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Anforderungen an die Revisionsbegründung
Anforderungen an die Revisionsbegründung: In der Revisionsbegründung müssen die Gründe tatsächlicher und rechtlicher Art angegeben werden, die das erstinstanzliche Urteil als unrichtig erscheinen lassen sollen. Der Revisionskläger hat sich mit den tragenden Gründen des finanzgerichtlichen Urteils auseinanderzusetzen und darzulegen, weshalb er diese für unrichtig hält. Hierzu reicht der bloße Hinweis, das angefochtene Urteil stehe zu einer (genau bezeichneten) Entscheidung des BFH in Widerspruch, nicht aus. - Urt.; BFH 20.4.2010, VI R 44/09; SIS 10 14 82
Kapitel:
Rechtsbehelfe > Revision, Nichtzulassungsbeschwerde, Anhörungsrüge
Fundstellen
-
BFH 20.04.2010, VI R 44/09
BStBl 2010 II S. 691
NJW 2010 S. 2240
LEXinform 0927314
Anmerkungen:
zur Veröffentlichung in BStBl II bestimmt nach BMF-Online vom 25.6.2010
ge in DStR 20/2010 S. 1032
-/- in NWB 22/2010 S. 1732
St.G. in HFR 7/2010 S. 737
St.Sch. in BFH/PR 9/2010 S. 350
Normen
[FGO] § 126 Abs. 1, § 120 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a
Vorinstanz / Folgeinstanz:
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vor:
FG des Saarlandes,
09.07.2009,
SIS 09 31 85,
Steuerfreiheit, Kostenpauschale, Pflegekind, Nachweis, Aufteilung, Auslagenersatz
Zitiert in... / geändert durch...
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BFH 4.3.2011, SIS 11 15 85, Anforderungen an die Revisionsbegründung: Die Revisionsbegründung erfordert eine Auseinandersetzung mit d...
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I. Die Kläger und Revisionsbeklagten
(Kläger) sind Eheleute, die beim Beklagten und
Revisionskläger (Finanzamt - FA - ) zusammen zur
Einkommensteuer veranlagt wurden. Der Kläger war als
Angestellter bei der Stadt X, die Klägerin als Erzieherin beim
... (Y) beschäftigt. Im Rahmen ihres Arbeitsverhältnisses
nahm die Klägerin drei minderjährige Geschwisterkinder
zur Pflege in den Familienhaushalt auf (sog.
„Pflegenest“). Die Arbeitnehmertätigkeit der
Klägerin für das Y bestand ausschließlich in der
Betreuung und Unterhaltung des „Pflegenestes“.
Anlässlich einer Lohnsteuer-Außenprüfung wurde
festgestellt, dass die Klägerin neben ihrem Arbeitslohn vom Y
steuerfrei gezahlte monatliche Kostenpauschalen von 1.350 DM je
Kind erhielt. Unterlagen über die Zusammensetzung dieses
Betrages wurden dem Prüfer weder vom Y noch im weiteren
Verfahren von den Klägern vorgelegt. Deshalb anerkannte der
Prüfer lediglich 700 DM pro Kind und Monat als steuerfreien
Auslagenersatz nach § 3 Nr. 50 des Einkommensteuergesetzes
(EStG). Die Differenz in Höhe von 650 DM (1.350 DM – 700
DM = 650 DM) pro Kind und Monat behandelte er als steuerbaren
Arbeitslohn der Klägerin. Das FA machte sich die
Prüfungsfeststellungen zu eigen und erließ im Anschluss
an den Prüfungsbericht entsprechende Änderungsbescheide.
Hiergegen legten die Kläger Einsprüche ein und begehrten,
die Kostenpauschale in voller Höhe steuerfrei zu belassen. Das
FA gab dem insoweit statt, als es zwar den Auslagenersatz in
Höhe von 650 DM weiter als Arbeitslohn der Klägerin
erfasste, die auf die Pflegekinder entfallenden Wohnkosten jedoch
zum Werbungskostenabzug zuließ. Ansonsten wies es die
Einsprüche als unbegründet zurück. Das Finanzgericht
(FG) gab der von den Klägern erhobenen Klage mit den in EFG
2010, 29 = SIS 09 31 85 veröffentlichten Gründen
statt.
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II. Die Revision des FA ist unzulässig
und daher durch Beschluss zu verwerfen (§ 126 Abs. 1 der
Finanzgerichtsordnung - FGO - ); eine mündliche Verhandlung
ist nicht erforderlich. Der Inhalt der Revisionsbegründung
entspricht nicht den Mindestanforderungen.
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Nach § 120 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a FGO
muss die Revisionsbegründung die bestimmte Bezeichnung der
Umstände enthalten, aus denen sich die Rechtsverletzung
ergibt. Dies erfordert, dass die erhobene Rüge eindeutig
erkennen lassen muss, welche Norm der Revisionskläger für
verletzt hält. Ferner muss der Revisionskläger die
Gründe tatsächlicher und rechtlicher Art angeben, die
nach seiner Auffassung das erstinstanzliche Urteil als unrichtig
erscheinen lassen. Das folgt aus dem Sinn und Zweck des § 120
Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a FGO, das Revisionsgericht zu entlasten und
den Revisionskläger zu zwingen, Inhalt, Umfang und Zweck des
Revisionsangriffs von vornherein klarzustellen (vgl.
Beschlüsse des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 30.4.2002 VII R
109/00, BFH/NV 2002, 1185 = SIS 02 87 33; vom 31.10.2002 VII R
4/02, BFH/NV 2003, 328, 329 = SIS 03 14 29). Demgemäß
muss sich der Revisionskläger mit den tragenden Gründen
des finanzgerichtlichen Urteils auseinandersetzen und darlegen,
weshalb er diese für unrichtig hält (vgl. BFH-Beschluss
vom 16.10.1998 III R 7/98, BFH/NV 1999, 501, 502 = SIS 98 54 37;
BFH-Urteil vom 16.3.2000 III R 21/99, BFHE 192, 169, 172, BStBl II
2000, 700, 702 = SIS 00 10 26; BFH-Beschluss vom 27.11.2003 VII R
49/03, BFH/NV 2004, 521 = SIS 04 11 41).
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Diesen Anforderungen an die Darlegung einer
Rechtsverletzung wird das Vorbringen des FA nicht gerecht. Die
Finanzbehörde hat nicht dargelegt, welche Gründe
tatsächlicher oder rechtlicher Art in dem erstinstanzlichen
Urteil unrichtig sein sollen. Sie setzt sich nicht mit den
Entscheidungsgründen des Urteils des FG auseinander, das
eingehend ausgeführt hat, warum die Kostenpauschalen auch ohne
eine durch Nachweise belegte Aufstellung der tatsächlichen
kindbedingten Aufwendungen der Pflegeeltern als Auslagenersatz nach
§ 3 Nr. 50 EStG steuerfrei zu stellen seien. Der Hinweis des
FA, das FG habe sich damit zu dem BFH-Urteil vom 21.8.1995 VI R
30/95 (BFHE 178, 350, BStBl II 1995, 906 = SIS 96 01 40) in
Widerspruch gesetzt, ersetzt die nach § 120 Abs. 3 Nr. 2
Buchst. a FGO erforderliche Auseinandersetzung mit den tragenden
Gründen der Vorentscheidung nicht. Dies gilt
gleichermaßen für das Vorbringen, das angefochtene
Urteil beruhe auf dieser Divergenz und verletze deshalb
Bundesrecht.
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