Die Revision des Beklagten gegen das Urteil
des Finanzgerichts Nürnberg vom 11.12.2019 - 5 K 1283/18 = SIS 20 05 92 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der
Beklagte zu tragen.
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I. Der Kläger und Revisionsbeklagte
(Kläger) erzielte in den Streitjahren 2010 bis 2013 bei der
von B geführten Firma C Scheinrenditen aus
Aktienverkäufen, die er nicht in den
Einkommensteuererklärungen der Streitjahre angegeben hatte und
die bei der Steuerfestsetzung zunächst unberücksichtigt
blieben.
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B hatte unter der Firma der C ein
Schneeballsystem mit fingierten Aktiengeschäften betrieben,
das am ... 2013 aufflog. C bescheinigte dem Kläger in den
Streitjahren erhebliche Gewinne aus dem Verkauf von Aktien. Auf den
dem Kläger erteilten Abrechnungen wies C den rechnerisch
zutreffenden Einbehalt von Kapitalertragsteuer und des hierauf
entfallenden Solidaritätszuschlags auf die als
Kapitaleinkünfte angegebenen Erträge aus. Der Restbetrag
wurde dem Kläger ausgezahlt. Jedoch wurde die
Kapitalertragsteuer von C weder beim Finanzamt angemeldet noch an
dieses abgeführt, was dem Kläger nicht bekannt war. Bei
Aufdeckung des Schneeballsystems am ... 2013 hatte der Kläger
noch einen Betrag in Höhe von ... EUR bei B angelegt. Diesen
Betrag meldete er bei der Insolvenzeröffnung über das
Vermögen des B zur Tabelle an.
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Der Beklagte und Revisionskläger (das
Finanzamt - FA - ) erließ nach einer Außenprüfung
am 28.02.2017 nach § 164 Abs. 2 der Abgabenordnung
geänderte Einkommensteuerbescheide für die Streitjahre,
mit denen die Einkommensteuer aufgrund der vom Kläger aus dem
Schneeballsystem erzielten Kapitaleinkünfte im Jahr 2010 um
... EUR auf 149.416 EUR, im Jahr 2011 um ... EUR auf 155.560 EUR,
im Jahr 2012 um ... EUR auf 125.784 EUR und im Jahr 2013 um ... EUR
auf 110.132 EUR erhöht wurde. Die von C einbehaltene
Kapitalertragsteuer (zzgl. Solidaritätszuschlag) wurde nicht
auf die Steuerfestsetzung angerechnet.
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Gegen diese Bescheide legte der Kläger
Einspruch ein. Während des Einspruchsverfahrens erließ
das FA jeweils am 12.01.2018 geänderte
Einkommensteuerbescheide für die Streitjahre, in denen es die
Bemessungsgrundlage für die von dem Kläger aus dem
Schneeballsystem erzielten Kapitaleinkünfte um die von C
einbehaltene Kapitalertragsteuer zzgl. des
Solidaritätszuschlags minderte. Die Einkommensteuer wurde
für 2010 auf 134.753 EUR, für 2011 auf 142.834 EUR,
für 2012 auf 105.502 EUR und für 2013 auf 103.453 EUR
herabgesetzt. Im Übrigen wurde der Einspruch mit
Einspruchsentscheidung vom 15.08.2018 als unbegründet
zurückgewiesen.
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Das Finanzgericht (FG) Nürnberg hat
der Klage in seinem Urteil vom 11.12.2019 - 5 K 1283/18 (EFG 2020,
840 = SIS 20 05 92) stattgegeben und die Einkommensteuer für
die Streitjahre um die Beträge herabgesetzt, die auf die
Besteuerung der Scheinrenditen nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1
des Einkommensteuergesetzes (EStG) entfielen.
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Zur Begründung seiner Revision macht
das FA geltend, dass das Urteil des FG § 43 Abs. 5 Satz 1 EStG
verletze. Die Abgeltungswirkung trete nur insoweit ein, als die
Kapitalerträge tatsächlich dem Steuerabzug unterlegen
hätten und die Abzugsbeträge an das Finanzamt
abgeführt worden seien. Eine andere Auslegung des Gesetzes
widerspreche dem Willen des Gesetzgebers, mit der Einführung
der Abgeltungsteuer den Steueranspruch an der Quelle
sicherzustellen. Es könne daher nicht auf die
Anlegerperspektive abgestellt werden.
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Das FA beantragt,
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das Urteil des FG Nürnberg in EFG
2020, 840 = SIS 20 05 92 aufzuheben und die Klage
abzuweisen.
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Der Kläger beantragt,
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die Revision als unzulässig,
hilfsweise als unbegründet zurückzuweisen.
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Die Revision sei unzulässig, da die
Revisionsschrift des FA nicht den Anforderungen des § 120 Abs.
3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) genüge. So fehle es an der
Bezeichnung der tatsächlichen Umstände, aus denen sich
die Verletzung des § 43 Abs. 5 Satz 1 EStG ergebe. Die
Revision sei zudem unbegründet, da das FG Nürnberg die
Abgeltungswirkung nach § 43 Abs. 5 Satz 1 EStG zutreffend
bejaht habe.
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II. Die Revision des FA ist nach § 124
Abs. 1 FGO zulässig. Entgegen der Auffassung des Klägers
entspricht die Revisionsbegründung den Anforderungen des
§ 120 Abs. 3 FGO.
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1. Nach § 120 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a FGO
muss die Revisionsbegründung die bestimmte Bezeichnung der
Umstände enthalten, aus denen sich die Rechtsverletzung
ergibt. Dies erfordert, dass erkennbar ist, welche Norm der
Revisionskläger für verletzt hält. Der
Revisionskläger muss sich mit den tragenden Gründen des
finanzgerichtlichen Urteils auseinandersetzen und darlegen, weshalb
er diese für unrichtig hält (z.B. Urteil des
Bundesfinanzhofs - BFH - vom 17.05.2017 - VI R 1/16, BFHE 258, 365,
BStBl II 2017, 1073 = SIS 17 15 97, m.w.N.).
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2. Die Revisionsschrift genügt diesen
Anforderungen. Das FA hat sich bei der Darlegung seiner von der
Ansicht des FG Nürnberg abweichenden Rechtsansicht
bezüglich der Voraussetzungen des Eintritts der
Abgeltungswirkung nach § 43 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 1 EStG in
ausreichendem Umfang mit den tragenden Gründen des FG-Urteils
auseinandergesetzt.
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III. Die Revision des FA ist als
unbegründet zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 FGO).
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Zwar sind dem Kläger die von C in den
Streitjahren ausgewiesenen und ausgezahlten Scheinrenditen in
voller Höhe als Kapitaleinkünfte i.S. des § 20 EStG
gemäß § 11 EStG zugeflossen (1.). Sie sind jedoch
nach § 2 Abs. 5b EStG nicht der Einkommensbesteuerung zugrunde
zu legen, da die Einkommensteuer für diese
Kapitaleinkünfte nach § 43 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 1 EStG
durch die Einbehaltung der Kapitalertragsteuer abgegolten wurde
(2.).
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1. Der Kläger hat in den Streitjahren mit
den Geldanlagen bei C Einkünfte aus Kapitalvermögen i.S.
des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 EStG erzielt, die ihm
gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 EStG zugeflossen sind.
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a) Bei der Entscheidung, ob einer der in
§ 20 EStG aufgeführten Tatbestände erfüllt ist,
kommt es entscheidend darauf an, wie sich das jeweilige
Rechtsgeschäft aus der Sicht des Kapitalanlegers als
Leistungsempfänger bei objektiver Betrachtungsweise darstellt,
da auf den nach außen erkennbaren Willen des Betreibers des
Schneeballsystems abzustellen ist. Da der Kläger den
tatsächlichen Sachverhalt nicht durchschaut, sondern
angenommen hat, C habe gemäß der Bestätigung in
seinem Auftrag und für seine Rechnung Aktiengeschäfte
durchgeführt, ist dieser Sachverhalt der Besteuerung zugrunde
zu legen (vgl. Senatsurteil vom 14.12.2004 - VIII R 5/02, BFHE 209,
423, BStBl II 2005, 739 = SIS 05 22 04).
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b) Danach handelt es sich bei den vom
Kläger erzielten Kapitalerträgen aus den
Anlagegeschäften mit C um Einkünfte aus
Kapitalvermögen i.S. des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Satz 1
EStG, obgleich es sich um sog. Scheinrenditen handelte. Die
Kapitaleinkünfte bezüglich der vorgetäuschten
Aktiengeschäfte sind dem Kläger nach den Feststellungen
des FG auch gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 EStG durch
Auszahlung zugeflossen. Dies ist zwischen den Beteiligten dem Grund
und der Höhe nach unstreitig, so dass auf weitere
Ausführungen hierzu verzichtet wird.
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2. Das FG ist zutreffend davon ausgegangen,
dass die Einkommensteuer für die Einkünfte des
Klägers aus den Scheinrenditen aufgrund des Einbehalts der
Kapitalertragsteuer durch C nach § 43 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 1
EStG abgegolten wurde und die Kapitaleinkünfte nicht mehr der
Einkommensteuerfestsetzung zugrunde zu legen sind (s.a. § 2
Abs. 5b, § 25 Abs. 1 EStG). Es liegt weder ein die
Abgeltungswirkung des Steuerabzugs ausschließender Fall von
§ 43 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 2 EStG noch ein Fall von § 43
Abs. 5 Satz 2 oder Satz 3 EStG vor. Auf die Ausführungen
hierzu in dem Senatsurteil vom 29.09.2020 - VIII R 17/17 (zur
amtlichen Veröffentlichung bestimmt) wird zur Begründung
Bezug genommen.
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3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135
Abs. 2 FGO.
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