Die Revision des Beklagten gegen das Urteil
des Finanzgerichts Münster vom 16.01.2020 - 10 K 1848/16 K,G,F
= SIS 19 22 49 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.
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A. Streitig ist, ob eine
Teilwertabschreibung auf Anteilscheine (Fondsbeteiligung) im Umfang
eines sog. passiven steuerlichen Ausgleichspostens, der im
Zusammenhang mit diesen Investmentanteilen gebildet wurde,
ausgeschlossen ist.
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Der Kläger und Revisionsbeklagte
(Kläger) ist eine Unterstützungskasse in der Rechtsform
eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit. Er erwarb im Jahre
2010 von der ...-GmbH Anteilscheine des ... Fonds
(Anschaffungskosten: ... EUR). Die Fondsmittel wurden
überwiegend in Büro-, Handels- und Logistikliegenschaften
in der Europäischen Union investiert. Der Investmentfonds
unterliegt den Regelungen des Investmentsteuergesetzes 2004 in der
in den Jahren 2011 und 2012 (Streitjahre) anwendbaren Fassung
(InvStG 2004); es handelt sich um ein Spezial-Sondervermögen
i.S. von § 15 InvStG 2004. Die Anteile sind nicht zum Handel
an der Börse zugelassen, können aber gleichwohl an
verschiedenen Börsenplätzen gehandelt werden. Der Fonds
ermittelt und veröffentlicht täglich den
Rücknahmepreis der Anteile (als Anteilspreis, der bei
Rückgabe der Fondsanteile ohne jeden weiteren Abschlag
erstattet wird). Dabei wird der Anteilswert in der Weise ermittelt,
dass der Wert der zum Sondervermögen gehörenden
Vermögensgegenstände abzüglich etwaiger
aufgenommener Kredite und sonstiger Verbindlichkeiten des
Sondervermögens (Inventarwert) durch die Zahl der umlaufenden
Anteile geteilt wird. Die im Sondervermögen des Fonds
gehaltenen Vermögensgegenstände werden fortlaufend
bewertet. Im Fonds gehaltene Immobilien werden bei Erwerb und
danach nicht länger als zwölf Monate mit dem Kaufpreis
notiert, anschließend werden sie mit dem vom
Sachverständigenausschuss festgestellten Wert angesetzt.
Dieser Wert wird für jede Immobilie spätestens alle
zwölf Monate ermittelt. Treten bei einer Immobilie
Änderungen wesentlicher Bewertungsfaktoren ein, wird die
Neubewertung ggf. zeitlich vorgezogen.
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Der Kläger reichte mit seinen
Steuererklärungen für die Streitjahre jeweils
Erträgnisaufstellungen beim Beklagten und Revisionskläger
(Finanzamt - FA - ) ein. In diesen sind u.a. die Dividenden und die
ausschüttungsgleichen Erträge aus den Fondsanteilen
ausgewiesen, ebenfalls die Position „davon ab AfA
Beträge Immobilien ‘negativ thesaurierte
Erträge’ Bildung eines passiven steuerlichen
Ausgleichspostens“ (2010: ./. ... EUR; 2011: ./. ... EUR;
2012: ./. ... EUR). Der Betrag für 2010 ergab sich aus dem
insgesamt ausgewiesenen Betrag von ./. ... EUR, dem wegen des
Verkaufs eines (in den o.g. Anschaffungskosten nicht mehr
berücksichtigten) Fondsanteils der Betrag von ... EUR
hinzugerechnet wurde.
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Bei den vorgenannten Beträgen handelt
es sich um diejenigen Beträge, die der Fonds dem Kläger
nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. g InvStG 2004 jeweils als
„Betrag der Absetzungen für Abnutzung und
Substanzverringerung“ (AfA/AfS) mitgeteilt hatte. Der
Kläger stellte die Beträge in den jeweiligen Jahren - wie
im Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom
18.08.2009 (BStBl I 2009, 931 = SIS 09 27 27, Tz 16b) vorgesehen -
in einen passiven steuerlichen Ausgleichsposten (pStAP)
ein.
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Im Jahr 2010 und in den Streitjahren nahm
der Kläger jeweils im Hinblick auf einen gesunkenen Kurswert
der Anteile ausgehend von den o.g. Anschaffungskosten
Teilwertabschreibungen vor (2010: ... EUR; 2011: ... EUR; 2012: ...
EUR). Die Beteiligten sind sich darin einig, dass die Fondsanteile
zu den Bilanzstichtagen der Jahre 2010 bis 2012 jeweils den
Teilwert bzw. Verkehrswert hatten, mit dem der Kläger sie
unter Berücksichtigung der vorgenannten Teilwertabschreibungen
jeweils bewertet hat (Anschaffungskosten abzüglich der
Teilwertabschreibungen).
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Im Zuge einer Außenprüfung wurde
die Ansicht vertreten, ein pStAP, der aufgrund der vom Fonds nach
§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. g InvStG 2004 mitgeteilten
AfA-Beträge beim Anteilseigner gebildet wurde, sei in die
Bewertung der Fondsbeteiligung einzubeziehen. Durch die
gewinnmindernde Berücksichtigung der
„AfA-Beträge“ in der Steuerbilanz des
Anteilseigners ändere sich der „steuerliche
Buchwert“ der Fondsbeteiligung, da insoweit bereits ein
Wertverzehr in Bezug auf die Anteile steuerlich berücksichtigt
sei. Bei der Berechnung des steuerlichen Teilwerts sei daher der
Handelsbilanzansatz, der generell auf den fortgeführten
Anschaffungskosten bzw. dem Rücknahmepreis beruhe, um die
gewinnmindernd berücksichtigte AfA bzw. den pStAP in der
Steuerbilanz zu korrigieren und ggf. eine entsprechende
Teilwertaufholung vorzunehmen. Daher seien zur Ermittlung des
„steuerlichen Buchwerts“ für das Jahr 2011 die
o.g. Anschaffungskosten von ... EUR um den bis dahin gebildeten
pStAP von ... EUR (... EUR aus 2010 und ... EUR aus 2011) auf ...
EUR zu mindern. Die von dem Kläger in den Jahren 2010 und 2011
vorgenommenen Teilwertabschreibungen von zusammen ... EUR (... EUR
in 2010, ... EUR in 2011) hätten zu einem Teilwert der
Fondsbeteiligung von ... EUR geführt (Anschaffungskosten in
Höhe von ... EUR ./. ... EUR). Daher seien die
Teilwertabschreibungen nur noch in Höhe der Differenz zum
vorgenannten „steuerlichen Buchwert“ von ... EUR und
damit in Höhe von ... EUR möglich gewesen. In Höhe
von ... EUR (... EUR ./. ... EUR) sei dagegen in 2011 eine
Zuschreibung bzw. Gewinnerhöhung vorzunehmen. Für 2012
sei der sich danach ergebende Buchwert von ... EUR um den in 2012
gebildeten pStAP (... EUR) auf ... EUR zu vermindern, um den neuen
„steuerlichen Buchwert“ zu ermitteln. Die von dem
Kläger für 2012 vorgenommene Teilwertabschreibung von ...
EUR habe zu einem Teilwert für die Fondsbeteiligung von ...
EUR geführt (... EUR ./. ... EUR). Damit sei eine
Teilwertabschreibung für 2012 nur noch in Höhe der
Differenz zum vorgenannten „steuerlichen Buchwert“ von
... EUR und damit in Höhe von ... EUR möglich gewesen. In
Höhe von ... EUR (... EUR ./. ... EUR) sei dagegen in 2012
eine Zuschreibung bzw. Gewinnerhöhung vorzunehmen.
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Auf dieser Grundlage - und mit Blick auf
weitere, im anhängigen Revisionsverfahren nicht mehr streitige
Feststellungen - erließ das FA unter dem 11.11.2014 und dem
21.11.2014 entsprechende Änderungsbescheide wegen
Körperschaftsteuer 2011, gesonderter Feststellung des
verbleibenden Verlustvortrags zur Körperschaftsteuer auf den
31.12.2011 und den 31.12.2012, Gewerbesteuermessbetrags 2011 und
gesonderter Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes
auf den 31.12.2011 und den 31.12.2012. Im Einspruchsverfahren
machte der Kläger geltend, dass die InvStG-Regelungen keinen
Vorrang vor allen anderen Vorschriften hätten: § 3 InvStG
2004 betreffe die Besteuerung auf der Ebene des Fonds, § 2
InvStG 2004 die Besteuerung auf der Ebene des Anlegers. Damit
würde ausdrücklich das Nebeneinander von
ertragsteuerrechtlichen Vorschriften und des InvStG betont. Die
Höhe der Teilwertabschreibungen sei angesichts der
unstreitigen (und dauerhaften) Wertminderung zutreffend. Zum
31.12.2011 sei weiterhin ein pStAP von ... EUR zu
berücksichtigen und zum 31.12.2012 ein solcher von ... EUR.
Indem das FA den pStAP nicht mehr ansetze, verstoße es gegen
das BMF-Schreiben in BStBl I 2009, 931 = SIS 09 27 27, Tz 16b. Der
Einspruch blieb erfolglos (Einspruchsentscheidung vom
11.05.2016).
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Das Finanzgericht (FG) Münster gab der
Klage zum Streitpunkt „Teilwertabschreibungen
Fondsbeteiligung“ statt (Urteil vom 16.01.2020 - 10 K 1848/16
K,G,F, abgedruckt in EFG 2020, 749 = SIS 19 22 49).
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Das FA hat fristgerecht Revision eingelegt
(Ablauf der Revisionsbegründungsfrist: 12.05.2020). Die
Revisionsbegründung des FA vom 08.05.2020 wurde per Briefpost
versandt (Briefumschlag mit Freistempleraufdruck
„11.05.2020“) und ging am 15.05.2020 beim
Bundesfinanzhof (BFH) ein. Nach einem entsprechenden Hinweis hat
das FA unter dem 04.06.2020 beantragt, Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand (§ 56 der Finanzgerichtsordnung - FGO - ) zu
gewähren. Dazu wird vorgetragen, die Aufgabe zur Post sei
(entsprechend der behördlichen Aktenverfügung) am
08.05.2020 erfolgt und man könne angesichts des Fristendes in
2,5 Werktagen bzw. 4,5 Kalendertagen ein Vertrauen auf eine
übliche Postlaufzeit - nach der Auskunft der Deutschen Post AG
auf ihrer Internetseite am folgenden Werktag nach der Einlieferung
der Postsendung - in Anspruch nehmen.
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Der Kläger hat eine Anschlussrevision
angekündigt, aber im Schriftsatz vom 02.06.2020
ausdrücklich („noch“) nicht erhoben.
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Das FA rügt mit der Revision die
Verletzung materiellen Rechts. Es beantragt sinngemäß,
das angefochtene Urteil im Umfang der Klagestattgabe aufzuheben,
weil „der pStAP den steuerlichen Buchwert der
Fondsbeteiligung ändert“.
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Der Kläger beantragt, die Revision
zurückzuweisen.
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B. I. Die Zuständigkeit des erkennenden
Senats folgt aus Teil A. - XI. Senat - Nr. 2 in Abgrenzung zu Teil
A. - I. Senat - Nr. 1 und zu Teil A. - VIII. Senat - Nr. 8 der
Regelungen des Geschäftsverteilungsplans des BFH für das
Jahr 2021 (Abdruck z.B. in BStBl II 2021, 39 = SIS 21 13 56);
Gegenstand des Rechtsstreits sind weder Regelungen des
Körperschaftsteuerrechts noch Regelungen des
Investmentsteuergesetzes in den ab dem Veranlagungszeitraum 2018
geltenden Fassungen.
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II. Die Voraussetzungen für eine
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sind erfüllt. Das FA hat
zwar die Revisionsbegründungsfrist (§ 120 Abs. 2 FGO),
die bis zum 12.05.2020 lief, versäumt, da die Begründung
erst am 15.05.2020 beim BFH einging; es hat aber einen Antrag auf
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 56 Abs. 1 FGO) mit
Schriftsatz vom 04.06.2020 gestellt, nachdem es mit Verfügung
der Geschäftsstelle des Senats vom 26.05.2020 (zugestellt am
28.05.2020) auf die Fristversäumung hingewiesen worden
war.
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Der Senat kann die Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand von Amts wegen gewähren. Denn das FA hat mit der
Revisionsbegründung die versäumte Rechtshandlung
nachgeholt und die Tatsache, die das mangelnde Verschulden an der
Fristversäumnis ergeben, ist offenkundig. Aus dem Poststempel
des bei den Senatsakten befindlichen Briefumschlags ergibt sich,
dass die Briefsendung ausweislich des Freistempleraufdrucks
jedenfalls am 11.05.2020 aufgegeben worden ist, wobei die Ursache
zur Diskrepanz zum behördlichen Absendevermerk des
Schriftsatzes (08.05.2020) nicht aufgeklärt werden muss. Dem
Senat ist außerdem bekannt, dass eine regelmäßige
Postbeförderungsdauer bei normaler Briefpost einen Werktag
beträgt. Aus diesem Geschehensablauf ergibt sich, dass die
Fristversäumnis unverschuldet ist. Der Brief wurde vom FA so
rechtzeitig bei der Post aufgegeben, dass er bei der gewählten
Versendungsart unter normalen Verhältnissen den BFH am
12.05.2020 erreicht hätte.
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III. Die Revision ist unbegründet und
daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 FGO). Das FG hat
rechtsfehlerfrei dahin erkannt, dass der pStAP (in der Höhe
seines Bestandes) die Teilwertabschreibung nicht hindert.
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1. Der Kläger ermittelt seinen Gewinn
nach § 8 Abs. 1 Satz 1 des Körperschaftsteuergesetzes
i.V.m. § 4 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG), jeweils
in der in den Streitjahren geltenden Fassung. Er muss dabei
gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 EStG für den Schluss
eines jeden Wirtschaftsjahres das Betriebsvermögen ansetzen,
das nach den handelsrechtlichen Grundsätzen
ordnungsmäßiger Buchführung auszuweisen ist und die
Bewertung jenes Betriebsvermögens nach § 6 EStG vornehmen
(zur Anwendung der allgemeinen Gewinnermittlungsregelungen, da das
Investmentsteuerrecht insoweit keine eigenständige bzw.
abschließende Regelung trifft, s. das Senatsurteil vom
01.07.2020 - XI R 10/18, BFHE 269, 516, BStBl II 2021, 292 = SIS 20 19 04; s.a. z.B. Häuselmann, Investmentanteile, Kap. 8 Rz 80,
139 f.; Haisch/Helios, Rechtshandbuch Finanzinstrumente, § 7
Rz 151; Moritz/Strohm in Moritz/Jesch, InvStG, § 2 Rz 54 ff.;
Schulz/Petersen, DStR 2008, 335; Blümich/Wenzel, § 2
InvStG 2004 Rz 10).
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2. Nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG sind die
nicht in § 6 Abs. 1 Nr. 1 EStG genannten Wirtschaftsgüter
- u.a. Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens -
grundsätzlich mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten
anzusetzen. Jedoch kann an Stelle jener Werte der Teilwert
angesetzt werden, wenn er aufgrund einer voraussichtlich dauernden
Wertminderung niedriger ist (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG).
Das Gesetz sieht insoweit für die Bewertung von
Umlaufvermögen keine abweichenden Regelungen vor (s. dazu im
Zusammenhang mit Anteilscheinen an einem Investmentvermögen
z.B. BeckOK InvStG 2004/ Bödecker, 18. Ed. [01.01.2021],
InvStG § 2 Rz 41.11; s.a. Lübbehüsen in
Berger/Steck/Lübbehüsen, Investmentgesetz, § 2
InvStG Rz 100).
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3. Die Ermittlung des Teilwerts der von dem
Kläger gehaltenen Anteile unter Berücksichtigung einer
voraussichtlich dauernden Wertminderung ist zwischen den
Beteiligten nicht im Streit, so dass sich dazu - wie ebenfalls zu
den Grundlagen der Teilwertermittlung (s. Senatsurteil vom
13.02.2019 - XI R 41/17, BFHE 263, 337 = SIS 19 03 98; s. aber auch
FG Köln, Urteil vom 17.06.2020 - 13 K 2038/16, EFG 2021, 370 =
SIS 21 00 45, anhängige Revision XI R 21/20) - weitere
Ausführungen erübrigen.
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4. Der Kläger ist zur
Teilwertabschreibung in dem von ihm begehrten Umfang
berechtigt.
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a) Teilwert ist der Betrag, den ein Erwerber
des ganzen Betriebs im Rahmen des Gesamtkaufpreises für das
einzelne Wirtschaftsgut ansetzen würde; dabei ist davon
auszugehen, dass der Erwerber den Betrieb fortführt (§ 6
Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG). Bei der Ermittlung des Teilwerts als
objektivem Wert handelt es sich um eine Schätzung i.S. des
§ 162 Abs. 1 der Abgabenordnung, die Tatsachenfeststellung
i.S. von § 118 Abs. 2 FGO ist und daher revisionsrechtlich nur
daraufhin überprüft werden kann, ob sie dem Grunde nach
zulässig war, in verfahrensfehlerfreier Weise zustande
gekommen ist und nicht gegen anerkannte
Schätzungsgrundsätze, Denkgesetze oder allgemeine
Erfahrungssätze verstößt (ständige
Rechtsprechung, z.B. BFH-Urteile vom 16.12.2015 - IV R 18/12, BFHE
252, 408, BStBl II 2016, 346 = SIS 16 04 61, Rz 29 f.; vom
17.08.2017 - IV R 3/14, BFHE 259, 111 = SIS 17 16 47, Rz 21;
Senatsurteil in BFHE 263, 337 = SIS 19 03 98, Rz 19).
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b) Im angefochtenen Urteil wurde ohne
Rechtsfehler dahin erkannt, dass der Umfang der
einkommensmindernden Teilwertabschreibung durch den Umstand, dass
zu dem Posten „Anteilscheine“ im Umfang der
für die vom Fonds mitgeteilten Beträge nach § 5 Abs.
1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. g InvStG 2004 („Betrag der
Absetzungen für Abnutzung und Substanzverringerung“)
ein pStAP gebildet wurde, nicht berührt wird.
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aa) Dass die von § 2 Abs. 1 InvStG 2004
nicht erfasste Ausschüttung eines sog.
Liquiditätsüberhangs („negativ thesaurierte
Erträge“) im Rahmen der betrieblichen Bewertung der
Immobilienfonds-Anteile des Ausschüttungsempfängers nicht
zu einer Minderung der Anschaffungskosten führt, vielmehr ein
passiver Ausgleichsposten zu bilden ist, der im Zeitpunkt der
Rückgabe/Veräußerung der Anteile
gewinnerhöhend aufzulösen ist, hat der Senat durch Urteil
in BFHE 269, 516, BStBl II 2021, 292 = SIS 20 19 04 (mit
umfassenden Nachweisen) entschieden (zustimmend z.B. Brill, Der
Ertragsteuerberater 2021, 96; Köhler, BB 2021, 240; dies.,
DStR kurzgefaßt 2021, 36; Nacke, HFR 2021, 174; Reddig in
Kirchhof/Seer, EStG, 20. Aufl., § 5 Rz 238
„Liquiditätsüberhang“; s.a. Treiber,
BFH/PR 2021, 141).
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bb) Die Revision ist allerdings der Ansicht,
dass der auch nach Maßgabe des BMF-Schreibens in BStBl I
2009, 931 = SIS 09 27 27 (dort Tz 16b) zu bildende pStAP den
„steuerlichen Buchwert“ der Fondsbeteiligung
ändert („Wertverzehr“) und damit zum
jeweiligen Bilanzstichtag i.S. des § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1
EStG ein „an die Stelle tretender Wert“ (im
Verhältnis zur Eingangsbewertung der Anteilscheine mit den
Anschaffungskosten) vorhanden sei. In die gleiche Richtung zielt
die in der Literatur geäußerte Kritik an der
Senatsentscheidung in BFHE 269, 516, BStBl II 2021, 292 = SIS 20 19 04, im Umfang der „negativ thesaurierten
Erträge“ lägen beim Anleger
„AfA-ähnliche“ (steuerfreie)
Absetzungsbeträge vor, die auf der Grundlage einer
(investmentrechtlichen) Gleichbehandlung mit einem Direktanleger zu
einer (jeweils stichtagsbezogenen) Buchwertänderung
führen müssten (Weber-Grellet, FR 2021, 231, 232).
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cc) Trotz dieser Kritik ist an der unter aa)
genannten Auffassung festzuhalten.
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(1) Der Senat hat in der angesprochenen
Entscheidung in BFHE 269, 516, BStBl II 2021, 292 = SIS 20 19 04
zwar herausgestellt, dass die Ausschüttung des
„Liquiditätsüberhangs“ durch den Fonds
(finanziert aus den dortigen laufenden Einnahmen) - ähnlich
einer sog. Substanzausschüttung (s. zu dieser § 3a InvStG
2004 i.d.F. seit dem Gesetz vom 18.12.2013, BGBl I 2013, 4318) -
(mindernd) den „inneren Wert“ der Anteile
berührt, der bei einer Rückgabe der Anteile in der
Höhe des Rückgabewerts besteuerungsrelevant ist (s. dort
Rz 22). Insoweit ist damit aber nur die insbesondere für den
betrieblichen Anleger relevante Besteuerung der
Vermögenssubstanz im Augenblick der konkreten
(Wert-)Realisierung angesprochen. Auf dieser Grundlage sind
entsprechende Ausschüttungen während der Behaltenszeit
der Anteile durch den Ansatz eines passiven Ausgleichspostens zu
neutralisieren, um im Realisationszeitpunkt (z.B. der Rückgabe
der Anteile) im Zusammenhang mit der Ermittlung des
Rückgabegewinns/-verlustes ertragswirksam
(„Nachversteuerung“) aufgelöst zu
werden.
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(2) In der Konsequenz der systematischen
Grundlagen, die der Senat im Urteil in BFHE 269, 516, BStBl II
2021, 292 = SIS 20 19 04 dargelegt hat, liegt es, dass der pStAP
(in der Höhe seines Bestandes) die Teilwertabschreibung nicht
hindert (gleicher Ansicht Köhler, BB 2021, 240; s.a. dies.,
DStR 2020, 1697, 1703 und 1705).
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Entgegen der Ansicht der Revision liegt in der
Ausschüttung der „negativ thesaurierten
Erträge“ kein tragfähiger Grund, von einem -
aus der Sicht der Eingangsbewertung der Anteilscheine im
Betriebsvermögen des Klägers mit den Anschaffungskosten -
abweichenden „an die Stelle tretenden Wert“
auszugehen. Denn eine nachträgliche Minderung der
Anschaffungskosten etwa durch eine Kapitalrückzahlung (s.
allgemein z.B. Blümich/Ehmcke, § 6 EStG Rz 808, 866) bzw.
eine Substanzausschüttung (s. Haisch in
Herrmann/Heuer/Raupach, § 5 EStG Rz 1093
„Haltedauer/Ausschüttungen“; s.a.
Köhler, DStR 2020, 1697, 1703) liegt insoweit - wie der Senat
in seinem Urteil in BFHE 269, 516, BStBl II 2021, 292 = SIS 20 19 04 ausführlich begründet hat - nicht vor. Der pStAP hat,
wie die Vorinstanz treffend ausführt, eine
„eigenständige und von den Anschaffungskosten
losgelöste Bedeutung“ (s.a. Borgdorf, EFG 2020, 756;
Sprang, Neue Wirtschafts-Briefe - NWB - 2020, 2538, 2543). Auf
dieser Grundlage stellt der pStAP, der in seinem Bestand nach der
Rechtsansicht des FA nicht berührt sein soll („keine
Auflösung“), in der Höhe seines Werts auch kein
Hindernis für eine Teilwertabschreibung dar; eine
(Sach-)Wertminderung als Grundlage der Teilwertabschreibung ist
unabhängig von der bis zu einem Realisationsakt aufgeschobenen
Besteuerung bereits zugeflossener Einnahmen
(„Schlussbesteuerung“).
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(3) Es kommt auch nicht in Betracht, unter dem
Gesichtspunkt einer Gleichbehandlung mit einem Direktanleger einen
„AfA-ähnlichen“ Betrag bei der Bewertung
der Anteilscheine abzusetzen, auch wenn es sich um diejenigen AfA-/
AfS-Beträge handelt, die auf der Ebene des Fonds auf die dort
gehaltenen Wirtschaftsgüter und vor allem den
Gebäudebestand anfallen, jedoch nicht von diesem, sondern vom
Anleger als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben geltend gemacht
werden können (s. § 3 Abs. 3 Satz 1 InvStG 2004 für
den Ansatz der AfA-/AfS-Beträge als Werbungskosten). Ein
solches „Gleichbehandlungsbild“ wird dem Umstand
nicht gerecht, dass es sich um zwei verschiedene Besteuerungsebenen
und um unterschiedliche Wirtschaftsgüter handelt (Sprang, NWB
2020, 2538, 2543). Der Vorinstanz ist jedenfalls darin
beizupflichten, dass die von der Revision favorisierte wertbezogene
Relevanz des pStAP noch während der Besitzzeit der
Anteilscheine („vorzeitige Erfolgswirksamkeit“)
nicht mit der gesetzgeberischen Konzeption des § 3 Abs. 3 Satz
1 InvStG 2004 vereinbar ist, wonach diese Beträge die vom
Anleger zu versteuernden laufenden Erträge mindern und eine
steuerrechtliche Relevanz erst am Ende der Besitzzeit eintritt.
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(4) Schließlich ist durch die (im
Zuflusszeitpunkt steuerfreie) Einnahme auch die stichtagsbezogene
Bewertung des Vermögensgegenstandes (§ 6 Abs. 1 Nr. 1
Satz 3 EStG) nicht berührt. Der gedachte Erwerber des
klägerischen Betriebs wird für die Anteilscheine einen
Wert ansetzen, der stichtagsbezogen dem Veräußerungs-
oder Rückgabepreis der Anteile entspricht, ohne die (erst) in
diesem zukünftigen Zeitpunkt sich aktualisierende - bis dahin
aber nur latente - Ertragsteuerbelastung, die für den
aktuellen Anteilscheininhaber in dem pStAp zum Ausdruck kommt, in
seine Bewertung einzubeziehen.
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IV. Die Kostenentscheidung folgt aus §
135 Abs. 2 FGO.
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Der Senat entscheidet im schriftlichen
Verfahren (§ 90 Abs. 2 i.V.m. § 121 Satz 1 FGO).
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