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Rückzahlung von Arbeitslohn durch beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer

Rückzahlung von Arbeitslohn durch beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer: 1. Zum Arbeitslohn gehören auch irrtümliche Überweisungen des Arbeitgebers. Die Rückzahlung von Arbeitslohn ist erst im Zeitpunkt des tatsächlichen Abflusses einkünftemindernd zu berücksichtigen (Bestätigung der ständigen Rechtsprechung). - 2. Auch bei beherrschenden Gesellschaftern ist der Abfluss einer Arbeitslohnrückzahlung erst im Zeitpunkt der Leistung und nicht bereits im Zeitpunkt der Fälligkeit der Rückforderung anzunehmen. - Urt.; BFH 14.4.2016, VI R 13/14; SIS 16 15 19

Kapitel:
Unternehmensbereich > Lohnsteuer > Arbeitslohn
Fundstellen
  1. BFH 14.04.2016, VI R 13/14
    BStBl 2016 II S. 778
    DStR 2016 S. 1744

    Anmerkungen:
    zur Veröffentlichung in BStBl II bestimmt nach BMF-Online vom 19.9.2016
    JH in StuB 15/2016 S. 600
    -/- in NWB 31/2016 S. 2323
    J. Schiffers in DStZ 17/2016 S. 637
    Ch. Levedag in GmbHR 16/2016 S. R 249
    B. Rätke in BBK 17/2016 S. 826
    S. Geserich in BFH/PR 10/2016 S. 301
    W. Bergkemper in FR 20/2016 S. 965
    -/- in GmbH-Stpr 1/2017 S. 22
    KAM in Stbg 12/2016 S. M 8
Normen
[EStG] § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, § 11 Abs. 1 Satz 1, § 11 Abs. 2 Satz 1, § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2, § 25
[FGO] § 120 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a
Vorinstanz / Folgeinstanz:
  • vor: Niedersächsisches FG, 19.02.2014, SIS 14 12 56, Arbeitslohn, Zufluss, Negative Einkünfte, Werbungskosten, Rückzahlung, Rückwirkendes Ereignis, Änderung
Zitiert in... / geändert durch...
  • FG München 27.10.2022, SIS 23 19 09, Mieterhöhung infolge behindertengerechter (Um-)Baumaßnahmen als außergewöhnliche Belastung: 1. Mehraufwen...
  • FG Münster 17.1.2020, SIS 20 08 30, Zuflussfiktion von Dividenden polnischer Kapitalgesellschaften: Die Fiktion des Zuflusses von an den behe...
  • Schleswig-Holsteinisches FG 28.11.2019, SIS 19 21 94, Verdeckte Gewinnausschüttung bei Irrtum der für die Kapitalgesellschaft handelnden Person: Ein Irrtum der...
  • FG Rheinland-Pfalz 31.10.2018, SIS 19 07 38, Besteuerung der Einkünfte des Gesellschafter-Geschäftsführers einer luxemburgischen S.a.r.l. in Deutschla...
  • FG Köln 15.11.2017, SIS 18 01 56, Frage der Gestattung der Berechnung der USt nach vereinnahmten Entgelten, konkludente Antragstellung: Gem...
  • FG Rheinland-Pfalz 24.8.2017, SIS 17 19 82, Verlustrücktrag im Zusammenhang mit Tantieme: 1. Wird der Jahresabschluss einer GmbH nicht innerhalb der ...
  • FG Rheinland-Pfalz 24.8.2017, SIS 17 19 83, Verlustrücktrag im Zusammenhang mit Tantieme: 1. Wird der Jahresabschluss einer GmbH nicht innerhalb der ...
  • BFH 28.6.2017, SIS 17 16 24, Zum Vorliegen eines Steuerstundungsmodells gemäß § 20 Abs. 2 b EStG (§ 20 Abs. 7 EStG n.F.) bei hohen neg...
  • BFH 23.2.2017, SIS 17 08 59, Erlass von Steuern aus Billigkeitsgründen: Begehrt ein Steuerpflichtiger, der an mehreren Personengesells...

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 19.2.2014 9 K 217/12 = SIS 14 12 56 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

 

1

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) erzielte in den Streitjahren (2008 bis 2010) als Geschäftsführer der A-GmbH (GmbH), deren Alleingesellschafter er war, Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Eine bei der GmbH im Jahr 2011 durchgeführte Außenprüfung ergab, dass die GmbH die dem Kläger zustehenden Tantiemen und Urlaubsgeldansprüche in den Streitjahren irrtümlich abweichend vom Arbeitsvertrag berechnet und ausbezahlt hatte. Die GmbH forderte die überzahlten Beträge daraufhin vom Kläger zurück. Es handelte sich für den Veranlagungszeitraum 2008 um Tantiemen in Höhe von 6.978,52 EUR und um Urlaubsgeld in Höhe von 1.273,75 EUR, für 2009 um Tantiemen in Höhe von 5.062,78 EUR und um Urlaubsgeld in Höhe von 1.592,87 EUR sowie für 2010 um Urlaubsgeld in Höhe von 1.592,87 EUR. Der Prüfer aktivierte in seinen Prüferbilanzen für die Streitjahre entsprechende Forderungen der GmbH gegen den Kläger.

 

 

2

Im Anschluss an die bei der GmbH durchgeführte Außenprüfung änderte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA - ) die bestandskräftigen Einkommensteuerbescheide des Klägers für die Streitjahre gemäß § 173 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung und erhöhte dessen Arbeitslohn aus hier nicht im Streit stehenden Gründen um Sachbezüge aus einer PKW-Überlassung.

 

 

3

Der Kläger legte gegen die Änderungsbescheide Einspruch ein. Er brachte u.a. vor, dass seine Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit um die zu viel gezahlten Tantiemen und Urlaubsgelder zu kürzen seien.

 

 

4

Das Finanzgericht (FG) wies die Klage nach erfolglosem Vorverfahren mit den in EFG 2014, 903 = SIS 14 12 56 veröffentlichten Gründen ab.

 

 

5

Mit der Revision rügt der Kläger die Verletzung materiellen Rechts.

 

 

6

Er beantragt sinngemäß, das Urteil des Niedersächsischen FG vom 19.2.2014 9 K 217/12 aufzuheben und die geänderten Einkommensteuerbescheide für 2008 bis 2010 vom 19.12.2011 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 26.6.2012 dahin abzuändern, dass seine Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit für 2008 um 1.273,75 EUR, für 2009 um 8.571,39 EUR und für 2010 um 6.655,65 EUR niedriger angesetzt werden.

 

 

7

Das FA beantragt, die Revision zurückzuweisen.

 

 

8

II. Die zulässige Revision ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung - FGO - ). Das FG hat zutreffend entschieden, dass die Einkünfte des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit in den Streitjahren nicht um die zu viel gezahlten Tantiemen und Urlaubsgelder zu kürzen sind.

 

 

9

1. Die Revision ist zulässig. Insbesondere entspricht die Revisionsbegründung den Anforderungen des § 120 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a FGO.

 

 

10

a) Nach § 120 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a FGO muss die Revisionsbegründung die bestimmte Bezeichnung der Umstände enthalten, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt. Dies erfordert, dass die erhobene Rüge eindeutig erkennen lassen muss, welche Norm der Revisionskläger für verletzt hält. Ferner muss der Revisionskläger die Gründe tatsächlicher und rechtlicher Art angeben, die nach seiner Auffassung das erstinstanzliche Urteil als unrichtig erscheinen lassen. Das folgt aus dem Sinn und Zweck des § 120 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a FGO, das Revisionsgericht zu entlasten und den Revisionskläger zu zwingen, Inhalt, Umfang und Zweck des Revisionsangriffs von vornherein klarzustellen (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 30.4.2002 VII R 109/00, BFH/NV 2002, 1185 = SIS 02 87 33, und vom 31.10.2002 VII R 4/02, BFH/NV 2003, 328, 329 = SIS 03 14 29). Demgemäß muss sich der Revisionskläger mit den tragenden Gründen des finanzgerichtlichen Urteils auseinandersetzen und darlegen, weshalb er diese für unrichtig hält (BFH-Beschlüsse vom 16.10.1998 III R 7/98, BFH/NV 1999, 501, 502 = SIS 98 54 37; vom 27.11.2003 VII R 49/03, BFH/NV 2004, 521 = SIS 04 11 41, und vom 20.4.2010 VI R 44/09, BFHE 228, 407, BStBl II 2010, 691 = SIS 10 14 82; BFH-Urteil vom 16.3.2000 III R 21/99, BFHE 192, 169, 172, BStBl II 2000, 700, 702 = SIS 00 10 26).

 

 

11

b) Die Revisionsschrift genügt diesen Anforderungen. Es ist insbesondere unschädlich, dass der Kläger mit seinen materiell-rechtlichen Einwendungen gegen das FG-Urteil die seiner Ansicht nach verletzte Rechtsnorm nicht ausdrücklich bezeichnet hat. Denn es genügt insoweit, dass aus der Revisionsbegründung erkennbar ist, welche Rechtsnorm der Revisionskläger für verletzt hält (BFH-Urteile vom 18.12.1970 III R 32/70, BFHE 101, 349, BStBl II 1971, 329 = SIS 71 01 82; vom 25.6.2003 X R 66/00, BFH/NV 2004, 19 = SIS 03 52 44, und vom 28.11.2007 X R 24/06, BFH/NV 2008, 774 = SIS 08 17 38). Dies ist hier der Fall. Denn die Ausführungen des Klägers ergeben, dass das FG nach seiner Auffassung § 11 des Einkommensteuergesetzes (EStG) verletzt habe, weil es vermeintlich rechtsfehlerhaft einen Abfluss von negativen Einnahmen oder Werbungskosten nicht schon in den Streitjahren bejaht habe. Darüber hinaus hat sich der Kläger auch in ausreichendem Maße mit den tragenden Gründen des angefochtenen Urteils auseinandergesetzt und dargetan, weshalb er diese Gründe für rechtsfehlerhaft hält.

 

 

12

2. Die Revision ist jedoch unbegründet.

 

 

13

a) Das FG ist zutreffend zunächst davon ausgegangen, dass es sich bei den an den Kläger in den Streitjahren gezahlten Tantiemen und Urlaubsgeldern um Arbeitslohn handelte. Eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) zu Gunsten des Klägers lag dagegen nicht vor.

 

 

14

aa) Zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG - neben Gehältern und Löhnen - auch andere Bezüge und Vorteile, die „für“ eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst gewährt werden, unabhängig davon, ob ein Rechtsanspruch auf sie besteht oder ob es sich um laufende oder um einmalige Bezüge handelt (§ 19 Abs. 1 Satz 2 EStG). Diese Bezüge oder Vorteile gelten dann als für eine Beschäftigung gewährt, wenn sie durch das individuelle Dienstverhältnis veranlasst sind, ohne dass ihnen eine Gegenleistung für eine konkrete (einzelne) Dienstleistung des Arbeitnehmers zugrunde liegen muss. Eine Veranlassung durch das individuelle Dienstverhältnis ist vielmehr zu bejahen, wenn die Einnahmen dem Empfänger mit Rücksicht auf das Dienstverhältnis zufließen und sich als Ertrag der nichtselbständigen Arbeit darstellen, wenn sich die Leistung des Arbeitgebers also im weitesten Sinne als Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der individuellen Arbeitskraft des Arbeitnehmers erweist (ständige Senatsrechtsprechung, z.B. Urteile vom 7.5.2014 VI R 73/12, BFHE 245, 230, BStBl II 2014, 904 = SIS 14 18 26, und vom 19.11.2015 VI R 74/14, BFHE 252, 129, BStBl II 2016, 303 = SIS 16 01 45).

 

 

15

bb) Eine vGA i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG liegt demgegenüber vor, wenn eine Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter außerhalb der gesellschaftsrechtlichen Gewinnverteilung einen Vermögensvorteil zuwendet und diese Zuwendung ihren Anlass im Gesellschaftsverhältnis hat (z.B. BFH-Urteil vom 21.10.2014 VIII R 21/12, BFHE 247, 538, BStBl II 2015, 638 = SIS 15 03 09). Das ist in der Regel der Fall, wenn ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsführer diesen Vorteil einem Nichtgesellschafter nicht zugewendet hätte (BFH-Urteile vom 19.6.2007 VIII R 54/05, BFHE 218, 244, BStBl II 2007, 830 = SIS 07 29 10; vom 9.3.2010 VIII R 32/07, BFHE 229, 129 = SIS 10 16 00, und vom 27.3.2012 VIII R 27/09, BFH/NV 2012, 1127 = SIS 12 15 69).

 

 

16

cc) Die von der GmbH an den Kläger versehentlich überhöht ausgezahlten Tantiemen und Urlaubsgelder sind nach diesen Maßstäben Lohnzahlungen, aber keine vGA. Denn die GmbH als Arbeitgeberin des Klägers erbrachte diese Leistungen, um ihrer vermeintlichen arbeitsvertraglichen Verpflichtung zu genügen. Die überhöhten Zahlungen an den Kläger gründeten dagegen nicht im Gesellschaftsverhältnis. Unerheblich ist insoweit, dass die GmbH die Beträge unrichtig ermittelte und dementsprechend überhöhte Tantieme- und Urlaubsgeldzahlungen leistete. Denn es entspricht der langjährigen Rechtsprechung des BFH, dass zum Arbeitslohn auch versehentliche Überweisungen des Arbeitgebers gehören, die er zurückfordern kann (BFH-Urteile vom 22.5.2002 VIII R 74/99, BFH/NV 2002, 1430 = SIS 02 97 85, und vom 4.5.2006 VI R 17/03, BFHE 213, 383, BStBl II 2006, 830 = SIS 06 31 50, m.w.N.). Demgegenüber sind im Streitfall keine Anhaltspunkte dafür festgestellt, dass die GmbH dem Kläger die Überzahlungen aufgrund seiner Stellung als Gesellschafter zuwandte.

 

 

17

b) Das FG hat ferner zu Recht entschieden, dass die Rückzahlung der von der GmbH zurückgeforderten Tantiemen und Urlaubsgelder erst im Veranlagungszeitraum des tatsächlichen Abflusses einkünftemindernd zu berücksichtigen ist. Die Vorinstanz hat den Abfluss in den Streitjahren zutreffend verneint.

 

 

18

aa) Nach § 11 Abs. 2 Satz 1 EStG sind Ausgaben in dem Kalenderjahr abzusetzen, in dem sie geleistet worden sind. Das in § 11 Abs. 2 Satz 1 EStG normierte Abflussprinzip gilt auch für zurückgezahlten Arbeitslohn (Senatsurteil in BFHE 213, 383, BStBl II 2006, 830 = SIS 06 31 50).

 

 

19

Die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit i.S. von § 19 Abs. 1 EStG ergeben sich gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG aus dem Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten. Nach § 2 Abs. 7 Satz 2 EStG i.V.m. § 25 EStG sind ihre Grundlagen für die Einkommensbesteuerung jeweils für ein Kalenderjahr (Veranlagungszeitraum) nach dem Zufluss und Abfluss von Gütern und nicht - wie bei den Gewinneinkünften i.S. des § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG - nach der Veränderung des Vermögensbestandes zu ermitteln. Gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 EStG sind Einnahmen und Ausgaben nach dem kalenderjahrbezogenen Zu- und Abflussprinzip zu erfassen, sofern nicht eine abweichende gesetzliche Ausnahmeregelung eingreift (BFH-Urteile vom 26.1.2000 IX R 87/95, BFHE 191, 274, BStBl II 2000, 396 = SIS 00 08 52, und in BFHE 213, 383, BStBl II 2006, 830 = SIS 06 31 50).

 

 

20

bb) Nach diesen Maßstäben sind die von der GmbH zurückgeforderten Tantiemen und Urlaubsgelder in den Streitjahren nicht einkünftemindernd als negativer Arbeitslohn oder als Werbungskosten zu berücksichtigen. Denn die zurückgeforderten Bezüge sind beim Kläger in den Streitjahren nicht abgeflossen. Nach den nicht angegriffenen und den Senat daher bindenden tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz (§ 118 Abs. 2 FGO) war der GmbH und dem Kläger in den Streitjahren noch nicht bekannt, dass die Tantieme- und Urlaubsgeldzahlungen an den Kläger irrtümlich abweichend vom Arbeitsvertrag berechnet und ausbezahlt worden waren. Erst im Rahmen der im Jahr 2011 durchgeführten Außenprüfung wurde die irrtümlich falsche Berechnung der Tantieme- und Urlaubsgeldzahlungen aufgedeckt. Die GmbH forderte die überzahlten Beträge folglich erst im Jahr 2011 vom Kläger zurück. Auch der Umstand, dass der Prüfer in seinen Prüferbilanzen für die Streitjahre entsprechende Forderungen der GmbH gegen den Kläger aktivierte, führte in den Streitjahren noch nicht zum Abfluss der von der GmbH erst im Jahr 2011 zurückgeforderten Beträge. Denn die Buchungen erfolgten ebenfalls erst nach Ablauf der Streitjahre im Jahr 2011. Eine für abgelaufene Jahre (rückwirkend) vorgenommene Buchung kann den tatsächlichen Abfluss in den Vorjahren jedoch nicht herbeiführen.

 

 

21

c) Das FG hat schließlich zutreffend entschieden, dass sich aus der Stellung des Klägers als Alleingesellschafter und Geschäftsführer der GmbH in Bezug auf den Abfluss keine Besonderheiten ergeben.

 

 

22

aa) Nach ständiger Rechtsprechung ist bei beherrschenden Gesellschaftern der Zufluss eines Vermögensvorteils zwar nicht erst im Zeitpunkt der Zahlung oder der Gutschrift auf dem Konto des Gesellschafters, sondern bereits im Zeitpunkt der Fälligkeit der Forderung anzunehmen, sofern der Anspruch eindeutig, unbestritten und fällig ist und sich gegen eine zahlungsfähige Gesellschaft richtet. Die Rechtsprechung begründet dies damit, dass ein beherrschender Gesellschafter es regelmäßig in der Hand hat, sich geschuldete Beträge auszahlen zu lassen (BFH-Urteile vom 14.2.1984 VIII R 221/80, BFHE 140, 542, BStBl II 1984, 480 = SIS 84 13 19; vom 19.7.1994 VIII R 58/92, BFHE 176, 317, BStBl II 1995, 362 = SIS 95 12 91, und vom 3.2.2011 VI R 4/10, BFHE 232, 501, BStBl II 2014, 493 = SIS 11 09 30; VI R 66/09, BFHE 232, 497, BStBl II 2014, 491 = SIS 11 13 36; Beschluss des Großen Senats des BFH vom 9.6.1997 GrS 1/94, BFHE 183, 187, BStBl II 1998, 307 = SIS 97 17 34, unter C.II.1.a).

 

 

23

bb) Dieser Grundsatz gilt allerdings nicht für den umgekehrten Fall, dass eine Gesellschaft einen Anspruch gegen einen beherrschenden Gesellschafter hat. Denn in einem solchen Fall liegt gerade keine die Zuflussfiktion rechtfertigende „Beherrschungssituation“ vor. Der beherrschende Gesellschafter beherrscht die Gesellschaft, die beherrschte Gesellschaft aber nicht den beherrschenden Gesellschafter. Die beherrschte Gesellschaft hat es insbesondere regelmäßig nicht in der Hand, sich Beträge, die ihr der beherrschende Gesellschafter schuldet, auszahlen zu lassen. Dementsprechend kann im Streitfall nicht davon ausgegangen werden, dass der beherrschten Gesellschaft, hier der GmbH, Forderungen gegen den beherrschenden Gesellschafter auf Rückzahlung überzahlten Arbeitslohns bereits im Zeitpunkt der Fälligkeit zugeflossen sind. Auch bei einem beherrschenden Gesellschafter ist der Abfluss einer Arbeitslohnrückzahlung folglich erst im Zeitpunkt der Leistung und nicht bereits im Zeitpunkt der Fälligkeit der Forderung anzunehmen.

 

 

24

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 2 FGO.