Die Revision des Beklagten gegen das Urteil
des Finanzgerichts Nürnberg vom 13.2.2014 6 K 1026/13 = SIS 14 17 72 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.
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I. Streitig ist, ob für ein mit einer
Betreuungspauschale abgegoltenes Notrufsystem, durch das im Rahmen
des „Betreuten Wohnens“ in einer Seniorenresidenz
Hilfeleistung rund um die Uhr sichergestellt wird, die
Steuerermäßigung nach § 35a des
Einkommensteuergesetzes (EStG) in Anspruch genommen werden
kann.
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Der im Jahre 1920 geborene Kläger und
Revisionsbeklagte (Kläger) bewohnt seit 1999 eine
Drei-Zimmer-Wohnung in einer Seniorenresidenz im Rahmen des
„Betreuten Wohnens“. Die Residenz ist in zwei Betriebe
aufgeteilt, nämlich in das „Betreute Wohnen“
(Sozialstation) einerseits, und die Pflegestation andererseits. Die
Residenz ist auf zwei Gebäude verteilt, die durch eine
Straße getrennt in unmittelbarer Nachbarschaft liegen. In Haus
A ist im Erdgeschoss die Verwaltung der Residenz untergebracht,
getrennt in die Verwaltung für das Betreute Wohnen und
für die Pflegestation. Im ersten Stock befinden sich betreute
Wohnungen und im zweiten Stock die Pflegestation. In Haus B
befinden sich ausschließlich betreute Wohnungen, u.a. auch
diejenige des Klägers. Beide Betriebe haben eigenes Personal
und eine eigene Notrufzentrale, die jeweils im Haus untergebracht
ist. Die Pfleger, die in den Häusern ihre Arbeit verrichten,
haben jeweils einen Piepser bei sich, der den Notruf sofort an sie
weiterleitet.
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Der Kläger schloss mit dem
Eigentümer der Wohnung einen Mietvertrag ab. Zudem schloss er
mit dem Betreiber der Residenz einen Seniorenbetreuungsvertrag.
Darin verpflichtete sich der Betreiber zu nachfolgenden Leistungen,
für die der Kläger eine monatliche Betreuungspauschale zu
entrichten hatte:
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24 Stunden pro Tag zur Verfügung
stehendes Notrufsystem
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Beratungsangebot (Hilfe bei
Behördenangelegenheiten und Schriftverkehr, Kopierdienst,
Beratung in gesundheitlichen, hauswirtschaftlichen und
persönlichen Angelegenheiten, handwerkliche Hilfen und
Kleinreparaturen in der Wohnung, soweit sie vom Hausmeister
erledigt werden können, Beratung und Unterstützung beim
Nachrüsten der Wohnung im Sinne der
Behindertensicherheit)
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Organisation von kulturellen
Veranstaltungen
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Einräumung eines absoluten Vorrangs
bei der Belegung der Pflegeabteilung.
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Darüber hinaus waren nach einer von
der Residenz herausgegebenen Aufgliederung der Betreuungspauschale
aus dem Jahr 2004 folgende Leistungen enthalten:
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Bereitstellung des Mindestpersonals
einschließlich Nachtwache
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Soforthilfe im Notfall durch staatlich
examiniertes Pflegepersonal
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hauswirtschaftliche Versorgung im
Krankheitsfall bis zu einer Woche (d.h. Mittagessen und ggf. andere
Mahlzeiten in der Wohnung)
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Grund- und Behandlungspflege bei
kurzzeitiger Erkrankung bis zu einer Woche.
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Die Betreuungspauschale war auch dann zu
entrichten, wenn keine konkreten Leistungen in Anspruch genommen
wurden. Die Pauschale diente vor allem dazu, das entsprechende
Fachpersonal rund um die Uhr für Notfälle bereitzuhalten
und die Organisation zu tragen. Der Betreuungsvertrag konnte nur in
Verbindung mit der Wohnung gekündigt werden. Weitere
Dienstleistungen, wie z.B. die Verpflegung im Seniorenrestaurant,
konnten gegen zusätzliches Entgelt in Anspruch genommen
werden.
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Im Streitjahr 2011 bezahlte der Kläger
eine Betreuungspauschale in Höhe von insgesamt 1.785 EUR
(monatlich 148,75 EUR). Die Pauschale diente zu 80 % der Besetzung
des Notrufsystems über 24 Stunden täglich und zu 20 %
beratenden und kulturellen Leistungen. In seiner
Steuererklärung für das Streitjahr machte der Kläger
1.357 EUR (76 %) als Aufwendungen für haushaltsnahe
Dienstleistungen nach § 35a EStG geltend. Zusätzlich
begehrte er die Steuerermäßigung nach § 35a EStG
für anteilige Kosten für Hausmeister und Hausreinigung in
Höhe von 474 EUR.
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Der Beklagte und Revisionskläger (das
Finanzamt - FA - ) berücksichtigte die Aufwendungen für
Hausmeister und Reinigung im Steuerbescheid für das Streitjahr
antragsgemäß. Für die anteilige Betreuungspauschale
gewährte das FA die Steuerermäßigung hingegen
nicht.
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Den hiergegen erhobenen Einspruch wies es
als unbegründet zurück. Die Klage hatte aus den in EFG
2014, 1312 = SIS 14 17 72 veröffentlichten Gründen
Erfolg.
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Mit der Revision rügt das FA die
Verletzung materiellen Rechts.
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Das FA beantragt, das Urteil des
Finanzgerichts (FG) Nürnberg vom 13.2.2014 6 K 1026/13
aufzuheben und die Klage abzuweisen.
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Der Kläger hat keinen Antrag
gestellt.
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II. Die Revision des FA ist unbegründet;
sie ist daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der
Finanzgerichtsordnung - FGO - ). Das FG hat im Ergebnis zu Recht
entschieden, dass für die geltend gemachten Aufwendungen die
Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 2 EStG zu
gewähren ist. Es handelt sich bei den streitigen Aufwendungen
um solche für eine haushaltsnahe Dienstleistung i.S. des
§ 35a Abs. 2 Satz 1 EStG, die in einem inländischen
Haushalt erbracht wird.
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1. Nach § 35a Abs. 2 Satz 1 EStG in der
für das Streitjahr geltenden Fassung ermäßigt sich
die tarifliche Einkommensteuer für haushaltsnahe
Beschäftigungsverhältnisse oder für die
Inanspruchnahme von haushaltsnahen Dienstleistungen auf Antrag um
20 %, höchstens 4.000 EUR, der Aufwendungen des
Steuerpflichtigen. Dies gilt auch für die Inanspruchnahme von
Pflege- und Betreuungsleistungen sowie für Aufwendungen, die
einem Steuerpflichtigen wegen der Unterbringung in einem Heim oder
zur dauernden Pflege erwachsen, soweit darin Kosten für
Dienstleistungen enthalten sind, die mit denen einer Hilfe im
Haushalt vergleichbar sind (§ 35a Abs. 2 Satz 2 EStG). Die
Steuerermäßigung kann nur in Anspruch genommen werden,
wenn die Dienstleistung in einem in der Europäischen Union
oder dem Europäischen Wirtschaftsraum liegenden Haushalt des
Steuerpflichtigen oder - bei Pflege- und Betreuungsleistungen - der
gepflegten oder betreuten Person ausgeübt oder erbracht wird
(§ 35a Abs. 4 Satz 1 EStG).
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a) Nach der Senatsrechtsprechung (Urteile vom
1.2.2007 VI R 77/05, BFHE 216, 526, BStBl II 2007, 760 = SIS 07 10 16; VI R 74/05, BFH/NV 2007, 900 = SIS 07 61 67; vom 29.1.2009 VI R
28/08, BFHE 224, 255, BStBl II 2010, 166 = SIS 09 10 13) ist unter
dem Begriff des Haushalts die Wirtschaftsführung mehrerer (in
einer Familie) zusammenlebender Personen oder einer einzelnen
Person zu verstehen. Das Wirtschaften im Haushalt umfasst
Tätigkeiten, die für die Haushaltung oder die
Haushaltsmitglieder erbracht werden. Dazu gehören Einkaufen
von Verbrauchsgütern, Zubereitung von Mahlzeiten,
Wäschepflege, Reinigung und Pflege der Räume, des Gartens
und auch Pflege, Versorgung und Betreuung von Kindern, alten und
kranken Haushaltsangehörigen (vgl. auch BTDrucks 15/91, 19;
Schmidt/Krüger, EStG, 34. Aufl., § 35a Rz 7). Ein solcher
Haushalt kann grundsätzlich auch von dem Bewohner eines
Wohnstifts geführt werden (Senatsurteil in BFHE 224, 255,
BStBl II 2010, 166 = SIS 09 10 13).
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b) „Haushaltsnahe“
Leistungen sind solche, die eine hinreichende Nähe zur
Haushaltsführung haben bzw. damit im Zusammenhang stehen. Dazu
gehören Tätigkeiten, die gewöhnlich durch Mitglieder
des privaten Haushalts oder entsprechend Beschäftigte erledigt
werden und in regelmäßigen Abständen anfallen
(Senatsurteile in BFHE 216, 526, BStBl II 2007, 760 = SIS 07 10 16;
in BFH/NV 2007, 900 = SIS 07 61 67; in BFHE 224, 255, BStBl II
2010, 166 = SIS 09 10 13).
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2. Nach diesen Grundsätzen handelt es
sich bei dem mit der Betreuungspauschale abgegoltenen Notrufsystem
um eine haushaltsnahe Dienstleistung. Denn durch die
Rufbereitschaft wird sichergestellt, dass ein Bewohner, der sich im
räumlichen Bereich seines im Rahmen des „Betreuten
Wohnens“ geführten Haushalts aufhält, im
Bedarfsfall Hilfe rufen kann. Eine solche Rufbereitschaft leisten
typischerweise in einer Haushaltsgemeinschaft zusammenlebende
Familien- oder sonstige Haushaltsangehörige und stellen damit
im räumlichen Bereich des Haushalts sicher, dass kranke und
alte Haushaltsangehörige im Bedarfsfall Hilfe erhalten.
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3. Die Leistung wird auch „in einem
... Haushalt des Steuerpflichtigen ... erbracht“.
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„In“ einem Haushalt wird
die haushaltsnahe Dienstleistung erbracht, wenn sie im
räumlichen Bereich des vorhandenen Haushalts geleistet wird.
Der Begriff des Haushalts ist insoweit räumlich-funktional
auszulegen (Senatsurteile vom 20.3.2014 VI R 55/12, BFHE 245, 45,
BStBl II 2014, 880 = SIS 14 15 63; VI R 56/12, BFHE 245, 49, BStBl
II 2014, 882 = SIS 14 15 64).
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Im Streitfall stellt das Notrufsystem die
Rufbereitschaft für den Fall sicher, dass der Bewohner sich in
seiner Wohnung aufhält, um dort im Not- und sonstigen
Bedarfsfall eine Hilfeleistung zu gewährleisten. Der
Leistungserfolg tritt damit in der Wohnung des Steuerpflichtigen
ein. Die Leistung wird mithin im räumlichen Bereich des
Haushalts erbracht.
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4. Nach diesen Grundsätzen hat das FG die
Steuerermäßigung zu Recht in der vom Kläger
begehrten Höhe gewährt.
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Der Kläger führte in seiner
Drei-Zimmer-Wohnung einen Haushalt im Sinne dieser Vorschrift.
Diejenigen Entgeltsanteile, die auf das Notrufsystem und das
Bereithalten von Personal für den Einsatz im Bedarfsfall
anfallen, sind nach den angeführten Grundsätzen
haushaltsnahe Dienstleistungen i.S. des § 35a Abs. 2 Satz 1
EStG.
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Ob es sich bei allen Leistungen, zu denen sich
das Wohnstift im Betreuungsvertrag verpflichtet hat, um solche i.S.
des § 35a EStG handelt, kann vorliegend offenbleiben. Denn der
Kläger hat nur für 76 % der angefallenen Aufwendungen die
Steuerermäßigung begehrt. Auf die
Steuerermäßigung für diesen Anteil der Aufwendungen
hat er bereits deshalb Anspruch, weil 80 % der Aufwendungen auf das
Notrufsystem entfallen.
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5. Die Kostenentscheidung beruht auf §
135 Abs. 2 FGO.
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