Veräußerungsgewinn festzustellen, mit in EFG 2012, 1837 =
SIS 12 23 38 veröffentlichtem Urteil statt.
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Mit seiner Revision rügt das FA die
Verletzung des § 16 des Einkommensteuergesetzes in der im
Streitjahr geltenden Fassung (EStG) und trägt zur
Begründung im Wesentlichen vor:
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Das FG habe den
Veräußerungsgewinn fehlerhaft ermittelt. Auch das FG gehe
zwar davon aus, dass ein negatives Kapitalkonto vom
Veräußerungspreis abzuziehen sei, soweit es nicht
ausgeglichen werde. Entgegen der Auffassung des FG gelte das aber
auch, wenn und soweit das Kapitalkonto - wie im Streitfall - durch
zulässige Entnahmen negativ geworden sei. Mit dem FG sei zwar
davon auszugehen, dass es sich bei den streitigen
Ausschüttungen um handelsrechtlich zulässige
Ausschüttungen gehandelt habe und der Kläger
handelsrechtlich nicht verpflichtet gewesen sei, die
Ausschüttungen zurückzuzahlen. Nach § 169 Abs. 1
Satz 2 des Handelsgesetzbuchs in der im Streitjahr
maßgeblichen Fassung (HGB) sei ein Kommanditist jedoch
verpflichtet, zukünftige Gewinne bis zur Höhe der zu
leistenden Einlage in der Gesellschaft zu belassen. Diese
Verpflichtung gehe auf den Erwerber oder auf die verbliebenen
Gesellschafter über. Die Übernahme der Verpflichtung zur
Auffüllung des negativen Kapitalkontos sei als Gegenleistung
für die Übertragung des Kommanditanteils zu beurteilen
und führe so zur Erhöhung des festzustellenden
Veräußerungsgewinns.
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Das FA beantragt, das angefochtene Urteil
aufzuheben und die Klage abzuweisen.
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Der Kläger beantragt
sinngemäß, die Revision zurückzuweisen.
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Zu Recht habe das FG darauf abgestellt,
dass es einen Unterschied machen müsse, ob sich aus dem
negativen Kapitalkonto eines ausgeschiedenen Kommanditisten eine
Verbindlichkeit ergebe oder nicht. Denn nur wenn dem Kommanditisten
im Zusammenhang mit seinem Ausscheiden eine Verbindlichkeit
abgenommen werde, weil er von den verbleibenden Gesellschaftern
oder einem Dritten freigestellt werde oder weil die Gesellschaft
auf einen Anspruch verzichte, erhalte er eine Gegenleistung, die
dann zusätzlich zu einem darüber hinaus gezahlten
Abfindungsbetrag zu berücksichtigen sei. Habe die Gesellschaft
keinen Ausgleichsanspruch, weil das negative Kapitalkonto auf
gesellschaftsrechtlich zulässigen und wirksam beschlossenen
Entnahmen beruhe, sei davon auszugehen, dass das negative
Kapitalkonto nicht besteuert werden könne. Jede andere
Beurteilung würde auch gegen den verfassungsrechtlichen
Grundsatz der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit
verstoßen. Denn der ausscheidende Kommanditist habe nichts
erlangt, was seine Leistungsfähigkeit erhöht haben
könnte. Die Besteuerung von Scheingewinnen sei
verfassungsrechtlich ausgeschlossen. Die
Einlagenrückgewähr als solche sei steuerneutral und
könne auch nicht über das negative Kapitalkonto besteuert
werden.
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Zu Unrecht berufe sich das FA auf §
169 Abs. 1 Satz 2 HGB. Diese Vorschrift begründe keine
Verpflichtung, sondern mindere lediglich den Auszahlungsanspruch
des Gesellschafters. Zudem sei sie für den ausgeschiedenen
Kommanditisten auch nicht anwendbar.
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II. Die Revision ist begründet. Sie
führt zur Aufhebung des angegriffenen Urteils und zur
Abweisung der Klage (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der
Finanzgerichtsordnung - FGO - ). Die Feststellung des
Veräußerungsgewinns des Klägers im Bescheid vom
17.11.2005 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger
nicht in seinen Rechten. Zu Recht hat das FA bei der Ermittlung des
Veräußerungsgewinns des Klägers anlässlich
seines Ausscheidens aus der Beigeladenen den Gewinn aus der
Auflösung seines negativen Kapitalkontos auch insoweit
berücksichtigt, als das Kapitalkonto (auch) durch
Liquiditätsausschüttungen negativ geworden war.
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1. Zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb
gehören nach § 16 Abs. 1 Nr. 2 EStG auch Gewinne, die
erzielt werden bei der Veräußerung des Anteils eines
Gesellschafters, der als Unternehmer (Mitunternehmer) des Betriebs
anzusehen ist. Nach § 16 Abs. 2 Satz 1 EStG ist der dabei zu
berücksichtigende Veräußerungsgewinn oder -verlust
der Betrag, um den der Veräußerungspreis nach Abzug der
Veräußerungskosten den Wert des Anteils am
Betriebsvermögen übersteigt. Der Wert des Anteils am
Betriebsvermögen ist für den Zeitpunkt des Ausscheidens
nach § 4 Abs. 1 oder § 5 EStG zu ermitteln (§ 16
Abs. 2 Satz 2 EStG).
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2. Scheidet ein Kommanditist aus einer KG aus,
so wächst sein Anteil am Gesellschaftsvermögen kraft
Gesetzes den verbleibenden Gesellschaftern zu (§§ 161
Abs. 2, 105 Abs. 3 HGB, § 738 Abs. 1 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs in der im Streitjahr geltenden Fassung). Steuerlich ist
hierin grundsätzlich eine Veräußerung des
Gesellschaftsanteils an die verbleibenden Gesellschafter zu sehen,
sofern dieser Vorgang entgeltlich erfolgt (z.B. Urteil des
Bundesfinanzhofs - BFH - vom 14.1.2010 IV R 13/06, BFH/NV 2010,
1483 = SIS 10 21 60). Scheidet ein Kommanditist gegen Entgelt aus
einer KG aus, ergibt sich der Veräußerungsgewinn daher
aus der Differenz zwischen den dem Ausscheidenden aus diesem Anlass
zugewandten Leistungen und seinem Kapitalkonto (z.B. BFH-Urteil vom
12.7.2012 IV R 12/11, BFH/NV 2013, 200 = SIS 13 01 39).
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a) Als Veräußerungspreis ist danach
zunächst der Abfindungsanspruch des Klägers gegen die
Beigeladene in Höhe von 23.192 DM zu berücksichtigen. Da
dies auch zwischen den Beteiligten nicht streitig ist, sieht der
Senat insoweit von weiteren Ausführungen ab.
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b) Dem Veräußerungspreis ist der
Wert des Anteils am Betriebsvermögen, d.h. das Kapitalkonto
des Klägers gegenüberzustellen. Dieses war zum
maßgeblichen Stichtag (31.12.1999) negativ (./. 48.281,05
DM).
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aa) Auch ein negatives Kapitalkonto ist dem
Veräußerungspreis gegenüberzustellen und führt
damit rechnerisch zur Erhöhung eines
Veräußerungsgewinns, soweit es nicht ausgeglichen wird.
Dabei kommt es entgegen der Auffassung des FG nicht darauf an, aus
welchen Gründen das Kapitalkonto negativ geworden ist.
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(1) In der Rechtsprechung ist bereits
geklärt, dass in den Veräußerungsgewinn des
ausscheidenden Kommanditisten der Teil seines negativen
Kapitalkontos einzubeziehen ist, der auf ausgleichsfähige
Verluste zurückzuführen ist. Gleiches gilt für den
Teil, der auf nach § 15a EStG lediglich verrechenbaren
Verlusten beruht; Letzterer bleibt im Ergebnis allerdings ohne
ertragsteuerliche Auswirkung, da der Gewinn aus der Auflösung
des negativen Kapitalkontos insoweit um den für den
Kommanditisten festgestellten verrechenbaren Verlust zu mindern ist
(z.B. BFH-Urteil vom 3.9.2009 IV R 17/07, BFHE 227, 293, BStBl II
2010, 631 = SIS 10 02 61, unter B.II.2.b aa, m.w.N.).
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(2) In den Veräußerungsgewinn des
ausscheidenden Kommanditisten ist aber auch der Teil seines
negativen Kapitalkontos einzubeziehen, der auf (hier
zulässige) Entnahmen i.S. des § 4 Abs. 1 Satz 2 EStG
zurückzuführen ist. Dabei kommt es entgegen der
Auffassung des FG nicht darauf an, ob es sich bei der Entnahme um
nach dem Gesellschaftsvertrag rückzahlungspflichtige oder
nicht rückzahlungspflichtige Auszahlungen handelt. Eine
etwaige Rückzahlungspflicht kann indes den
Veräußerungsgewinn mindern (siehe dazu II.2.b bb).
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(a) Entnahmen, die den Anfall eines negativen
Kapitalkontos bedingen oder ein solches Konto weiter belasten,
werden dem Mitunternehmer aufgrund der Hinzurechnungsvorschrift des
§ 4 Abs. 1 Satz 1 EStG nicht als Verluste zugerechnet. Sie
erhöhen vielmehr - gleich einer nachträglichen
Änderung der Gewinnverteilung - den aus der
mitunternehmerischen Beteiligung erzielten Vermögenszuwachs
des Gesellschafters (vgl. BFH-Urteil in BFHE 227, 293, BStBl II
2010, 631 = SIS 10 02 61, unter B.II.2.b bb).
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(b) Ebenso wie ein durch Zurechnung von
Verlusten negativ gewordenes Kapitalkonto bringt auch ein durch
Entnahmen negativ gewordenes Kapitalkonto im Verhältnis der
Gesellschafter untereinander zum Ausdruck, dass der belastete
Gesellschafter am künftigen Vermögenszuwachs der
Gesellschaft bis zur Auffüllung des negativen Kapitalkontos
nicht beteiligt ist, vielmehr seine Gewinnanteile den
Mitgesellschaftern überlassen muss (vgl. § 169 Abs. 1
Satz 2 HGB).
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Diese Belastung, das Kapitalkonto mit
zukünftigen Gewinnen auszugleichen, entfällt jedoch mit
dem Ausscheiden des Kommanditisten aus der Gesellschaft und geht
auf die verbleibenden Gesellschafter über (vgl. BFH-Urteil in
BFHE 227, 293, BStBl II 2010, 631 = SIS 10 02 61, unter B.II.2.b
cc). Insoweit erlangt der Ausscheidende mit der Befreiung von der
Verpflichtung, das negative Kapitalkonto mit zukünftigen
Gewinnen auszugleichen, eine Gegenleistung für die
Veräußerung seines Kommanditanteils.
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(c) Die Besteuerung des Gewinns aus der
Auflösung des negativen Kapitalkontos, soweit dieses auf nicht
ausgeglichene Entnahmen zurückzuführen ist, ist auch im
Hinblick auf die Besteuerung nach der individuellen
Leistungsfähigkeit geboten. Für eine Differenzierung
hinsichtlich der Steuerbarkeit eines Gewinns aus der Auflösung
eines negativen Kapitalkontos danach, ob die
Liquiditätsausschüttungen als rückzahlungspflichtig
oder als nicht rückzahlungspflichtig behandelt werden, besteht
kein sachlicher Grund. Auch eine nach dem Gesellschaftsvertrag
rückzahlungspflichtige Auszahlung kann steuerrechtlich eine
Entnahme darstellen, wenn sie nicht betrieblich veranlasst ist
(vgl. BFH-Urteil vom 16.10.2014 IV R 15/11, BFHE 247, 410, BStBl II
2015, 267 = SIS 15 00 50). In beiden Fällen ist die
individuelle Leistungsfähigkeit des ausscheidenden
Mitunternehmers durch die nicht zurückgezahlte, nicht
betrieblich veranlasste Auszahlung in gleicher Weise gesteigert und
stellt sich letztlich als Ertrag der mitunternehmerischen
Beteiligung dar (vgl. Demuth, Kölner Steuerdialog 2013, Nr. 5,
18381).
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(d) Dass eine später nicht
„ausgeglichene“ Entnahme, die zum Entstehen oder
zu einer Erhöhung eines negativen Kapitalkontos führt,
vom Kommanditisten grundsätzlich zu versteuern ist, ergibt
sich schließlich auch aus § 15a Abs. 3 Satz 1 EStG.
Danach ist einem Kommanditisten im Fall einer vorangegangenen
Verlustnutzung (§ 15a Abs. 3 Satz 2 EStG) der Betrag einer
Entnahme als Gewinn zuzurechnen, soweit durch die Entnahme ein
negatives Kapitalkonto des Kommanditisten entsteht oder sich
erhöht (Einlageminderung) und soweit nicht aufgrund der
Entnahmen eine nach § 15a Abs. 1 Satz 2 EStG zu
berücksichtigende Haftung besteht oder entsteht. Liegen die
Voraussetzungen des § 15a Abs. 3 Satz 1 EStG vor, ist dem
Kommanditisten in Höhe der Entnahme ein Gewinn allerdings
nicht erst im Jahr der Auflösung seines Kapitalkontos
zuzurechnen, sondern bereits im Jahr der Entnahme.
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(3) Ausgehend von diesen Grundsätzen hat
das FA in den Veräußerungsgewinn des Klägers zu
Recht auch den Teil seines negativen Kapitalkontos einbezogen, der
auf die Liquiditätsausschüttungen
zurückzuführen ist.
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(a) Revisionsgerichtlich nicht zu beanstanden
ist die Wertung des FG, dass es sich bei den
Liquiditätsausschüttungen um nach § 14 Nr. 2 des
Gesellschaftsvertrags der Beigeladenen zulässige Auszahlungen
handelt und sich aus dem Gesellschaftsvertrag auch keine
Verpflichtung des Klägers zu ihrer Rückzahlung ergab. Da
dies auch zwischen den Beteiligten nicht streitig ist, sieht der
Senat insoweit von weiteren Ausführungen ab. Steuerrechtlich
handelt es sich danach bei den streitigen Ausschüttungen in
jedem Fall um („zulässige“) Entnahmen.
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(b) Diese Entnahmen waren auch nicht bereits
im Jahr der Auszahlung gewinnerhöhend zu erfassen, sondern
erst im Rahmen der Ermittlung des Gewinns aus der Auflösung
des negativen Kapitalkontos im Streitjahr. Denn die Voraussetzungen
des § 15a Abs. 3 Satz 1 EStG lagen in den jeweiligen
Entnahmejahren nicht vor. Zwar hat der Kläger den weitaus
größten Teil der Entnahmen, durch die sich sein negatives
Kapitalkonto erhöhte, in Jahren vor dem Streitjahr
getätigt. Es fehlte aber in den Entnahmejahren jeweils an dem
Erfordernis, dass aufgrund der (jeweiligen) Entnahme keine nach
§ 15a Abs. 1 Satz 2 EStG zu berücksichtigende Haftung
entstanden sein darf. Da durch die Auszahlung die für den
Kläger als Kommanditist im Handelsregister eingetragene
Haftsumme unterschritten wurde, lebte seine Haftung nach den
§§ 171 Abs. 1, 172 Abs. 4 HGB infolge der Entnahmen
wieder auf, so dass die Voraussetzungen des § 15a Abs. 3 Satz
1 EStG nicht vorlagen (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 6.3.2008 IV R
35/07, BFHE 220, 472, BStBl II 2008, 676 = SIS 08 16 92). Dies ist
zwischen den Beteiligten nicht streitig, so dass der Senat auch
insoweit von weiteren Ausführungen absieht.
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(c) Nach den mit durchgreifenden
Verfahrensrügen nicht angegriffenen und daher den Senat nach
§ 118 Abs. 2 FGO bindenden Feststellungen des FG hat der
Kläger auch Ausschüttungen in der vom FA bei der
Ermittlung des Veräußerungsgewinns berücksichtigten
Höhe (77.903,41 DM) erhalten.
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bb) Zwar ist ein Veräußerungsgewinn
um drohende Haftungsinanspruchnahmen im Zusammenhang mit der
Beteiligung dadurch zu kürzen, dass die Haftungsbeträge
in einer Sonderbilanz des Kommanditisten zurückgestellt werden
(z.B. BFH-Urteil in BFHE 227, 293, BStBl II 2010, 631 = SIS 10 02 61, unter B.II.2.c). Nach den den Senat bindenden Feststellungen
des FG musste der Kläger bei seinem Ausscheiden zum 31.12.1999
mit einer Haftungsinanspruchnahme aber nicht rechnen, so dass der
Veräußerungsgewinn im Hinblick hierauf nicht zu mindern
war.
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c) Der Veräußerungsgewinn des
Klägers beträgt danach (23.192 DM + 48.281,05 DM =)
71.473,05 DM und entspricht damit dem vom FA im angegriffenen
Bescheid vom 17.11.2005 für den Kläger festgestellten
Veräußerungsgewinn.
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3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135
Abs. 1 FGO. Der Beigeladenen können nach § 135 Abs. 3 FGO
keine Kosten auferlegt werden, da sie weder einen Sachantrag
gestellt noch ein Rechtsmittel eingelegt hat.
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4. Die Entscheidung ergeht nach § 121
Satz 1 i.V.m. § 90 Abs. 2 FGO ohne mündliche Verhandlung,
da die Beteiligten auf die Durchführung einer mündlichen
Verhandlung verzichtet haben.
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