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I. Streitig ist, ob Kosten der
Schneeräumung auf öffentlichen Gehwegen entlang der
Grundstücksgrenze als haushaltsnahe Dienstleistung
gemäß § 35a Abs. 2 Satz 1 des
Einkommensteuergesetzes in der bis zum Streitjahr geltend Fassung
(EStG) zu berücksichtigen sind.
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Die Kläger und Revisionskläger
(Kläger) beauftragten die Firma X mit der Schneeräumung
der in öffentlichem Eigentum stehenden Straßenfront
entlang des von ihnen bewohnten Grundstücks. Ausweislich der
Rechnung vom 2.6.2008 entstanden ihnen hierfür Kosten in
Höhe von 142,80 EUR. Den Rechnungsbetrag haben die Kläger
im November 2008 auf ein Konto der Firma X überwiesen.
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In ihrer Einkommensteuererklärung
für das Streitjahr (2008) machten sie diesen Betrag als
Aufwendungen für die Inanspruchnahme haushaltsnaher
Dienstleistungen gemäß § 35a Abs. 2 Satz 1 EStG
geltend. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA
- ) gewährte die beantragte Steuerermäßigung
für die Kosten der Schneebeseitigung jedoch nicht. Nach dem
Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 15.2.2010
IV C 4 - S 2296 - b/07/0003, 2010/0014334 (BStBl I 2010, 140 = SIS 10 00 72) seien Dienstleistungen (z.B. Straßen- und
Gehwegreinigung, Winterdienst), soweit sie auf öffentlichem
Gelände durchgeführt würden, nicht nach § 35a
Abs. 2 EStG begünstigt, und zwar auch dann nicht, wenn eine
konkrete Verpflichtung, z.B. zur Reinigung und Schneeräumung
von öffentlichen Gehwegen und Bürgersteigen,
bestehe.
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Das Finanzgericht (FG) gab der Klage mit
den in EFG 2013, 51 = SIS 12 32 02 veröffentlichten
Gründen statt.
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Mit der Revision rügt das FA die
Verletzung materiellen Rechts.
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Es beantragt, den Gerichtsbescheid des FG
Berlin-Brandenburg vom 23.8.2012 13 K 13287/10 aufzuheben und die
Klage abzuweisen.
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Die Kläger beantragen, die Revision
zurückzuweisen.
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II. Die Revision des FA ist unbegründet
und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der
Finanzgerichtsordnung). Das FG hat zu Recht entschieden, dass den
Klägern für die streitigen Kosten für den
Winterdienst (Schneebeseitigung) die Steuerermäßigung
nach § 35a Abs. 2 Satz 1 EStG zu gewähren ist.
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1. Nach § 35a Abs. 2 Satz 1 EStG
ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer, vermindert
um die sonstigen Steuerermäßigungen, auf Antrag um 20 %,
höchstens 600 EUR, der Aufwendungen des Steuerpflichtigen
für die Inanspruchnahme von haushaltsnahen Dienstleistungen,
die nicht Dienstleistungen nach § 35a Abs. 2 Satz 2 EStG sind
und in einem in der Europäischen Union oder dem
Europäischen Wirtschaftsraum liegenden Haushalt des
Steuerpflichtigen erbracht werden.
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a) Der Begriff „haushaltsnahe
Dienstleistung“ ist gesetzlich nicht näher bestimmt.
Nach der Rechtsprechung des Senats müssen die Leistungen eine
hinreichende Nähe zur Haushaltsführung aufweisen bzw.
damit im Zusammenhang stehen. Dazu gehören hauswirtschaftliche
Verrichtungen, die gewöhnlich durch Mitglieder des privaten
Haushalts oder entsprechend Beschäftigte erledigt werden und
in regelmäßigen Abständen anfallen (Senatsurteil
vom 13.7.2011 VI R 61/10, BFHE 234, 391, BStBl II 2012, 232 = SIS 11 39 43). Auch die Reinigung von Straßen und Gehwegen sowie
der Winterdienst sind nach allgemeiner Meinung hierzu zu
zählen (vgl. BMF-Schreiben in BStBl I 2010, 140 = SIS 10 00 72, Tz. 12, ersetzt durch BMF-Schreiben vom 10.1.2014 IV C 4 - S
2296 - b/07/0003:004, 2014/0023765, BStBl I 2014, 75 = SIS 14 04 30, Tz. 9; Wüllenkemper, EFG 2013, 52; Bode, in:
Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 35a Rz E 7;
Schmidt/Krüger, EStG, 32. Aufl., § 35a Rz 4; Eversloh in
Lademann, EStG, § 35a EStG Rz 92; Barein in
Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, Kommentar, § 35a
Rz 20).
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b) Die Steuerermäßigung nach §
35a Abs. 2 Satz 1 EStG ist jedoch nur zu gewähren, wenn die
haushaltsnahen Dienstleistungen in einem in der Europäischen
Union oder dem Europäischen Wirtschaftsraum liegenden Haushalt
des Steuerpflichtigen erbracht werden.
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aa) Unter einem „Haushalt“
im Sinne dieser Vorschrift ist die Wirtschaftsführung mehrerer
(in einer Familie) zusammenlebender Personen oder einer einzelnen
Person zu verstehen, wobei die Wohnung der räumliche Bereich
ist, in dem sich der Haushalt entfaltet (vgl. Senatsurteil vom
29.7.2010 VI R 60/09, BFHE 230, 420, BStBl II 2014, 151 = SIS 10 31 11, m.w.N.).
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bb) „In“ einem Haushalt
wird die haushaltsnahe Dienstleistung erbracht, wenn sie
„im räumlichen Bereich des vorhandenen
Haushalts“ geleistet wird (Senatsurteil in BFHE 234, 391,
BStBl II 2012, 232 = SIS 11 39 43, unter II.2.b). Hierzu
gehört zunächst die Wohnung des Steuerpflichtigen, aber
auch der dazugehörige Grund und Boden, weil Arbeiten
„auf dem Grundstück“ ebenfalls
begünstigt werden sollen (vgl. BTDrucks 16/643, 10, sowie
Senatsurteil vom 6.5.2010 VI R 4/09, BFHE 229, 534, BStBl II 2011,
909 = SIS 10 22 80). Nach Auffassung des Senats ist der Begriff
„im Haushalt“ daher räumlich-funktional
auszulegen (vgl. Kratzsch in Frotscher, EStG, Freiburg 2011, §
35a Rz 77; Eversloh in Lademann, EStG, § 35a EStG Rz 92;
Wüllenkemper, EFG 2013, 52; Bode, in:
Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 35a Rz E 7;
Schmidt/Krüger, EStG, 32. Aufl., § 35a Rz 4; FG
Baden-Württemberg vom 12.9.2012 3 K 3887/11, EFG 2013, 125 =
SIS 12 32 33).
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cc) Deshalb werden die Grenzen des Haushalts
i.S. des § 35a Abs. 2 Satz 1 EStG nicht ausnahmslos -
unabhängig von den Eigentumsverhältnissen - durch die
Grundstücksgrenzen abgesteckt (entgegen BMF-Schreiben in BStBl
I 2010, 140 = SIS 10 00 72, Tz. 15, ersetzt durch BMF-Schreiben in
BStBl I 2014, 75 = SIS 14 04 30, Tz. 15). Vielmehr kann auch die
Inanspruchnahme von Diensten, die jenseits der
Grundstücksgrenze auf fremdem, beispielsweise
öffentlichem Grund geleistet werden, nach § 35a Abs. 2
Satz 1 EStG begünstigt sein. Es muss sich dabei allerdings um
Tätigkeiten handeln, die ansonsten üblicherweise von
Familienmitgliedern erbracht und in unmittelbarem räumlichen
Zusammenhang zum Haushalt durchgeführt werden und dem Haushalt
dienen (Schmidt/Krüger, EStG, 32. Aufl., § 35a Rz 4).
Hiervon ist insbesondere auszugehen, wenn der Steuerpflichtige als
Eigentümer oder Mieter zur Reinigung und Schneeräumung
von öffentlichen Straßen und (Geh)Wegen verpflichtet
ist. Denn entsprechende Dienstleistungen sind notwendiger Annex zur
Haushaltsführung (Bode, in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff,
EStG, § 35a Rz E 7; Barein in Littmann/Bitz/Pust, Das
Einkommensteuerrecht, Kommentar, § 35a Rz 20;
Wüllenkemper, EFG 2013, 52 f.) und deshalb nicht nur anteilig
(entgegen BMF-Schreiben in BStBl I 2010, 140 = SIS 10 00 72, Tz.
12, ersetzt durch BMF-Schreiben in BStBl I 2014, 75 = SIS 14 04 30,
Tz. 9), soweit sie auf Privatgelände entfallen, sondern in
vollem Umfang nach § 35a Abs. 2 Satz 1 EStG begünstigt
(Schmidt/Krüger, EStG, 32. Aufl., § 35a Rz 4; Bode, in:
Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 35a Rz E 7; Eversloh
in Lademann, EStG, § 35a EStG Rz 92; Wüllenkemper, EFG
2013, 52; Barein in Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht,
Kommentar, § 35a Rz 20; Köhler in Bordewin/Brandt, §
35a EStG Rz 300 f.; a.A. Fischer in Kirchhof, EStG, 12. Aufl.,
§ 35a Rz 7; Durst in Korn, § 35a EStG Rz 41;
Blümich/Erhard, § 35a EStG Rz 23; Heß/Görn,
DStR 2007, 1804<1805>).
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dd) Wortlaut sowie Sinn und Zweck des §
35a Abs. 2 Satz 1 EStG stehen dieser Auslegung der Vorschrift nicht
entgegen.
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Ausweislich der Gesetzesbegründung
sollten Garten- und Wegebauarbeiten im Haushalt durch § 35a
EStG begünstigt werden. Dies zeigt, dass der Gesetzgeber
selbst den Begriff „Haushalt“ nicht nur als
Räumlichkeit, sondern darüber hinaus als funktionalen
Bezugspunkt im Sinne von „in der Nähe des
Haushalts“ begriffen hat (vgl. Kratzsch in Frotscher,
EStG, Freiburg 2011, § 35a Rz 77; Eversloh in Lademann, EStG,
§ 35a EStG Rz 92; Wüllenkemper, EFG 2013, 52).
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Zudem spricht der Normzweck des § 35a
Abs. 2 Satz 1 EStG, die Bekämpfung der Schwarzarbeit (BTDrucks
15/91, 19) dafür, Aufwendungen für Dienstleistungen, die
ansonsten üblicherweise von Familienmitgliedern erbracht und
in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang zum Haushalt
durchgeführt werden und dem Haushalt dienen (z.B.
Straßen- und Gehwegreinigung, Winterdienst) auch insoweit zu
begünstigen, als sie auf fremdem oder öffentlichem
Gelände durchgeführt werden. Denn Steuerpflichtiger und
Dienstleistungsunternehmen könnten sich einig werden, nur noch
den Winterdienst bezüglich des auf dem Grundstück
liegenden Hauszugangs zum Gegenstand einer (steuererheblichen)
Rechnung zu machen, die Reinigung oder Räumung des
öffentlichen Gehweges dagegen „schwarz“ zu
bezahlen (Wüllenkemper, EFG 2013, 52<53>).
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2. Nach diesen Grundsätzen hat das FG die
streitigen Aufwendungen der Kläger für den Winterdienst
zu Recht als haushaltsnahe Dienstleitungen i.S. des § 35a Abs.
2 Satz 1 EStG beurteilt und den Klägern die streitige
Steuermäßigung gewährt. Damit war die Revision des
FA zurückzuweisen.
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