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Kein Zufluss von Arbeitslohn bei Gehaltsverzicht ohne wirtschaftlichen Ausgleich

Kein Zufluss von Arbeitslohn bei Gehaltsverzicht ohne wirtschaftlichen Ausgleich: Verzichtet ein Gesellschafter-Geschäftsführer gegenüber der Gesellschaft auf bestehende oder künftige Entgeltansprüche, so fließen ihm insoweit keine Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit zu, als er dadurch eine tatsächliche Vermögenseinbuße erleidet. (Hinweis aus BStBl 2014 II S. 493 auf BMF-Schreiben vom 12. Mai 2014 - IV C 2 - S 2743/12/10001 = SIS 14 16 35) - Urt.; BFH 3.2.2011, VI R 4/10; SIS 11 09 30

Kapitel:
Unternehmensbereich > Lohnsteuer > Arbeitslohn
Fundstellen
  1. BFH 03.02.2011, VI R 4/10
    BStBl 2014 II S. 493
    DStR 2011 S. 618
    LEXinform 0927802

    Anmerkungen:
    zur Veröffentlichung in BStBl II bestimmt nach BMF-Online vom 30.5.2014
    St.G. in NWB 14/2011 S. 1129
    T.L. in BB 17/2011 S. 1064
    jh in StuB 9/2011 S. 353
    St.G. in HFR 5/2011 S. 543
    St.Sch. in BFH/PR 6/2011 S. 216
    W.B. in FR 12/2011 S. 578
    B.P. in DStZ 12/2011 S. 458
    KAM in Stbg 9/2011 S. M 15
    L.H. in NWB 25/2014 S. 1849
Normen
[EStG] § 42 d, § 41 a Abs. 1, § 39 b, § 38 Abs. 3, § 11
Vorinstanz / Folgeinstanz:
  • vor: Thüringer FG, 18.02.2009, SIS 10 20 73, Arbeitslohn, Lohn, Gehalt, Weihnachtsgeld, Zufluss, Verzicht
Zitiert in... / geändert durch...
  • FG Baden-Württemberg 30.6.2022, SIS 23 07 12, Kein "Zufluss" einer vertraglich vereinbarten, jedoch nicht ausgezahlten Tantieme an beherrschenden Gesel...
  • FG Rheinland-Pfalz 11.5.2022, SIS 23 13 73, Zeitpunkt des Zuflusses von Betriebseinnahmen beim beherrschenden GmbH-Gesellschafter: 1. Dem beherrschen...
  • FG Münster 4.9.2019, SIS 19 20 04, Zuflussfiktion für Mietzahlungen einer GmbH an ihren beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer: 1. Be...
  • FG Baden-Württemberg 6.11.2017, SIS 18 01 65, Änderbarkeit von Lohnsteueranmeldungen nach Übermittlung der Lohnsteuerbescheinigung wegen vom Arbeitgebe...
  • FG Köln 1.6.2016, SIS 16 18 05, Rückkauf von Anteilen an grundstücksverwaltender PersGes kann steuerpflichtiges privates Veräußerungsgesc...
  • FG Köln 26.4.2016, SIS 16 16 14, Zeitwertkonto, Fremdgeschäftsführer: 1. Der Zufluss von Einnahmen kann auch durch eine Gutschrift in der ...
  • BFH 14.4.2016, SIS 16 15 19, Rückzahlung von Arbeitslohn durch beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer: 1. Zum Arbeitslohn gehör...
  • FG Münster 16.9.2015, SIS 15 27 53, Abgrenzung Lohnverzicht und Lohnverwendung: Kann ein Arbeitnehmer jeden Monat erneut wählen, ob und in we...
  • Hessisches FG 20.7.2015, SIS 15 21 90, Zufluss von Arbeitslohn bei Einzahlung auf ein Vorsorgekonto: 1. Arbeitslohn, der nicht zur Auszahlung ko...
  • BMF 12.5.2014, SIS 14 16 35, Verdeckte Einlage in eine Kapitalgesellschaft und Zufluss von Gehaltsbestandteilen bei einem Gesellschaft...
  • BFH 15.5.2013, SIS 13 22 45, Zufluss von Urlaubs- und Weihnachtsgeld als Arbeitslohn bei einvernehmlicher Aufhebung einer entsprechend...
  • FG des Landes Sachsen-Anhalt 20.3.2013, SIS 13 27 30, Zufluss von Mietzahlungen, vGA im Rahmen einer Betriebsaufspaltung, rückwirkender Forderungsverzicht: 1. ...
  • FG Münster 13.3.2013, SIS 13 15 44, Kein Zufluss von Arbeitslohn auf einem Zeitwertkonto: 1. Im Rahmen eines flexiblen Altersteilzeitmodells ...
  • OFD Rheinland 12.9.2012, SIS 12 27 76, Gesellschafter-Geschäftsführer, Arbeitslohn, Zufluss: Die BFH-Urteile vom 3.2.2011 (BFHE 232 S. 501 = SIS...
  • FG Düsseldorf 21.3.2012, SIS 12 17 40, Arbeitszeitkontenmodell, Zufluss von Arbeitslohn bei Gutschrift auf Zeitwertkonto: 1. Gutschriften auf ei...
  • Niedersächsisches FG 16.2.2012, SIS 12 18 49, Zufluss von Arbeitslohn bei Abschluss einer Zeitwertkonto-Vereinbarung mit einem nicht beherrschenden Ges...
  • Sächsisches FG 20.10.2011, SIS 12 21 05, Keine Anwendung der Grundsätze über den Zufluss von Einnahmen bei beherrschenden Gesellschaftern im Falle...
  • Schleswig-Holsteinisches FG 13.10.2011, SIS 12 18 15, (Fingierter) Zufluss von Gehaltsbeträgen bei beherrschenden Gesellschaftern einer GmbH: Da sich die Erlan...
  • FG Münster 24.3.2011, SIS 11 22 49, Anrufungsauskunft § 42 e EStG, statthafte Klageart, Zufluss von Arbeitslohn und Lohnsteuereinbehalt bei e...
Fachaufsätze
  • LIT 02 15 38 St. Geserich, NWB 14/2011 S. 1128: Kein Zufluss von Arbeitslohn bei Gehaltsverzicht ohne wirtschaftlichen Ausgleich - Der Kommentar zum BFH-...
  • LIT 02 20 07 -/-, DStZ 12/2011 S. 458: Zufluss des vereinbarten, nicht gezahlten Gehalts des GGF je nach Buchung bei der GmbH? - Anmerkungen zum...
  • LIT 02 26 96 J. Siebert/A. Ivzhenko-Siebert, FR 20/2011 S. 948: Zufluss und verdeckte Einlage durch Verzicht auf vollwertige Leistungs- oder Nutzungsvergütung nur bei vo...
Anmerkung RiBFH i.R. Dr. Dürr

 

1

I. Streitig ist die Nachversteuerung vertraglich zugesagten, aber nicht zur Auszahlung gebrachten Weihnachtsgeldes.

 

 

2

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist Rechtsnachfolger einer GmbH, an deren Kapital er und seine Ehefrau mit je 50 % beteiligt waren. Im Gesellschaftsvertrag war vereinbart, dass Gesellschafterbeschlüsse der einfachen Mehrheit bedürfen, wobei die Abstimmung nach Geschäftsanteilen (je 1.000 DM eine Stimme) erfolgte. Mit Anstellungsvertrag vom 30.11.1995 (§ 1) wurde der Kläger zum alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführer bestellt. Er war von den Beschränkungen des § 181 des Bürgerlichen Gesetzbuchs befreit. Nach § 4 des Anstellungsvertrages hatte er Anspruch auf ein monatliches Gehalt von 6.000 DM. Darüber hinaus wurde ihm ein Weihnachtsgeld in Höhe eines Monatsgehaltes zugesichert. Am 25.7.1996, 31.12.1997, 1.6.2000 und 31.12.2000 erfolgten das Gehalt sowie das Weihnachtsgeld betreffende Ergänzungen zum Anstellungsvertrag. Obwohl sich die GmbH nicht in Zahlungsschwierigkeiten befand, wurde dem Kläger das vereinbarte Weihnachtsgeld in den Jahren 1998 bis 2001 (9.500 DM in 1998, 10.000 DM in 1999, 12.625 DM in 2000 und 14.599 DM in 2001) in Höhe von insgesamt 46.724 DM (= 23.889,60 EUR) nicht ausgezahlt. Entsprechende Nachträge zum Geschäftsführer-Anstellungsvertrag hierzu wurden nicht vorgenommen. Unstreitig hatte die Gesellschaft das Weihnachtsgeld auch weder als Aufwand gebucht noch dafür entsprechende Passivposten in ihrer Bilanz ausgewiesen.

 

 

3

Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA - ) nahm im Anschluss an eine für den streitigen Zeitraum 1.1.1998 bis 31.10.2002 durchgeführte Lohnsteuer-Außenprüfung die GmbH mit Haftungsbescheid für Lohn- und Kirchensteuer einschließlich Solidaritätszuschlag der Jahre 1998 bis 2002 in Anspruch, soweit für das Weihnachtsgeld keine Lohnsteuer einbehalten worden war. Das FA war der Auffassung, dass bei einem beherrschenden Gesellschafter nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) eine Forderung bei Fälligkeit als zugeflossen gelte und dies auch vorliegend für das vertraglich zugesagte Weihnachtsgeld gelten müsse, nachdem der Kläger darauf nicht klar, eindeutig und im Voraus verzichtet habe.

 

 

4

Der nach erfolglosem Vorverfahren erhobenen Klage gab das Finanzgericht (FG) mit den in EFG 2010, 1785 = SIS 10 20 73 veröffentlichten Gründen statt.

 

 

5

Mit der Revision rügt das FA die Verletzung von § 11 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Das FG habe verkannt, dass das Weihnachtsgeld dem Kläger mit Fälligkeit zugeflossen sei.

 

 

6

Es beantragt, das Urteil des Thüringer FG vom 18.2.2009 III K 1027/05 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

 

 

7

Der Kläger beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

 

 

8

II. 1. Die Revision ist zulässig, aber unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung - FGO - ). Das FG hat im Ergebnis zu Recht entschieden, dass der angefochtene Haftungsbescheid rechtswidrig ist und den Kläger in seinen Rechten verletzt. Denn die GmbH war wegen des streitigen Weihnachtsgeldes nicht zum Lohnsteuerabzug verpflichtet.

 

 

9

a) Nach § 38 Abs. 3 Satz 1 EStG hat der Arbeitgeber die Lohnsteuer für Rechnung des Arbeitnehmers bei jeder Lohnzahlung vom Arbeitslohn einzubehalten und abzuführen (§ 41a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG). Nach § 38 Abs. 2 Satz 2 EStG entsteht die Lohnsteuer jedoch erst in dem Zeitpunkt, in dem der Arbeitslohn dem Arbeitnehmer zufließt.

 

 

10

b) Geldbeträge fließen dem Steuerpflichtigen in der Regel dadurch zu, dass sie bar ausgezahlt oder einem Konto des Empfängers bei einem Kreditinstitut gutgeschrieben werden. Jedoch kann auch eine Gutschrift in den Büchern des Verpflichteten einen Zufluss bewirken, wenn in der Gutschrift nicht nur das buchmäßige Festhalten einer Schuldbuchverpflichtung zu sehen ist, sondern darüber hinaus zum Ausdruck kommt, dass der Betrag dem Berechtigten von nun an zur Verfügung steht. Allerdings muss der Gläubiger in der Lage sein, den Leistungserfolg ohne weiteres Zutun des im Übrigen leistungsbereiten und leistungsfähigen Schuldners herbeizuführen (ständige Rechtsprechung, vgl. etwa BFH-Urteile vom 2.11.1962 VI 284/61 S, BFHE 76, 270, BStBl III 1963, 96 = SIS 63 00 68; vom 14.5.1982 VI R 124/77, BFHE 135, 542, BStBl II 1982, 469 = SIS 82 14 28; vom 14.2.1984 VIII R 221/80, BFHE 140, 542, BStBl II 1984, 480 = SIS 84 13 19; vom 2.3.1993 VIII R 13/91, BFHE 171, 48, BStBl II 1993, 602 = SIS 93 15 01; vom 24.3.1993 X R 55/91, BFHE 171, 191, BStBl II 1993, 499 = SIS 93 12 21; vom 2.9.1994 VI R 35/94, BFH/NV 1995, 208 = SIS 95 05 43; vom 11.5.1999 VIII R 70/95, BFH/NV 2000, 18 = SIS 00 50 16; vom 30.10.2001 VIII R 15/01, BFHE 197, 126, BStBl II 2002, 138 = SIS 02 03 76; vom 18.12.2001 IX R 74/98, BFH/NV 2002, 643 = SIS 02 62 23, m.w.N.; vom 28.10.2008 VIII R 36/04, BFHE 223, 166, BStBl II 2009, 190 = SIS 08 41 00, und vom 11.2.2010 VI R 47/08, BFH/NV 2010, 1094 = SIS 10 15 24).

 

 

11

c) Da sich die Erlangung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht nach den tatsächlichen Verhältnissen richtet (vgl. BFH-Urteil vom 12.4.2007 VI R 89/04, BFHE 217, 555, BStBl II 2007, 719 = SIS 07 21 31, m.w.N.), kann das Zufließen i.S. des § 11 EStG nicht fingiert werden. Eine Ausnahme macht die Rechtsprechung hiervon lediglich bei beherrschenden Gesellschaftern einer Kapitalgesellschaft. Bei diesen wird angenommen, dass sie über eine von der Gesellschaft geschuldete Vergütung bereits im Zeitpunkt der Fälligkeit verfügen können und ihnen damit entsprechende Einnahmen zugeflossen sind (BFH-Urteile in BFHE 140, 542, BStBl II 1984, 480 = SIS 84 13 19, unter 2.b; vom 16.11.1993 VIII R 33/92, BFHE 174, 322, BStBl II 1994, 632 = SIS 94 15 05). Allerdings werden von dieser Zuflussfiktion (vgl. Schmidt/Drenseck, EStG, 29. Aufl., § 11 Rz 10) nur Gehaltsbeträge und sonstige Vergütungen erfasst, die die Kapitalgesellschaft den sie beherrschenden Gesellschaftern schuldet und die sich bei der Ermittlung ihres Einkommens ausgewirkt haben (BFH-Urteil vom 11.2.1965 IV 213/64 U, BFHE 82, 440, BStBl III 1965, 407 = SIS 65 02 31).

 

 

12

d) Hingegen sind nach der Rechtsprechung des BFH keine Einnahmen zugeflossen, wenn der Gläubiger (Gesellschafter) gegenüber dem Schuldner (Gesellschaft) auf bestehende oder künftige Ansprüche ohne Ausgleich verzichtet und dadurch eine Vermögenseinbuße erleidet (Beschluss des Großen Senats des BFH vom 9.6.1997 GrS 1/94, BFHE 183, 187, BStBl II 1998, 307 = SIS 97 17 34, m.w.N.). Etwas anderes gilt nur, wenn der verzichtende Gesellschafter den Erlass gewährt und dadurch eine (verdeckte) Einlage leistet. Denn hierdurch erleidet er keine Vermögenseinbuße, sondern bewirkt eine Umschichtung seines Vermögens (Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 183, 187, BStBl II 1998, 307 = SIS 97 17 34).

 

 

13

2. Nach diesen Grundsätzen hat das FG vorliegend im Ergebnis zutreffend darauf erkannt, dass dem Kläger das streitige Weihnachtsgeld weder tatsächlich (a) noch bei Fälligkeit (b) oder im Wege einer verdeckten Einlage (c) zugeflossen ist.

 

 

14

a) Nach den bindenden Feststellungen der Vorinstanz (§ 118 FGO) sind dem Kläger im Haftungszeitraum die streitigen Weihnachtsgeldbeträge weder bar ausgezahlt noch auf ein für ihn bei einem Kreditinstitut bestehendes Konto überwiesen worden. Auch ist nach den Feststellungen des FG nicht ersichtlich, dass ihm die streitigen Beträge in den Büchern der GmbH gutgeschrieben worden sind. Somit hat der Kläger vorliegend keine Verfügungsmacht über die streitigen Weihnachtsgeldbeträge erlangt.

 

 

15

b) Die von der GmbH nicht ausgezahlten Beträge gelten dem Kläger auch nicht mit Fälligkeit des Weihnachtsgeldes als zugeflossen. Denn die Grundsätze über den Zufluss von Einnahmen bei einem beherrschenden Gesellschafter sind vorliegend nicht anzuwenden.

 

 

16

Zum einen haben sich die streitigen Beträge bei der Ermittlung des Einkommens der GmbH nicht ausgewirkt. Denn sie sind unstreitig in den Büchern der Gesellschaft nicht als Gehaltsaufwand erfasst worden. Schon deshalb kommt vorliegend ein Zufluss bei Fälligkeit nicht in Betracht. Zum anderen war der Kläger im Haftungszeitraum kein beherrschender Gesellschafter der GmbH. Dies verkennt das FA. Der Kläger war nach den nicht angefochtenen Feststellungen des FG lediglich zu 50 % am Stammkapital der GmbH beteiligt und besaß keine Stimmrechtsmehrheit. In einem solchen Fall ist der Gesellschafter kein beherrschender (vgl. BFH-Urteil vom 5.10.2004 VIII R 9/03, BFH/NV 2005, 526 = SIS 05 15 78). Denn eine beherrschende Stellung eines GmbH-Gesellschafters liegt im Regelfall vor, wenn der Gesellschafter die Mehrheit der Stimmrechte besitzt und deshalb bei Gesellschafterversammlungen entscheidenden Einfluss ausüben kann. Im Allgemeinen ist das erst der Fall, wenn der Gesellschafter, der durch Leistungen der Kapitalgesellschaft Vorteile erhält, mehr als 50 % der Stimmrechte hat (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 13.12.1989 I R 99/87, BFHE 159, 338, BStBl II 1990, 454 = SIS 90 08 18; vom 26.7.1978 I R 138/76, BFHE 125, 557, BStBl II 1978, 659 = SIS 78 03 62; vom 21.10.1981 I R 230/78, BFHE 134, 315, BStBl II 1982, 139 = SIS 82 08 17; vom 8.1.1969 I R 91/66, BFHE 95, 215, BStBl II 1969, 347 = SIS 69 02 25).

 

 

17

Hält ein Gesellschafter - wie im Streitfall der Kläger - nicht mehr als 50 % der Gesellschaftsanteile, kann er nach ständiger Rechtsprechung einem beherrschenden Gesellschafter gleichgestellt werden, wenn er mit anderen gleichgerichtete materielle, d.h. finanzielle Interessen verfolgenden Gesellschaftern zusammenwirkt, um eine ihren Gesellschafterinteressen entsprechende Willensbildung der Kapitalgesellschaft herbeizuführen (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 4.12.1991 I R 63/90, BFHE 166, 279, BStBl II 1992, 362 = SIS 92 07 28, m.w.N.; vom 13.12.1989 I R 45/84, BFH/NV 1990, 455 = SIS 90 11 28; vom 28.2.1990 I R 83/87, BFHE 160, 192, BStBl II 1990, 649 = SIS 90 13 20; vom 10.3.1993 I R 51/92, BFHE 171, 58, BStBl II 1993, 635 = SIS 93 13 28, m.w.N.). Tatsachen, die vorliegend auf gleichgerichtete materielle Interessen der beiden im nämlichen Umfang an der GmbH beteiligten Gesellschafter schließen lassen, sind im Streitfall jedoch weder festgestellt noch vorgetragen. Allein der Umstand, dass die Gesellschafter Eheleute sind, kann eine entsprechende Vermutung jedenfalls nicht begründen (vgl. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 12.3.1985 1 BvR 571/81, 1 BvR 494/82, 1 BvR 47/83, BVerfGE 69, 188, BStBl II 1985, 475 = SIS 85 12 15). Schon deshalb kann die anders lautende Erkenntnis des FG, beim Kläger habe es sich um einen beherrschenden Gesellschafter gehandelt, den erkennenden Senat nicht binden.

 

 

18

Ein Zufluss des Weihnachtsgeldes bereits mit Fälligkeit kommt im Streitfall daher nicht in Betracht. Die vom FA aufgeworfene Frage, ob der Kläger rechtzeitig vor Fälligkeit wirksam auf seinen Anspruch auf Weihnachtsgeld verzichtet hat, braucht der Senat deshalb nicht zu entscheiden. Denn sie ist vorliegend ohne Bedeutung.

 

 

19

c) Schließlich hat der Kläger durch den Verzicht auf das Weihnachtsgeld keine Zufluss begründende (weil vermögensumschichtende) verdeckte Einlage bewirkt. Der Verzicht des Klägers hat nicht zum Wegfall einer zuvor passivierten Verbindlichkeit bei der GmbH und damit zu einer Vermehrung ihres Vermögens und ihrer Ertragsfähigkeit geführt. Denn das streitige Weihnachtsgeld ist zu keinem Zeitpunkt als Aufwandsposten in die Bücher der GmbH eingegangen. Damit hat der Kläger im Streitfall durch den Verzicht sein Vermögen nicht in Beteiligungskapital umgeschichtet, sondern eine tatsächliche Vermögenseinbuße erlitten.

 

 

20

Nach alldem war die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

 

 

 

Anmerkung RiBFH i.R. Dr. Dürr

Da der Kläger kein beherrschender Gesellschafter war, hätte es näherer Darlegungen zu den Voraussetzungen der Zuflussfiktion eigentlich nicht bedurft. Dass der BFH sich gleichwohl entsprechend geäußert hat, zeigt, dass er am Zufluss bereits im Zeitpunkt der Fälligkeit grundsätzlich festhält.