Die Revision des Klägers gegen das Urteil
des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts vom 28.11.2013 1 K
159/12 = SIS 14 18 15 wird als unbegründet
zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu
tragen.
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I. Der Kläger und Revisionskläger
(Kläger) ist seit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens
am 30.3.2007 Insolvenzverwalter über das Vermögen des S.
Zusammen mit seiner Ehefrau ist S in den Streitjahren 2008 und 2009
zur Einkommensteuer veranlagt worden.
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S war als Gesellschafter an der D-GbR
beteiligt. Die D-GbR bestand aus 70 Gesellschaftern, deren
Gewinnanteile nach Maßgabe der vom jeweiligen Gesellschafter
erwirtschafteten Umsätze nach Abzug eines hierdurch
verursachten Kostenanteils ermittelt wurden.
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Ab Mai 2007 überwies die D-GbR dem
Kläger auf dessen Veranlassung monatlich den als pfändbar
berechneten Betrag in Höhe von 755,45 EUR.
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Im Bericht zur ersten
Gläubigerversammlung am 15.6.2007 teilte der Kläger mit,
S halte seine Tätigkeit bei der GbR aufrecht. Ob die
Mitgesellschafter sein nach dem Gesellschaftsvertrag vorgesehenes
Ausscheiden verlangt hätten, sei nicht bekannt.
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S informierte den Kläger im Juni 2008
darüber, dass er seit dem 1. des Monats als angestellter
Geschäftsführer der Ltd. mit einem nichtpfändbaren
Nettoeinkommen tätig sei. Daraufhin stellte die D-GbR ab Juni
2008 ihre Zahlungen an den Kläger ein.
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Es war geplant, dass die Ltd., deren
alleinige Gesellschafterin die Ehefrau des S war, Beteiligte der
D-GbR werden und den auf die bisherige Tätigkeit des
Klägers entfallenden Gewinnanteil vereinnahmen sollte. Zu
einer Beteiligung der Ltd. an der D-GbR ist es in der Folgezeit
jedoch nicht gekommen. S setzte seine bisherige Tätigkeit
für die bzw. in der D-GbR fort.
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Im Oktober 2008 teilte der Kläger der
D-GbR auf Nachfrage mit, diese habe aufgrund des Ausscheidens des
„Arbeitnehmers“ S keine weiteren Beträge an ihn zu
zahlen. Zu diesem Zeitpunkt war dem Kläger der
tatsächliche Sachverhalt nicht bekannt.
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Das zuständige Feststellungsfinanzamt
stellte für das Streitjahr 2008 einen Gewinnanteil des S aus
seiner Beteiligung an der D-GbR in Höhe von 77.443,28 EUR und
für das Streitjahr 2009 in Höhe von 57.772,63 EUR fest.
Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA - ) setzte
durch Einkommensteuerbescheide für die Streitjahre die sich
hieraus ergebende Einkommensteuer gegenüber dem Kläger
fest, da es davon ausging und auch weiterhin ausgeht, es handele
sich insoweit um Masseverbindlichkeiten.
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Während des Einspruchsverfahrens
wandte sich der Kläger an die D-GbR und bat um Auskunft
über die Höhe der Einkünfte des S. Diese zahlte in
der Folge für die Monate Juni 2008 bis Januar 2009 jeweils den
Betrag von 755,45 EUR und aufgrund von Einkommensveränderungen
einen weiteren Betrag von 783,77 EUR nach.
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Den Einspruch wies das FA zurück, da
aus seiner Sicht Masseverbindlichkeiten vorlägen. S sei in den
Streitjahren selbständig i.S. des § 35 Abs. 2 der
Insolvenzordnung (InsO) tätig gewesen. Diese Tätigkeit
habe der Kläger nicht ausdrücklich freigegeben. Vielmehr
habe er in seinem Bericht vom 15.6.2007 erklärt, die
Beteiligung des S an der GbR gehöre zur Masse. Somit sei auch
die auf den Gewinnanteil aus dieser Beteiligung entfallende
Einkommensteuer Masseverbindlichkeit.
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Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab
(EFG 2014, 1407 = SIS 14 18 15).
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Der Kläger macht mit der Revision die
Verletzung materiellen Rechts geltend.
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Die D-GbR sei mit der
Insolvenzeröffnung nach § 728 Abs. 2 Satz 1 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) aufgelöst worden und S als
Gesellschafter zu diesem Zeitpunkt aus der Gesellschaft
ausgeschieden. Das Steuerrecht habe insoweit das Gesellschaftsrecht
zu beachten. Die D-GbR hätte deshalb das Kapital und die
Arbeitskraft des Insolvenzschuldners abrechnen und einen
Abfindungsbetrag an den Kläger auskehren müssen. Dies sei
nicht geschehen. S sei faktisch in der D-GbR verblieben und habe
die von ihm der GbR geschuldeten Arbeitsleistungen erbracht. Der
Steuerberater des S habe dessen Einkommen abgerechnet und
aufgeteilt, ohne jedoch dem Kläger mitzuteilen, dass S keine
Steuern zahle.
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Aufgrund der beschriebenen Situation habe S
allein seine Arbeitskraft der D-GbR zur Verfügung gestellt.
Soweit pfändbarer Arbeitslohn als Neuerwerb zur Masse gelangt
sei, handele es sich bei den darauf entfallenden Einkommensteuern
nicht um eine Masseverbindlichkeit, da in dessen Vereinnahmung
keine Verwaltung der Insolvenzmasse in anderer Weise nach § 55
Abs. 1 Nr. 1 InsO zu sehen sei und andere Tatbestände des
§ 55 InsO nicht erfüllt seien.
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Das Instrument der Freigabe nach § 35
Abs. 2 InsO habe es mangels Geltung dieser Vorschrift (noch) nicht
gegeben. Es stehe fest, dass S die Steuern, die aus seiner
Tätigkeit neu entstanden seien, zu bezahlen habe. Die
höchstpersönliche Arbeitskraft eines Insolvenzschuldners
falle nicht in die von dem Insolvenzverwalter zu verwaltende
Insolvenzmasse. Dies habe der Bundesfinanzhof (BFH) in seinen
Urteilen vom 24.2.2011 VI R 21/10 (BFHE 232, 318, BStBl II 2011,
520 = SIS 11 13 35) und vom 18.9.2012 VIII R 47/09 (BFH/NV 2013,
411 = SIS 13 04 45) zu den Einkünften aus freiberuflicher
Tätigkeit bereits entschieden.
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Unabhängig hiervon sei zu beachten,
dass S am 1.6.2008 aus der D-GbR ausgetreten und für die Ltd.
tätig geworden sei.
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Der Kläger beantragt, das FG-Urteil
und die Einkommensteuerbescheide 2008 und 2009 in Gestalt der
Einspruchsentscheidung vom 2.11.2012 aufzuheben.
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Das FA beantragt, die Revision als
unbegründet zurückzuweisen.
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Der Insolvenzschuldner habe nach der
Eröffnung des Insolvenzverfahrens weiterhin Einkünfte aus
Gewerbebetrieb aus nicht freigegebenem Vermögen bezogen.
Unerheblich sei seine Tätigkeit für die Ltd., da diese
nur auf dem Papier existiert habe.
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Der Kläger habe von der Tätigkeit
des Insolvenzschuldners gewusst und diese gebilligt. Auf seine
Anforderung hin seien Erträge zur Masse gelangt. Eine
ausdrückliche Freigabe der Vermögenswerte aus der Masse
habe der Kläger nicht erklärt.
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II. Die Revision ist unbegründet und
deshalb zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der
Finanzgerichtsordnung - FGO - ).
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1. Das FG musste das Verfahren weder nach
§ 74 FGO aussetzen (unter a) noch hat die
Insolvenzeröffnung zu einer partiellen Unterbrechung des
Feststellungsverfahrens geführt, die Einfluss auf das
Klageverfahren haben könnte (unter b).
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a) Zwar muss ein Klageverfahren gegen einen
Einkommensteuerbescheid regelmäßig ausgesetzt werden,
wenn in ihm Einwendungen erhoben werden, über die in einem
gesonderten Grundlagenbescheid - unabhängig davon, ob er
bereits ergangen ist - zu entscheiden ist. Voraussetzung ist jedoch
eine Vorgreiflichkeit, die fehlt, wenn die Vorfrage im
anhängigen Rechtsstreit nicht entscheidungserheblich ist. Dies
ist der Fall, wenn die Einwendungen nicht das
Gewinnfeststellungsverfahren, sondern die insolvenzrechtliche
Zuordnung der Einkommensteuern betreffen (weiterführend:
BFH-Urteil vom 16.7.2015 III R 32/13, BFHE 251, 102, BStBl II 2016,
251 = SIS 15 28 90, unter II.1., m.w.N.).
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Über die Frage, ob die nach
Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründeten
Einkommensteuerforderungen aus Gewinnanteilen an der D-GbR als
Masseverbindlichkeiten zu qualifizieren oder dem insolvenzfreien
Vermögen des Insolvenzschuldners zuzuordnen sind, ist nicht im
einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellungsverfahren, sondern
im Einkommensteuerfestsetzungsverfahren zu entscheiden (vgl.
BFH-Urteil in BFHE 251, 102, BStBl II 2016, 251 = SIS 15 28 90,
unter II.1.b, m.w.N.).
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Etwas anderes ergibt sich auch nicht für
den Fall, dass das Feststellungsverfahren fehlerhaft
durchgeführt worden sein sollte. Solche Fehler wären im
Feststellungsverfahren geltend zu machen und dort zu
prüfen.
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b) Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens
führte nicht zu einer (partiellen) Unterbrechung des
Feststellungsverfahrens. Dies wäre nur insoweit der Fall, als
Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) betroffen sind (ebenso
BFH-Urteil vom 24.8.2004 VIII R 14/02, BFHE 207, 10, BStBl II 2005,
246 = SIS 05 01 83; auch Roth, Insolvenzsteuerrecht, 2. Aufl., Rz
3207). Vorliegend sind jedoch keine Insolvenzforderungen im Streit,
da der Einkünftetatbestand nicht vor der Eröffnung des
Insolvenzverfahrens im Jahr 2007 verwirklicht wurde (vgl. zur
Abgrenzung insoweit und zur Verwirklichung des
Besteuerungstatbestands z.B. Senatsurteil vom 9.12.2014 X R 12/12,
BFH/NV 2015, 988 = SIS 15 13 50, unter II.2.a), so dass das
Feststellungsverfahren fortgesetzt werden kann (vgl. Frotscher,
Besteuerung bei Insolvenz, 8. Aufl., S. 303). Folglich kann (und
muss) ein Feststellungsbescheid erlassen werden, eine Unterbrechung
analog § 240 der Zivilprozessordnung (ZPO) tritt nicht ein.
Schließlich ist es notwendig, auch nach der Eröffnung
des Insolvenzverfahrens gegenüber dem Insolvenzverwalter
für Masseverbindlichkeiten bzw. gegenüber dem Schuldner
für insolvenzfreies Vermögen Steuerbescheide erlassen und
die insolvenzrechtliche Qualifikation vornehmen zu können (so
wohl auch Waza/Uhländer/Schmittmann, Insolvenzen und Steuern,
11. Aufl., Rz 536).
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2. Das FG hat zu Recht erkannt, dass die auf
den festgestellten Gewinnen beruhenden Einkommensteuerschulden der
Streitjahre als Masseverbindlichkeiten nach § 55 Abs. 1 InsO
zu qualifizieren sind (unter a und b). Unerheblich ist, dass der
Kläger die dem Insolvenzschuldner zugerechneten Gewinnanteile
nicht vollständig zur Masse ziehen konnte (unter c). Die aus
der Beteiligung resultierenden Einkommensteuern sind auch
zutreffend durch Steuerbescheid gegenüber dem Kläger und
der Ehefrau des Insolvenzschuldners festgesetzt worden (unter d).
Ohne Relevanz im Rahmen der vorliegenden Einkommensteuerfestsetzung
ist die gegebene Masseunzulänglichkeit (unter e).
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a) Nach der Eröffnung des
Insolvenzverfahrens begründete Steueransprüche, die als
Masseverbindlichkeiten nach § 55 Abs. 1 InsO zu qualifizieren
sind, sind gegenüber dem Insolvenzverwalter durch
Steuerbescheid festzusetzen und von diesem vorweg aus der
Insolvenzmasse zu befriedigen. Sonstige nach der Eröffnung des
Insolvenzverfahrens begründete Steueransprüche sind
insolvenzfrei und gegen den Schuldner festzusetzen (vgl. nur
BFH-Urteil in BFHE 251, 102, BStBl II 2016, 251 = SIS 15 28 90,
unter II.2., m.w.N.).
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Entscheidend für die Qualifikation der
Einkommensteuerschulden als Masseverbindlichkeiten ist hier mangels
Vorliegen der anderen Alternativen, ob die Voraussetzungen des
§ 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO gegeben sind. Danach sind
Masseverbindlichkeiten die Verbindlichkeiten, die durch Handlungen
des Insolvenzverwalters oder in anderer Weise durch die Verwaltung,
Verwertung und Verteilung der Insolvenzmasse begründet werden,
ohne zu den Kosten des Insolvenzverfahrens zu gehören.
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b) Im Streitfall erfüllen die
Einkommensteuerschulden des Klägers für die Streitjahre
die Voraussetzungen des § 55 Abs. 1 Nr. 1 Halbsatz 2 InsO. Sie
resultieren aus der Verwaltung eines zur Masse gehörenden
Anteils an einer Gesellschaft, die entweder nach der Insolvenz von
S fortgeführt oder neu begründet worden ist. Somit liegen
Masseverbindlichkeiten vor, die gegenüber dem Kläger als
Insolvenzverwalter geltend zu machen sind.
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aa) Vorliegend steht aufgrund der wirksamen
einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung für das hier
zu beurteilende Folgeverfahren der Einkommensteuerfestsetzung nach
§ 182 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO) bindend fest, dass diese
Einkommensteuern aus Einkünften des S als Mitunternehmer nach
§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG)
herrühren und nicht etwa aus anderen selbständigen
(gewerblichen) oder nichtselbständigen Tätigkeiten.
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bb) Die Einkommensteuerschuld, die aus einer
fortgeführten oder neu begründeten Beteiligung an einer
Gesellschaft resultiert, ist eine Masseverbindlichkeit.
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Im Streitfall gehört der
Gesellschaftsanteil an der D-GbR zur Insolvenzmasse
gemäß § 35 InsO. Dies gilt sowohl für den
Fall, dass dieser mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens
bereits zur Masse gehörte, als auch dann, wenn er erst danach
neu begründet worden sein sollte.
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Sollten die Einkommensteuern aus einem von der
Eröffnung des Insolvenzverfahrens an zur Masse gehörenden
Gesellschaftsanteil an einer GbR resultieren, aus welcher der
Insolvenzschuldner nicht ausgeschieden ist, liegen nach dem
Senatsurteil vom 18.5.2010 X R 60/08 (BFHE 229, 62, BStBl II 2011,
429 = SIS 10 22 02, unter II.3.) Masseverbindlichkeiten vor. Nichts
anderes gilt, wenn der Insolvenzschuldner zivilrechtlich aufgrund
der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zwingend von Gesetzes
wegen aus der Gesellschaft ausscheidet, sie jedoch von ihm und den
bisherigen Gesellschaftern fortgesetzt wird. In diesem Falle
wäre steuerrechtlich dennoch von einer
Gesellschaftsbeteiligung des Insolvenzschuldners an der (ggf.
neuen) GbR auszugehen.
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(1) Mit der Eröffnung des
Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines
Gesellschafters wird eine GbR gemäß § 728 Abs. 2
Satz 1 BGB aufgelöst. Eine Fortsetzung unter den übrigen
Gesellschaftern ist möglich, wenn eine entsprechende
Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag getroffen worden ist (§
736 Abs. 1 BGB). Der insolvente Gesellschafter scheidet
gemäß § 736 Abs. 1 BGB aus der GbR aus. Er
erhält nach § 738 Abs. 1 Satz 1 BGB einen
Abfindungsanspruch, der der Masse zusteht (vgl. Schäfer in
MünchKommBGB, § 728 Rz 31, 44, m.w.N.). Es kann
dahinstehen, ob die Fortführung der (bisherigen) GbR mit dem
Insolvenzschuldner zivilrechtlich möglich ist (ablehnend
Palandt/Sprau, Bürgerliches Gesetzbuch, 75. Aufl., § 728
BGB Rz 2; Bergmann in jurisPK-BGB, 7. Aufl., § 728 BGB Rz 6;
Hadding/Kießling in: Soergel, § 728 Rz 17; a.A. wohl
Schäfer in MünchKommBGB, § 728 Rz 44). Allerdings
sollen die Mitgesellschafter nicht gehindert sein, den insolventen
Gesellschafter unbeschadet des der Insolvenzmasse zustehenden
Abfindungsanspruchs als neues Mitglied aufzunehmen – ohne
Verfügungsbeschränkung nach § 80 InsO (so jedenfalls
Schäfer in MünchKommBGB, § 728 Rz 44, m.w.N.). Da
bereits die Gründung einer GbR konkludent und formfrei
möglich ist (vgl. statt aller Palandt/Sprau, a.a.O., §
705 Rz 11 f.), dürfte dasselbe für die Aufnahme eines
Gesellschafters in eine bestehende GbR gelten.
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(2) Im Streitfall ist jedoch nicht die
zivilrechtliche, sondern die steuerrechtliche Beurteilung
maßgebend. Denn selbst wenn eine Fortführung der
Tätigkeit mit dem insolventen Gesellschafter in einer (neuen)
GbR zivilrechtlich nicht möglich sein sollte, müssen die
sich aus §§ 40, 41 Abs. 1 AO ergebenden Wertungen in den
Blick genommen werden. Diese Vorschriften sind Ausdruck der vom
Gesetzgeber bewusst getroffenen und in der AO vor die Klammer
gezogenen Grundsatzentscheidung, die Besteuerung insgesamt
wertneutral bzw. vordergründig an wirtschaftlichen
Gesichtspunkten ausgerichtet durchzuführen (vgl. auch
Senatsurteil vom 3.2.2016 X R 25/12, BFHE 252, 486, BStBl II 2016,
391 = SIS 16 05 30, unter II.1.b, m.w.N.).
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Vorliegend bedeutet dies, dass unabhängig
von der zivilrechtlichen Rechtslage bei einem Ausscheiden des S aus
der D-GbR steuerrechtlich von einer - wirtschaftlich - neu
begründeten Beteiligung des S an einer GbR mit den bisherigen
Gesellschaftern ausgegangen werden kann. Dies ist Folge der
faktischen Fortführung der GbR durch ihre bisherigen
Gesellschafter, einschließlich des S, und zeigt sich vor
allem auch im Vorliegen entsprechender
Gewinnfeststellungsbescheide.
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(3) Der (neue) Gesellschaftsanteil an der
(neuen) GbR ist steuerrechtlich Teil der Insolvenzmasse (unter (a))
und führt aufgrund einer Verwaltungsmaßnahme des
Klägers zu Masseverbindlichkeiten (unter (b)).
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(a) Nach § 35 Abs. 1 InsO erfasst das
Insolvenzverfahren das gesamte Vermögen, das dem
Insolvenzschuldner zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens
gehört und das er während des Verfahrens erlangt
(Insolvenzmasse). Dies führt vorliegend dazu, dass sowohl der
bisherige Gesellschaftsanteil an der GbR zur Insolvenzmasse
gehören würde, wie auch ein Gesellschaftsanteil an einer
neuen GbR nicht insolvenzfrei erworben werden könnte. Auch im
letzteren Fall wäre dieser Neuerwerb massezugehörig und
grundsätzlich von der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis
des Insolvenzverwalters erfasst (§ 80 Abs. 1 InsO; ebenso
bereits BFH-Urteil in BFHE 251, 102, BStBl II 2016, 251 = SIS 15 28 90, unter II.4.b).
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(b) Zu den sonstigen Masseverbindlichkeiten
gehören nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO auch die
Verbindlichkeiten, die durch Handlungen des Insolvenzverwalters
oder in anderer Weise durch die Verwaltung, Verwertung und
Verteilung der Insolvenzmasse begründet wurden, ohne zu den
Kosten des Insolvenzverfahrens zu gehören. Danach kann eine
Einkommensteuerschuld als Masseverbindlichkeit durch eine
Verwaltungsmaßnahme des Insolvenzverwalters (BFH-Urteil in
BFHE 232, 318, BStBl II 2011, 520 = SIS 11 13 35) oder kraft
Gesetzes entstehen (BFH-Urteil vom 29.8.2007 IX R 4/07, BFHE 218,
435, BStBl II 2010, 145 = SIS 07 36 27).
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Ein Unterlassen des Insolvenzverwalters
genügt nur, wenn er dadurch eine Amtspflicht zum
Tätigwerden verletzt (Senatsurteil vom 18.5.2010 X R 11/09,
BFH/NV 2010, 2114 = SIS 10 32 64). Lediglich die Duldung einer
(freiberuflichen) Tätigkeit des Insolvenzschuldners durch den
Insolvenzverwalter oder dessen bloße Kenntnis macht die
Einkommensteuer, die aufgrund dieser Einkünfte entsteht, nicht
zu einer Masseverbindlichkeit i.S. des § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO
(BFH-Urteil in BFH/NV 2013, 411 = SIS 13 04 45).
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In der Geltendmachung eines Anspruchs auf
Auszahlung der Einkünfte aus der GbR, der diese durch die
Überweisungen ab Mai 2007 folgte, liegt eine
Verwaltungshandlung nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 Halbsatz 2 InsO.
Diese Tätigkeit des Klägers stellt erkennbar mehr als ein
bloßes Dulden dar. Bereits sein Bericht zur ersten
Gläubigerversammlung unterstreicht dies.
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(4) Eine Freigabe durch den Kläger als
Insolvenzverwalter ist nicht erfolgt, so dass der Anteil an der
(neuen) GbR in den Streitjahren Teil der Insolvenzmasse geblieben
ist. Die hieraus resultierenden Einkommensteuern stellen deshalb
Masseverbindlichkeiten dar. Letzteres gilt auch für die Zeit
ab Juni 2008, als der Kläger irrigerweise annahm, der
Insolvenzschuldner sei nicht mehr Gesellschafter der GbR.
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(a) Zutreffend geht das FG davon aus, dass
eine Freigabe vom Kläger nicht erklärt worden ist, wenn
es feststellt, dass eine solche Erklärung bezogen auf die
Beteiligung des Insolvenzschuldners an der GbR für den
Zeitraum nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht
vorliegt. Für die Zeit ab Juni 2008, in dem die GbR die
Zahlungen an den Kläger einstellte und S dem Kläger
mitteilte, er sei nun als angestellter Geschäftsführer
der Ltd. tätig, ergibt sich nichts Gegenteiliges.
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Für den Senat bindend versteht das FG
dieses Verhalten des Klägers nicht als Freigabe der
Beteiligung des S an der GbR. Grundsätzlich gehört die
Auslegung von Erklärungen zu den tatsächlichen
Feststellungen i.S. des § 118 Abs. 2 FGO (vgl. Lange in
Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 118 FGO Rz 195) und bindet
den Senat. Die Bindungswirkung entfällt, wenn die Auslegung
des FG anerkannte Auslegungsregeln, Denkgesetze oder
Erfahrungssätze verletzt (BFH-Urteil vom 23.1.2003 IV R 75/00,
BFHE 201, 278, BStBl II 2003, 467 = SIS 03 19 27, m.w.N.). Dies ist
hier nicht der Fall. Vielmehr zeigt das FG vertretbar auf, dass
aufgrund des weiteren Handelns des Klägers und insbesondere
der Geltendmachung des Gewinnanteils im Verfahren vor dem
Landgericht eine Freigabe des Klägers nicht angenommen werden
kann.
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(b) Mangels einer Freigabeerklärung kann
dahinstehen, ob eine Freigabe vor Geltung des § 35 Abs. 2 InsO
n.F. insolvenzrechtlich überhaupt möglich war (vgl. dazu
Pape, Zeitschrift für Wirtschafts- und Bankrecht 2013,
1145).
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c) Unerheblich ist, ob der Kläger die dem
Insolvenzschuldner zugerechneten Gewinnanteile zur Masse ziehen
konnte. Im Einklang mit der Rechtsprechung des IV. Senats des BFH
(Urteil vom 16.5.2013 IV R 23/11, BFHE 241, 233, BStBl II 2013, 759
= SIS 13 20 28) kommt es aus Sicht des Senats hierauf (nicht mehr)
an (so schon Senatsurteil in BFH/NV 2015, 988 = SIS 15 13 50).
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d) Die als Masseverbindlichkeit zu
qualifizierenden Einkommensteuern der Streitjahre sind zu Recht im
Rahmen von - dem Kläger und der Ehefrau des S einzeln
bekanntgegebenen - Zusammenveranlagungsbescheiden für die
Streitjahre (mit-)festgesetzt worden, da eine getrennte Veranlagung
nicht beantragt worden ist.
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e) Unerheblich ist in diesem Verfahren, dass
der Kläger Masseunzulänglichkeit nach § 210 InsO
angezeigt hat. Hierin liegt allein ein Vollstreckungsverbot,
welches nach § 251 Abs. 2 AO die Befugnisse des FA
einschränkt, den Verwaltungsakt - hier einen Steuerbescheid -
zu vollstrecken. Dennoch ist dieser Einkommensteuerbescheid zu
erlassen, die Einkommensteuer vorliegend also festzusetzen (vgl.
hinsichtlich der Funktionen der Masseunzulänglichkeit nach
§ 210 InsO, wenn auch zur Kraftfahrzeugsteuer: BFH-Urteil vom
29.8.2007 IX R 58/06, BFHE 218, 432, BStBl II 2008, 322 = SIS 07 36 29).
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3. Die Kostenentscheidung beruht auf §
135 Abs. 2 FGO.
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