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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: III R 40/09 (BFH)
§§: EStG § 62 Abs. 1 Nr. 2 b, EStG § 63 Abs. 1 Satz 3, EStG § 70 Abs. 2, VO (EWG) 1408/71 Art. 13 Abs. 2 Buchst. a, VO (EWG) 1408/71 Art. 76 Abs. 1, VO (EWG) 1408/71 Art. 76 Abs. 2, VO (EWG) 574/72 Art. 10
Schlagwörter Kindergeld, Belgien, Anspruch, Ermessensausübung, Ermessen
Rechtsfrage: Vorrangigkeit von Kindergeldansprüchen im Wohnsitzstaat? Ist Art. 76 Abs. 2 der VO (EWG) 1408/71 eine Ermessensvorschrift i.S. des deutschen Steuerrechts? Ist demzufolge die Rückforderung des anteiligen Kindergeldes wegen Nichtausübung des Ermessens (mangels Kenntnis vom vorrangigen Kindergeldanspruch in Belgien) rechtswidrig? Ruhen die Familienleistungen im Beschäftigungsstaat schon dann, wenn im Wohnsitzstaat die rechtliche Möglichkeit besteht, Leistungen zu erhalten? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung
Vorinstanz: FG Düsseldorf
Vorinstanz/Datum: 18.05.2009
Vorinstanz/AZ: 14 K 1750/08 Kg
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 09 23 23
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 05.02.2015
Erledigungs-Az: III R 40/09
Erledigungs-Vermerk: Vorlage an den EuGH durch BFH-Beschluss vom 27.9.2012 - III R 40/09
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 15 08 77