Der Gewerbesteuermessbescheid 2015 vom
19.03.2019 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 07.01.2020
wird dahingehend geändert, dass im Rahmen des Sponsorings
gezahlte Entgelte in Höhe von ... EUR nicht als Miet- und
Pachtzinsen für die Benutzung von beweglichen und
unbeweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens und
in Höhe von ... EUR nicht als Aufwendungen für die
zeitlich befristete Überlassung von Rechten im Rahmen der
gewerbesteuerrechtlichen Hinzurechnung berücksichtigt
werden.
Die Berechnung des Gewerbesteuermessbetrags
wird dem Beklagten übertragen.
Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der
Beklagte zu tragen.
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Das FA erließ entsprechend den
Feststellungen der Betriebsprüfung u.a. einen geänderten
Gewerbesteuermessbescheid 2015. Einspruch und Klage hatten keinen
Erfolg (EFG 2022, 1132 = SIS 22 10 29).
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Mit der Revision rügt die
Klägerin die Verletzung materiellen Rechts.
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Die Klägerin beantragt,
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das Urteil des Finanzgerichts (FG)
Niedersachsen vom 11.11.2021 - 10 K 29/20 aufzuheben und den
Gewerbesteuermessbescheid für 2015 vom 19.03.2019 in Gestalt
der Einspruchsentscheidung vom 07.01.2020 dahingehend zu
ändern, dass im Rahmen des Sponsorings gezahlte Entgelte in
Höhe von ... EUR nicht als Miet- und Pachtzinsen für die
Benutzung von beweglichen und unbeweglichen Wirtschaftsgütern
des Anlagevermögens und in Höhe von ... EUR nicht als
Aufwendungen für die zeitlich befristete Überlassung von
Rechten im Rahmen der gewerbesteuerrechtlichen Hinzurechnung
berücksichtigt werden und der Gewerbesteuermessbetrag
entsprechend herabgesetzt wird.
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Das FA beantragt,
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die Revision zurückzuweisen.
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II. Die Revision ist begründet; sie
führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Entscheidung
in der Sache selbst (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der
Finanzgerichtsordnung - FGO - ). Das FG ist zu Unrecht davon
ausgegangen, dass die von der Klägerin getätigten
Aufwendungen für die Banden- und Trikotwerbung (s. II.1.) und
die Überlassung des Vereinslogos (s. II.2.) dem Gewinn
anteilig für gewerbesteuerrechtliche Zwecke hinzugerechnet
werden.
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1. Nach § 8 Nr. 1 Buchst. d und e GewStG
in der für den Erhebungszeitraum 2015 geltenden Fassung werden
zur Ermittlung des Gewerbeertrags (§ 7 GewStG) dem Gewinn aus
Gewerbebetrieb hinzugerechnet ein Viertel der Summe aus einem
Fünftel der Miet- und Pachtzinsen (einschließlich
Leasingraten) für die Benutzung von beweglichen
Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die im Eigentum
eines anderen stehen, und aus der Hälfte der Miet- und
Pachtzinsen (einschließlich Leasingraten) für die
Benutzung der unbeweglichen Wirtschaftsgüter des
Anlagevermögens, die im Eigentum eines anderen stehen, soweit
sie bei der Ermittlung des Gewinns abgesetzt worden sind und soweit
die Summe der Beträge i.S. von § 8 Nr. 1 Buchst. a bis f
GewStG 100.000 EUR übersteigt.
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a) Gegenstand der Hinzurechnung sind Miet- und
Pachtzinsen im Sinne des bürgerlichen Rechts (vgl.
§§ 535 ff., 581 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs -
BGB - ). Der Nutzungsvertrag muss daher seinem wesentlichen
rechtlichen Gehalt nach ein Miet- oder Pachtverhältnis im
Sinne des bürgerlichen Rechts sein (vgl. Urteile des
Bundesfinanzhofs - BFH - vom 14.02.1973 - I R 85/71, BFHE 108, 370,
BStBl II 1973, 412 = SIS 73 02 07; vom 09.11.1983 - I R 188/79,
BFHE 139, 408, BStBl II 1984, 149 = SIS 84 11 15; vom 31.07.1985 -
VIII R 261/81, BFHE 145, 134, BStBl II 1986, 304 = SIS 86 05 14,
und vom 10.07.1996 - I R 132/94, BFHE 181, 337, BStBl II 1997, 226
= SIS 97 04 22; Senatsurteil vom 01.06.2022 - III R 56/20, BFHE
277, 397 = SIS 23 00 25, Rz 24, betreffend Mehrwegsteigen). Durch
einen Mietvertrag wird der Vermieter verpflichtet, die Mietsache
dem Mieter zu überlassen und sie während der Mietzeit in
einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu
erhalten (§ 535 Abs. 1 Satz 2 BGB). Ein Verpächter ist
verpflichtet, dem Pächter den Gebrauch des verpachteten
Gegenstandes und den Genuss der ordnungsgemäß zu
ziehenden Früchte zu gewähren (§ 581 Abs. 1 Satz 1
BGB). Für die zivilrechtliche Typisierung des
Vertragsverhältnisses ist maßgeblich, mit welchem Inhalt
die Beteiligten das Vertragsverhältnis geregelt und
tatsächlich durchgeführt haben (Senatsurteil in BFHE 277,
397 = SIS 23 00 25, Rz 24 und 31, betreffend Mehrwegsteigen).
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aa) Ist ein Vertrag seinem wesentlichen
rechtlichen Gehalt nach ein Miet- oder Pachtvertrag, so wird er
steuerlich als solcher gewürdigt, auch wenn er untergeordnete
Nebenleistungen enthält, die dem Vertragstyp
„Miete“ oder
„Pacht“ nicht entsprechen
(BFH-Urteil vom 23.07.1957 - I 50/55 U, BFHE 65, 189, BStBl III
1957, 306 = SIS 57 02 05). Bei einem entsprechenden
Miet-/Pachtvertrag unterliegt dann das gesamte Entgelt der
Hinzurechnung.
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bb) Die Einordnung unter einen dieser beiden
Vertragstypen ist hingegen ausgeschlossen, wenn der Vertrag
wesentliche miet- oder pachtfremde Elemente enthält. In diesem
Fall ist zu klären, ob der Vertrag in seine durch die
Hauptpflichten bestimmten wesentlichen Elemente zerlegt und
teilweise als Miet-/Pachtvertrag angesehen werden kann (gemischter
Vertrag mit trennbaren Hauptpflichten). Eine entsprechende
Zerlegung ist möglich, wenn sich der Vertrag als ein
Nebeneinander von Hauptpflichten verschiedener Vertragstypen
darstellt, mithin (rechtlich) trennbare Leistungskomponenten
enthält (vgl. Brandis/Heuermann/Hofmeister, § 8 GewStG Rz
202), die sich einer unterschiedlichen Beurteilung zuführen
lassen (Urteil des FG Münster vom 18.08.2022 - 10 K 1421/19 G,
EFG 2022, 1919 = SIS 22 19 60, Rz 35). In einem Fall der
rechtlichen Trennbarkeit der Hauptpflichten ist nur der Teil des
Entgelts hinzuzurechnen, der auf die Gebrauchsüberlassung
entfällt (vgl. BFH-Urteil vom 15.06.1983 - I R 113/79, BFHE
139, 286, BStBl II 1984, 17 = SIS 84 03 24; Schneider/Redeker, DB
2017, 1049, 1051).
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cc) Eine Trennbarkeit scheidet hingegen aus,
wenn der Vertrag wesentliche miet- oder pachtfremde Elemente
enthält, die ihn einem anderen Vertragstyp zuordnen oder zu
einer Einordnung als Vertrag eigener Art führen (Senatsurteil
in BFHE 277, 397 = SIS 23 00 25, betreffend Mehrwegsteigen;
BFH-Urteile vom 25.10.2016 - I R 57/15, BFHE 255, 280, BStBl II
2022, 273 = SIS 16 26 22, Rz 12, m.w.N., und vom 28.06.1978 - I R
131/76, BFHE 126, 43, BStBl II 1979, 47 = SIS 79 00 26; Sarrazin in
Lenski/Steinberg, Gewerbesteuergesetz, § 8 Nr. 1 Buchst. d Rz
37). Das ist insbesondere dann der Fall, wenn die verschiedenen
Leistungspflichten so miteinander verschmolzen sind, dass ein
Vertragsgebilde ganz eigener Art entsteht, welches nicht mehr nur
als ein Nebeneinander von Leistungen verschiedener Vertragstypen
charakterisiert werden kann (BFH-Urteil in BFHE 139, 286, BStBl II
1984, 17 = SIS 84 03 24). Insoweit wird teilweise auch von einem
Typenverschmelzungsvertrag gesprochen
(Brandis/Heuermann/Hofmeister, § 8 GewStG Rz 202; Urteil des
FG Münster in EFG 2022, 1919 = SIS 22 19 60, Rz 37). In einem
solchen Fall scheidet auch eine nur teilweise Zuordnung der
Vereinbarung zum Typus eines Miet- oder Pachtvertrags aus, mit der
Folge, dass selbst die im Vertrag enthaltenen Elemente von Miete
und Pacht im Rahmen der Hinzurechnung außer Betracht bleiben
(BFH-Urteile in BFHE 65, 189, BStBl III 1957, 306 = SIS 57 02 05;
vom 17.02.1965 - I 174/60 S, BFHE 81, 641, BStBl III 1965, 230 =
SIS 65 01 36, und in BFHE 139, 286, BStBl II 1984, 17 = SIS 84 03 24; Urteil des FG Münster in EFG 2022, 1919 = SIS 22 19 60, Rz
37). Für die Frage, ob ein Vertrag eigener Art vorliegt, ist
auch nicht von entscheidender Bedeutung, ob bei
bürgerlich-rechtlicher Betrachtung einzelner streitig
gewordener Rechtsfolgen und Auswirkungen des Vertrags
Grundsätze der Miete oder (Rechts-)Pacht unmittelbar oder
entsprechend angewendet werden (vgl. BFH-Urteil vom 12.07.1960 - I
96/59 S, BFHE 71, 368, BStBl III 1960, 387 = SIS 60 02 17).
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b) Das FG hat in seiner Entscheidung zwar die
dargelegten Rechtsmaßstäbe zugrunde gelegt. Es hat aber
zu Unrecht angenommen, dass die beiden vorliegend zu beurteilenden
Sponsoringverträge trennbare wesentliche Elemente eines
Miet-/Pachtvertrags enthalten, soweit die A der Klägerin
Flächen und Trikots sowie andere Bekleidungsstücke
zeitweise zu Werbezwecken überlassen hat. Insoweit erweist
sich das Urteil als rechtsfehlerhaft.
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Trotz der Bindung an die tatsächlichen
Feststellungen des FG (§ 118 Abs. 2 FGO) kann der BFH die -
zur Rechtsanwendung gehörende - rechtliche Einordnung des von
den Vertragspartnern Gewollten am Maßstab der jeweils
einschlägigen Norm nachprüfen, sofern das FG - wie hier -
revisibles Recht ausgelegt hat (BFH-Urteile 12.02.2020 - XI R
24/18, BFHE 268, 351, BStBl II 2022, 191 = SIS 20 06 20, Rz 44, und
vom 30.01.2019 - II R 26/17, BFHE 264, 47, BStBl II 2020, 733 = SIS 19 06 69, Rz 31). Insoweit darf der BFH auch eine unzutreffende
rechtliche Qualifikation, welchem Vertragstypus ein vereinbartes
Rechtsverhältnis zuzuordnen ist, richtigstellen (BFH-Urteil
vom 27.08.2014 - VIII R 41/13, BFH/NV 2015, 187 = SIS 14 34 45, Rz
27; Lange in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 118 FGO Rz
197).
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Bei den im Streitfall vorliegenden
Sponsoringverträgen handelt es sich um im BGB nicht speziell
geregelte atypische Schuldverträge, bei denen die einzelnen
Leistungspflichten derart miteinander verknüpft sind, dass sie
sich rechtlich und wirtschaftlich nicht trennen lassen. Aus diesem
Grund können die Sponsoringverträge vom ... und vom ...
nicht in einzelne Bestandteile zerlegt und auch keine auf Elemente
der Nutzungsüberlassung entfallenden Teile des Gesamtentgelts
(im Schätzungswege) ermittelt werden. Daher scheidet auch eine
nur teilweise Zuordnung der Pflichten zum Typus eines Miet- oder
Pachtvertrags und eine darauf basierende Hinzurechnung von Miet-
oder Pachtzinsen aus.
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aa) Ein Sponsoringvertrag ist dadurch
gekennzeichnet, dass der Sponsor dem Gesponserten zur
Förderung seiner Aktivitäten auf sportlichem,
kulturellem, sozialem oder ähnlich bedeutsamem
gesellschaftspolitischen Gebiet Geld, Sachmittel oder
Dienstleistungen zur Verfügung stellt und der Gesponserte sich
als Gegenleistung dazu verpflichtet, in bestimmter Weise über
die Entfaltung der geförderten Aktivitäten die
kommunikativen Ziele des Sponsors zu unterstützen (Urteil des
Oberlandesgerichts - OLG - Dresden vom 02.03.2006 - 13 U 2242/05,
OLG-Report - OLGR - Dresden 2007, 253, unter II.1.; vgl. Weiand,
NJW 1994, 227, 230, und Jedlitschka, Gewerblicher Rechtsschutz und
Urheberrecht - GRUR - 2014, 842). Im Unterschied zur Werbung werden
mit dem Sponsoring nicht nur reine Werbe-, sondern auch
Förderziele verfolgt (Höpfner/Weiß, Praxis
Steuerstrafrecht 2022, 182, m.w.N.). Der Sponsoringvertrag
lässt sich keinem der im BGB geregelten besonderen
Schuldvertragstypen zuordnen (Urteil des Bundesgerichtshofs - BGH -
vom 17.06.1992 - XII ZR 253/90, NJW 1992, 2690; Urteil des OLG Hamm
vom 25.08.2004 - 20 U 105/04, OLGR Hamm 2005, 33). Es handelt sich
um einen atypischen Vertrag (BGH-Urteil in NJW 1992, 2690;
Erman/Dieckmann, BGB, 16. Aufl., Vorbem. vor § 311 Rz 11 und
11a; Hohloch, Sponsoring-Vertrag - zur Struktur eines
„atypischen Vertrags“, in
Festschrift Westermann, S. 299, 303; Bürger, BB 1993, 1850
ff.), der als Vertrag eigener Art von der Vertragsfreiheit gedeckt
ist und den allgemeinen Regeln des Schuldrechts unterliegt, soweit
nicht im Einzelfall bestimmte Vorschriften der gesetzlich
geregelten einzelnen Schuldverhältnisse direkt oder
entsprechend anwendbar sind. Vergleicht man einen Sponsoringvertrag
mit den gesetzlich geregelten Verträgen, zeigt sich, dass der
Sponsoringvertrag regelmäßig verschiedene Elemente der
gesetzlich geregelten Vertragstypen (Miete, Pacht, Dienstleistung,
Werkvertrag, Geschäftsbesorgung) enthält (vgl.
Richtsfeld, Causa Sport 2014, 143; Jedlitschka, GRUR 2014, 842),
die dem Vertrag insgesamt einen eigenständigen Charakter
verleihen (vgl. Bürger, BB 1993, 1850 ff.). Der Gesponserte
schuldet in der Regel nicht nur die Überlassung bestimmter
Rechte oder Gegenstände (Gestattung der Nutzung von Logos,
Warenzeichen, veranstaltungsbezogene Werbemöglichkeiten),
sondern ist regelmäßig auch zur „Entfaltung
einer Aktivität“ (Hohloch, a.a.O., S.
299, 304, 305) - z.B. Durchführung einer sportlichen
Veranstaltung - verpflichtet. Beide Teilleistungen - Entfaltung
einer Aktivität und Überlassung von Rechten oder
Gegenständen - dienen den kommunikativen Zielen (insbesondere
Werbeeffekt) des Sponsors, der als Gegenleistung
regelmäßig einen bestimmten Geldbetrag zahlt (Hohloch,
a.a.O., S. 299, 304).
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bb) Auch die hier vorliegenden
Sponsoringverträge sind Verträge eigener Art (sui
generis) mit nicht trennbaren Leistungspflichten.
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(1) Der Vertrag enthält wesentliche
Vertragsbestandteile, die nicht unter die Hauptleistungspflichten
eines Miet- und/oder Pachtverhältnisses passen und sich auch
nicht lediglich als Nebenleistungen zu einem Miet-/Pachtvertrag
darstellen.
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Die von der Klägerin erbrachte
Pauschalvergütung stand im Zusammenhang mit von der A
erbrachten wesentlich miet- und pachtfremden Leistungen, wie
beispielsweise Werbung, Firmenlogo, Netzwerk, Wirtschafts-Club,
Public Relations-Aktionen, bildlicher Hinweis auf
Spielankündigungen etc. Diese Leistungen enthalten werk- und
dienstvertragliche Elemente (vgl. §§ 611 ff., 631 ff.
BGB), teilweise mit Geschäftsbesorgungscharakter (vgl.
§§ 675 ff. BGB). Bei diesen Vertragsbestandteilen stellte
die A der Klägerin nicht nur Gegenstände oder Rechte zur
Verfügung. Vielmehr übernahm sie erfolgs- oder
tätigkeitsbezogene Leistungspflichten, die auf die aktive
Herbeiführung einer Werbewirkung zugunsten der Klägerin
gerichtet waren. Die A ist bezüglich dieser Werbeträger
laut Vertrag in erster Linie zur Erbringung einer
Werbe-/Kommunikationsleistung verpflichtet, die als
charakteristische Leistung den Sponsoringvertrag prägt
(Staudinger/Schaub (2018) Vorbem. zu § 581 Rz 96). Insoweit
hat das FA selbst bereits (geschätzte) Entgelte für
insoweit vorliegende miet- und pachtfremde Leistungen der A in
Höhe von ... EUR - mithin über 60 % des Gesamtentgelts -
nicht in die gewerbesteuerrechtliche Hinzurechnung einbezogen.
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(2) Darüber hinaus stellen aber auch die
übrigen - und hier streitigen - vom FA hinzugerechneten
Entgelte keine Miet- oder Pachtzinsen i.S. des § 8 Nr. 1
Buchst. d und e GewStG dar.
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(a) Bei den (geschätzten) Entgelten
für die Zurverfügungstellung von digitalen
Werbeflächen und bewegten Bildern auf Leinwänden und
LED-Banden handelt es sich nicht um Miet- oder Pachtzinsen, selbst
wenn man die Zurverfügungstellung der Bande isoliert
betrachten würde. Die A hatte sich verpflichtet, die von der
Klägerin überlassene Werbesequenz an verschiedenen
Stellen der LED-Bande in bestimmten Formaten während der
Spiele in Rotation mit anderen Werbesequenzen zu zeigen. Es stand
nicht die Benutzung der digitalen Fläche, sondern eine von der
A zu erbringende Werbeleistung im Vordergrund. Damit haben die
Vertragsparteien ein bestimmtes Arbeitsergebnis vereinbart (vgl.
zur Qualifizierung als Werkvertrag BGH-Urteile vom 26.03.2008 - X
ZR 70/06, Neue Juristische Wochenschrift-Rechtsprechungs-Report
Zivilrecht - NJW-RR - 2008, 1155, und vom 22.03.2018 - VII ZR
71/17, Wertpapier-Mitteilungen/Zeitschrift für Wirtschafts-
und Bankrecht - WM - Teil IV 2018, 1284). Da die A der
Klägerin zudem die (digitalen) Werbeflächen nicht zum
eigenen Gebrauch überlassen hat, kommt auch insoweit ein
Mietvertrag nicht in Betracht (vgl. BGH-Urteil in NJW-RR 2008,
1155).
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31
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(b) Auch soweit das FG die (geschätzten)
Aufwendungen für die Trikotwerbung als Mietzinsen eingestuft
hat, ist dem nicht zu folgen. Zwar enthält die
Überlassung von Werbeflächen auf eigener Bekleidung des
Gesponserten auch ein mietvertragliches Element. Es ist aber nicht
so, dass der Klägerin lediglich die Möglichkeit
eröffnet wurde, auf einer bestimmten angemieteten Fläche
werbend tätig zu werden, und dass es in ihrem Belieben stand,
ob sie die ihr zur Verfügung gestellte Fläche selbst
nutzt oder nicht. Entscheidend für den Sponsor und Grund
für seine Ausgaben ist die damit im Zusammenhang stehende
sportliche Darbietung, bei der die Trikots sichtbar werden. Sinn
und Zweck der Trikotwerbung ist im Kern,
„Wahrnehmbarkeit“ zu generieren
(Wassermeyer, DStR 2019, 1446, 1447). Die A als
„Gesponserte“ ist daher
verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass die Kleidung der
Spieler während der sportlichen Veranstaltung mit der Werbung
des Sponsors wahrgenommen wird. Der wirtschaftliche Wert wird nicht
allein durch die Anbringung eines Werbeaufdrucks auf den Trikots
geschaffen, sondern erst durch zusätzliche Tätigkeiten
des Gesponserten. Dadurch, dass der Verein seine Spieler bei den
Sportveranstaltungen mit den beflockten Trikots auftreten
lässt, erbringt er eine Werbeleistung (Werkvertrag, ggf.
Geschäftsbesorgung) im weitesten Sinn (vgl. BFH-Urteil vom
09.12.1981 - I R 215/78, BFHE 136, 455, BStBl II 1983, 27 = SIS 82 23 27, juris, Rz 13). Sofern der Sponsor das Entgelt nicht nur
für die Überlassung der Werbefläche - hier das
Trikot - zahlt, sondern auch dafür, dass der Gesponserte
selbst noch zur Nutzung der Werbefläche beitragen muss - wie
hier, indem die Sportler die Trikots während der
Sportveranstaltung tragen - liegt kein reiner Pacht-/Mietvertrag
vor. Vielmehr handelt es sich um einen gemischten Vertrag, bei dem
regelmäßig das werkvertragliche Element dominiert
(Staudinger/Schaub (2018) Vorbem. zu § 581 Rz 81) und keine
„separierbare
Vermietungsleistung“ vorliegt
(Diffring/Anhalt, FR 2022, 515, 517).
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32
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(c) Obgleich Aufwendungen für die analoge
Bandenwerbung - isoliert betrachtet - als Miet- oder Pachtzinsen
einzuordnen sein können (vgl. BGH-Urteile vom 19.12.2018 - XII
ZR 14/18, Wohnungswirtschaft und Mietrecht 2019, 74; in WM 2018,
1284, und vom 19.06.1984 - X ZR 93/83, NJW 1984, 2406;
Schraut/Sillich, BB 2013, 217), ändert dies nichts daran, dass
eine Aufteilung der Entgelte für gewerbesteuerrechtliche
Zwecke bei dem hier vorliegenden Sponsoringvertrag (Vertrag eigener
Art) nicht in Betracht kommt. Zu bedenken ist auch bei der analogen
Bandenwerbung, dass die Zahlung der Klägerin nicht dafür
erbracht wird, dass die Klägerin eine bestimmte abgegrenzte
Raumfläche benutzen kann, sondern dafür, dass auf den
insgesamt gesponserten Sportveranstaltungen der A für die
Klägerin geworben wird; ohne die Sportveranstaltungen der A
war auch die analoge Bandenwerbung für die Klägerin
weitgehend nutzlos (vgl. BFH-Urteil vom 07.11.2007 - I R 42/06,
BFHE 219, 558, BStBl II 2008, 949 = SIS 08 12 27, unter III.1.b
bb).
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33
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(d) Letztlich sprechen auch die Regelungen
über die Vergütung (Pauschalvergütung, § ...)
und die Leistungsstörungen (Rückzahlung nur, wenn
sämtliche Veranstaltungen ausfallen, § ...) für die
Annahme einer wirtschaftlich und rechtlich einheitlichen und
deshalb nicht aufteilbaren Vereinbarung. Aus der
Pauschalvergütung für die Leistungen des Gesponserten,
mit der zum einen regelmäßig auch der Förderzweck
mit abgegolten wird und der im Streitfall zum anderen in voller
Höhe gezahlt werden muss, wenn nur eine von mehreren
Sportveranstaltungen stattfindet, kann zudem kein
marktübliches Entgelt abgegrenzt werden, das der
Überlassung von Nutzungsflächen zugerechnet werden
könnte. Nach Auffassung des Senats ließe sich daher auch
kein vernünftiger Schätzungsmaßstab für eine
Aufteilung des Entgelts finden (vgl. BFH-Urteil in BFHE 81, 641,
BStBl III 1965, 230 = SIS 65 01 36).
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34
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cc) Die Einordnung der hier vorliegenden
Sponsoringverträge als gemischte Verträge eigener Art
führt im Ergebnis dazu, dass eine Hinzurechnung von Miet- oder
Pachtzinsen auch hinsichtlich nur Teilen des Entgelts
ausscheidet.
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35
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2. Da sich - wie unter II.1. dargestellt - das
Sponsoring-Vertragsverhältnis im Streitfall als ein
einheitliches und unteilbares Ganzes darstellt, scheidet auch eine
Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 Buchst. f GewStG für die
Überlassung des Vereinslogos aus (vgl. Wassermeyer, DStR 2019,
1446, und Diffring/Anhalt, FR 2022, 515, 518).
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36
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3. Danach war die Vorentscheidung, die von
anderen rechtlichen Erwägungen ausgegangen ist, aufzuheben und
der Gewerbesteuermessbescheid 2015 - wie tenoriert - zu
ändern. Die Übertragung der Berechnung des
Gewerbesteuermessbetrags auf das FA beruht auf § 121 Satz 1
i.V.m. § 100 Abs. 2 Satz 2 FGO.
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37
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4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135
Abs. 1 FGO.
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