Die Revision des Beklagten gegen das Urteil
des Finanzgerichts Düsseldorf vom 21.1.2016 11 K 4274/13 E
wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.
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I. Streitig ist, ob Aufwendungen zur
Beseitigung von Schäden, die erst nach Erwerb einer zur
Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung
genutzten Eigentumswohnung (mutwillig) verursacht worden sind, als
sofort abzugsfähige Werbungskosten zu berücksichtigen
sind, oder ob es sich insoweit um anschaffungsnahe
Herstellungskosten i.S. des § 9 Abs. 5 Satz 2 i.V.m. § 6
Abs. 1 Nr. 1a des Einkommensteuergesetzes (EStG) handeln
kann.
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Die Kläger und Revisionsbeklagten
(Kläger) wurden als Eheleute im Streitjahr 2008 zusammen zur
Einkommensteuer veranlagt. Die Klägerin erwarb mit notariell
beurkundetem Kaufvertrag vom 13.2.2007 eine vermietete
Eigentumswohnung, die sich im Zeitpunkt des Übergangs von
Nutzen und Lasten (1.4.2007) in einem betriebsbereiten und
mangelfreien Zustand befand; die Anschaffungskosten für das
Gebäude betrugen 104.101 EUR. Ein für das Objekt
bestehendes Mietverhältnis ging nach § 566 des
Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) auf die Klägerin
über. Das Mietverhältnis wurde zunächst
unbeanstandet fortgesetzt. Die Klägerin erklärte
dementsprechend für das Jahr 2007 im Rahmen ihrer
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung keine
Erhaltungsaufwendungen für die vermietete
Eigentumswohnung.
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Im Streitjahr kam es zu
Leistungsstörungen, da die Mieterin die Leistung fälliger
Nebenkostenzahlungen verweigerte; ein in diesem Zusammenhang von
der Klägerin angestrengter Zivilrechtsstreit hatte Erfolg. Vor
diesem Hintergrund kündigte die Klägerin das
Mietverhältnis mit Schreiben vom 15.9.2008. Im Zuge der
Rückgabe der Mietsache stellte die Klägerin umfangreiche,
von der Mieterin zu vertretende Schäden (eingeschlagene
Scheiben an Türen, Schimmelbefall an Wänden,
zerstörte Bodenfliesen) an der Eigentumswohnung fest.
Darüber hinaus hatte die Mieterin einen Rohrbruch im
Badezimmer über Monate nicht gemeldet. Zur Beseitigung dieser
Schäden machte die Klägerin in ihrer
Einkommensteuererklärung für 2008 einen Betrag von
(17.091,48 EUR zuzüglich Umsatzsteuer - soweit gesetzlich
geschuldet - ) 19.913,36 EUR als sofort abzugsfähigen
Erhaltungsaufwand geltend.
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Der Beklagte und Revisionskläger (das
Finanzamt - FA - ) erließ unter dem 17.5.2010 einen
gemäß § 164 Abs. 1 der Abgabenordnung unter dem
Vorbehalt der Nachprüfung stehenden Einkommensteuerbescheid
für das Streitjahr, in dem die geltend gemachten Aufwendungen
zunächst als sofort abzugsfähige Werbungskosten bei den
Einkünften der Klägerin aus Vermietung und Verpachtung
berücksichtigt wurden.
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Unter dem 16.5.2013 erließ das FA
einen Einkommensteueränderungsbescheid, mit dem es den
sofortigen Abzug der Erhaltungsaufwendungen versagte; das FA
vertrat insoweit die Auffassung, dass es sich bei dem geltend
gemachten Aufwand um anschaffungsnahe Herstellungskosten i.S. des
§ 9 Abs. 5 Satz 2 i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG handele,
da dieser 15 % der Anschaffungskosten für das Gebäude
(104.101 EUR x 15 % = 15.615,15 EUR) überschreite.
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Der hiergegen gerichtete Einspruch der
Kläger hatte keinen Erfolg. Das Finanzgericht (FG) gab der
Klage mit seinem in EFG 2016, 630 = SIS 16 08 08
veröffentlichten Urteil statt. Das FG vertrat die Auffassung,
dass es sich bei den von den Klägern geltend gemachten
Aufwendungen zwar dem Wortlaut nach um anschaffungsnahe
Herstellungskosten handele, da der insoweit aufgewendete Betrag in
Höhe von 19.913,36 EUR nach Abzug der Umsatzsteuer die Grenze
von 15 % der Anschaffungskosten für den Gebäudeanteil der
Eigentumswohnung (15.615,15 EUR) überschreite. Die Vorschrift
des § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG sei indes teleologisch zu
reduzieren mit dem Ergebnis, dass nachträglich eingetretene
Schäden an erworbenen Gebäuden nicht unter ihren
Anwendungsbereich fielen.
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Hiergegen richtet sich die Revision des FA.
Es vertritt die Auffassung, dass § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG in
Satz 2 der Vorschrift abschließend diejenigen Ausnahmen
vorsehe, die nicht unter den Begriff der anschaffungsnahen
Herstellungskosten fallen sollen. Danach zählten lediglich
Aufwendungen für Erweiterungen i.S. des § 255 Abs. 2 Satz
1 des Handelsgesetzbuches (HGB) sowie Aufwendungen für
Erhaltungsarbeiten, die jährlich üblicherweise anfallen,
nicht zu den anschaffungsnahen Herstellungskosten; Aufwendungen
für die Beseitigung von Schäden, die nach Erwerb eines
vermieteten Gebäudes anfallen, seien demgegenüber nicht
vom Tatbestand der Regelung in § 6 Abs. 1 Nr. 1a Satz 1 EStG
ausgenommen.
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Das FA beantragt, das Urteil des FG vom
21.1.2016 11 K 4274/13 E aufzuheben und die Klage
abzuweisen.
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Die Kläger beantragen, die Revision
zurückzuweisen.
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Sie vertreten die Ansicht, das FG habe zu
Recht eine teleologische Reduktion des § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG
vorgenommen und Aufwendungen für die Beseitigung von
Schäden, die nach Erwerb eines vermieteten Gebäudes
anfallen, vom Anwendungsbereich der Regelung ausgenommen; denn
solche Aufwendungen stünden nicht mehr im Zusammenhang mit der
Anschaffung des Gebäudes.
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II. Die Revision ist unbegründet und
daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der
Finanzgerichtsordnung - FGO - ). Das FG ist zutreffend davon
ausgegangen, dass die von den Klägern geltend gemachten
Aufwendungen für die durchgeführten
Renovierungsmaßnahmen nicht den anschaffungsnahen
Herstellungskosten i.S. von § 6 Abs. 1 Nr. 1a Satz 1 EStG
zuzuordnen und damit lediglich im Rahmen der Absetzung für
Abnutzung (AfA) zu berücksichtigen sind, sondern sofort
abziehbaren Erhaltungsaufwand darstellen und damit als
Werbungskosten von den Einkünften der Klägerin aus
Vermietung und Verpachtung abgezogen werden können.
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1. Aufwendungen, die - wie im Streitfall -
durch die Absicht veranlasst sind, Einkünfte aus Vermietung
und Verpachtung i.S. des § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG zu
erzielen, sind dann nicht als Werbungskosten (§ 9 Abs. 1 Satz
1 EStG) sofort abziehbar, wenn es sich um Anschaffungs- oder
Herstellungskosten handelt. In diesem Fall sind sie nur im Rahmen
der AfA zu berücksichtigen (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7
i.V.m. § 7 Abs. 1, 4 und 5 EStG).
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a) Welche Aufwendungen zu den Anschaffungs-
oder Herstellungskosten zählen, bestimmt sich auch für
die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung nach § 255
Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 HGB. Danach sind Anschaffungskosten die
Aufwendungen, die geleistet werden, um einen
Vermögensgegenstand zu erwerben und ihn in einen
betriebsbereiten Zustand zu versetzen, ferner die
Anschaffungsnebenkosten und nachträglichen Anschaffungskosten.
Herstellungskosten sind die Aufwendungen, die durch den Verbrauch
von Gütern und die Inanspruchnahme von Diensten für die
Herstellung eines Vermögensgegenstandes, seine Erweiterung
oder für eine über seinen ursprünglichen Zustand
hinausgehende wesentliche Verbesserung entstehen (vgl. dazu Urteile
des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 12.9.2001 IX R 52/00, BFHE 198,
85, BStBl II 2003, 574 = SIS 02 09 30; vom 22.9.2009 IX R 21/08,
BFH/NV 2010, 846 = SIS 10 11 77).
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Zu den Herstellungskosten eines Gebäudes
gehören nach § 6 Abs. 1 Nr. 1a Satz 1 i.V.m. § 9
Abs. 5 Satz 2 EStG auch Aufwendungen für Instandsetzungs- und
Modernisierungsmaßnahmen, die innerhalb von drei Jahren nach
der Anschaffung des Gebäudes durchgeführt werden, wenn
die Aufwendungen ohne die Umsatzsteuer 15 % der Anschaffungskosten
des Gebäudes übersteigen (anschaffungsnahe
Herstellungskosten). Diese Aufwendungen erhöhen die
AfA-Bemessungsgrundlage (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7 EStG), sie
sind nicht als Werbungskosten sofort abziehbar.
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b) Der Begriff der Instandsetzungs- und
Modernisierungsmaßnahmen i.S. des § 6 Abs. 1 Nr. 1a Satz
1 EStG ist gesetzlich nicht definiert und bedarf daher der
Auslegung. Hierunter sind bauliche Maßnahmen zu verstehen,
durch die Mängel oder Schäden an vorhandenen
Einrichtungen eines bestehenden Gebäudes oder am Gebäude
selbst beseitigt werden oder das Gebäude durch Erneuerung in
einen zeitgemäßen Zustand versetzt wird. Zu den
Aufwendungen i.S. von § 6 Abs. 1 Nr. 1a Satz 1 EStG
gehören daher unabhängig von ihrer handelsrechtlichen
Einordnung sämtliche Aufwendungen für bauliche
Maßnahmen, die im Rahmen einer im Zusammenhang mit der
Anschaffung des Gebäudes vorgenommenen Instandsetzung und
Modernisierung anfallen; hierzu zählen grundsätzlich auch
sog. Schönheitsreparaturen (wie das Tapezieren, Anstreichen
oder Kalken der Wände und Decken, das Streichen der
Fußböden, Heizkörper, der Innentüren und
Außentüren sowie der Fenster) sowie Kosten für die
Herstellung der Betriebsbereitschaft. Nicht zu den Aufwendungen
i.S. des § 6 Abs. 1 Nr. 1a Satz 1 EStG gehören nach dem
Wortlaut des Satzes 2 der Vorschrift ausdrücklich nur
Aufwendungen für Erweiterungen i.S. von § 255 Abs. 2 Satz
1 HGB sowie Aufwendungen für Erhaltungsarbeiten, die
jährlich üblicherweise anfallen. Der Senat verweist
insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen auf seine Urteile vom
14.6.2016 IX R 25/14 (BFHE 254, 236, BStBl II 2016, 992 = SIS 16 19 70), IX R 15/15 (BFHE 254, 246, BStBl II 2016, 996 = SIS 16 19 68)
und IX R 22/15 (BFHE 254, 251, BStBl II 2016, 999 = SIS 16 19 69),
jeweils m.w.N.
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c) Für diese Auslegung hat der Senat in
den genannten Grundsatzurteilen zum einen den Wortlaut und die
Systematik der Vorschrift angeführt, die dafür sprechen,
dass der Gesetzgeber bewusst den Begriff der Aufwendungen für
Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen weit verstehen
und eine im Einzelfall schwierige Abgrenzung von
Erhaltungsaufwendungen zu Kosten zur Herstellung der
Betriebsbereitschaft vermeiden wollte. Zum anderen spricht für
diese Auslegung der vom Gesetzgeber mit der Regelung des § 6
Abs. 1 Nr. 1a Satz 1 EStG verfolgte Zweck, einerseits die bis zur
Rechtsprechungsänderung des Senats durch die Urteile vom
12.9.2001 IX R 39/97 (BFHE 198, 74, BStBl II 2003, 569 = SIS 02 09 29) und in BFHE 198, 85, BStBl II 2003, 574 = SIS 02 09 30
bestehende Rechtslage zum anschaffungsnahen Aufwand gesetzlich
festzuschreiben und andererseits aus Gründen der
Rechtsvereinfachung und -sicherheit eine typisierende Regelung zu
schaffen (vgl. hierzu die maßgebliche Gesetzesbegründung
im Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung steuerlicher
Vorschriften - Steueränderungsgesetz 2003 -, BTDrucks 15/1562,
S. 32).
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Unbeschadet der Frage, ob mit dieser
Gesetzesbegründung die seinerzeitige höchstrichterliche
Rechtsprechung (BFH-Urteile in BFHE 198, 74, BStBl II 2003, 569 =
SIS 02 09 29, und in BFHE 198, 85, BStBl II 2003, 574 = SIS 02 09 30) und die durch sie verworfene frühere
„Rechtslage“ - in Form der in R 157 Abs. 4 der
Einkommensteuer-Richtlinien niedergelegten Auffassung und der
hiervon im Einzelnen auch abweichenden Praxis der Finanzverwaltung
- zutreffend wiedergegeben worden ist (anderer Ansicht z.B.
Spindler, DB 2004, 507, 509), findet sich darin kein Hinweis zu der
im vorliegenden Streitfall entscheidenden Frage, ob Aufwendungen
für „anschaffungsnah“ durchgeführte
Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen, welche durch
nach dem Erwerb eingetretene Schäden - im Sinne einer
Kausalität - verursacht worden sind, vom Regelungsgehalt der
Norm erfasst sein sollten. Der Gesetzgeber hat diese Frage
erkennbar weder gesehen noch ausdrücklich in dem Sinne regeln
wollen, dass solche Kosten unter den Tatbestand der Regelung in
§ 6 Abs. 1 Nr. 1a Satz 1 EStG zu subsumieren sind; da der nach
der Gesetzesbegründung verfolgte Normzweck vielmehr lediglich
auf die Aufrechterhaltung des Status Quo vor Ergehen der
BFH-Urteile in BFHE 198, 74, BStBl II 2003, 569 = SIS 02 09 29 und
in BFHE 198, 85, BStBl II 2003, 574 = SIS 02 09 30 zielte, ist der
zu weit gefasste Wortlaut der Vorschrift, wovon das FG zutreffend
ausgegangen ist, teleologisch zu reduzieren. Danach fallen Kosten
für (anschaffungsnahe, aber unvermutete)
Instandsetzungsmaßnahmen jedenfalls dann nicht unter den
Tatbestand des § 6 Abs. 1 Nr. 1a Satz 1 EStG, wenn der
maßgebliche Schaden nach Erwerb des Gebäudes eingetreten
und auf das schuldhafte Verhalten Dritter zurückzuführen
ist (in diesem Sinne auch Schmidt/Kulosa, EStG, 36. Aufl., § 6
Rz 382; Korn in Korn, EStG, § 6 Rz 183.6; Dürr, DB 2016,
2380). Eine solche teleologische Reduktion zielt darauf ab, den
Geltungsbereich der Norm mit Rücksicht auf ihren Gesetzeszweck
gegenüber dem zu weit gefassten Wortlaut einzuschränken
(vgl. BFH-Urteil vom 22.10.2015 IV R 37/13, BFHE 252, 68, BStBl II
2016, 919 = SIS 16 03 08, m.w.N.); sie ist im Streitfall
vorzunehmen, weil eine auf den Wortlaut abstellende Auslegung
über den Normzweck - die Wiederherstellung der Rechtslage vor
Ergehen der geänderten höchstrichterlichen Rechtsprechung
zum anschaffungsnahen Aufwand - hinausgehen und mithin zu einem
sinnwidrigen Ergebnis führen würde (so zutreffend
Dickhöfer, Anm. zur Vorinstanz, EFG 2016, 632, 633).
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2. Nach diesen Grundsätzen hat das FG im
Streitfall zutreffend die vom Kläger geltend gemachten
Aufwendungen insgesamt nicht den anschaffungsnahen
Herstellungskosten i.S. von § 6 Abs. 1 Nr. 1a Satz 1 EStG
zugeordnet.
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a) Denn im Regelfall kann zwar von einer
Renovierung und Modernisierung im Zusammenhang mit der Anschaffung
des Gebäudes ausgegangen werden, soweit bauliche
Maßnahmen innerhalb von drei Jahren nach der Anschaffung
durchgeführt werden. Insoweit enthält die Vorschrift des
§ 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG eine Regelvermutung für das
Vorliegen anschaffungsnaher Herstellungskosten, ohne dass es einer
Einzelfallprüfung bedarf. Übersteigen die hierfür
angefallenen Aufwendungen ohne die Umsatzsteuer 15 % der für
den Erwerb des Gebäudes aufgewandten Anschaffungskosten, sind
diese insgesamt als anschaffungsnahe Herstellungskosten i.S. des
§ 6 Abs. 1 Nr. 1a Satz 1 EStG zu behandeln (BFH-Urteile in
BFHE 254, 236, BStBl II 2016, 992 = SIS 16 19 70; in BFHE 254, 246,
BStBl II 2016, 996 = SIS 16 19 68, und in BFHE 254, 251, BStBl II
2016, 999 = SIS 16 19 69).
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Im Rahmen dieser Regelvermutung sind auch die
Kosten für Instandsetzungsmaßnahmen zur Beseitigung
verdeckter - im Zeitpunkt der Anschaffung des Gebäudes jedoch
bereits vorhandener - Mängel den anschaffungsnahen
Herstellungskosten i.S. von § 6 Abs. 1 Nr. 1a Satz 1 EStG
zuzuordnen; denn bei der Abgrenzung des sofort abzugsfähigen
Erhaltungsaufwands von den Herstellungskosten kommt es nicht auf
die subjektiven Vorstellungen des Erwerbers vom Zustand des
Gebäudes an (BFH-Urteil vom 22.1.2003 X R 36/01, BFH/NV 2003,
765 = SIS 03 24 05). Soweit der BFH in früheren Entscheidungen
die Auffassung vertreten hat, die Kosten der Beseitigung verdeckter
Mängel seien allgemein nicht als anschaffungsnahe
Herstellungskosten zu beurteilen, weil solche Mängel zu keiner
Minderung des Kaufpreises geführt hätten (s. etwa Urteil
des Großen Senats des BFH vom 22.8.1966 GrS 2/66, BFHE 86,
792, BStBl III 1966, 672 = SIS 66 04 38, sowie Senatsurteil vom
9.5.1995 IX R 63/94, BFH/NV 1996, 116), hat er hieran in der
Folgezeit nicht weiter festgehalten (BFH-Urteile vom 22.1.2003 X R
20/01, BFH/NV 2003, 763 = SIS 03 24 04, und in BFH/NV 2003, 765 =
SIS 03 24 05).
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Nichts anderes gilt für Kosten zur
Beseitigung von bei Anschaffung des Gebäudes angelegter, aber
erst nach dem Erwerb auftretender altersüblicher Mängel
und Defekte; auch solche Aufwendungen sind ihrer Natur nach
verdeckte Mängel und mithin in die Betragsgrenze der
anschaffungsnahen Herstellungskosten i.S. von § 6 Abs. 1 Nr.
1a Satz 1 EStG mit einzubeziehen (so zutreffend Urteil des FG
Düsseldorf vom 30.8.2016 10 K 398/15 F, EFG 2016, 1774 = SIS 16 22 43, rechtskräftig). Denn auch insoweit kann es nicht
darauf ankommen, ob der Steuerpflichtige nach seinen subjektiven
Vorstellungen im Zeitpunkt des Erwerbs von einer
Mängelfreiheit des Gebäudes ausgegangen ist oder darauf
vertraut hat, der Defekt werde nicht innerhalb von drei Jahren nach
dessen Anschaffung auftreten.
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b) Demgegenüber sind Kosten für
Instandsetzungsmaßnahmen zur Beseitigung eines Schadens, der
im Zeitpunkt der Anschaffung nicht vorhanden und auch nicht in dem
oben genannten Sinne „angelegt“ war, sondern
nachweislich erst zu einem späteren Zeitpunkt durch das
schuldhafte Handeln eines Dritten am Gebäude verursacht worden
ist, nicht den anschaffungsnahen Herstellungskosten i.S. von §
6 Abs. 1 Nr. 1a Satz 1 EStG zuzuordnen, wenn die Maßnahmen -
wie im Streitfall - vom Steuerpflichtigen innerhalb von drei Jahren
seit Anschaffung zur Wiederherstellung der Betriebsbereitschaft des
Gebäudes durchgeführt werden müssen; denn die
Regelvermutung für das Vorliegen anschaffungsnaher
Herstellungskosten i.S. des § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG gilt
jedenfalls für solche, von Dritten mutwillig
herbeigeführte Schäden nicht. Diese Aufwendungen, die die
mit dem gewöhnlichen Gebrauch der Mietsache verbundene
Abnutzung (vgl. § 538 BGB) deutlich übersteigen (und die
den Steuerpflichtigen ggf. auch berechtigen würden,
Absetzungen für außergewöhnliche Abnutzung nach
§ 7 Abs. 1 Satz 7 EStG in Anspruch zu nehmen), sind vielmehr
als sofort abziehbare Werbungskosten bei den Einkünften aus
Vermietung und Verpachtung zu berücksichtigen (vgl. hierzu
auch BFH-Urteil vom 11.7.2000 IX R 48/96, BFHE 192, 311, BStBl II
2001, 784 = SIS 00 12 24).
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3. Die Sache ist spruchreif.
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a) Nach den nicht mit zulässigen und
begründeten Verfahrensrügen angegriffenen und daher den
BFH bindenden Feststellungen des FG (§ 118 Abs. 2 FGO)
führte die Klägerin im Streitjahr an der Eigentumswohnung
Renovierungsmaßnahmen zur Beseitigung von zahlreichen
Schäden durch, die zeitlich gesehen erst nach dem Erwerb des
Gebäudes verursacht worden sind und auf schuldhaftes Verhalten
der Mieterin zurückzuführen waren. So hat das FG
ausgeführt, dass die Mieterin sowohl die Eingangstür der
Eigentumswohnung als auch Bodenbeläge (mutwillig) in ihrer
Substanz beschädigt habe; ein weiterer Substanzschaden wurde
durch einen nicht gemeldeten Wasserrohrbruch im Badezimmer
verursacht. Demgegenüber hat das FG keine Umstände
festgestellt, die den Schluss zulassen, die Klägerin habe das
schadenstiftende Ereignis dazu genutzt, die Eigentumswohnung in
einem größeren Umfang als erforderlich zu sanieren - was
zwischen den Beteiligten auch zu keinem Zeitpunkt streitig war.
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b) Die Berücksichtigung der von der
Klägerin geltend gemachten Renovierungsaufwendungen ist auch
nicht (anteilig) deshalb ausgeschlossen, weil die Instandsetzung
auch Maßnahmen umfasst haben könnte, die - wie das
Entfernen alter und das Anbringen neuer Tapeten oder das Streichen
von Wänden, Decken und Türen - isoliert betrachtet zu den
Schönheitsreparaturen zählen würden oder die - wie
das Beseitigen eines Rohrbruches - der Behebung eines bei
Anschaffung des Gebäudes angelegten, aber erst nach dem Erwerb
auftretenden altersüblichen Mangels gedient haben mag. Denn
auch wenn solcher Aufwand nach der geänderten
Senatsrechtsprechung (BFH-Urteile in BFHE 254, 236, BStBl II 2016,
992 = SIS 16 19 70; in BFHE 254, 246, BStBl II 2016, 996 = SIS 16 19 68, und in BFHE 254, 251, BStBl II 2016, 999 = SIS 16 19 69)
grundsätzlich unabhängig von seiner handelsrechtlichen
Einordnung zu anschaffungsnahen Herstellungskosten führt,
wären die weiteren tatbestandlichen Voraussetzungen des §
6 Abs. 1 Nr. 1a Satz 1 EStG - auch bei einer im Streitfall
durchgeführten isolierten Betrachtung der genannten
Maßnahmen - nicht erfüllt: Nach den dem Senat
vorliegenden Akten des Streitfalles, auf die das FG im Tatbestand
des angefochtenen Urteils Bezug genommen hat, überschreiten
die (Netto-)Kosten für die genannten Maßnahmen den
maßgeblichen Betrag von 15 % der Anschaffungskosten des
Gebäudes nicht. Vor diesem Hintergrund besteht für eine
grundsätzlich mögliche Segmentierung der insgesamt
aufgewandten Kosten kein Anlass.
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c) Die von der Klägerin geltend gemachten
Renovierungsaufwendungen sind mithin insgesamt als sofort
abziehbare Werbungskosten bei ihren Einkünften aus Vermietung
und Verpachtung zu berücksichtigen; sie stellen keine
anschaffungsnahen Herstellungskosten i.S. des § 6 Abs. 1 Nr.
1a Satz 1 EStG dar. Die Höhe der Aufwendungen ist zwischen den
Beteiligten ebenfalls nicht streitig.
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4. Die Kostenentscheidung beruht auf §
135 Abs. 2 FGO.
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