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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-247/15 P (EuGH)
§§: DVO (EU) Nr. 501/2013 Art. 1, VO (EG) Nr. 1225/2009 Art. 13 Abs. 1, VO (EG) Nr. 1225/2009 Art. 13 Abs. 2
Schlagwörter EG, EU, Antidumpingzoll, China, Einfuhr, Fahrrad, Hersteller, Indonesien, Montagearbeit, Nichtigkeit, Schwellenwert, Versandmaßnahme
Rechtsfrage: Rechtsmittel eines Unternehmens gegen das EuG-Urteil vom 19.3.2015 Rs T-412/13. Die Rechtmittelführerin beantragt, - das Rechtsmittel für zulässig und begründet zu erklären; - die Entscheidung des Gerichts zum zweiten Teil des ersten Klagegrundes aufzuheben; - den ersten Klagegrund der Klägerin vor dem Gericht in vollem Umfang zurückzuweisen, - der Klägerin vor dem Gericht die Kosten aufzuerlegen, die der Rechtsmittelführerin durch das Rechtsmittel und die Streithilfe vor dem Gericht entstanden sind.
Vorinstanz: EuG
Vorinstanz/Datum: 19.03.2015
Vorinstanz/AZ: Rs T-412/13
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2015 Nr. C 262 S. 8
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 26.01.2017
Erledigungs-Az: Rs C-247/15 P, C-253/15 P und C-259/15 P