Die Revision der Kläger gegen das Urteil
des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 14.01.2021 - 1 K
28/17 = SIS 22 16 69 wird als unbegründet
zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens haben die
Kläger zu tragen.
Außergerichtliche Kosten der
Beigeladenen werden nicht erstattet.
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A. Streitig ist, ob im Jahr 2009
(Streitjahr) für das Schiff MS A der Gewinn nach § 5a des
Einkommensteuergesetzes (EStG) ermittelt werden kann.
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2
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Die B GmbH & Co. KG (B KG) ist die
ehemalige Klägerin und Revisionsklägerin (ehemalige
Klägerin). Während des Revisionsverfahrens sind die
Komplementär-GmbH und zwei ihrer drei Kommanditistinnen
ausgeschieden. Im Streitjahr waren an ihr als Kommanditistinnen die
C A/S (Klägerin und Revisionsklägerin - Klägerin -
zu 1.), die D GmbH & Co. KG (D KG) und die E GmbH & Co. KG Holding
(E KG Holding) sowie als Komplementärin zunächst die F
GmbH und danach die G GmbH beteiligt. Die Komplementärinnen
partizipierten im Streitjahr nicht am Gewinn und Verlust der B
KG.
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3
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Die E KG Holding war bereits als
Kommanditistin aus der ehemaligen Klägerin ausgeschieden,
bevor die B KG Anfang 2017 gegen den sie betreffenden Bescheid
über die gesonderte und einheitliche Feststellung von
Besteuerungsgrundlagen (Gewinnfeststellungsbescheid) 2009 Klage
erhoben hatte. Die E KG Holding - später firmierend unter H
GmbH & Co. KG - ist zwischenzeitlich ebenfalls liquidationslos
vollbeendet worden. Ebenso ist die D KG zwischenzeitlich
zivilrechtlich liquidationslos vollbeendet. An dieser KG war im
Streitjahr die zwischenzeitlich liquidationslos vollbeendete E KG
Holding als alleinige Kommanditistin beteiligt, an welcher im
Streitjahr wiederum die Kläger und Revisionskläger
(Kläger) zu 2. und 3. als Kommanditisten beteiligt
waren.
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Gegenstand des Unternehmens der B KG war
der Erwerb, die Übernahme und der Betrieb eines
Motorfrachtschiffs mittlerer Größe. Ihr
Geschäftsjahr war das Kalenderjahr.
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5
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Die B KG erwarb im September 2008 das zu
diesem Zeitpunkt bereits im Charterbetrieb eingesetzte
Motorfrachtschiff MS A (nachfolgend Handelsschiff A). Dieses Schiff
wurde am 28.10.2008 an die B KG übergeben. Bis zu dieser
Übergabe war das Schiff mit einer Charterrate von … EUR
pro Tag verchartert. Die B KG schloss am 12.12.2008 einen neuen
Chartervertrag über eine Charterrate von … EUR pro Tag.
Ebenfalls am 12.12.2008 veräußerte die B KG das
Handelsschiff A konzernintern, um es im Rahmen eines Publikumsfonds
zur Zeichnung anzubieten und zu betreiben. Das Schiff wurde dem
Erwerber am 10.09.2009 übergeben.
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Im Mai 2009 erwarb die B KG ein zweites
Handelsschiff, die MS X. Dieses Schiff übernahm sie am
15.05.2009 und setzte es seitdem im Reisecharterverkehr ein. Beide
Schiffe waren im deutschen Seeschiffsregister eingetragen. Die
Bereederung der Schiffe erfolgte im Inland. Die Schiffe fuhren
unter ausländischer Flagge.
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Die B KG stellte am 19.12.2008 beim
Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt - FA - ) den Antrag auf
Ermittlung des Gewinns nach der Tonnage. In ihren für das Jahr
2008 im Jahr 2009 und für das Jahr 2009 im Jahr 2011
eingereichten Feststellungserklärungen erklärte sie
jeweils einen nach § 5a EStG ermittelten Gewinn. Das FA
erließ zunächst erklärungsgemäße
Gewinnfeststellungsbescheide für 2008 (am 12.04.2010) und
für 2009 (am 17.02.2011).
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8
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Im Anschluss an eine bei der B KG unter
anderem für die Jahre 2008 und 2009 durchgeführte
Außenprüfung, die im Jahr 2015 begonnen hatte,
erließ das FA am 02.09.2016 geänderte
Gewinnfeststellungsbescheide für 2008 und 2009. Das FA war -
dem Betriebsprüfungsbericht folgend - zu der Auffassung
gelangt, dass die Voraussetzungen für eine Gewinnermittlung
nach § 5a EStG nur für das Handelsschiff MS X
erfüllt gewesen seien. Für das Handelsschiff A scheide
eine Gewinnermittlung nach § 5a EStG hingegen aus. Es fehle
die langfristige Betriebsabsicht, da das Schiff innerhalb eines
Jahres nach Übernahme durch den Steuerpflichtigen
veräußert worden sei. Danach sei der Gewinn für das
Handelsschiff A nach § 4 Abs. 1, § 5 EStG zu
ermitteln.
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9
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Die B KG legte gegen die geänderten
Gewinnfeststellungsbescheide für 2008 und 2009 Einspruch ein.
Sie war der Auffassung, dass in den Jahren 2008 und 2009 für
beide Handelsschiffe die Voraussetzungen des § 5a EStG
vorgelegen hätten. Das FA wies die außergerichtlichen
Rechtsbehelfe durch Einspruchsentscheidung vom 06.01.2017 als
unbegründet zurück.
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10
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Die hiergegen erhobene Klage war teilweise
erfolgreich. Das Finanzgericht (FG) hob mit Urteil vom 14.01.2021 -
1 K 28/17 den für das Jahr 2008 ergangenen
Änderungsbescheid wegen Ablaufs der Feststellungsfrist auf.
Der Ablauf dieser zum 31.12.2013 geendeten Frist sei nicht nach
§ 171 Abs. 4 der Abgabenordnung gehemmt worden, weil mit der
im Jahr 2013 angeordneten Betriebsprüfung erst im Jahr 2015
begonnen worden sei. Der für das Jahr 2009 ergangene
Änderungsbescheid sei hingegen rechtmäßig. Für
dieses Jahr sei keine Feststellungsverjährung eingetreten.
Weiter habe der B KG am 28.10.2008 - dem Tag der Übergabe des
Handelsschiffs A - die Absicht gefehlt, dieses Schiff langfristig
zu betreiben. Dieses Erfordernis gelte auch für
„Mehrschiffgesellschaften“. Dahinstehen
könne, ob aus diesem Grund auch eine Gewinnermittlung nach der
Tonnage für das im Streitjahr angeschaffte Handelsschiff X
ausscheide. Denn das FA habe für dieses Schiff in dem
Änderungsbescheid für 2009 den Gewinn nach § 5a EStG
ermittelt. Schließlich stehe der Änderung für das
Streitjahr nicht entgegen, dass mit der Aufhebung des
Änderungsbescheids für 2008 wieder der Ausgangsbescheid
wirksam werde, in dem der Gewinn nach § 5a EStG ermittelt
worden sei. Hieraus ergebe sich keine Bindungswirkung dahin, dass
auch im Streitjahr der Gewinn nach der Tonnage ermittelt werden
müsse. Die zehnjährige Bindungswirkung trete nur dann
ein, wenn dem Steuerpflichtigen das Wahlrecht auch tatsächlich
zugestanden habe. Dies sei hier nicht der Fall gewesen. Dem FA sei
infolge der Feststellungsverjährung allein die Korrektur des
rechtswidrigen Änderungsbescheids für 2008 versagt
gewesen.
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11
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Die Kläger rügen mit ihrer
Revision die Verletzung materiellen Bundesrechts.
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12
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Sie beantragen,
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das Urteil des Niedersächsischen FG
vom 14.01.2021 - 1 K 28/17, soweit es die gesonderte und
einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für die B
KG für das Jahr 2009 betrifft, den Bescheid vom 02.09.2016
über die gesonderte und einheitliche Feststellung von
Besteuerungsgrundlagen 2009 sowie die hierzu ergangene
Einspruchsentscheidung vom 06.01.2017, soweit sie das Jahr 2009
betrifft, aufzuheben.
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13
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Das FA beantragt,
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die Revision zurückzuweisen.
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14
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B. Die mündliche Verhandlung war nicht
wiederzueröffnen.
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15
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I. Nach § 121 Satz 1, § 93 Abs. 3
Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) hat das Gericht nach
pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, ob eine bereits
geschlossene mündliche Verhandlung wiedereröffnet wird.
Das Ermessen ist allerdings auf Null reduziert, wenn durch die
Ablehnung der Wiedereröffnung wesentliche
Prozessgrundsätze verletzt würden, zum Beispiel, weil
anderenfalls der Anspruch eines Beteiligten auf rechtliches
Gehör verletzt oder die Sachaufklärung unzureichend ist
(z.B. Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 05.11.2014 - IV R
30/11, BFHE 248, 81, BStBl II 2015, 601 = SIS 15 03 35, Rz 49,
m.w.N.; vom 28.06.2017 - XI R 12/15, BFHE 258, 532 = SIS 17 14 66,
Rz 76 bis 78).
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16
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II. Zu einer Wiedereröffnung gibt der am
09.02.2025 nach der mündlichen Verhandlung beim BFH
eingegangene Schriftsatz des Vertreters der Kläger vom
08.02.2025 keine Veranlassung. Der erkennende Senat kommt auch
unter Berücksichtigung der darin enthaltenen
Ausführungen, denen kein neuer relevanter Sachvortrag zu
entnehmen ist, zu keinem anderen Entscheidungsergebnis.
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17
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C. Die Revision der Kläger ist
unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2
FGO).
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Aufgrund der liquidationslosen Vollbeendigung
der B KG während des Revisionsverfahrens sind die
Beteiligtenstellung und die Prozessführungsbefugnis der B KG
auf die Kläger übergegangen; eine Verfahrensunterbrechung
ist nicht eingetreten (dazu I.). Das FG hat zu Recht entschieden,
dass der geänderte Gewinnfeststellungsbescheid für 2009
vom 02.09.2016 weder in verfahrensrechtlicher (dazu II.) noch in
materiell-rechtlicher Hinsicht (dazu III.) zu beanstanden ist.
Danach ist der Gewinn für das Handelsschiff A zutreffend nach
§ 4 Abs. 1, § 5 EStG ermittelt worden (dazu IV.).
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19
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I. Die Kläger sind prozessuale
Rechtsnachfolger der während des Revisionsverfahrens
liquidationslos vollbeendeten B KG. Eine Verfahrensunterbrechung
nach § 155 Satz 1 FGO i.V.m. § 239 Abs. 1 der
Zivilprozessordnung (ZPO) ist nicht eingetreten.
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1. a) Die B KG hatte zulässigerweise
gemäß § 48 Abs. 1 Nr. 1 FGO Klage gegen den
Gewinnfeststellungsbescheid für 2009 erhoben und Rechtsmittel
gegen das FG-Urteil eingelegt. Sie ist durch das Ausscheiden der
Komplementär-GmbH und von zweien ihrer drei Kommanditistinnen
liquidationslos vollbeendet worden. So verhielte es sich auch dann,
wenn auf das vorbezeichnete Geschehen die einschlägigen Normen
des Handelsgesetzbuchs (HGB) beziehungsweise des Bürgerlichen
Gesetzbuchs (BGB) i.d.F. des
Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetzes vom 10.08.2021
(BGBl I 2021, 3436) anwendbar wären (vgl. § 161 Abs. 2,
§ 105 Abs. 3 HGB, § 712a BGB; dazu Hopt/Roth, HGB, 44.
Aufl., § 161 Rz 17, Einl. vor § 105 Rz 22; BeckOK
HGB/Beyer, 45. Ed. 01.01.2025, HGB § 161 Rz 55). Tritt die
Vollbeendigung - wie im Streitfall - während des
Revisionsverfahrens ein, sind grundsätzlich die durch den
angefochtenen Gewinnfeststellungsbescheid beschwerten
Gesellschafter, die im Streitzeitraum an der Personengesellschaft
beteiligt waren, als deren prozessuale Rechtsnachfolger anzusehen.
Die Beteiligtenstellung und die Prozessführungsbefugnis gehen
mit der Vollbeendigung auf diese ehemaligen Gesellschafter, nicht
auf den Gesamtrechtsnachfolger über. Die prozessuale
Rechtsnachfolge erstreckt sich allerdings nicht auf solche
Gesellschafter, die bereits vor Klageerhebung aus der Gesellschaft
ausgeschieden sind (z.B. BFH-Urteil vom 13.10.2016 - IV R 33/13,
BFHE 255, 386, BStBl II 2018, 81 = SIS 16 27 99, Rz 17,
m.w.N.).
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21
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b) Der Eintritt der ehemaligen Gesellschafter
ist verfahrensrechtlich wie ein Fall der Gesamtrechtsnachfolge im
Sinne von § 155 Satz 1 FGO i.V.m. § 239 ZPO zu
beurteilen. War die Personengesellschaft durch einen
Prozessbevollmächtigten vertreten, so greift insoweit §
246 ZPO ein. Danach tritt in den Fällen des § 239 ZPO
eine Unterbrechung des Verfahrens nicht ein, wenn ein
postulationsfähiger Prozessbevollmächtigter bestellt war
und dieser und der Prozessgegner keinen Antrag auf Aussetzung des
Verfahrens gemäß § 246 Abs. 1 Halbsatz 2 ZPO
stellen. Nach § 155 FGO i.V.m. § 86 ZPO wird die
Vollmacht durch den Wegfall des Vollmachtgebers nicht aufgehoben
(z.B. BFH-Urteil vom 13.10.2016 - IV R 33/13, BFHE 255, 386, BStBl
II 2018, 81 = SIS 16 27 99, Rz 18 ff.).
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22
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c) Diese Rechtsfolgen treten auch dann ein,
wenn - wie im Streitfall - bei liquidationsloser Vollbeendigung ein
noch nicht endgültig abgewickelter Streit mit den
Finanzbehörden über eine Betriebssteuer der ehemaligen
Personengesellschaft besteht (z.B. BFH-Urteil vom 13.10.2016 - IV R
33/13, BFHE 255, 386, BStBl II 2018, 81 = SIS 16 27 99, Rz 22,
m.w.N.).
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23
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2. Ausgehend von diesen Rechtsgrundsätzen
war das Revisionsverfahren ohne Unterbrechung mit den Klägern
als prozessuale Rechtsnachfolger der B KG fortzusetzen.
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24
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Die Klägerin zu 1. ist als ehemalige
Kommanditistin der B KG prozessuale Rechtsnachfolgerin. Die
Kläger zu 2. und 3. waren im Streitjahr Kommanditisten der
liquidationslos vollbeendeten E KG Holding, die ihrerseits als
alleinige Kommanditistin an der ebenfalls liquidationslos
vollbeendeten D KG beteiligt war. An sich wäre die D KG
prozessuale Rechtsnachfolgerin gewesen. An die Stelle der D KG sind
die Kommanditisten der E KG Holding - die Kläger zu 2. und 3.
- getreten. Die E KG Holding konnte von vornherein nicht
prozessuale Rechtsnachfolgerin werden, weil sie bereits vor
Klageerhebung aus der B KG ausgeschieden war.
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25
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II. Es ist zwischen den Beteiligten nicht
streitig, dass der geänderte Gewinnfeststellungsbescheid
für 2009 zu Recht in nicht feststellungsverjährter Zeit
auf Grundlage einer einschlägigen Korrekturvorschrift ergangen
ist. Der erkennende Senat sieht daher insoweit von weiteren
Ausführungen ab.
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26
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III. Dieser angefochtene
Änderungsbescheid für 2009 ist materiell-rechtlich nicht
zu beanstanden. Insbesondere war die B KG - wie vom FG
ausgeführt - nicht berechtigt, für das Streitjahr ihren
Gewinn für das Handelsschiff A nach § 5a EStG zu
ermitteln.
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27
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Die Gewinnermittlung nach § 5a EStG setzt
in einem Jahr nach erstmaliger Tonnagegewinnermittlung (Folgejahr)
voraus, dass in dem Folgejahr die in § 5a Abs. 1 Satz 1 und
Abs. 2 EStG genannten Voraussetzungen (Tatbestandsmerkmale) gegeben
sind (dazu 1.) und die Wahl zur Gewinnermittlung nach der Tonnage
(Option) für das Erstjahr auf Grundlage eines bestehenden
Wahlrechts ausgeübt wurde (dazu 2.). Dieses Wahlrecht hat der
B KG für das Erstjahr 2008 mangels langfristiger
Betriebsabsicht jedoch nicht zugestanden; die im Streitjahr
erfolgte Veräußerung des Handelsschiffs A ist daher kein
Hilfsgeschäft im Sinne des § 5a Abs. 2 Satz 2 EStG (dazu
3.).
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28
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1. In einem Folgejahr - wie dem Streitjahr -
setzt die Gewinnermittlung nach § 5a EStG voraus, dass in
diesem Jahr die in § 5a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 EStG
genannten (zeitraumbezogenen) Voraussetzungen gegeben sind.
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29
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a) Gemäß § 5a Abs. 1 Satz 1
EStG ist anstelle der Ermittlung des Gewinns nach § 4 Abs. 1
oder § 5 EStG bei einem Gewerbebetrieb mit
Geschäftsleitung im Inland der Gewinn, soweit er auf den
Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr
entfällt, auf unwiderruflichen Antrag des Steuerpflichtigen
nach der in seinem Betrieb geführten Tonnage zu ermitteln,
wenn die Bereederung dieser Handelsschiffe im Inland
durchgeführt wird. Nach der Legaldefinition des § 5a Abs.
2 Satz 1 EStG werden Handelsschiffe im internationalen Verkehr
betrieben, wenn eigene oder gecharterte Seeschiffe, die im
Wirtschaftsjahr überwiegend in einem inländischen
Seeschiffsregister eingetragen sind, in diesem Wirtschaftsjahr
überwiegend zur Beförderung von Personen oder Gütern
im Verkehr mit oder zwischen ausländischen Häfen,
innerhalb eines ausländischen Hafens oder zwischen einem
ausländischen Hafen und der Hohen See eingesetzt werden.
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30
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Nach § 5a Abs. 4a Satz 1 EStG tritt bei
Gesellschaften im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG
für die Zwecke des § 5a EStG an die Stelle des
Steuerpflichtigen die Gesellschaft.
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31
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b) Bei den vorbezeichneten, in § 5a Abs.
1 Satz 1 und Abs. 2 EStG ausdrücklich genannten
Tatbestandsmerkmalen - dem inländischen Gewerbebetrieb, dem
Betrieb des Handelsschiffs im internationalen Verkehr und der
Bereederung im Inland - handelt es sich um solche, die
zeitraumbezogen zu verstehen sind und in jedem
Gewinnermittlungszeitraum gegeben sein müssen. Fällt eine
derartige Voraussetzung in einem späteren
Gewinnermittlungszeitraum (Folgejahr) weg, endet im Grundsatz die
Bindungswirkung; die Besteuerung nach der Tonnage endet (BFH-Urteil
vom 16.07.2020 - IV R 3/18, BFHE 270, 119, BStBl II 2022, 668 = SIS 20 17 29, Rz 27).
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32
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2. Das FG hat zu Recht für das Streitjahr
(Folgejahr) geprüft, ob die B KG das Handelsschiff A im
Erstjahr - dem Jahr 2008 - mit der Absicht zum langfristigen
Betrieb eingesetzt hat. Denn die Gewinnermittlung nach der Tonnage
in einem Folgejahr setzt zudem voraus, dass die Option zur Tonnage
aufgrund eines bestehenden Wahlrechts ausgeübt wurde; nur dann
tritt die in § 5a Abs. 3 Satz 7 EStG angeordnete
zehnjährige Bindungswirkung ein (dazu a). Der Prüfung der
langfristigen Betriebsabsicht für das Erstjahr steht auch
nicht entgegen, dass der in dem bestandskräftigen
Gewinnfeststellungsbescheid für 2008 vom 12.04.2010
festgestellte Gewinn für das Handelsschiff A nach der Tonnage
ermittelt worden ist (dazu b). Die hiergegen von den Klägern
erhobenen Einwände greifen nicht durch (dazu c).
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33
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a) Das Wahlrecht zur Anwendung des § 5a
EStG besteht nur dann, wenn für das Erstjahr, das heißt
für das Jahr, in dem erstmals die Gewinnermittlung nach der
Tonnage erfolgt, alle Voraussetzungen für die Anwendung des
§ 5a EStG gegeben sind. Danach müssen für das
Erstjahr nicht nur die in § 5a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 EStG
ausdrücklich genannten Voraussetzungen, sondern muss
zusätzlich auch die Absicht, das Handelsschiff langfristig zu
betreiben, gegeben sein.
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34
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aa) Nach der Rechtsprechung des BFH setzt die
Gewinnermittlung nach § 5a EStG die Absicht des
Steuerpflichtigen zum langfristigen Betrieb von Handelsschiffen
voraus. Diese langfristige Betriebsabsicht muss zu dem Zeitpunkt
gegeben sein, zu dem erstmals auch alle übrigen
Voraussetzungen des § 5a EStG vorliegen (ständige
Rechtsprechung, z.B. BFH-Urteil vom 26.09.2013 - IV R 45/11, BFHE
243, 367, BStBl II 2015, 296 = SIS 13 34 17, Rz 22, 27;
BFH-Beschluss vom 22.04.2021 - IV B 16/20 = SIS 21 10 26, Rz 11,
m.w.N.). Es handelt sich demnach um eine zeitpunktbezogene
Voraussetzung, die nur im Gewinnermittlungszeitraum des Erstjahres
gegeben sein muss.
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35
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bb) Fehlt eine der materiell-rechtlich
erforderlichen Voraussetzungen zur Ausübung des Wahlrechts,
tritt - trotz eines fristgemäß gestellten Antrags - die
in § 5a Abs. 3 Satz 7 EStG bestimmte Wirkung, wonach der
Steuerpflichtige beziehungsweise die Personengesellschaft an die
Tonnagegewinnermittlung zehn Jahre gebunden ist, nicht ein (ebenso
Barche in Herrmann/Heuer/Raupach - HHR -, § 5a EStG Rz 60;
Lamprecht in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 5a Rz D
13; BeckOK EStG/Paetsch, 20. Ed. 01.11.2024, EStG §5a Rz 95a;
vgl. auch Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom
10.07.2023, BStBl I 2023, 1486 = SIS 23 12 64, Rz 15b).
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36
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cc) Dies gilt gerade auch dann, wenn das
(ungeschriebene) Tatbestandsmerkmal der langfristigen
Betriebsabsicht fehlt. Denn aus dem Sinn und Zweck des § 5a
EStG ergibt sich, dass nur der langfristig angelegte Betrieb von
Handelsschiffen begünstigt werden soll.
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37
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Mit der Einführung des § 5a EStG als
Lenkungsnorm mit Subventionscharakter wollte der Gesetzgeber den
Schifffahrtsstandort Bundesrepublik Deutschland (Deutschland)
sichern und stärken. Die in dieser Vorschrift vorgesehene
pauschale Gewinnermittlung nach der Tonnage bewirkt eine effektive
Steuerentlastung der Unternehmer, verlangt dafür aber eine
langfristige Bindung des aktiven Schifffahrtsbetriebs an den
Standort Deutschland. Diese langfristige Bindung des aktiven
Schifffahrtsbetriebs zur Sicherung des Schifffahrtsstandorts
Deutschland bildet die Rechtfertigung für die in ihren
Wirkungen grundsätzlich gleichheitswidrige
Steuerbegünstigung (BFH-Urteil vom 26.09.2013 - IV R 45/11,
BFHE 243, 367, BStBl II 2015, 296 = SIS 13 34 17, Rz 23). Die
erforderliche langfristige Bindung des Schifffahrtsbetriebs an den
Standort Deutschland kommt im Gesetz selbst in der in § 5a
Abs. 3 Satz 7 EStG enthaltenen Bindungsfrist hinreichend zum
Ausdruck. Der Steuerpflichtige ist an seine Option für einen
Zeitraum von zehn Jahren gebunden. Der Gesetzgeber geht also davon
aus, dass ein Betrieb von Handelsschiffen im internationalen
Verkehr eine gewisse Langfristigkeit erfordert. Begünstigt
werden soll danach nur der langfristig angelegte, nicht aber der
lediglich vorübergehende Betrieb (zum Beispiel Schiffshandel)
von Handelsschiffen (vgl. zum Ganzen z.B. BFH-Urteil vom 26.09.2013
- IV R 45/11, BFHE 243, 367, BStBl II 2015, 296 = SIS 13 34 17, Rz
22 ff.).
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38
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Danach ist die langfristige Betriebsabsicht
wesentliche Voraussetzung für das Eingreifen der
Bindungswirkung. Ein Antrag kann nur bei Vorliegen dieser Absicht
die zehnjährige Bindungsfrist auslösen. Denn es
würde gerade dem Sinn und Zweck dieses Tatbestandsmerkmals
zuwiderlaufen, könnte auch eine ohne langfristige
Betriebsabsicht ausgeübte Option die Bindungswirkung
begründen.
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39
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dd) Nach Anwendung dieser Grundsätze hat
das FG zu Recht geprüft, ob die B KG das Handelsschiff A im
ersten Jahr der Gewinnermittlung nach der Tonnage - dem Jahr 2008 -
mit der Absicht eingesetzt hat, dieses Schiff langfristig zu
betreiben.
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40
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b) Die dem bestandskräftigen
Gewinnfeststellungsbescheid 2008 vom 12.04.2010 für das
Handelsschiff A zugrunde gelegte Gewinnermittlung nach der Tonnage
steht für ein Folgejahr der Prüfung, ob zum
maßgeblichen Zeitpunkt im Erstjahr die erforderliche
langfristige Betriebsabsicht vorgelegen hat, nicht entgegen. Denn
aus dieser Bestandskraft für das Jahr 2008 ergibt sich nicht,
dass auch der Gewinn des Jahres 2009 nach § 5a EStG ermittelt
werden muss.
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41
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aa) Das Vorliegen der Voraussetzungen des
§ 5a Abs. 1 EStG ist zwar eine im Gewinnfeststellungsbescheid
gesondert festzustellende eigenständige Besteuerungsgrundlage,
die in (Teil-)Bestandskraft erwachsen kann (z.B. BFH-Urteil vom
06.06.2024 - IV R 15/21, BStBl II 2024, 759 = SIS 24 13 42, Rz 15,
m.w.N.). Ebenso kann das Vorliegen der langfristigen
Betriebsabsicht als zeitpunktbezogene Voraussetzung nur für
das Erstjahr der Gewinnermittlung nach der Tonnage geprüft
werden.
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42
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Ein im Gewinnfeststellungsbescheid für
das Erstjahr rechtsfehlerhaft festgestelltes Vorliegen der
Voraussetzungen für die Gewinnermittlung nach der Tonnage kann
aber materiell-rechtlich keine Bindungswirkung für Folgejahre
auslösen. Der Antrag kann nur dann die in die Zukunft
gerichtete zehnjährige Bindungsfrist auslösen, wenn
insbesondere die langfristige Betriebsabsicht gegeben ist. Diese
Absicht ist - wie vorstehend unter C.III.2.a cc ausführlich
dargestellt - wesentliche Voraussetzung für das Eingreifen der
Bindungswirkung. Denn nur bei einer langfristigen Bindung des
aktiven Schifffahrtsbetriebs an den Standort Deutschland lässt
sich die Anwendung dieser Subventionsnorm rechtfertigen. Fehlt es
an der langfristigen Betriebsabsicht, darf die in ihren Wirkungen
grundsätzlich gleichheitswidrige Steuerbegünstigung nicht
länger als rechtlich erforderlich gewährt werden.
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43
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bb) Danach ist - wie im Streitfall - auch in
Folgejahren die Rechtsfrage zu prüfen, ob zum
maßgeblichen Zeitpunkt im Erstjahr die erforderliche
langfristige Betriebsabsicht vorgelegen hat. Die Bestandskraft
einer für das Erstjahr zu Unrecht erfolgten Feststellung des
Vorliegens der Voraussetzungen der Gewinnermittlung nach der
Tonnage bewirkt allenfalls, dass die rechtsfehlerhafte
Gewinnermittlung für das Erstjahr nicht mehr korrigiert werden
kann. Nach dem Prinzip der Abschnittsbesteuerung beschränkt
sich die Bestandskraft in ihrer Wirkung auf den jeweiligen
Besteuerungszeitraum und kann nicht das fehlende zukunftsgerichtete
Tatbestandsmerkmal der langfristigen Betriebsabsicht ersetzen.
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c) Die von den Klägern hiergegen
erhobenen Einwände greifen nicht durch.
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aa) Aus dem BFH-Urteil vom 17.08.2017 - IV R
3/14 (BFHE 259, 111, BStBl II 2023, 26 = SIS 17 16 47) ergibt sich
nicht, dass eine materiell-rechtlich nicht zulässige, aber in
einem bestandskräftigen Bescheid zugrunde gelegte Option zur
Gewinnermittlung nach der Tonnage die zehnjährige
Bindungsfrist auslöst.
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46
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Dieses Urteil betraf die Feststellung des
Unterschiedsbetrags nach § 5a Abs. 4 Satz 1 EStG zum Ende des
Wirtschaftsjahres, das der erstmaligen Anwendung der
Gewinnermittlung nach der Tonnage vorangeht (Übergangsjahr).
Der dortige Kläger war in diesem Verfahren der Auffassung, es
müsse im Übergangsjahr bei der Feststellung des
Unterschiedsbetrags nach § 5a Abs. 4 EStG geprüft werden,
ob in dem auf das Übergangsjahr folgenden Wirtschaftsjahr
(Erstjahr) die Voraussetzungen der Gewinnermittlung nach der
Tonnage tatsächlich gegeben seien. Der BFH hat dies abgelehnt
und - vom Wortlaut des § 5a Abs. 4 Satz 1 EStG ausgehend -
maßgeblich darauf abgestellt, ob in dem auf das
Übergangsjahr folgenden Wirtschaftsjahr die Gewinnermittlung
tatsächlich nach § 5a Abs. 1 EStG vorgenommen wurde
(BFH-Urteil vom 17.08.2017 - IV R 3/14, BFHE 259, 111, BStBl II
2023, 26 = SIS 17 16 47, Rz 15). Für diese Auslegung spreche -
so der BFH - auch die Vermeidung widersprüchlicher
Entscheidungen hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen des
§ 5a Abs. 1 EStG im Übergangsjahr und im folgenden
Jahr.
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Hieraus lassen sich keine
Rückschlüsse darauf ziehen, ob bei der Gewinnermittlung
nach der Tonnage eine für das Erstjahr materiell-rechtlich
nicht zulässige Option die zehnjährige Bindungsfrist
auslöst. Insbesondere überzeugt das Argument nicht, dass
auch bei der im Streitfall gegebenen Konstellation
widersprüchliche Entscheidungen im Jahr der Indienststellung
und in den Folgejahren vermieden werden müssten. Vielmehr gilt
es zu vermeiden, dass die mit einer materiell-rechtlich nicht
zulässigen Option verbundenen erheblichen Steuervorteile
länger als rechtlich unbedingt erforderlich gewährt
werden. Abgesehen davon hat auch das dem BFH-Urteil vom 17.08.2017
- IV R 3/14 (BFHE 259, 111, BStBl II 2023, 26 = SIS 17 16 47)
zugrunde liegende Gesetzesverständnis die gleiche
Zielrichtung. Es stellt sicher, dass in einem derartigen Fall -
auch wenn die Gewinnermittlung nach der Tonnage für das
Erstjahr zu Unrecht erfolgt ist - der Unterschiedsbetrag
festgestellt wird und die bis zum Wechsel der Gewinnermittlungsart
entstandenen stillen Reserven erfasst und später besteuert
werden (vgl. BFH-Beschluss vom 19.10.2023 - IV R 13/22, BFHE 282,
399 = SIS 24 01 73, Rz 20).
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bb) Abweichendes lässt sich auch nicht
aus den Ausführungen der Kläger zur Option nach § 1a
des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) ableiten. Der erkennende
Senat hat im Streitfall schon nicht darüber zu befinden, ob
und wie über die Wirksamkeit einer ausgeübten Option zur
Körperschaftsteuer zu entscheiden ist. Abgesehen davon sind
die Optionen nach § 5a EStG und nach § 1a KStG dem Grunde
nach nicht vergleichbar. Während § 5a EStG den Weg zu
einer Steuersubvention mit zehnjähriger Bindungsfrist ebnet,
bietet § 1a KStG für Personengesellschaften - ohne
Begründung einer Bindungsfrist - lediglich die
Möglichkeit, wie eine Kapitalgesellschaft besteuert zu
werden.
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3. In Anwendung der dargestellten
Rechtsgrundsätze ist das FG in revisionsrechtlich nicht zu
beanstandender Weise zu dem Ergebnis gekommen, dass die B KG ihren
Gewinn für das Streitjahr für das Handelsschiff A nicht
nach der Tonnage ermitteln durfte, weil ihr im Erstjahr mangels
langfristiger Betriebsabsicht nicht das Wahlrecht zur Ausübung
der Option zugestanden hat.
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a) Zu Recht hat das FG für das Vorliegen
der langfristigen Betriebsabsicht auf den 28.10.2008 abgestellt.
Denn zu diesem Zeitpunkt - dem Tag der Übergabe des bereits im
Charterbetrieb befindlichen Handelsschiffs A - konnten
frühestens die Voraussetzungen des § 5a EStG erstmals
vorliegen. An diesem Tag wurde dieses Schiff für die B KG in
Dienst gestellt (vgl. § 5a Abs. 3 Satz 1 EStG) und zugleich
auch für die B KG in Betrieb genommen. Es kann daher
dahinstehen, ob es sich bei dem für die Feststellung der
langfristigen Betriebsabsicht maßgeblichen Zeitpunkt, zu dem
erstmals auch alle übrigen Voraussetzungen des § 5a EStG
vorliegen, um den der Indienststellung des Handelsschiffs (so
BeckOK EStG/Paetsch, 20. Ed. 01.11.2024, EStG § 5a Rz 53) oder
um den der Inbetriebnahme des Handelsschiffs (so FG Hamburg, Urteil
vom 14.11.2018 - 2 K 221/16 = SIS 19 01 25,
rechtskräftig; HHR/Barche, § 5a EStG Rz 24), das
heißt den ersten Einsatztag, handelt.
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b) Das FG hat für den BFH in
revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise festgestellt, dass
die B KG das Handelsschiff A zu diesem Zeitpunkt nicht mit der
Absicht betrieben hat, es langfristig einzusetzen. Es hat im Rahmen
seiner Überzeugungsbildung die vom BFH zur Feststellung der
langfristigen Betriebsabsicht aufgestellten und im
Revisionsverfahren überprüfbaren Vermutungsregeln (zur
Überprüfbarkeit derartiger Regeln vgl. Rauda in
Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 96 FGO Rz 105, 121) beachtet
und zutreffend dieser Prüfung den für den
Gewinnermittlungszeitraum des Erstjahres maßgeblichen
Sachverhalt zugrunde gelegt. Die tatsächliche Würdigung
des FG ist damit für den erkennenden Senat bindend.
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aa) Nach der Rechtsprechung des BFH wird bei
einer Ein-Schiff-Gesellschaft unter anderem widerleglich vermutet,
dass diese in den Fällen, in denen der schuldrechtliche
Vertrag über die Veräußerung des Handelsschiffs
innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt, zu dem erstmals alle
übrigen Voraussetzungen des § 5a EStG vorlagen
(Jahresfrist), geschlossen wird, schon zu Beginn der Jahresfrist
nicht die erforderliche langfristige Betriebsabsicht hatte und der
Einsatz des Schiffs daher nicht im Rahmen des Betriebs von
Handelsschiffen im Sinne des § 5a EStG erfolgte. Die
Veräußerung ist in diesem Fall kein Hilfsgeschäft
zum Einsatz als Hauptgeschäft, so dass eine Ermittlung des
Gewinns aus dem Betrieb des Schiffs einschließlich seiner
Veräußerung nach § 5a EStG nicht in Betracht kommt
(z.B. BFH-Urteil vom 26.09.2013 - IV R 45/11, BFHE 243, 367, BStBl
II 2015, 296 = SIS 13 34 17, Rz 27). Die Ein-Schiff-Gesellschaft
kann diese Vermutung durch den Nachweis widerlegen, dass sie zu
Beginn der Jahresfrist das Schiff noch in der Absicht eingesetzt
hat, langfristig Handelsschiffe im Sinne des § 5a EStG zu
betreiben, und sie den Entschluss zur Veräußerung des
Schiffs erst später gefasst hat (z.B. BFH-Urteil vom
26.09.2013 - IV R 45/11, BFHE 243, 367, BStBl II 2015, 296 = SIS 13 34 17, Rz 28).
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Diese Vermutungsregel gilt auch für
„Mehrschiffgesellschaften“ (ebenso
BeckOK EStG/Paetsch, 20. Ed. 01.11.2024, EStG § 5a Rz 54). So
ist nach der Rechtsprechung des BFH geklärt, dass das
Erfordernis der langfristigen Betriebsabsicht nicht nur für
Ein-Schiff-Gesellschaften, sondern ebenso für Gesellschaften
gilt, die mehrere Schiffe in zeitlicher Hinsicht nacheinander oder
gleichzeitig betreiben (BFH-Beschluss vom 22.04.2021 - IV B 16/20 =
SIS 21 10 26, Rz 12). Bei
„Mehrschiffgesellschaften“ ist die
langfristige Betriebsabsicht für jedes einzelne Schiff
gesondert zu prüfen (gleicher Ansicht HHR/Barche, § 5a
EStG Rz 24; Schmidt/Loschelder, EStG, 43. Aufl., § 5a Rz 21;
Brandis/Heuermann/Rüsch, § 5a EStG Rz 49e; BeckOK
EStG/Paetsch, 20. Ed. 01.11.2024, EStG § 5a Rz 54). Danach
müssen auch die zur Feststellung der langfristigen
Betriebsabsicht aufgestellten Vermutungsregeln für
„Mehrschiffgesellschaften“ gelten. Auch
bei solchen Gesellschaften kommt die Gewinnermittlung nach §
5a EStG erst ab dem Zeitpunkt in Betracht, zu dem die
Voraussetzungen des § 5a EStG (jedenfalls) für ein Schiff
gegeben sind, was auch die Absicht des Steuerpflichtigen zum
langfristigen Betrieb dieses Schiffs als Handelsschiff im
internationalen Verkehr voraussetzt (BFH-Beschluss vom 22.04.2021 -
IV B 16/20 = SIS 21 10 26, Rz 12).
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bb) Die Prüfung der langfristigen
Betriebsabsicht in einem Folgejahr muss nach den für das
Erstjahr abstrakt geltenden Grundsätzen, insbesondere unter
Beachtung der von der Rechtsprechung entwickelten Vermutungsregeln,
erfolgen.
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Liegt für das Erstjahr bereits eine
bestandskräftige - wegen Eintritts der
Feststellungsverjährung nicht mehr änderbare -
Gewinnfeststellung vor, in welcher ein nach der Tonnage ermittelter
Gewinn festgestellt wurde, ist der Prüfung dieses
zeitpunktbezogenen Tatbestandsmerkmals im Folgejahr der Sachverhalt
zugrunde zu legen, der seinerzeit für den Erlass des nicht
mehr änderbaren Gewinnfeststellungsbescheids maßgeblich
gewesen ist. Daher können tatsächliche Umstände, die
erst nach Erlass des nicht mehr änderbaren
Gewinnfeststellungsbescheids eingetreten sind, auch im Folgejahr
zur Feststellung, ob zum maßgeblichen Zeitpunkt im Erstjahr
die erforderliche langfristige Betriebsabsicht vorgelegen hat,
nicht berücksichtigt werden.
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Hiervon ausgehend ist zunächst zu
prüfen, welche Vermutungsregel - die unwiderlegbare Vermutung
oder die widerlegbare Vermutung des Fehlens einer langfristigen
Betriebsabsicht oder die widerlegbare Vermutung des Vorliegens
einer langfristigen Betriebsabsicht (vgl. hierzu z.B. BFH-Urteil
vom 26.09.2013 - IV R 45/11, BFHE 243, 367, BStBl II 2015, 296 =
SIS 13 34 17, Rz 26 ff.) - eingreift. Anschließend muss
geprüft werden, ob es demjenigen, der die Vermutung widerlegen
muss, gelungen ist, den entsprechenden Nachweis zu führen.
Dabei können jedoch wiederum nur solche tatsächlichen
Umstände berücksichtigt werden, die bereits vor Ergehen
des nicht mehr änderbaren Gewinnfeststellungsbescheids
für das Erstjahr vorgetragen wurden oder hätten
vorgetragen werden können. Die Widerlegung der Vermutungsregel
kann daher für ein Folgejahr nicht auf tatsächliche
Umstände gestützt werden, die erst nach Erlass des nicht
mehr änderbaren Gewinnfeststellungsbescheids für das
Erstjahr eingetreten sind.
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c) In Anwendung dieser Grundsätze hat das
FG für den BFH bindend festgestellt, dass die B KG das
Handelsschiff A nicht in der Absicht des langfristigen Betriebs
eingesetzt hat.
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Das FG hat dem Streitfall zu Recht die
widerlegbare Vermutung zugrunde gelegt, wonach bei Abschluss des
schuldrechtlichen Vertrags über die Veräußerung des
Schiffs innerhalb der vorstehend bezeichneten Jahresfrist vermutet
wird, dass schon zu Beginn der Jahresfrist die erforderliche
langfristige Betriebsabsicht nicht vorgelegen hat. Im Streitfall
konnten die Voraussetzungen des § 5a EStG - wie bereits
ausgeführt - erstmals am 28.10.2008 (Tag der Übergabe des
bereits im Charterbetrieb befindlichen Handelsschiffs A) vorgelegen
haben. Der schuldrechtliche Vertrag über die
Veräußerung dieses Schiffs wurde bereits am 12.12.2008,
mithin innerhalb vorstehend dargestellter Jahresfrist, geschlossen.
Die vom FG erfolgte Würdigung der Gesamtumstände des
Streitfalls, wonach die ehemalige Klägerin diese
Vermutungsregel nicht widerlegt hat, verstößt weder
gegen Denkgesetze noch gegen Erfahrungssätze.
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Dabei hat das FG im Rahmen dieser
Würdigung zutreffend nur den für die Feststellung der
langfristigen Betriebsabsicht im Gewinnermittlungszeitraum des
Erstjahres maßgeblichen Sachverhalt berücksichtigt, das
heißt denjenigen, der bis zum Erlass des nicht mehr
änderbaren Gewinnfeststellungsbescheids 2008 vom 12.04.2010
verwirklicht wurde.
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IV. Nach alledem war der Gewinn für das
Handelsschiff A im Streitjahr durch Betriebsvermögensvergleich
zu ermitteln.
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Einwände gegen die diesbezügliche
Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1, § 5 EStG haben die
Kläger nicht erhoben. Der erkennende Senat sieht daher
insoweit von weiteren Ausführungen ab.
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Ob die B KG im Streitjahr berechtigt war, den
Gewinn für ihr Handelsschiff X nach § 5a EStG zu
ermitteln, obwohl im Jahr 2008 die materiell-rechtlichen
Voraussetzungen für die Ausübung des Wahlrechts nicht
vorgelegen haben, bedarf im Revisionsverfahren keiner Klärung.
Denn es ist dem BFH aufgrund des revisionsrechtlichen
Verböserungsverbots untersagt, die Rechtsposition der
Revisionsführer, wie sie sich aufgrund des FG-Urteils ergibt,
zu ihren Ungunsten zu ändern (z.B. BFH-Urteil vom 31.08.2006 -
IV R 53/04, BFHE 214, 550, BStBl II 2006, 906 = SIS 06 40 92, unter
B.II.1.).
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V. Die Kostenentscheidung beruht auf §
135 Abs. 2, § 139 Abs. 4 FGO. Etwaige außergerichtliche
Kosten der Beigeladenen sind nicht aus Billigkeitsgründen zu
erstatten, da die Beigeladenen keine Sachanträge gestellt oder
anderweitig das Verfahren wesentlich gefördert haben.
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