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Insolvenz, Kfz-Steuer als Masseverbindlichkeit

Insolvenz, Kfz-Steuer als Masseverbindlichkeit: 1. Die nach Insolvenzeröffnung entstandene Kraftfahrzeugsteuer ist auch dann Masseverbindlichkeit i.S. von § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO, wenn die Steuerpflicht noch andauert, obschon der Insolvenzverwalter keine Kenntnis von der Existenz des Fahrzeugs hat (Ergänzung zum BFH-Urteil vom 29.8.2007 IX R 4/07 = SIS 07 36 27). - 2. Auch wenn der Insolvenzverwalter die Unzulänglichkeit der Masse nach § 210 InsO anzeigt, ist das FA nicht daran gehindert, ihm gegenüber nach Insolvenzeröffnung entstehende Kraftfahrzeugsteuer durch Steuerbescheid festzusetzen. - Urt.; BFH 29.8.2007, IX R 58/06; SIS 07 36 29

Kapitel:
Verschiedenes > Kraftfahrzeugsteuer / Verschiedenes
Fundstellen
  1. BFH 29.08.2007, IX R 58/06
    BStBl 2008 II S. 322
    LEXinform 0587754

    Anmerkungen:
    zur Veröffentlichung in BStBl II bestimmt nach BMF-Online vom 4.3.2008
    R.H. in UVR 1/2008 S. 8
Normen
[KraftStG] § 5 Abs. 1 Nr. 1, § 7 Nr. 1
[AO 1977] § 251 Abs. 2
[InsO] § 55 Abs. 1 Nr. 1, § 209, § 210
Vorinstanz / Folgeinstanz:
  • vor: FG Münster, 16.06.2006, SIS 06 43 81, Kraftfahrzeugsteuer, Insolvenz, Eröffnung, Masseverbindlichkeit, Masseunzulänglichkeit
  • vor: FG Münster, 16.06.2006, SIS 06 43 81, Kraftfahrzeugsteuer, Insolvenz, Eröffnung, Masseverbindlichkeit, Masseunzulänglichkeit
Zitiert in... / geändert durch...
  • FG Düsseldorf 6.5.2020, SIS 20 08 16, Vollstreckungsverbot nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit: 1. Nach Einstellung des Insolvenzverfahrens ...
  • BFH 17.9.2019, SIS 20 00 20, Säumniszuschläge trotz Anzeige der Masseunzulänglichkeit, Aufrechnung nach Rückkehr ins reguläre Insolven...
  • FG des Saarlandes 25.4.2018, SIS 18 13 49, Kraftfahrzeugsteuer für vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch Brand vollständig zerstörtes und desw...
  • BFH 1.6.2016, SIS 16 17 52, Masseschuld bei Beteiligung an Personengesellschaft nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens: 1. Die Zuordn...
  • Schleswig-Holsteinisches FG 28.11.2013, SIS 14 18 15, Einkommensteuerverbindlichkeiten als Masseverbindlichkeiten: Die Einkommensteuer, die aus laufenden Gewin...
  • FG München 23.3.2011, SIS 11 22 39, Kraftfahrzeugsteuer für ein von einer Zwangsverwaltung erfasstes KFZ des Insolvenzschuldners ist keine Ma...
  • FG des Saarlandes 4.5.2010, SIS 10 34 55, Kraftfahrzeugsteuerschuld bei unpfändbarem Kfz keine Masseverbindlichkeit im Verbraucher-Insolvenzverfahr...
  • BFH 10.3.2010, SIS 10 15 63, Schuldnerschaft des Insolvenzverwalters für Kraftfahrzeugsteuer bei formloser Mitteilung an das Straßenve...
  • FG Düsseldorf 16.10.2009, SIS 10 27 88, Kraftfahrzeugsteuer als Masseverbindlichkeit: 1. Die Kraftfahrzeugsteuer für ein auf den Insolvenzschuldn...
  • BFH 8.9.2009, SIS 09 37 36, Kraftfahrzeugsteuer als Masseverbindlichkeit für nicht im Eigentum oder im Besitz des Schuldners befindli...
  • BFH 8.9.2009, SIS 09 37 37, Insolvenz, Kraftfahrzeugsteuer für unpfändbares Kraftfahrzeug, Masseverbindlichkeit, AdV: Es ist ernstlic...
  • FG Düsseldorf 13.3.2009, SIS 10 34 60, Verwertung von Sicherungsgut im Insolvenzverfahren, Übergang der Steuerschuld auf den Sicherungsnehmer na...
  • FG Köln 20.11.2008, SIS 09 08 46, Kraftfahrzeugsteuer für ein unpfändbares Fahrzeug als Masseverbindlichkeit i.S. des § 55 Abs. 1 Nr. 1 Ins...

I. Auf die Firma F.R. GmbH (im Folgenden: GmbH) waren bis zur verkehrsrechtlichen Abmeldung (10.6.2004) zwei Anhänger mit den amtlichen Kennzeichen X und Y zugelassen. Über das Vermögen der GmbH wurde durch Beschluss des Amtsgerichts am 1.3.2003 das Insolvenzverfahren eröffnet und der Kläger und Revisionskläger (Kläger) zum Insolvenzverwalter bestellt. Der Kläger zeigte am 27.3.2003 dem Insolvenzgericht die Unzulänglichkeit der Insolvenzmasse an. Das Gericht machte diese Anzeige öffentlich bekannt.

 

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA - ) setzte gegenüber dem Kläger ab Insolvenzeröffnung für beide Anhänger die Kraftfahrzeugsteuer vom 2.3.2003 bis zum 25.11.2003 auf 71 EUR und für die Zeit ab dem 26.11.2003 auf jährlich 96 EUR fest, und zwar für das Fahrzeug X mit Bescheid vom 19.5.2003 und für das Fahrzeug Y mit Bescheid vom 23.6.2004. Nach der Abmeldung der Fahrzeuge setzte das FA im Juli 2004 durch Änderungsbescheide die Kraftfahrzeugsteuer für die Zeit vom 26.11.2003 bis zum 10.8.2004 auf jeweils 52 EUR fest.

 

Hiergegen wandte sich der Kläger. Er habe in seiner Person den Steuertatbestand nicht verwirklicht; er habe die Fahrzeuge nicht in Gebrauch genommen und von ihrer Existenz erst durch Schriftwechsel mit einer anderen Firma erfahren. Überdies dürfe das FA die Steuer nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit nicht mehr festsetzen.

 

Die Klage blieb erfolglos. Das Finanzgericht (FG) führte zur Begründung seines in EFG 2006, 1704 = SIS 06 43 81, veröffentlichten Urteils aus, die Kraftfahrzeugsteuer entstehe unabhängig davon, ob das Fahrzeug bewusst zugelassen bleibe. Das FA sei auch berechtigt gewesen, die Steuer nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit und deren Veröffentlichung durch einen Bescheid gegenüber dem Kläger festzusetzen.

 

Hiergegen richtet sich die Revision des Klägers. Er schulde mangels Verwaltung der Anhänger keine Kraftfahrzeugsteuer. Diese Steuer sei ihm gegenüber nach Anzeige der Masseinsuffizienz auch nicht mehr festsetzbar. Die Regelungen in § 210, § 209 Abs. 1 Nr. 3 der Insolvenzordnung (InsO) sollten verhindern, dass überhaupt Titel geschaffen würden.

 

Der Kläger beantragt sinngemäß, das angefochtene Urteil, die Kraftfahrzeugsteuerbescheide vom 19.5.2003, vom 5.7.2004 (X), vom 23.6.2004, vom 1.7.2004 (Y) sowie die Einspruchsentscheidung aufzuheben.

 

Das FA beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

 

II. Die Revision ist unbegründet. Sie ist nach § 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zurückzuweisen. Das FG hat zutreffend das FA als berechtigt angesehen, den Kläger für die ab Insolvenzeröffnung bis zur verkehrsrechtlichen Abmeldung der Anhänger entstandene Kraftfahrzeugsteuer (1.) durch Erlass der angefochtenen Kraftfahrzeugsteuerbescheide in Anspruch zu nehmen (2.).

 

1. Die Kraftfahrzeugsteuer entsteht für die Fahrzeuge, um die es hier geht, auch für die Zeit ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Die Steuerpflicht dauert nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes (KraftStG) bei - wie hier - inländischen Fahrzeugen, solange sie zum Verkehr zugelassen sind; Steuerschuldner ist die Person, für die die Fahrzeuge zum Verkehr zugelassen sind (§ 7 Nr. 1 KraftStG).

 

Der Kläger muss als Insolvenzverwalter nach § 34 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 der Abgabenordnung (AO) die Steuer aus der Insolvenzmasse bezahlen. Dagegen sprechen entgegen der Revision nicht die fehlende tatsächliche Verfügungsbefugnis des Klägers und seine fehlende Kenntnis von der Existenz der Anhänger.

 

Nach der zur amtlichen Veröffentlichung vorgesehenen Entscheidung des erkennenden Senats vom heutigen Tag in der Sache IX R 4/07 = SIS 07 36 27, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird, ist die nach der Insolvenzeröffnung entstandene Kraftfahrzeugsteuer auch dann Masseverbindlichkeit i.S. von § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO, wenn sich das Kraftfahrzeug nicht mehr im Besitz des Schuldners befindet, die Steuerpflicht aber noch andauert. Der Senat folgt damit der Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 18.12.1953 II 190/52 U (BFHE 58, 358, BStBl III 1954, 49 = SIS 54 00 25), wonach dem Gesetz die rechtlich unwiderlegliche Vermutung zu entnehmen ist, dass das Fahrzeug von demjenigen, für den es zugelassen ist, bis zur Außerbetriebssetzung gehalten wird. Das unwiderlegbar rechtsvermutete Halten führt zu einer gesetzlich unterstellten Verwendungsmöglichkeit und Verfügungsgewalt „im Geschäft“ des Schuldners und damit im Rahmen der Insolvenzmasse. Da es mithin nicht auf die tatsächliche Verfügungsgewalt des Insolvenzverwalters ankommt, ist auch unerheblich, ob er Kenntnis von der Existenz der Fahrzeuge hat.

 

2. Dem FG ist auch darin beizupflichten, dass die vom Kläger angezeigte Masseunzulänglichkeit die Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer nicht hindert. Das FA muss die nach Insolvenzeröffnung entstehende Kraftfahrzeugsteuer gegenüber dem Insolvenzverwalter festsetzen (vgl. BFH-Urteil vom 16.11.2004 VII R 62/03, BFHE 207, 371, BStBl II 2005, 309 = SIS 05 08 32). Daran ändert sich nichts, soweit diese Masseverbindlichkeiten nach § 210 InsO nicht vollstreckt werden dürfen. Diese Vorschrift stellt ein Vollsteckungsverbot für Masseverbindlichkeiten i.S. des § 209 Abs. 1 Nr. 3 InsO auf, sobald der Insolvenzverwalter - wie hier - die Masseunzulänglichkeit angezeigt hat.

 

Unbeschadet des Umstands, dass die nach der Anzeige (also ab dem 27.3.2003) entstehende Kraftfahrzeugsteuer als sog. Neumasseverbindlichkeit (§ 209 Abs. 1 Nr. 2 InsO) ohnehin nicht unter das Vollstreckungsverbot fällt (vgl. BFH-Urteil vom 23.7.1996 VII R 88/94, BFHE 181, 202, BStBl II 1996, 511 = SIS 96 22 80, unter II. 2.; zur Problematik eingehend - MünchKommInsO-Hefermehl -, § 210 Rz 19 ff.), bleibt davon auch für die Kraftfahrzeugsteuer als Altmasseverbindlichkeit (vom 1. bis zum 27.3.2003) die sich aus § 12 KraftStG, § 155 Abs. 1 AO ergebende Verpflichtung des FA unberührt, die Kraftfahrzeugsteuer durch einen Steuerbescheid festzusetzen. Dieser Steuerbescheid ist nach § 218 Abs. 1 AO die Grundlage für die Verwirklichung der Kraftfahrzeugsteuer. Ob er vollstreckt werden kann, ergibt sich aus den §§ 249 ff. AO. Das bei angezeigter Masseunzulänglichkeit bestehende Vollstreckungsverbot (§ 210 InsO) schränkt i.V.m. § 251 Abs. 2 AO lediglich die Befugnis des FA ein, den Verwaltungsakt zu vollstrecken, nicht aber, ihn zu erlassen (dies voraussetzend z.B. BFH-Beschluss vom 11.4.2001 VII B 304/00, BFHE 194, 338, BStBl II 2001, 525 = SIS 01 10 42, für nach der Anzeige eingereichte, als Steuerfestsetzung geltende Umsatzsteuervoranmeldung).

 

Wegen dieser in der Abgabenordnung angelegten Trennung des Festsetzungs- vom Erhebungsverfahren verhält es sich anders als im Zivilprozess, wo umstritten ist, in welcher Weise sich das Vollstreckungsverbot auswirkt und ob der Altmassegläubiger zum Feststellungsantrag übergehen muss (vgl. dazu MünchKommInsO-Hefermehl, § 210 Rz 18; Uhlenbruck, Insolvenzordnung, 12. Aufl., § 210 Rz 6; Häsemeyer, Insolvenzrecht, 3. Aufl., Rz 14.26, jeweils m.w.N. zu den unterschiedlichen Auffassungen).