Teste, loggen Sie sich ein oder nutzen Sie unseren kostenlosen Test.
Sie sind bereits Abonnent der SIS-Datenbank Steuerrecht? Loggen Sie sich ein, um den vollen Zugriff auf die Dokumente zu erhalten.
Sie sind noch kein Bezieher der SIS-Datenbank Steuerrecht, wollen aber mehr erfahren oder die Datenbank testen? Hier finden Sie alle Informationen und können die Datenbank einen Monat lang kostenlos testen und erhalten Zugriff u.a. auf:
  • über 130.000 Dokumente (Urteile und Verwaltungsanweisungen)
  • umfangreiche Gesetzessammlung
  • 5 vollverlinkte Steuerhandbücher (AO, ESt/LSt, KSt, GewSt, USt)
  • viele weitere wertvolle Praxishilfen
Teste, loggen Sie sich ein oder nutzen Sie unseren kostenlosen Test.
Sie sind bereits Abonnent der SIS-Datenbank Steuerrecht? Loggen Sie sich ein, um den vollen Zugriff auf die Dokumente zu erhalten.
Sie sind noch kein Bezieher der SIS-Datenbank Steuerrecht, wollen aber mehr erfahren oder die Datenbank testen? Hier finden Sie alle Informationen und können die Datenbank einen Monat lang kostenlos testen und erhalten Zugriff u.a. auf:
  • über 130.000 Dokumente (Urteile und Verwaltungsanweisungen)
  • umfangreiche Gesetzessammlung
  • 5 vollverlinkte Steuerhandbücher (AO, ESt/LSt, KSt, GewSt, USt)
  • viele weitere wertvolle Praxishilfen

Hausfassade, Renovierung, keine haushaltsnahe Dienstleistung bis VZ 2005

Hausfassade, Renovierung, keine haushaltsnahe Dienstleistung bis VZ 2005: 1. Haushaltsnahe Dienstleistungen i.S. des § 35 a Abs. 2 Satz 1 EStG sind Tätigkeiten, die gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts oder entsprechend Beschäftigte erledigt werden. Keine haushaltsnahen Dienstleistungen sind solche, die zwar im Haushalt des Steuerpflichtigen ausgeübt werden, aber keinen Bezug zur Hauswirtschaft haben. - 2. Die Renovierung einer Hausfassade ist keine haushaltsnahe Dienstleistung; als Handwerkerleistung führt sie bis einschließlich VZ 2005 nicht zu einer Steuerermäßigung nach § 35 a Abs. 2 Satz 1 EStG. - Urt.; BFH 1.2.2007, VI R 77/05; SIS 07 10 16

Kapitel:
Privatbereich > Privatbereich / Verschiedenes
Fundstellen
  1. BFH 01.02.2007, VI R 77/05
    BStBl 2007 II S. 760
    LEXinform 5004194

    Anmerkungen:
    zur Veröffentlichung in BStBl II bestimmt nach BMF-Online vom 1.10.2007
    M.I.T. in INF 7/2007 S. 247
    T.K. in DStZ 8/2007 S. 231
Normen
[EStG] § 35 a Abs. 2
Vorinstanz / Folgeinstanz:
  • vor: Thüringer FG, 13.10.2005, SIS 06 05 13, Haushaltsnahe Dienstleistung, Renovierungskosten, Steuerermäßigung
Zitiert in... / geändert durch...
  • FG Münster 24.2.2022, SIS 22 05 44, Müllabfuhr und Schmutzwasserentsorgung keine haushaltsnahen Dienstleistungen: 1. Die Entsorgung von Müll ...
  • FG Baden-Württemberg 11.6.2021, SIS 21 15 34, Hausnotrufsystem als haushaltsnahe Dienstleistung i.S. des § 35 a Abs. 2 EStG: 1. Für die Inanspruchnahme...
  • FG Baden-Württemberg 11.6.2021, SIS 22 01 14, Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen bei Buchung eines Hausnotrufsystems durch eine in ein...
  • FG München 11.3.2021, SIS 21 11 41, Nutzung zu eigenen Wohnzwecken: 1. Eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr...
  • Sächsisches FG 14.10.2020, SIS 20 20 08, Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen bei Inanspruchnahme eines Hausnotrufsystems: Nimmt di...
  • Hessisches FG 23.2.2017, SIS 18 03 21, Leistungen eines Immobilienmaklers als haushaltsnahe Dienstleistungen nach § 35 a EStG: 1. Maklerleistung...
  • BMF 9.11.2016, SIS 16 24 95, Erweiterung der Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen: Das Bundesf...
  • BFH 3.9.2015, SIS 16 00 94, Haushaltsnahe Dienstleistungen nach § 35 a Abs. 2 Satz 1 EStG: Für ein mit der Betreuungspauschale abgego...
  • BMF 10.1.2014, SIS 14 04 30, Haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, haushaltsnahe Dienstleistungen, Handwerkerleistungen: Das Bunde...
  • FG Hamburg 17.4.2013, SIS 13 19 11, Doppelte Haushaltsführung, Indizien für eigenen Hausstand: 1. Es muss im Rahmen einer Gesamtwürdigung all...
  • FG Nürnberg 4.10.2012, SIS 13 03 12, Berücksichtigungsfähigkeit von Tierarztkosten als Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen i.S. vo...
  • FG Baden-Württemberg 12.9.2012, SIS 12 32 33, Aufwendungen für die Zubereitung und das Servieren des täglichen Mittagessens in einem Wohnstift sind hau...
  • FG Münster 15.7.2011, SIS 11 31 70, Aufwendungen für die Anlieferung von Mahlzeiten keine haushaltsnahen Dienstleistungen, erstmalige Anwendu...
  • BFH 13.7.2011, SIS 11 39 43, Erd- und Pflanzarbeiten im Garten als Handwerkerleistung: 1. Die Steuerermäßigung für Handwerkerleistunge...
  • FG Nürnberg 15.12.2010, SIS 11 11 37, Eigenheimzulage für Ausbau des Dachbodens zu einer Wohnung: 1. Unter die nach § 35 a Abs. 2 Satz 2 EStG b...
  • LFD Thüringen 1.10.2010, SIS 10 36 79, Wichtige Entscheidungen des Thüringer FG: Die Thüringer Landesfinanzdirektion hat eine Entscheidungssamml...
  • BFH 29.7.2010, SIS 10 31 11, Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen: Auch im Fall der Zusammenveranlagung von Ehegatten nach § 26 b...
  • FG Rheinland-Pfalz 1.7.2010, SIS 10 28 75, Erstmalige Gartengestaltung weder als haushaltsnahe Dienstleistung noch als Handwerkerleistung berücksich...
  • Hessisches FG 19.5.2010, SIS 10 41 33, Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen "im Haushalt" des Steuerpflichtigen: 1. Neben der Existenz eine...
  • BFH 6.5.2010, SIS 10 22 80, Abgrenzung haushaltsnahe Dienstleistung zur Handwerkerleistung: Bei Maler- und Tapezierarbeiten an Innenw...
  • FG München 24.9.2009, SIS 09 39 72, Doppelte Haushaltsführung eines Ledigen, Unterhalten eines eigenen Hausstands im Haus der Eltern, Zahlung...
  • FG Nürnberg 9.4.2009, SIS 09 20 45, Besteuerung von Altersrenten aufgrund der Neuregelung durch das AltEinkG: Durch die Neuregelung der Beste...
  • Sächsisches FG 2.4.2009, SIS 11 14 31, Abfallentsorgung und Abwasserbeseitigung keine haushaltsnahen Dienstleistungen nach § 35 a EStG: Eine Ste...
  • BFH 5.3.2009, SIS 09 18 99, Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen: Die Barzahlung von Handwerkerrechnungen ohne Einbind...
  • Niedersächsisches FG 25.2.2009, SIS 09 14 04, Grabpflege, haushaltsnahe Dienstleistung: 1. Der Wortlaut des § 35 a EStG stellt auf die Erbringung einer...
  • BFH 29.1.2009, SIS 09 10 13, Haushaltsnahe Dienstleistungen, Wohnstift: Aus der Rechnung i.S. des § 35 a Abs. 2 Satz 3 EStG müssen sic...
  • FG Bremen 11.12.2008, SIS 09 07 76, Nichtberücksichtigung von Malerarbeiten als haushaltsnahe Dienstleistungen i.S. von § 35 a Abs. 2 Satz 1 ...
  • FG Baden-Württemberg 3.12.2007, SIS 10 10 53, Berücksichtigung von Aufwendungen für die Unterbringung eines Ehepaares in einem Wohnstift als außergewöh...
  • BFH 14.6.2007, SIS 07 29 07, Unentgeltliche Wohnungsnutzung, doppelte Haushaltsführung: Im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller Umstände...

I. Streitig ist, ob Handwerkerleistungen haushaltsnahe Dienstleistungen i.S. von § 35a Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) i.d.F. des Zweiten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.2002 (BGBl I 2002, 4621; BStBl I 2003, 3) sind.

 

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) wurden im Streitjahr 2003 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. In ihrer Einkommensteuererklärung beantragten sie die Steuerermäßigung gemäß § 35a Abs. 2 EStG. Dem lag die Sanierung der Fassade des von den Klägern selbst genutzten Wohnhauses zugrunde. Nach der nach Verarbeitungskosten und Materialeinsatz aufgeschlüsselten Gesamtrechnung von 7.118 EUR entfiel ein Betrag in Höhe von 4.653 EUR auf die Verarbeitungskosten. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA - ) gewährte die beantragte Steuerermäßigung nicht. Das Finanzgericht (FG) wies die Klage mit den in EFG 2006, 121 = SIS 06 05 13 veröffentlichten Gründen ab.

 

Mit der Revision rügen die Kläger die Verletzung des § 35a Abs. 2 EStG.

 

Die Kläger beantragen, das Urteil der Vorinstanz sowie die Einspruchsentscheidung aufzuheben und die Einkommensteuer um 600 EUR herabzusetzen.

 

Das FA beantragt, die Revision zurückzuweisen.

 

II. Die Revision der Kläger ist unbegründet; sie war daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung - FGO - ). Das FG hat zutreffend entschieden, dass die Handwerkerleistungen keine haushaltsnahen Dienstleistungen i.S. des § 35a Abs. 2 Satz 1 EStG in der im Streitjahr geltenden Fassung sind.

 

1. Nach § 35a Abs. 2 Satz 1 EStG ermäßigt sich für die Inanspruchnahme von haushaltsnahen Dienstleistungen, die in einem inländischen Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden, die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen, auf Antrag um 20 v.H., höchstens 600 EUR, der Aufwendungen des Steuerpflichtigen, die nicht Betriebsausgaben, Werbungskosten oder Aufwendungen für eine geringfügige Beschäftigung i.S. des § 8 des Sozialgesetzbuchs (SGB) IV darstellen und soweit sie nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt worden sind.

 

Der Begriff „haushaltsnah“, der in § 35a Abs. 1 Satz 1 EStG ebenfalls Verwendung findet, ist gesetzlich nicht näher definiert. Zu der hier maßgeblichen Frage, ob auch Handwerkerleistungen im Haus bzw. der Wohnung des Steuerpflichtigen als haushaltsnah anzusehen sind, vertritt die Finanzverwaltung die Auffassung, dass dies auf handwerkliche Tätigkeiten, die im Regelfall nur von Fachkräften durchgeführt werden, nicht zutrifft (Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen - BMF - vom 1.11.2004 IV C 8 - S 2296 b - 16/04, BStBl I 2004, 958 = SIS 04 39 86, Tz. 5). Dieser Auffassung, die überwiegend geteilt wird (vgl. etwa Urteil des FG München vom 30.6.2005 5 K 2262/04, EFG 2005, 1612 = SIS 05 42 97; Urteil des FG Rheinland-Pfalz vom 2.9.2004 4 K 2030/04, EFG 2004, 1769 = SIS 05 11 62; Urteil des FG Nürnberg vom 20.12.2005 VII 200/2004, juris Nr. STRE200670435 = SIS 06 18 39; Schmidt/Glanegger, EStG, 25. Aufl., § 35a Rz 5; Barein in Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, Kommentar, § 35a Rz 20; Blümich/Erhard, § 35a EStG Rz 15; Frotscher in Frotscher, EStG, 6. Aufl., Freiburg 1998 ff., § 35a Rz 20; Küttner/Macher, Personalbuch 2006, Stichwort Hauswirtschaftliches Beschäftigungsverhältnis, Rz 20; a.A. Starke in Herrmann/ Heuer/Raupach, Jahresband 2003, § 35a EStG Anm. J 02-3; Schmitt, DB 2005, 256 und DB 2003, 2623; Morsbach, Anmerkung in EFG 2004, 1771), schließt sich der Senat an; sie ist mit Wortlaut sowie Sinn und Zweck der Vorschrift vereinbar. Auf die Frage, ob Handwerkerleistungen Dienstleistungen sind (vgl. dazu Urteil des FG Hamburg vom 30.6.2005 VI 179/04, EFG 2005, 1777 = SIS 05 46 95), kommt es nicht an.

 

2. Unter dem Begriff des Haushalts ist die Wirtschaftsführung mehrerer (in einer Familie) zusammenlebender Personen oder einer einzelnen Person zu verstehen. Das Wirtschaften im Haushalt umfasst Tätigkeiten, die für die Haushaltung oder die Haushaltsmitglieder erbracht werden (vgl. § 8a Satz 2 SGB IV). Hauswirtschaftliche Tätigkeiten in diesem Sinne sind solche, die üblicherweise zur Versorgung der dort lebenden Familie in einem Privathaushalt erbracht werden. Dazu gehören Einkaufen von Verbrauchsgütern, Kochen, Wäschepflege, Reinigung und Pflege der Räume, des Gartens und auch Pflege, Versorgung und Betreuung von Kindern und kranken Haushaltsangehörigen (Schmidt/Heinicke, EStG, 22. Aufl., § 10 Rz 151; vgl. auch Fischer in Kirchhof, EStG, 6. Aufl., § 35a Rz 3 unter Hinweis auf die Verordnung über die Berufsausbildung zum Hauswirtschafter/zur Hauswirtschafterin vom 14.8.1979, BGBl I 1979, 1435).

 

„Haushaltsnahe“ Leistungen sind solche, die eine hinreichende Nähe zur Haushaltsführung haben bzw. damit im Zusammenhang stehen. Das sind Tätigkeiten, die gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts oder entsprechend Beschäftigte erledigt werden und in regelmäßigen Abständen anfallen (Blümich/Erhard, § 35a EStG Rz 16). Insofern sind die Begriffe „haushaltsnah“ und „hauswirtschaftlich“ (§ 10 Abs. 1 Nr. 8 EStG a.F.) sinnverwandt. Keine haushaltsnahen Leistungen sind dagegen solche, die zwar im Haushalt des Steuerpflichtigen ausgeübt werden, aber keinen Bezug zur Hauswirtschaft haben.

 

Die teleologische Auslegung bestätigt dieses Normverständnis. Nach der Gesetzesbegründung soll mit der Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 1 EStG die Förderung von Dienstleistungen in privaten Haushalten gefördert werden, um einen Anreiz für Beschäftigungsverhältnisse im Privathaushalt zu schaffen und die Schwarzarbeit in diesem Bereich zu bekämpfen. Die Steuerermäßigung des § 35a Abs. 2 EStG soll für haushaltsnahe Tätigkeiten gewährt werden, die nicht im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses erbracht werden. Haushaltsnahe Tätigkeiten, so die Gesetzesbegründung, sind: die Zubereitung von Mahlzeiten im Haushalt, die Reinigung der Wohnung des Steuerpflichtigen, die Gartenpflege und die Pflege, Versorgung und Betreuung von Kindern, Kranken, alten Menschen und pflegebedürftigen Personen (BTDrucks 15/91, 19).

 

Diese Gesetzesbegründung macht deutlich, dass nach der Intention des Gesetzgebers (nur) hauswirtschaftliche Arbeiten begünstigt werden sollten. Mit der arbeitsmarktpolitisch motivierten Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 2 EStG soll die Erledigung typisch hauswirtschaftlicher Dienstleistungen durch Dritte gefördert werden. Nicht gefördert werden sollen hingegen sonstige Dienstleistungen, die regelmäßig nicht von Haushaltsangehörigen, sondern von Dritten erledigt werden.

 

3. Der Senat sieht sich in seiner Auffassung nicht zuletzt dadurch bestätigt, dass nach § 35a Abs. 2 Satz 2 EStG i.d.F. des Gesetzes zur steuerlichen Förderung von Wachstum und Beschäftigung - FördWachsG - vom 26.4.2006 (BGBl I 2006, 1091; BStBl I 2006, 350) auch die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen ausdrücklich begünstigt ist. Nach der Gesetzesbegründung handelt es sich dabei um eine Ausdehnung der Steuerbegünstigung auf Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen, wovon nicht nur Familien, sondern auch Handwerk und Dienstleister in besonderem Maße profitieren (BTDrucks 16/753, 7). Dieser gemäß § 52 Abs. 50b Satz 2 EStG i.d.F. des FördWachsG ab 2006 geltenden Erweiterung des Anwendungsbereichs hätte es nicht bedurft, wenn die genannten Leistungen schon von dem Begriff der haushaltsnahen Dienstleistungen umfasst wären.

 

4. Nach diesen Grundsätzen hat das FG die Renovierung der Hausfassade zu Recht nicht als haushaltsnahe Dienstleistung angesehen und die beantragte Steuerermäßigung abgelehnt. Die im Zusammenhang mit einer solchen Maßnahme angefallenden Malerarbeiten sind typischerweise nicht Teil des Wirtschaftens im Haushalt. Es handelt sich um Leistungen, die regelmäßig nicht durch Haushaltsangehörige, sondern durch beauftragte Dritte erbracht werden. Die Frage, ob Schönheitsreparaturen und substanzerhaltende Ausbesserungsarbeiten haushaltsnahe Dienstleistungen sein können, wie die Verwaltung annimmt (BMF-Schreiben, a.a.O.), ist nicht entscheidungserheblich. Denn die als einheitliche Maßnahme zu wertende Fassadenrenovierung geht jedenfalls darüber hinaus.