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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: III R 93/07 (BFH)
§§: EStG § 32 Abs. 4 Satz 2, EStG § 70 Abs. 4, BGB § 133, BGB § 157
Schlagwörter Kindergeld, Grenzbetrag, Aufhebungsbescheid, Bindungswirkung
Rechtsfrage: Endet die Bindungswirkung eines Kindergeld-Aufhebungsbescheides immer erst mit dem Monat der Bekanntgabe? Oder steht die Bestandskraft des Bescheides vom 4.2.2002, der das Kindergeld - wegen Überschreiten des Grenzbetrages 2000 - "mit Wirkung vom 1.1.2000 gemäß § 70 Abs. 4 EStG" aufhebt, der Berücksichtigung von Sozialversicherungsbeiträgen bei der Ermittlung des Grenzbetrages nur für das abgelaufene Kalenderjahr 2000 entgegen? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung
Vorinstanz: FG Düsseldorf
Vorinstanz/Datum: 11.10.2007
Vorinstanz/AZ: 14 K 360/06 Kg
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 08 19 66
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 26.11.2009
Erledigungs-Az: III R 93/07 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision unbegründet
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 10 11 83