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Haushaltsnahe Dienstleistungen nach § 35 a Abs. 2 Satz 1 EStG

Haushaltsnahe Dienstleistungen nach § 35 a Abs. 2 Satz 1 EStG: Für ein mit der Betreuungspauschale abgegoltenes Notrufsystem, das innerhalb einer Wohnung im Rahmen des "Betreuten Wohnens" Hilfeleistung rund um die Uhr sicherstellt, kann die Steuerermäßigung nach § 35 a Abs. 2 Satz 1 EStG in Anspruch genommen werden. - Urt.; BFH 3.9.2015, VI R 18/14; SIS 16 00 94

Kapitel:
Privatbereich > Haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, haushaltsnahe Dienstleistungen
Fundstellen
  1. BFH 03.09.2015, VI R 18/14
    BStBl 2016 II S. 272
    NJW 2016 S. 1119

    Anmerkungen:
    zur Veröffentlichung in BStBl II bestimmt nach BMF-Online vom 23.3.2016
    J.H. in StuB 4/2016 S. 159
    o.V. in NWB 8/2016 S. 537
    S. Schneider in BFH/PR 4/2016 S. 104
    A. Killat-Risthaus in DStZ 5/2016 S. 137
Normen
[EStG] § 35 a Abs. 2 Satz 1
Vorinstanz / Folgeinstanz:
  • vor: FG Nürnberg, 13.02.2014, SIS 14 17 72, Heimunterbringung, Wohnheim, Steuerermäßigung, Haushaltsnahe Dienstleistung, Betreutes Wohnen
Zitiert in... / geändert durch...
  • BFH 23.3.2023, SIS 23 08 18, Aufwendungen für ein Hausnotrufsystem, keine Steuerermäßigung nach § 35 a EStG: Für ein Hausnotrufsystem,...
  • BFH 15.2.2023, SIS 23 06 97, Aufwendungen für ein Hausnotrufsystem, keine Steuerermäßigung nach § 35 a EStG: Für ein Hausnotrufsystem,...
  • BFH 15.2.2023, SIS 23 09 98, Aufwendungen für ein Hausnotrufsystem, keine Steuerermäßigung nach § 35 a EStG: Für ein Hausnotrufsystem,...
  • FG Münster 24.2.2022, SIS 22 05 44, Müllabfuhr und Schmutzwasserentsorgung keine haushaltsnahen Dienstleistungen: 1. Die Entsorgung von Müll ...
  • FG Baden-Württemberg 11.6.2021, SIS 21 15 34, Hausnotrufsystem als haushaltsnahe Dienstleistung i.S. des § 35 a Abs. 2 EStG: 1. Für die Inanspruchnahme...
  • FG Baden-Württemberg 11.6.2021, SIS 22 01 14, Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen bei Buchung eines Hausnotrufsystems durch eine in ein...
  • FG München 11.3.2021, SIS 21 11 41, Nutzung zu eigenen Wohnzwecken: 1. Eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr...
  • Sächsisches FG 16.12.2020, SIS 22 07 09, Keine Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen bei Nutzung einer Wohnung in einer Immobilie eines Angehö...
  • Sächsisches FG 14.10.2020, SIS 20 20 08, Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen bei Inanspruchnahme eines Hausnotrufsystems: Nimmt di...
  • Thüringer FG 25.6.2020, SIS 20 18 42, Reparatur des privaten Kraftfahrzeugs keine nach § 35 a Abs. 3 EStG steuerbegünstigte Handwerkerleistung:...
  • BFH 13.5.2020, SIS 20 18 05, Keine Begünstigung nach § 35 a Abs. 3 EStG für in der Werkstatt des Handwerkers erbrachte Arbeiten: Sowei...
  • BFH 13.5.2020, SIS 20 18 08, Keine Begünstigung nach § 35 a Abs. 2 EStG für die Reinigung einer öffentlichen Straße (Fahrbahn), keine ...
  • FG des Saarlandes 15.5.2019, SIS 19 09 25, Keine Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen auf Fahrtkostenerstattungen an ein Kind im Zusa...
  • FG München 19.4.2018, SIS 18 09 44, Keine Steuerermäßigung nach § 35 a EStG für außerhalb des Haushalts in der Werkstatt des Handwerkers erbr...
  • FG des Landes Sachsen-Anhalt 26.2.2018, SIS 18 09 47, Steuerermäßigung nach § 35 a Abs. 3 EStG für Handwerkerleistungen eines Schreiners auch für die in der We...
  • BFH 21.2.2018, SIS 18 07 93, Keine begünstigte Handwerkerleistung bei Herstellung einer öffentlichen Mischwasserleitung: Der von § 35 ...
  • FG München 13.12.2017, SIS 19 02 73, Fertigung eines Kellergeländers in der Werkstatt des beauftragten Schlossereibetriebs keine steuerbegünst...
  • BFH 25.9.2017, SIS 17 22 05, Steuerermäßigung bei Aufwendungen für die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen: 1. Es ist in d...
  • FG Berlin-Brandenburg 13.9.2017, SIS 17 23 56, An Notrufzentrale geleistete Zahlungen für Alarmüberwachungsleistungen nicht als haushaltsnahe Dienstleis...
  • FG Nürnberg 4.8.2017, SIS 17 16 63, Steuerermäßigung für außerhalb des Haushalts erbrachte Handwerkerleistungen, Herstellung einer Tür: Die t...
  • FG Berlin-Brandenburg 27.7.2017, SIS 18 05 76, Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen sowie für Handwerkerleistungen "im Haushalt" des Steu...
  • Hessisches FG 23.2.2017, SIS 18 03 21, Leistungen eines Immobilienmaklers als haushaltsnahe Dienstleistungen nach § 35 a EStG: 1. Maklerleistung...
  • FG Baden-Württemberg 30.11.2016, SIS 17 04 81, Haushaltsnahe Dienstleistungen, Berücksichtigung der Aufwendungen für die Unterbringung eines Epilepsie- ...
  • FG Rheinland-Pfalz 6.7.2016, SIS 16 16 07, Keine Steuerbegünstigung für Neubeziehen von Polstermöbeln außerhalb des Haushalts: Ausschließlich in ein...
  • FG Düsseldorf 5.4.2016, SIS 16 13 65, Unterbringung in einem Seniorenstift, Aufwendungen außerhalb des Rahmens des Üblichen, offensichtliches M...
  • FG Düsseldorf 5.4.2016, SIS 16 29 14, Außergewöhnliche Belastung, Berechnung angemessener, krankheitsbedingter Unterbringungskosten, übliche Wo...
Anmerkung RA Dr. Bürkle

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Nürnberg vom 13.2.2014 6 K 1026/13 = SIS 14 17 72 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

 

1

I. Streitig ist, ob für ein mit einer Betreuungspauschale abgegoltenes Notrufsystem, durch das im Rahmen des „Betreuten Wohnens“ in einer Seniorenresidenz Hilfeleistung rund um die Uhr sichergestellt wird, die Steuerermäßigung nach § 35a des Einkommensteuergesetzes (EStG) in Anspruch genommen werden kann.

 

 

 

 

2

Der im Jahre 1920 geborene Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) bewohnt seit 1999 eine Drei-Zimmer-Wohnung in einer Seniorenresidenz im Rahmen des „Betreuten Wohnens“. Die Residenz ist in zwei Betriebe aufgeteilt, nämlich in das „Betreute Wohnen“ (Sozialstation) einerseits, und die Pflegestation andererseits. Die Residenz ist auf zwei Gebäude verteilt, die durch eine Straße getrennt in unmittelbarer Nachbarschaft liegen. In Haus A ist im Erdgeschoss die Verwaltung der Residenz untergebracht, getrennt in die Verwaltung für das Betreute Wohnen und für die Pflegestation. Im ersten Stock befinden sich betreute Wohnungen und im zweiten Stock die Pflegestation. In Haus B befinden sich ausschließlich betreute Wohnungen, u.a. auch diejenige des Klägers. Beide Betriebe haben eigenes Personal und eine eigene Notrufzentrale, die jeweils im Haus untergebracht ist. Die Pfleger, die in den Häusern ihre Arbeit verrichten, haben jeweils einen Piepser bei sich, der den Notruf sofort an sie weiterleitet.

 

 

 

 

3

Der Kläger schloss mit dem Eigentümer der Wohnung einen Mietvertrag ab. Zudem schloss er mit dem Betreiber der Residenz einen Seniorenbetreuungsvertrag. Darin verpflichtete sich der Betreiber zu nachfolgenden Leistungen, für die der Kläger eine monatliche Betreuungspauschale zu entrichten hatte:

 

 

-

24 Stunden pro Tag zur Verfügung stehendes Notrufsystem

 

-

Beratungsangebot (Hilfe bei Behördenangelegenheiten und Schriftverkehr, Kopierdienst, Beratung in gesundheitlichen, hauswirtschaftlichen und persönlichen Angelegenheiten, handwerkliche Hilfen und Kleinreparaturen in der Wohnung, soweit sie vom Hausmeister erledigt werden können, Beratung und Unterstützung beim Nachrüsten der Wohnung im Sinne der Behindertensicherheit)

 

-

Organisation von kulturellen Veranstaltungen

 

-

Einräumung eines absoluten Vorrangs bei der Belegung der Pflegeabteilung.

 

 

4

Darüber hinaus waren nach einer von der Residenz herausgegebenen Aufgliederung der Betreuungspauschale aus dem Jahr 2004 folgende Leistungen enthalten:

 

 

-

Bereitstellung des Mindestpersonals einschließlich Nachtwache

 

-

Soforthilfe im Notfall durch staatlich examiniertes Pflegepersonal

 

-

hauswirtschaftliche Versorgung im Krankheitsfall bis zu einer Woche (d.h. Mittagessen und ggf. andere Mahlzeiten in der Wohnung)

 

-

Grund- und Behandlungspflege bei kurzzeitiger Erkrankung bis zu einer Woche.

 

 

 

5

Die Betreuungspauschale war auch dann zu entrichten, wenn keine konkreten Leistungen in Anspruch genommen wurden. Die Pauschale diente vor allem dazu, das entsprechende Fachpersonal rund um die Uhr für Notfälle bereitzuhalten und die Organisation zu tragen. Der Betreuungsvertrag konnte nur in Verbindung mit der Wohnung gekündigt werden. Weitere Dienstleistungen, wie z.B. die Verpflegung im Seniorenrestaurant, konnten gegen zusätzliches Entgelt in Anspruch genommen werden.

 

 

 

 

6

Im Streitjahr 2011 bezahlte der Kläger eine Betreuungspauschale in Höhe von insgesamt 1.785 EUR (monatlich 148,75 EUR). Die Pauschale diente zu 80 % der Besetzung des Notrufsystems über 24 Stunden täglich und zu 20 % beratenden und kulturellen Leistungen. In seiner Steuererklärung für das Streitjahr machte der Kläger 1.357 EUR (76 %) als Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen nach § 35a EStG geltend. Zusätzlich begehrte er die Steuerermäßigung nach § 35a EStG für anteilige Kosten für Hausmeister und Hausreinigung in Höhe von 474 EUR.

 

 

 

 

7

Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA - ) berücksichtigte die Aufwendungen für Hausmeister und Reinigung im Steuerbescheid für das Streitjahr antragsgemäß. Für die anteilige Betreuungspauschale gewährte das FA die Steuerermäßigung hingegen nicht.

 

 

 

 

8

Den hiergegen erhobenen Einspruch wies es als unbegründet zurück. Die Klage hatte aus den in EFG 2014, 1312 = SIS 14 17 72 veröffentlichten Gründen Erfolg.

 

 

 

 

9

Mit der Revision rügt das FA die Verletzung materiellen Rechts.

 

 

 

 

10

Das FA beantragt, das Urteil des Finanzgerichts (FG) Nürnberg vom 13.2.2014 6 K 1026/13 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

 

 

 

 

11

Der Kläger hat keinen Antrag gestellt.

 

 

 

 

12

II. Die Revision des FA ist unbegründet; sie ist daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung - FGO - ). Das FG hat im Ergebnis zu Recht entschieden, dass für die geltend gemachten Aufwendungen die Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 2 EStG zu gewähren ist. Es handelt sich bei den streitigen Aufwendungen um solche für eine haushaltsnahe Dienstleistung i.S. des § 35a Abs. 2 Satz 1 EStG, die in einem inländischen Haushalt erbracht wird.

 

 

 

 

13

1. Nach § 35a Abs. 2 Satz 1 EStG in der für das Streitjahr geltenden Fassung ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse oder für die Inanspruchnahme von haushaltsnahen Dienstleistungen auf Antrag um 20 %, höchstens 4.000 EUR, der Aufwendungen des Steuerpflichtigen. Dies gilt auch für die Inanspruchnahme von Pflege- und Betreuungsleistungen sowie für Aufwendungen, die einem Steuerpflichtigen wegen der Unterbringung in einem Heim oder zur dauernden Pflege erwachsen, soweit darin Kosten für Dienstleistungen enthalten sind, die mit denen einer Hilfe im Haushalt vergleichbar sind (§ 35a Abs. 2 Satz 2 EStG). Die Steuerermäßigung kann nur in Anspruch genommen werden, wenn die Dienstleistung in einem in der Europäischen Union oder dem Europäischen Wirtschaftsraum liegenden Haushalt des Steuerpflichtigen oder - bei Pflege- und Betreuungsleistungen - der gepflegten oder betreuten Person ausgeübt oder erbracht wird (§ 35a Abs. 4 Satz 1 EStG).

 

 

 

 

14

a) Nach der Senatsrechtsprechung (Urteile vom 1.2.2007 VI R 77/05, BFHE 216, 526, BStBl II 2007, 760 = SIS 07 10 16; VI R 74/05, BFH/NV 2007, 900 = SIS 07 61 67; vom 29.1.2009 VI R 28/08, BFHE 224, 255, BStBl II 2010, 166 = SIS 09 10 13) ist unter dem Begriff des Haushalts die Wirtschaftsführung mehrerer (in einer Familie) zusammenlebender Personen oder einer einzelnen Person zu verstehen. Das Wirtschaften im Haushalt umfasst Tätigkeiten, die für die Haushaltung oder die Haushaltsmitglieder erbracht werden. Dazu gehören Einkaufen von Verbrauchsgütern, Zubereitung von Mahlzeiten, Wäschepflege, Reinigung und Pflege der Räume, des Gartens und auch Pflege, Versorgung und Betreuung von Kindern, alten und kranken Haushaltsangehörigen (vgl. auch BTDrucks 15/91, 19; Schmidt/Krüger, EStG, 34. Aufl., § 35a Rz 7). Ein solcher Haushalt kann grundsätzlich auch von dem Bewohner eines Wohnstifts geführt werden (Senatsurteil in BFHE 224, 255, BStBl II 2010, 166 = SIS 09 10 13).

 

 

 

 

15

b) „Haushaltsnahe“ Leistungen sind solche, die eine hinreichende Nähe zur Haushaltsführung haben bzw. damit im Zusammenhang stehen. Dazu gehören Tätigkeiten, die gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts oder entsprechend Beschäftigte erledigt werden und in regelmäßigen Abständen anfallen (Senatsurteile in BFHE 216, 526, BStBl II 2007, 760 = SIS 07 10 16; in BFH/NV 2007, 900 = SIS 07 61 67; in BFHE 224, 255, BStBl II 2010, 166 = SIS 09 10 13).

 

 

 

 

16

2. Nach diesen Grundsätzen handelt es sich bei dem mit der Betreuungspauschale abgegoltenen Notrufsystem um eine haushaltsnahe Dienstleistung. Denn durch die Rufbereitschaft wird sichergestellt, dass ein Bewohner, der sich im räumlichen Bereich seines im Rahmen des „Betreuten Wohnens“ geführten Haushalts aufhält, im Bedarfsfall Hilfe rufen kann. Eine solche Rufbereitschaft leisten typischerweise in einer Haushaltsgemeinschaft zusammenlebende Familien- oder sonstige Haushaltsangehörige und stellen damit im räumlichen Bereich des Haushalts sicher, dass kranke und alte Haushaltsangehörige im Bedarfsfall Hilfe erhalten.

 

 

 

 

17

3. Die Leistung wird auch „in einem ... Haushalt des Steuerpflichtigen ... erbracht“.

 

 

 

 

18

„In“ einem Haushalt wird die haushaltsnahe Dienstleistung erbracht, wenn sie im räumlichen Bereich des vorhandenen Haushalts geleistet wird. Der Begriff des Haushalts ist insoweit räumlich-funktional auszulegen (Senatsurteile vom 20.3.2014 VI R 55/12, BFHE 245, 45, BStBl II 2014, 880 = SIS 14 15 63; VI R 56/12, BFHE 245, 49, BStBl II 2014, 882 = SIS 14 15 64).

 

 

 

 

19

Im Streitfall stellt das Notrufsystem die Rufbereitschaft für den Fall sicher, dass der Bewohner sich in seiner Wohnung aufhält, um dort im Not- und sonstigen Bedarfsfall eine Hilfeleistung zu gewährleisten. Der Leistungserfolg tritt damit in der Wohnung des Steuerpflichtigen ein. Die Leistung wird mithin im räumlichen Bereich des Haushalts erbracht.

 

 

 

 

20

4. Nach diesen Grundsätzen hat das FG die Steuerermäßigung zu Recht in der vom Kläger begehrten Höhe gewährt.

 

 

 

 

21

Der Kläger führte in seiner Drei-Zimmer-Wohnung einen Haushalt im Sinne dieser Vorschrift. Diejenigen Entgeltsanteile, die auf das Notrufsystem und das Bereithalten von Personal für den Einsatz im Bedarfsfall anfallen, sind nach den angeführten Grundsätzen haushaltsnahe Dienstleistungen i.S. des § 35a Abs. 2 Satz 1 EStG.

 

 

 

 

22

Ob es sich bei allen Leistungen, zu denen sich das Wohnstift im Betreuungsvertrag verpflichtet hat, um solche i.S. des § 35a EStG handelt, kann vorliegend offenbleiben. Denn der Kläger hat nur für 76 % der angefallenen Aufwendungen die Steuerermäßigung begehrt. Auf die Steuerermäßigung für diesen Anteil der Aufwendungen hat er bereits deshalb Anspruch, weil 80 % der Aufwendungen auf das Notrufsystem entfallen.

 

 

 

 

23

5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.

 

 

Anmerkung RA Dr. Bürkle

Es handelt sich bei dem mit der Betreuungspauschale abgegoltenen Notrufsystem um eine haushaltsnahe Dienstleistung. Denn durch die Rufbereitschaft wird sichergestellt, dass ein Bewohner, der sich im räumlichen Bereich seines im Rahmen des „Betreuten Wohnens“ geführten Haushalts aufhält, im Bedarfsfall Hilfe rufen kann. Eine solche Rufbereitschaft leisten typischerweise in einer Haushaltsgemeinschaft zusammenlebende Familien- oder sonstige Haushaltsangehörige und stellen damit im räumlichen Bereich des Haushalts sicher, dass kranke und alte Haushaltsangehörige im Bedarfsfall Hilfe erhalten.

Die Leistung wird auch „in einem ... Haushalt des Steuerpflichtigen ... erbracht“: „In“ einem Haushalt wird die haushaltsnahe Dienstleistung erbracht, wenn sie im räumlichen Bereich des vorhandenen Haushalts geleistet wird. Der Begriff des Haushalts ist insoweit räumlich-funktional auszulegen (vgl. BFH-Urteil vom 20.3.2014, VI R 56/12, BStBl 2014 II S. 882 = SIS 14 15 64). Hier stellt das Notrufsystem die Rufbereitschaft für den Fall sicher, dass der Bewohner sich in seiner Wohnung aufhält, um dort im Not- und sonstigen Bedarfsfall eine Hilfeleistung zu gewährleisten. Der Leistungserfolg tritt damit in der Wohnung des Steuerpflichtigen ein, die Leistung wird mithin im räumlichen Bereich des Haushalts erbracht. Der Rentner führte in seiner Drei-Zimmer-Wohnung einen Haushalt im Sinne dieser Vorschrift. Diejenigen Entgeltsanteile, die auf das Notrufsystem und das Bereithalten von Personal für den Einsatz im Bedarfsfall anfallen, sind nach den angeführten Grundsätzen haushaltsnahe Dienstleistungen i.S.d. § 35 a Abs. 2 Satz 1 EStG.