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I. Streitig ist, ob die Ausgabe von
Aktienoptionen an Mitarbeiter im Streitjahr 2001 gewinnwirksam (als
Personalaufwand) und zugleich als Zugang zur Kapitalrücklage
zu erfassen ist.
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In der Hauptversammlung der Klägerin
und Revisionsklägerin (Klägerin), einer
börsennotierten AG, wurde am 6.6.2001 beschlossen, das
Grundkapital um bis zu 420.000 EUR durch Ausgabe von bis zu 140.000
neuer, auf den Inhaber lautender Stückaktien bedingt zu
erhöhen. Diese Kapitalerhöhung sollte nur insoweit
durchgeführt werden, als die Inhaber der ausgegebenen
Bezugsrechte von ihrem Bezugsrecht Gebrauch machen würden
(bedingte Kapitalerhöhung gemäß § 192 Abs. 2
Nr. 3 des Aktiengesetzes - AktG - ); sie diente
ausschließlich der Gewährung von Bezugsrechten an
Vorstandsmitglieder und Arbeitnehmer der Gesellschaft sowie an
Mitglieder der Geschäftsführung und Arbeitnehmer
verbundener Unternehmen.
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Im Rahmen dieses Aktienoptionsprogramms
wurden in 2001 und 2002 in zwei Tranchen Aktienoptionen ausgegeben.
Im Streitjahr wurden 51.000 Aktienoptionen gezeichnet. Gegenstand
der zugrunde liegenden Vereinbarung war, dass die Gewährung
der Bezugsrechte unentgeltlich erfolgt, die Bezugsrechte eine
Laufzeit von vier Jahren haben und von dem Inhaber frühestens
nach einer Wartefrist von zwei Jahren ausgeübt werden
können. Außerdem musste zwischen dem Zeitpunkt der
Zuteilung der Bezugsrechte und dem Ablauf der zweijährigen
Wartefrist die Wertentwicklung der Aktie mindestens 20 % betragen
haben und der Berechtigte zum Zeitpunkt der Bezugserklärung in
einem ungekündigtem Arbeitsverhältnis bei der
Klägerin oder einem verbundenen Unternehmen stehen. Der bei
der Ausübung des Bezugsrechts zu entrichtende Bezugspreis
betrug 50 % des Durchschnittskurses der Aktie.
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Die Klägerin behandelte die
Einräumung der Bezugsrechte in ihrem Jahresabschluss zum
31.12.2001 in der Weise, dass sie den Gesamtwert der gewährten
Optionen, der mit 162.000 EUR angesetzt wurde,
gleichmäßig auf die Wartezeit von zwei Jahren verteilte,
und dabei den entsprechenden Betrag (Streitjahr: 27.000 EUR) als
Personalaufwand erfasste und im gleichen Umfang der
Kapitalrücklage zuführte (Buchung: Personalaufwand an
Kapitalrücklage).
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Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das
Finanzamt - FA - ) erkannte den Ansatz als Betriebsaufwand und den
Ansatz als Kapitalrücklage nicht an und erließ auf
dieser Grundlage geänderte Feststellungsbescheide
gemäß § 10d Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes
(EStG) bzw. § 10a des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) und
gemäß § 36 Abs. 7 bzw. §§ 27, 28 und 38
des Körperschaftsteuergesetzes (KStG). Die dagegen erhobene
Klage blieb erfolglos (Finanzgericht - FG - München, Urteil
vom 28.9.2009 7 K 1513/07, EFG 2010, 250 = SIS 10 11 23).
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Mit der Revision macht die Klägerin
die Verletzung materiellen Rechts geltend. Sie beantragt
sinngemäß, das angefochtene Urteil aufzuheben und die
Feststellungsbescheide dahingehend zu ändern, dass die
Kürzung des Personalaufwandes und der Kapitalrücklage
sowie des steuerlichen Einlagekontos um 52.807 DM (27.000 EUR)
rückgängig gemacht wird.
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Das FA beantragt, die Revision
zurückzuweisen.
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II. Die Revision ist unbegründet und
daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der
Finanzgerichtsordnung - FGO - ). Das FG hat die Ausgabe der
Aktienoptionen ohne Rechtsfehler weder gewinnwirksam noch als
Zuführung zur Kapitalrücklage berücksichtigt.
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1. Auf der Grundlage des § 8 Abs. 1 KStG
bestimmt sich das - auch für die Ermittlung des
Gewerbeertrages maßgebende (§ 7 GewStG) - Einkommen der
Klägerin nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes und
„dieses“ Gesetzes. Gemäß § 4
Abs. 1 Satz 1 EStG ist Gewinn der Unterschiedsbetrag zwischen dem
Betriebsvermögen am Schluss des Wirtschaftsjahres und dem
Betriebsvermögen am Schluss des vorangegangenen
Wirtschaftsjahres vermehrt um den Wert der Entnahmen und vermindert
um den Wert der Einlagen. Das jeweilige Betriebsvermögen
richtet sich gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 EStG nach den
handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger
Buchführung. Diese ergeben sich vornehmlich aus den
„Vorschriften für alle Kaufleute“ der
§§ 238 ff. des Handelsgesetzbuchs (HGB). Für
Kapitalgesellschaften sind zusätzlich die einschlägigen
„Ergänzenden Vorschriften für
Kapitalgesellschaften“ der §§ 264 ff. HGB
heranzuziehen. Darunter fallen, soweit ihnen materielle Bedeutung
zukommt, auch die Vorschriften über die Gliederung der Bilanz
(§§ 266 ff. HGB) und die Gewinn- und Verlustrechnung
(§§ 275 ff. HGB).
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2. Mit Urteil vom 30.11.2005 I R 26/04 (BFH/NV
2006, 616 = SIS 06 12 52) - auf das die Revision im Wesentlichen
verweist - hat der Senat u.a. entschieden, dass der Zufluss offener
und verdeckter Aufgelder bei der Ausgabe von Optionsanleihen auch
steuerrechtlich eine Einlage begründet. Kapitalrücklagen
nach § 272 Abs. 2 Nr. 2 HGB schlössen den Betrag, der
durch die Gesellschaft bei der Ausgabe von Schuldverschreibungen
für Optionsrechte zum Erwerb von Anteilen erzielt werde, ein.
Unter diesen „Betrag“ fielen alle Entgelte im
Zusammenhang mit der Begebung von Wandlungs- und Optionsrechten,
damit nicht nur offene, sondern auch verdeckte Aufgelder in Form
einer unter dem Kapitalmarktzins liegenden Verzinsung. Bereits der
Wortlaut des § 272 Abs. 2 Nr. 2 HGB lasse erkennen, dass ein
bei der Ausgabe derartiger Optionsanleihen erzieltes Aufgeld bei
späterer Nichtausübung der Option seine
Zugehörigkeit zur Kapitalrücklage nicht verliere. Eine
(steuerrechtliche) Einlage setze auch nicht zwingend eine
Zuführung zum Betriebsvermögen durch einen
Gesellschafter, also durch eine Person voraus, die bereits Anteile
an der Gesellschaft halte. Vielmehr könnten Einlagen auch
Zuführungen sein, die von einem (Noch-)Nichtgesellschafter zur
Erlangung einer unentziehbaren Anwartschaft auf eine
Gesellschafterstellung erfolgen würden.
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3. Das FG hat ohne Rechtsfehler entschieden,
dass die Grundsätze des Senatsurteils in BFH/NV 2006, 616 =
SIS 06 12 52 auf die streitgegenständliche Situation des
Aktienoptionsplans als Mitarbeitervergütung, die die
unentgeltliche Gewährung der Bezugsrechte vorsieht, nicht
anzuwenden sind. Es fehlt an einer einlagefähigen Zuwendung an
die Klägerin durch die „Altgesellschafter“
oder die Optionszeichner, die einem Aufgeld bei der Ausgabe von
Optionsanleihen vergleichbar ist.
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a) Ein Grundtyp einer anteilsbasierten
Vergütung ist die sog. reale Aktienoption, die dem
begünstigten Arbeitnehmer das Recht gewährt, zu einem
bestimmten Zeitpunkt oder innerhalb eines bestimmten Zeitraums -
und gegebenenfalls, wie im Streitfall, unter bestimmten
einschränkenden Bedingungen (hier: einer bestimmten
Wertentwicklung der Aktie und darüber hinaus dem Status des
ungekündigten Arbeitsverhältnisses) - zu einem vorab
bestimmten oder bestimmbaren Preis Anteile am arbeitgebenden
Unternehmen zu erwerben; dabei kann das Unternehmen die bei
Ausübung der Option zu übertragenden Aktien z.B. im Wege
der bedingten Kapitalerhöhung (§ 192 Abs. 2 Nr. 3 AktG)
oder des Erwerbs eigener Aktien nach § 71 Abs. 1 Nr. 2 AktG
beschaffen (z.B. Herzig, DB 1999, 1 f.; Walter, DStR 2006,
1101).
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b) Die handelsbilanzielle Abbildung eines
Aktienoptionsplans, der mit einer bedingten Kapitalerhöhung
verbunden ist, ist - soweit es um den Zeitpunkt der der
tatsächlichen Kapitalerhöhung vorausgehenden Ausgabe der
Optionen geht - umstritten.
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aa) So wird zum einen die Ansicht vertreten,
der Geschäftsvorfall sei für das Unternehmen
erfolgsneutral zu behandeln. Die Ausgabe der Optionen wirke sich
allein als Vermögensverlust bei den Altaktionären als
sog. Verwässerung des Werts der bisher vorhandenen Aktien (s.
insoweit auch Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 22.5.2003 IX
R 9/00, BFHE 202, 309, BStBl II 2003, 712 = SIS 03 32 19) aus, was
mit Blick auf das aktienrechtliche Trennungsprinzip die
Vermögens- und Ertragslage der Gesellschaft nicht berühre
(so im Ergebnis z.B. - jeweils m.w.N. - Naumann, DB 1998, 1428,
1430; Rammert, Die Wirtschaftsprüfung - Wpg - 1998, 766, 773
ff.; Herzig, DB 1999, 1, 7; Vater, DB 2000, 2177, 2178 ff.; Lange,
Steuer und Wirtschaft 2001, 137, 146; Siegel, BB 2001, 1995, 1996
f.; Hüttemann in Canaris u.a. [Hrsg.], Handelsgesetzbuch
Großkommentar, 4. Aufl., § 272 Rz 50; Roß/Baumunk
in Kessler/ Sauter, Handbuch Stock Options, 2003, Rz 174, 188 ff.;
Vater, Stock Options, 2004, S. 84 f.; Rode, Deutsche Steuerzeitung
- DStZ - 2005, 404, 409; Buciek in Blümich, EStG/KStG/GewStG,
§ 5 EStG Rz 920 „Aktienoptionspläne“;
Hoffmann in Littmann/ Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht,
§§ 4, 5 Rz 1301, 1315; Reiner in Schmidt [Hrsg.],
Münchener Kommentar Handelsgesetzbuch - MünchKommHGB -,
2. Aufl., § 272 Rz 59; wohl auch Kessler/Freisleben in
Kropff/Semler [Hrsg.], Münchener Kommentar zum Aktiengesetz,
2. Aufl., § 158 AktG, §§ 275-277 HGB Rz 77).
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bb) Andere befürworten den
erfolgswirksamen Ansatz einer Verbindlichkeitsrückstellung,
die ratierlich während der Sperrfrist zu Lasten des
Personalaufwands zu bilden und bei Optionsausübung bzw.
Verfall des Optionsrechts erfolgsneutral in Eigenkapital
umzuwandeln ist. Die Gewährung der Option als
Vergütungsbestandteil begründe während der Sperrzeit
einen Erfüllungsrückstand im Arbeitsverhältnis (z.B.
Walter, DStR 2006, 1101, 1104).
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cc) Wieder andere treten - wie die Revision -
für eine Erfassung als Personalaufwand verbunden mit einer
Erhöhung der Kapitalrücklage ein. Die Optionen seien
Vergütungsbestandteil der Berechtigten; letztlich werde, je
nachdem, ob die Option für erbrachte oder für noch zu
erbringende Arbeitsleistung gewährt werde, der Wert der
absolvierten Arbeitsleistung in einem Betrag bzw. der Wert der
zukünftigen Arbeitsleistung ratierlich in die Gesellschaft
eingelegt (z.B. - jeweils m.w.N. - Pellens/Crasselt, DB 1998, 217,
222 f.; Esterer/ Härteis, DB 1999, 2073, 2075 f.; Haarmann in
Achleitner/ Wollmert [Hrsg.], Stock Options, 2000, S. 113, 115 ff.;
Hoffmann/Lüdenbach, NWB Kommentar Bilanzierung, 2009, §
272 HGB Rz 76 ff.; Baetge/Kirsch/Thiele, Bilanzen, 10. Aufl., S.
662 f.; Förschle/K. Hoffmann in Beck`scher Bilanzkommentar, 7.
Aufl., § 272 HGB Rz 505). Dieser zuletzt dargestellten
Variante entspricht auch die Darstellung des Geschäftsvorfalls
in einem Abschluss nach den International Financial Reporting
Standards (IFRS) gemäß IFRS 2 „Share Based
Payment“ (s. z.B. Hoffmann/Lüdenbach, a.a.O., §
272 HGB Rz 72 f.; Reinke/Nissen-Schmidt, IFRS: Eigenkapital und
Aktienoptionspläne, 2008, S. 93 ff., 100 ff.).
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c) Der Senat schließt sich der zuerst
dargestellten Auffassung an.
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aa) Eine Zuführung zu einer
Kapitalrücklage (§ 272 Abs. 2 HGB) setzt voraus, dass von
der Gesellschaft ein entsprechender Betrag
(Vermögensgegenstand) erzielt oder von den Gesellschaftern
geleistet wurde. Dazu trifft § 272 Abs. 2 HGB eine - durch im
Streitfall nicht einschlägige Sondersituationen (dazu z.B.
Wiedmann in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 2. Aufl., §
272 Rz 24) ergänzte - Regelung.
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Nach § 272 Abs. 2 Nr. 2 HGB ist der
Betrag als Kapitalrücklage auszuweisen, der von der
Gesellschaft bei der Ausgabe von Schuldverschreibungen für
Wandlungsrechte und Optionsrechte zum Erwerb von Anteilen erzielt
wird. Dies betrifft die Situation des sog. Agios (bzw. anderen
Entgelts) bei der Ausgabe von aktienrechtlichen
Schuldverschreibungen gemäß § 221 Abs. 1 Satz 1
Fall 1 AktG (i.V.m. §§ 793 ff. des Bürgerlichen
Gesetzbuchs), die dem Erwerber ein Umtausch- oder Bezugsrecht auf
Aktien der Gesellschaft einräumen (z.B. Reiner in
MünchKommHGB, a.a.O., § 272 Rz 45). Die
streitgegenständliche Ausgabe von (reinen) Optionsrechten ist
damit nicht angesprochen, da es sich bei diesen nicht um verbriefte
Rechte handelt (Rammert, Wpg 1998, 766, 774; Vater, DB 2000, 2177,
2179).
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Als Kapitalrücklage ist auch auszuweisen
der Betrag von „anderen Zuzahlungen“, die
Gesellschafter in das Eigenkapital leisten (§ 272 Abs. 2 Nr. 4
HGB). Dabei handelt es sich um freiwillige Zahlungen der
Gesellschafter, die jene zweckbestimmt und gewollt ohne
Gewährung von Vorzügen seitens der Gesellschaft erbringen
(z.B. Wiedmann in Ebenroth/Boujong/Joost/ Strohn, a.a.O., §
272 Rz 21). Eine solche Einlage durch die Altaktionäre als
„andere Zuzahlung“ liegt indes nicht vor. Eine
Zuwendung aus dem Vermögensbereich dieser Gesellschafter in
das Gesellschaftsvermögen findet nicht statt. Insbesondere
kann der Umstand, dass bei einer bedingten Kapitalerhöhung
gemäß § 192 Abs. 2 Nr. 3 AktG ein Bezugsrecht der
Altaktionäre kraft Gesetzes ausgeschlossen ist (s. z.B.
Hüffer, AktG, 9. Aufl., § 192 Rz 3, 16, 18), nicht dazu
führen, dass die mehrheitliche Zustimmung dieser
Aktionäre in der Gesellschafterversammlung zu dieser für
sie nachteiligen Maßnahme als „Leistung“
an die Gesellschaft angesehen werden kann (z.B. Reiner in
MünchKommHGB, a.a.O., § 272 Rz 59; Roß/Baumunk in
Kessler/Sauter, a.a.O., Rz 194). Die Altaktionäre können
auf dieser rechtlichen Grundlage auch nicht - abweichend zur
Situation bei einer Wandelschuldverschreibung (s. zum Bezugsrecht
§ 221 Abs. 4 Satz 1 AktG) - ein Bezugsrecht in den
Gesellschaftsbereich einlegen (z.B. Herzig, DB 1999, 1, 7; Vater,
DB 2000, 2177, 2179).
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Der Revision kann ebenfalls nicht darin
gefolgt werden, dass die Altaktionäre als Ausgleich für
ihren Vermögensverlust bei der Begebung von Optionen eine
Leistungsverpflichtung der die Optionen zeichnenden Mitarbeiter
erlangt haben, die in das Gesellschaftsvermögen habe eingelegt
werden können. Denn § 27 Abs. 2 Halbsatz 2 AktG
schließt die Einlagefähigkeit von Verpflichtungen zu
Dienstleistungen - was der steuerrechtlichen Restriktion des
Einlagebegriffs des § 4 Abs. 1 Satz 1 EStG durch den
BFH-Beschluss vom 26.10.1987 GrS 2/86 (BFHE 151, 523, BStBl II
1988, 348 = SIS 88 06 13) entspricht - ausdrücklich aus (z.B.
Urteil des Bundesgerichtshofs vom 1.2.2010 II ZR 173/08, DB 2010,
550 = SIS 10 08 06; Herzig, DB 1999, 1, 7; Vater, DB 2000, 2177,
2179; Rode, DStZ 2005, 404, 409). Die zukünftigen, von der
Motivationswirkung der Optionen abhängigen und deshalb
unsicheren Arbeitsmehrleistungen der Mitarbeiter sind auch deshalb
nicht aktivierbar, weil das Unternehmen keinen Anspruch auf diese
Mehrleistungen hat (Reiner in MünchKommHGB, a.a.O., § 272
Rz 59). Eine Vereinbarung über diese Mehrleistungen wurde
nicht getroffen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die
Mitarbeiter der Klägerin im Zuge des Aktienoptionsplans auf
einen Gehaltsanspruch verzichtet haben (abweichend [Verzicht auf
bare Mehrvergütungen] Hoffmann/Lüdenbach, a.a.O., §
272 HGB Rz 79). Insoweit kann auch nicht von einer Einlage der
Mitarbeiter als (zukünftige) Gesellschafter (entsprechend der
Situation der Zeichner von Optionsanleihen im Senatsurteil in
BFH/NV 2006, 616 = SIS 06 12 52) ausgegangen werden (s. allgemein
z.B. Herzig, DB 1999, 1, 7).
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bb) Das FG hat auch ohne Rechtsfehler
entschieden, dass die Erfassung einer
Verbindlichkeitsrückstellung (§ 249 Abs. 1 Satz 1 HGB)
nicht in Betracht kommt. Es ist schon fraglich, ob bei der im
Streitfall vereinbarten Planbedingung des zukünftigen
Erreichens bestimmter Aktienkursziele überhaupt davon
ausgegangen werden kann, dass der Optionsplan eine Vergütung
bereits geleisteter Dienste (Arbeitsleistungen) darstellen kann (s.
insoweit Senatsurteile vom 24.1.2001 I R 100/98, BFHE 195, 102,
BStBl II 2001, 509 = SIS 01 08 94; vom 24.1.2001 I R 119/98, BFHE
195, 110, BStBl II 2001, 512 = SIS 01 08 95). Jedenfalls bestand
für die bis zur Aufstellung des Aktienoptionsplans von den
Arbeitnehmern evtl. erbrachte überobligationsmäßige
Arbeitsleistung keine mit einer gegenwärtigen wirtschaftlichen
Belastung verbundene tatsächliche Verbindlichkeit der
Klägerin gegenüber den Arbeitnehmern. Auch kann nicht mit
Blick auf die zukünftige - völlig ungewisse -
Arbeitsmehrleistung ein Erfüllungsrückstand aus dem
Arbeitsverhältnis (als rückständiger Arbeitslohn)
angenommen werden (Rode, DStZ 2005, 404, 408).
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4. Dem FG ist auch darin beizupflichten, dass
die International Accounting Standards bzw. die IFRS die
steuerrechtliche Gewinnermittlung nicht bestimmen (z.B. Buciek in
Blümich, a.a.O., § 5 EStG Rz 105, 208; Stobbe in
Herrmann/Heuer/ Raupach, EStG/KStG, § 5 EStG Rz 22).
Darüber hinaus sind die IFRS (hier: IFRS 2) im Streitfall
schon nach ihrem zeitlichen Anwendungsbereich nicht
streitentscheidend, da sie nur für Eigenkapitalinstrumente
gelten, die nach dem 7.11.2002 ausgegeben worden sind und deren
Erdienungszeitraum bei In-Kraft-Treten der IFRS (1.1.2005) noch
nicht beendet war (s. insoweit nur Kirnberger in Beck’sches
IFRS-Handbuch, 3. Aufl., § 24 Rz 5; Rode, DStZ 2005, 404,
410).
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