Die Revision der Klägerin gegen das
Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 22.9.2014 10 K
1946/13 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu
tragen.
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I. Die Klägerin und
Revisionsklägerin (Klägerin), eine GmbH, war
ursprünglich alleinige Gesellschafterin der A GmbH. Zwischen
der Klägerin als Organträgerin und der A GmbH bestand
eine körperschaftsteuerliche und gewerbesteuerliche
Organschaft. Mit Gesellschafterbeschluss vom 4.4.2002 wurde die A
GmbH formwechselnd in die A GmbH & Co. KGaA (KGaA) umgewandelt. Das
Grundkapital von ... EUR wurde von der Klägerin als alleiniger
Kommanditaktionärin übernommen. Zugleich wurde die
Klägerin persönlich haftende Gesellschafterin der KGaA,
wobei die Organschaft zwischen der Klägerin und der KGaA
fortbestand. Nach der Satzung der KGaA war die Klägerin als
persönlich haftende Gesellschafterin verpflichtet, einen nicht
auf das Grundkapital zu leistenden Kapitalanteil in Höhe von
... EUR in bar zu erbringen, der zum Betrag von ... EUR ausgegeben
wurde. Der den Kapitalanteil übersteigende Betrag wurde wie
eine Kapitalrücklage der Gesellschaft i.S. des § 272 Abs.
2 Nr. 4 des Handelsgesetzbuchs (HGB) behandelt.
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Unter dem 5./6.8.2002 schlossen die
Klägerin und die KGaA einen Nachgründungsvertrag i.S. des
§ 52 des Aktiengesetzes (AktG), nach dem die KGaA von der
Klägerin eigene Kommanditaktien zur Einziehung
gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 6 AktG im Nominalwert von ...
EUR zu einem Kaufpreis von ... EUR erwarb. In der Folge genehmigte
die Hauptversammlung der KGaA den Nachgründungsvertrag und
beschloss die Herabsetzung des Grundkapitals um ... EUR auf einen
Betrag von ... EUR zum Zwecke der Rückzahlung eines Teils des
Grundkapitals im Wege der vereinfachten Einziehung von Aktien nach
§ 237 Abs. 3 bis 5 AktG.
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Für die von der Klägerin
erbrachte Vermögenseinlage hat sie in Höhe von ... EUR
eine Ergänzungsbilanz gebildet. Dieser Betrag entspricht der
Differenz zwischen dem auf den Kapitalanteil zu leistenden Betrag
und dem der Klägerin - die nach Einziehung der Aktien als
persönlich haftende Gesellschafterin zu 97,91 % an dem
Gesamtkapital der KGaA beteiligt war - anteilig zuzurechnenden
steuerlichen Eigenkapital. In einem weiteren Schritt verteilte die
Klägerin den Betrag auf die zu den Kommanditbeteiligungen der
KGaA an der B GmbH & Co. KG und an der C GmbH & Co. KG
gehörenden Wirtschaftsgüter sowie in Höhe von ...
EUR auf Wirtschaftsgüter der KGaA. Bezüglich dieser
Wirtschaftsgüter machte die Klägerin, deren
Wirtschaftsjahr am 1.5.2002 begann und am 30.4.2003 endete, sodann
für den Zeitraum vom 1.11.2002 bis zum Ende des
Wirtschaftsjahres Absetzungen für Abnutzung (AfA) in Höhe
von insgesamt ... EUR geltend. Der Beklagte und Revisionsbeklagte
(das Finanzamt - FA - ) erkannte die Ergänzungsbilanz und das
auf diese entfallende Abschreibungsvolumen nicht an und setzte
dementsprechend den Gewerbesteuermessbetrag der Klägerin
für 2003 (Streitjahr) fest.
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Die dagegen erhobene Klage blieb ohne
Erfolg. Das Finanzgericht (FG) Baden-Württemberg hat sie mit
Urteil vom 22.9.2014 10 K 1946/13 als unbegründet
abgewiesen.
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Mit ihrer Revision verfolgt die
Klägerin ihr Begehren hinsichtlich des auf die
Wirtschaftsgüter der KGaA entfallenden Abschreibungsbetrags
weiter und rügt die Verletzung materiellen Rechts. Sie
beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und den angefochtenen
Bescheid dahingehend abzuändern, dass weitere Abschreibungen
in Höhe von ... EUR anerkannt werden.
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Das FA beantragt, die Revision
zurückzuweisen.
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II. Die Revision ist unbegründet und
daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der
Finanzgerichtsordnung - FGO - ). Der Gewerbeertrag der
Klägerin ist nicht um AfA auf die in der Revision allein
streitgegenständlichen Wirtschaftsgüter der KGaA in
Höhe von ... EUR zu mindern.
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1. Nach § 2 Abs. 2 Satz 2 des
Gewerbesteuergesetzes (GewStG) gilt eine Kapitalgesellschaft, die -
wie im Streitfall die KGaA - Organgesellschaft i.S. des § 14
Abs. 1 Satz 1 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) ist, als
Betriebsstätte des Organträgers (sog.
gewerbesteuerrechtliche Organschaft). Trotz dieser Fiktion bilden
die Organgesellschaft und der Organträger kein einheitliches
Unternehmen. Sie bleiben vielmehr selbständige
Gewerbebetriebe, die einzeln für sich bilanzieren und deren
Gewerbeerträge getrennt zu ermitteln sind. Der Gewerbeertrag
der Organgesellschaft ist so zu ermitteln, als wäre diese
Gesellschaft selbständiges Steuersubjekt. Bei der Ermittlung
des Gewerbeertrags jedes der Unternehmen sind auf dieser ersten
Stufe die Hinzurechnungs- und Kürzungsvorschriften
(§§ 8, 9 GewStG) zu beachten (sog. gebrochene oder
eingeschränkte Einheitstheorie; ständige Rechtsprechung
des Bundesfinanzhofs - BFH -, vgl. z.B. Senatsurteile vom 29.5.1968
I 198/65, BFHE 93, 289, BStBl II 1968, 807 = SIS 68 05 56; vom
17.12.2014 I R 39/14, BFHE 248, 179, BStBl II 2015, 1052 = SIS 15 05 90; jeweils m.w.N.). Erst der selbständig ermittelte
Gewerbeertrag der Organgesellschaft ist sodann - auf einer zweiten
Stufe - mit dem für den Organträger selbst ermittelten
Gewerbeertrag zusammenzurechnen.
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Dabei ist auf Ebene der KGaA als
Organgesellschaft die Regelung des § 8 Nr. 4 GewStG zu
beachten, demzufolge dem Gewinn aus Gewerbebetrieb die
Gewinnanteile wieder hinzugerechnet werden, die an persönlich
haftende Gesellschafter einer KGaA auf ihre nicht auf das
Grundkapital gemachten Einlagen oder als Vergütung (Tantieme)
für die Geschäftsführung verteilt worden sind und
die als abzugsfähige Aufwendungen i.S. des § 9 Abs. 1 Nr.
1 KStG den Gewinn aus Gewerbebetrieb zunächst gemindert haben.
Gleichzeitig ist auf Ebene der Klägerin nach § 9 Nr. 2b
GewStG die Summe des Gewinns und der Hinzurechnungen um die nach
§ 8 Nr. 4 GewStG dem Gewerbeertrag der KGaA hinzugerechneten
Gewinnanteile als persönlich haftende Gesellschafterin der
KGaA zu kürzen, wenn diese bei der Ermittlung des Gewinns i.S.
des § 7 GewStG über § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des
Einkommensteuergesetzes (EStG) - bei der Klägerin i.V.m.
§ 8 Abs. 1 Satz 1 KStG - als gewerbliche Einkünfte
angesetzt worden sind.
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Damit wird einerseits der auf den
persönlich haftenden Gesellschafter entfallende Teil des
Gewinns i.S. des § 9 Abs. 1 Nr. 1 KStG grundsätzlich bei
der KGaA der Gewerbesteuer unterworfen (Senatsurteile vom 8.2.1984
I R 11/80, BFHE 140, 465, BStBl II 1984, 381 = SIS 84 09 21; vom
31.10.1990 I R 32/86, BFHE 162, 445, BStBl II 1991, 253 = SIS 91 03 25; vgl. BFH-Urteil vom 28.11.2007 X R 6/05, BFHE 219, 329, BStBl
II 2008, 363 = SIS 08 08 52). Andererseits wird im Rahmen der
Organschaft der ungeschmälerte, d.h. ohne Abzug des auf die
persönlich haftende Gesellschafterin entfallenden Anteils
berechnete Gewinn aus dem Gewerbebetrieb der KGaA mit dem um eben
diesen Anteil gekürzten Gewerbeertrag der Klägerin als
Organträgerin zusammengerechnet.
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Vor diesem Hintergrund kann für die
Bemessung des Gewerbeertrags der Klägerin dahinstehen, ob -
wie die Klägerin meint - die geltend gemachten AfA im Rahmen
einer Ergänzungsbilanz zum Kapitalkonto der Klägerin bei
der Gewerbeertragsermittlung der KGaA aufwandswirksam anzusetzen
wären (so auch Hageböke in
Rödder/Herlinghaus/Neumann, KStG, § 9 Rz 167, 172) oder
ob sie außerhalb des Anwendungsbereichs des § 8 Nr. 4
GewStG sowie - dazu korrespondierend (Senatsbeschluss vom 4.12.2012
I R 42/11, BFH/NV 2013, 589 = SIS 13 07 44) - der Kürzung
gemäß § 9 Nr. 2b GewStG stehen und damit nur bei
der Ermittlung des Gewerbeertrags der Klägerin als
persönlich haftende Gesellschafterin gewinnmindernd anzusetzen
wären (Roser in Lenski/Steinberg, Gewerbesteuergesetz, §
8 Nr. 4 Rz 9; s.a. Bruski, FR 2002, 181, 188; vgl. für
Sonderbetriebsausgaben Senatsurteile in BFHE 162, 445, BStBl II
1991, 253 = SIS 91 03 25; vom 6.10.2009 I R 102/06, BFH/NV 2010,
462 = SIS 10 06 07).
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2. Die mithin für den Streitfall allein
entscheidungserhebliche Frage, ob die vorliegend zu beurteilenden
Umstrukturierungsvorgänge zum Ansatz nachträglicher und
in einer Ergänzungsbilanz auszuweisender Anschaffungskosten
führen, ist indessen zu verneinen.
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a) Im Interesse einer zutreffenden Besteuerung
des einzelnen Mitunternehmers i.S. des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr.
2 EStG sind Ergänzungsbilanzen zu bilden, wenn es einer
Korrektur der sich aus der Gesamthandsbilanz ergebenden
Wertansätze für die Wirtschaftsgüter des
Gesellschaftsvermögens und damit des Werts der Beteiligung
eines Mitunternehmers bedarf (BFH-Urteile vom 22.10.2015 IV R
37/13, BFHE 252, 68 = SIS 16 03 08; vom 28.9.1995 IV R 57/94, BFHE
179, 84, BStBl II 1996, 68 = SIS 96 05 18). Insbesondere ist eine
Ergänzungsbilanz bei einem entgeltlichen Erwerb eines
Gesellschaftsanteils erforderlich, um das Kapitalkonto des
Veräußerers in der Gesellschaftsbilanz auf den
Anschaffungspreis zu berichtigen. Da der Erwerber eines
Mitunternehmeranteils die bestehenden Vermögensrechte aus der
Beteiligung und damit auch das Kapitalkonto seines Vorgängers
übernimmt, erfordert der bilanzielle Ausweis des
Anschaffungspreises des Erwerbers für seinen Anteil an der
Personengesellschaft, dass in einer für ihn aufzustellenden
Ergänzungsrechnung (Ergänzungsbilanz) das Kapitalkonto
des Veräußerers in der Gesellschaftsbilanz auf den
Anschaffungspreis berichtigt wird (BFH-Urteile vom 19.2.1981 IV R
41/78, BFHE 133, 510, BStBl II 1981, 730 = SIS 81 23 17; vom
30.3.1993 VIII R 63/91, BFHE 171, 213, BStBl II 1993, 706 = SIS 93 18 19; vom 12.12.1996 IV R 77/93, BFHE 183, 379, BStBl II 1998, 180
= SIS 98 01 18; vgl. auch Senatsurteil vom 30.4.2003 I R 102/01,
BFHE 202, 455, BStBl II 2004, 804 = SIS 03 42 53). Einer solchen
Berichtigung bedarf es auch, wenn ein weiterer Gesellschafter in
eine bereits bestehende Gesellschaft gegen eine Einlage in das
Gesellschaftsvermögen eintritt und die sich daraus ergebenden
Anschaffungskosten bilanziell nicht vollständig in dessen
Kapitalkonto ausgewiesen werden (BFH-Urteile vom 25.4.1985 IV R
83/83, BFHE 144, 25, BStBl II 1986, 350 = SIS 85 16 09; vom
25.4.2006 VIII R 52/04, BFHE 214, 40, BStBl II 2006, 847 = SIS 06 31 73). Bezugsgrößen sind einerseits das anteilige
Eigenkapital an der Mitunternehmerschaft und andererseits die
Anschaffungskosten bzw. der Wert der in die Mitunternehmerschaft
eingebrachten Wirtschaftsgüter (BFH-Urteile vom 12.7.2012 IV R
39/09, BFHE 238, 353, BStBl II 2012, 728 = SIS 12 22 65; IV R
12/11, BFH/NV 2013, 200 = SIS 13 01 39). Die auf den Gesellschafter
entfallenden Buchwerte der Wirtschaftsgüter des
Gesellschaftsvermögens werden entsprechend in der
Ergänzungsbilanz durch Korrekturen herauf- oder herabgesetzt,
die in der Folge entsprechend dem Verbrauch der
Wirtschaftsgüter gewinnmindernd oder gewinnerhöhend
aufgelöst werden (BFH-Urteil vom 29.10.1991 VIII R 148/85,
BFHE 167, 309, BStBl II 1992, 647 = SIS 92 13 27).
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b) Die persönlich haftenden
Gesellschafter einer KGaA sind zwar - anders als die
persönlich haftenden Gesellschafter einer KG - im Gesetz nicht
als Mitunternehmer bezeichnet. Sie sind aber nach der
BFH-Rechtsprechung „wie Mitunternehmer zu
behandeln“ (Senatsurteile vom 4.5.1965 I 186/64 U, BFHE
82, 471, BStBl III 1965, 418 = SIS 65 02 40; in BFHE 140, 465,
BStBl II 1984, 381 = SIS 84 09 21; vom 23.10.1985 I R 235/81, BFHE
145, 76, BStBl II 1986, 72 = SIS 86 04 25; BFH-Urteil vom 21.6.1989
X R 14/88, BFHE 157, 382, BStBl II 1989, 881 = SIS 89 19 36; vgl.
auch Senatsbeschluss in BFH/NV 2013, 589 = SIS 13 07 44; BFH-Urteil
vom 13.4.1994 II R 57/90, BFHE 174, 177, BStBl II 1994, 505 = SIS 94 15 60). Ob vor diesem Hintergrund auch die Grundsätze zur
Erstellung von Ergänzungsbilanzen auf die persönlich
haftenden Gesellschafter einer KGaA zu erstrecken sind, wird
unterschiedlich beurteilt (bejahend z.B. Drüen in
Herrmann/Heuer/Raupach, § 9 KStG Rz 27; Witt in Herrmann/
Heuer/Raupach, § 15 EStG Rz 905; Kempf, DStR 2015, 1905;
Hoppe, Die Besteuerung der Kommanditgesellschaft auf Aktien
zwischen Trennungs- und Transparenzprinzip, 2014, S. 126; Bielinis,
Die Besteuerung der KGaA, 2013, S. 258 f.; Hageböke, Das
„KGaA-Modell“, 2008, S. 232 f.; derselbe in
Rödder/Herlinghaus/Neumann, a.a.O., § 9 Rz 166, 172;
derselbe/Koetz, DStR 2006, 293; Blümich/Brandl, § 9 KStG
Rz 11; Reiß in Kirchhof, EStG, 15. Aufl., § 15 Rz 407;
derselbe in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 16 Rz D 6;
verneinend demgegenüber FG München, Urteil vom 10.7.2003
5 K 2681/97, EFG 2003, 1691 = SIS 03 48 26; Hessisches FG, Urteil
vom 31.5.2016 4 K 1879/13, EFG 2016, 1517 = SIS 16 20 10;
Gosch/Märtens, KStG, 3. Aufl., § 9 Rz 15. Mai in
Frotscher/Drüen, KStG/GewStG/UmwStG, § 9 KStG Rz 15;
Boochs in Lademann, Körperschaftsteuergesetz, § 9 Rz 4;
Lühn in Mössner/ Seeger, Körperschaftsteuergesetz,
2. Aufl., § 9 Rz 145; Kollruss, FR 2016, 203; derselbe, Die
Wirtschaftsprüfung - WPg - 2016, 586; so auch für §
8 Nr. 4 GewStG Roser in Lenski/Steinberg, a.a.O., § 8 Nr. 4 Rz
10; Schnitter in Frotscher/Drüen, a.a.O., § 8 GewStG Rz
317). Die Frage bedarf im Streitfall jedoch keiner
Entscheidung.
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Denn auch, wenn man den Gewinnanteil des
persönlich haftendenden Gesellschafters einer KGaA unter
Berücksichtigung ergänzender Bilanzansätze
ermittelt, sind im Streitfall weder die Zahlung eines Aufgeldes
durch die Klägerin im Rahmen der Übernahme der
Beteiligung als persönlich haftende Gesellschafterin noch der
Erwerb und die Einziehung der Kommanditaktien durch die KGaA mit
dem Ansatz zusätzlicher Anschaffungskosten sowie
entsprechender AfA verbunden.
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aa) Bei Eintritt eines persönlich
haftenden Gesellschafters in eine KGaA sind die auf die
Wirtschaftsgüter der KGaA entfallenden stillen Reserven nicht
gemäß § 24 Abs. 2 des Umwandlungssteuergesetzes in
der im Streitfall anwendbaren Fassung des Gesetzes zur
Fortentwicklung des Unternehmenssteuerrechts
(Unternehmenssteuerfortentwicklungsgesetz - UntStFG - ) vom
20.12.2001 (BGBl I 2001, 3858, BStBl I 2002, 35) - UmwStG a.F. -
aufzudecken. Tritt ein weiterer Gesellschafter in eine bestehende
Personengesellschaft ein, kann die Gesellschaft aus diesem Anlass
gemäß § 24 Abs. 2 UmwStG a.F. die (bereits
vorhandenen) Wirtschaftsgüter mit den Buchwerten oder mit
einem höheren Wert - höchstens mit dem Teilwert -
ansetzen und damit die stillen Reserven auflösen. Die Aufnahme
eines weiteren Gesellschafters in eine bereits bestehende
Personengesellschaft steht der Neugründung einer weiteren, die
bisherigen und den zusätzlichen Gesellschafter umfassenden
Personengesellschaft und der - vom Wortlaut des § 24 Abs. 1
UmwStG a.F. erfassten - Übertragung des
Gesellschaftsvermögens der bisherigen Personengesellschaft auf
diese neue Personengesellschaft gleich (BFH-Urteile vom 10.7.1980
IV R 136/77, BFHE 131, 313, BStBl II 1981, 84 = SIS 81 25 11; vom
23.5.1985 IV R 210/83, BFHE 144, 220, BStBl II 1985, 695 = SIS 85 20 12; vom 8.12.1994 IV R 82/92, BFHE 176, 392, BStBl II 1995, 599
= SIS 95 10 12; vom 6.7.1999 VIII R 17/95, BFH/NV 2000, 34 = SIS 00 50 26). Bei einem Buchwertansatz in der Gesamthandsbilanz kann
für den Gesellschafter, der eine Bareinlage leistet, eine
positive - in der Folge korrespondierend zur Veränderung der
entsprechenden Bilanzposten in der Gesellschaftsbilanz
gewinnwirksam aufzulösende - Ergänzungsbilanz erstellt
werden, um die von ihm geleisteten Anschaffungskosten der
Beteiligung wertgerecht abzubilden (BFH-Urteil in BFHE 214, 40,
BStBl II 2006, 847 = SIS 06 31 73; vgl. auch BFH-Urteil in BFHE
179, 84, BStBl II 1996, 68 = SIS 96 05 18).
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Diese Grundsätze sind im Fall des
Eintritts eines persönlich haftenden Gesellschafters in eine
KGaA jedoch nicht anwendbar. Die anteilige Aufdeckung der auf die
Wirtschaftsgüter der KGaA entfallenden stillen Reserven in
einer Ergänzungsbilanz des persönlich haftenden
Gesellschafters bedeutete, nicht nur den persönlich haftenden
Gesellschafter, sondern auch die Beteiligung der
Kommanditaktionäre - als einbringende Mitunternehmer i.S. des
§ 24 Abs. 1 UmwStG a.F. - einer mitunternehmerischen
Beteiligung gleichzustellen und damit die KGaA - entgegen der
insbesondere in § 1 Abs. 1 Nr. 1 KStG und § 20 Abs. 1 Nr.
1 EStG zum Ausdruck gebrachten gesetzgeberischen Grundentscheidung
- insgesamt als Personengesellschaft i.S. des § 24 Abs. 1
UmwStG a.F. zu behandeln (vgl. Berg, Jahrbuch der Fachanwälte
für Steuerrecht - JbFfSt - 2002/2003, 232, 239 f.;
Schütz/ Dümischen, DB 2000, 2446, 2450; Rasche in
Rödder/Herlinghaus/van Lishaut, UmwStG, 2. Aufl., § 24 Rz
49; anders Fuhrmann in Widmann/Mayer, Umwandlungsrecht, § 24
UmwStG Rz 136; Widmann, JbFfSt 2002/2003, 243; Schaumburg, DStZ
1998, 525, 542; Farnschläder/ Dörschmidt, DB 1999, 1923,
1925).
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bb) Ein Anlass für die Bildung einer
Ergänzungsbilanz ergibt sich ferner im Einklang mit der
Ansicht der Klägerin nicht daraus, dass sie im Zusammenhang
mit dem Eintritt als persönlich haftende Gesellschafterin in
die KGaA ein Aufgeld geleistet hat. Unerheblich ist hierbei, ob ein
solches Aufgeld - buchhalterisch getrennt von der Sondereinlage
i.S. des § 281 Abs. 2 AktG - als Teil des Kapitalkontos des
persönlich haftenden Gesellschafters zu erfassen ist ( -
Variante 1 - ; so Reger in Bürgers/Fett, Die
Kommanditgesellschaft auf Aktien, 2. Aufl., § 5 Rz 253; vgl.
auch MünchKommAktG/Perlitt, a.a.O., § 281 Rz 27; K.
Schmidt in K. Schmidt/Lutter, AktG, 3. Aufl., § 286 Rz 5;
Hartel, DB 1992, 2329, 2335), oder ob es (Variante 2) - wie im
Streitfall geschehen - als Kapitalrücklage i.S. des § 272
Abs. 2 Nr. 4 HGB behandelt werden darf (so Hageböke, a.a.O.,
S. 169; vgl. für eine Behandlung als Gewinnrücklage Berg,
a.a.O., 232, 234; Beinert in Beinert/van Lishaut, FR 2001, 1137,
1150; s.a. Adler/Düring/Schmaltz, Rechnungslegung und
Prüfung der Unternehmen, 6. Aufl., AktG § 286 Rz 30;
MünchHdb.GesR IV/Herfs, 4. Aufl., § 81 Rz 4;
Assmann/Sethe in Hopt/Wiedemann, Großkommentar zum
Aktiengesetz, Bd. 8, 4. Aufl., § 286 Rz 40, § 288 Rz 3,
27; Gail, WPg 1966, 425, 427).
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Während es bei einer Erfassung des
Aufgeldes im Rahmen des Kapitalkontos (Variante 1) schon von
vornherein an einem Auseinanderfallen des auf den persönlich
haftenden Gesellschafter entfallenden Eigenkapitals der KGaA
einerseits und dessen Anschaffungskosten andererseits fehlt,
entfällt die Kapitalrücklage im Rahmen der Variante 2
(auch) auf die Kommanditaktionäre. Wird - wie im Streitfall -
keine Sonderregelung getroffen und die Kapitalrücklage im
Falle der Auflösung der KGaA nach dem Anteil am Gesamtkapital,
d.h. anteilig auf den persönlich haftenden Gesellschafter und
die Kommanditaktionäre verteilt, steht dem persönlich
haftenden Gesellschafter zwar allenfalls der sich aus dem
Verhältnis der Nominalwerte des Grundkapitals und der
Sondereinlage ergebende Anteil zu (s. für ein
vollständiges Entfallen auf die Kommanditaktionäre
MünchKommAktG/ Perlitt, a.a.O., § 286 Rz 33). Gleichwohl
ist auch in dieser Sachverhaltskonstellation ein
Ergänzungsbilanzausweis in Höhe der auf die
Kommanditaktionäre entfallenden Kapitalrücklage
ausgeschlossen, da hierdurch ein überhöhtes, d.h. nicht
aufgebrachtes Eigenkapital der KGaA ausgewiesen würde.
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Hinzu tritt im Streitfall der Umstand, dass
die Klägerin neben ihrer Stellung als persönlich haftende
Gesellschafterin auch als (alleinige) Kommanditaktionärin an
der KGaA beteiligt war. Die auf die Klägerin als
Kommanditaktionärin entfallende Zuführung zur
Kapitalrücklage hat - ungeachtet der äußeren
Gestaltung als Aufgeld zur Sondereinlage als persönlich
haftende Gesellschafterin - ihre Veranlassung in der
Gesellschafterstellung der Klägerin als
Kommanditaktionärin (vgl. für den umgekehrten Fall der
verdeckten Gewinnausschüttung an einen auch als
Kommanditaktionär beteiligten persönlich haftenden
Gesellschafter Engel in Bürgers/Fett, a.a.O., § 9 Rz 41
f.; Drüen in Herrmann/Heuer/Raupach, § 9 KStG Rz 28 ff.;
Schaumburg/Schulte, Die KGaA, 2000, S. 70 f.). Dementsprechend
entfallen die Aufwendungen der Klägerin (Senatsurteil vom
27.4.2000 I R 58/99, BFHE 192, 428, BStBl II 2001, 168 = SIS 00 12 40) im vorbezeichneten Umfang auf die von ihr gehaltenen
Kommanditaktien; einer Korrektur des auf die Klägerin als
persönlich haftende Gesellschafterin entfallenden Teils des
Eigenkapitals durch eine Ergänzungsbilanz bedarf es mithin
nicht (a.A. Hageböke, a.a.O., S. 171 f.; vgl. auch Berg,
a.a.O., 232, 238).
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cc) Schließlich lässt sich auch aus
der zweiten Stufe der Umstrukturierung (Kauf eigener Aktien zur
Einziehung durch die KGaA unter Auflösung der
Kapitalrücklage) keine Rechtfertigung für die Bildung
einer Ergänzungsbilanz ableiten.
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Werden - wie im Streitfall - eigene Aktien,
auf die der Ausgabebetrag voll geleistet ist, entgeltlich zur
Einziehung erworben, brauchen nach § 237 Abs. 3 Nr. 2 AktG die
Vorschriften über die ordentliche Kapitalherabsetzung nicht
befolgt werden, wenn die Aktien zu Lasten des Bilanzgewinns oder
einer anderen Gewinnrücklage, soweit sie zu diesem Zweck
verwandt werden können, eingezogen werden (vereinfachtes
Einziehungsverfahren). Gemäß § 272 Abs. 1 Satz 4
HGB in der im Streitfall anwendbaren Fassung des Gesetzes zur
Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbereich (KonTraG) vom
27.4.1998 (BGBl I 1998, 786) - HGB a.F. - ist der Nennbetrag zur
Einziehung erworbener Aktien in der Bilanz der Kapitalgesellschaft
offen von dem Posten „Gezeichnetes Kapital“ als
Kapitalrückzahlung abzusetzen. Der Unterschiedsbetrag zwischen
dem Nennbetrag und dem Kaufpreis ist mit den anderen
Gewinnrücklagen zu verrechnen (§ 272 Abs. 1 Satz 6 HGB
a.F.).
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Für Zwecke der steuerlichen
Gewinnermittlung kann dahinstehen, ob - über den Wortlaut von
§ 237 Abs. 3 Nr. 2 AktG und § 272 Abs. 1 Satz 6 HGB a.F.
hinausgehend - die Einziehung eigener Aktien im vereinfachten
Einziehungsverfahren zu Lasten der Kapitalrücklage
zulässig ist (bejahend Hageböke, a.a.O., S. 141; vgl.
für die nunmehr geltende Rechtslage nach § 272 Abs. 1a
HGB Oberlandesgericht München, Beschluss vom 8.5.2012 31 Wx
155/12; Veil in K. Schmidt/Lutter, a.a.O., § 237 Rz 39;
Marsch-Barner in Spindler/Stilz, AktG, 3. Aufl., § 237 Rz 31;
Haberstock/Greitemann in Hölters, AktG, 2. Aufl., § 237
Rz 72). Denn bei der durch die Einziehung ergebenden Minderung des
Eigenkapitals handelt es sich um eine durch das
Gesellschaftsverhältnis veranlasste
Vermögensänderung (Senatsurteile vom 6.12.1995 I R 51/95,
BFHE 179, 326, BStBl II 1998, 781 = SIS 96 09 43; vom 29.7.1992 I R
31/91, BFHE 169, 407, BStBl II 1993, 369 = SIS 93 04 31;
Senatsbeschluss vom 3.3.2009 I B 51/08, BFH/NV 2009, 1280 = SIS 09 21 67; ebenso Hohage, DB 2009, 1033; Gosch, KStG, 3. Aufl., §
8 Rz 577; Klingebiel in Dötsch/Pung/Möhlenbrock, Die
Körperschaftsteuer, Anh. zu § 8 Abs. 3 „Eigene
Anteile“ Rz 8; Bundesministerium der Finanzen - BMF -,
Schreiben vom 2.12.1998, BStBl I 1998, 1509 = SIS 99 01 18, Rz 22;
vgl. zu § 272 Abs. 1a HGB BMF-Schreiben vom 27.11.2013, BStBl
I 2013, 1615 = SIS 13 33 38), die sich nicht auf den steuerlichen
Gewinn auswirkt. Es bedarf keiner weiteren Erläuterung, dass
dieses Abzugsverbot nicht durch den gegenläufigen Ansatz einer
Ergänzungsbilanz - und einer hierauf fußenden
erfolgswirksamen Abschreibung - unterlaufen werden darf.
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3. Die Kostenentscheidung beruht auf §
135 Abs. 2 FGO.
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