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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: I R 60/05
§§: EStG § 1 Abs. 3, EStG § 1 Abs. 2, DBA CHN Art. 15, EStG § 33 a Abs. 1 Satz 5
Schlagwörter Erweiterte unbeschränkte Steuerpflicht, Ausland, Unterhaltsleistung, Zusammenveranlagung
Rechtsfrage: Mitarbeiter des Goethe-Instituts: Sind Mitarbeiter des Goethe-Instituts unbeschränkt einkommensteuerpflichtig i.S.d. § 1 Abs. 2 EStG, obwohl das Goethe-Institut eine jur. Person des Privatrechts ist? - Ist aufgrund der Ausschlussklausel des § 1 Abs. 2 Satz 2 EStG eine Zusammenveranlagung nach §§ 26, 26 b EStG i.V.m. § 1 Abs. 3 EStG mit der ebenfalls in China ansässigen Ehefrau ausgeschlossen? - Ist die Beschränkung des Abzugs von Unterhaltszahlungen des Mitarbeiters auf 1/3 des nach § 33 a Abs. 1 Satz 1 EStG abziehbaren Höchstbetrages auch bei Zahlung eines Kaufkraftausgleiches aufgrund der hohen Lebenshaltungskosten rechtmäßig? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG München
Vorinstanz/Datum: 15.04.2005
Vorinstanz/AZ: 8 K 3460/02
Vorinstanz/Fundstelle: EFG 2005 S. 1331
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 05 33 99
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 22.02.2006
Erledigungs-Az: I R 60/05
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 06 31 67