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Winterdienst auf öffentlichen Gehwegen als haushaltsnahe Dienstleistung

Winterdienst auf öffentlichen Gehwegen als haushaltsnahe Dienstleistung: 1. Auch die Inanspruchnahme von Diensten, die jenseits der Grundstücksgrenze auf fremdem, beispielsweise öffentlichem Grund geleistet werden, kann als haushaltsnahe Dienstleistung nach § 35 a Abs. 2 Satz 1 EStG begünstigt sein (entgegen BMF-Schreiben vom 10.1.2014 IV C 4 - S 2296 - b/07/0003:004, 2014/0023765, BStBl 2014 I S. 75 = SIS 14 04 30). - 2. Es muss sich dabei allerdings um Tätigkeiten handeln, die ansonsten üblicherweise von Familienmitgliedern erbracht und in unmittelbarem räumlichem Zusammenhang zum Haushalt durchgeführt werden und dem Haushalt dienen. Hiervon ist insbesondere auszugehen, wenn der Steuerpflichtige als Eigentümer oder Mieter zur Reinigung und Schneeräumung von öffentlichen Straßen und (Geh)Wegen verpflichtet ist. - Urt.; BFH 20.3.2014, VI R 55/12; SIS 14 15 63

Kapitel:
Privatbereich > Haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, haushaltsnahe Dienstleistungen
Fundstellen
  1. BFH 20.03.2014, VI R 55/12
    BStBl 2014 II S. 880
    DStR 2014 S. 1154
    BFH/NV 2014 S. 1147
    BFHE 245 S. 45

    Anmerkungen:
    zur Veröffentlichung in BStBl II bestimmt nach BMF-Online vom 31.10.2014
    St.G. in HFR 7/2014 S. 616
    St.G. in NWB 26/2014 S. 1930
    -/- in NWB 25/2014 S. 1850
    jh in StuB 12/2014 S. 468
    St.Sch. in BFH/PR 9/2014 S. 307
    KAM in Stbg 10/2014 S. M 14
Normen
[EStG] § 35 a Abs. 2 Satz 1
Vorinstanz / Folgeinstanz:
  • vor: FG Berlin-Brandenburg, 23.08.2012, SIS 12 32 02, Haushaltsnahe Dienstleistung, Haushalt, Grundstück
Zitiert in... / geändert durch...
  • BFH 20.4.2023, SIS 23 10 37, Steuerermäßigung für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen gemäß § 35 a Abs. 3 EStG: 1. Die Inansp...
  • BFH 20.4.2023, SIS 23 11 00, Steuerermäßigung gemäß § 35 a EStG für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen bei Mieter...
  • FG Münster 24.2.2022, SIS 22 05 44, Müllabfuhr und Schmutzwasserentsorgung keine haushaltsnahen Dienstleistungen: 1. Die Entsorgung von Müll ...
  • FG Baden-Württemberg 11.6.2021, SIS 21 15 34, Hausnotrufsystem als haushaltsnahe Dienstleistung i.S. des § 35 a Abs. 2 EStG: 1. Für die Inanspruchnahme...
  • FG Baden-Württemberg 11.6.2021, SIS 22 01 14, Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen bei Buchung eines Hausnotrufsystems durch eine in ein...
  • Thüringer FG 25.6.2020, SIS 20 18 42, Reparatur des privaten Kraftfahrzeugs keine nach § 35 a Abs. 3 EStG steuerbegünstigte Handwerkerleistung:...
  • BFH 13.5.2020, SIS 20 18 05, Keine Begünstigung nach § 35 a Abs. 3 EStG für in der Werkstatt des Handwerkers erbrachte Arbeiten: Sowei...
  • BFH 13.5.2020, SIS 20 18 08, Keine Begünstigung nach § 35 a Abs. 2 EStG für die Reinigung einer öffentlichen Straße (Fahrbahn), keine ...
  • BFH 28.4.2020, SIS 20 11 60, Keine begünstigte Handwerkerleistung für die Erschließung einer öffentlichen Straße: Die Erschließung ein...
  • BFH 28.4.2020, SIS 21 15 90, Keine begünstigte Handwerkerleistung für die Erschließung einer öffentlichen Straße: Die Erschließung ein...
  • FG Baden-Württemberg 4.7.2019, SIS 19 16 01, Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen, statische Berechnungen einer anderen Firma als Teil der Handwe...
  • FG Berlin-Brandenburg 7.11.2018, SIS 18 21 73, Ganztägige außerhäusige Hundebetreuung keine "haushaltsnahe Dienstleistung" i.S.d. Steuerermäßigung nach ...
  • FG München 19.4.2018, SIS 18 09 44, Keine Steuerermäßigung nach § 35 a EStG für außerhalb des Haushalts in der Werkstatt des Handwerkers erbr...
  • FG des Landes Sachsen-Anhalt 26.2.2018, SIS 18 09 47, Steuerermäßigung nach § 35 a Abs. 3 EStG für Handwerkerleistungen eines Schreiners auch für die in der We...
  • BFH 21.2.2018, SIS 18 07 93, Keine begünstigte Handwerkerleistung bei Herstellung einer öffentlichen Mischwasserleitung: Der von § 35 ...
  • FG München 13.12.2017, SIS 19 02 73, Fertigung eines Kellergeländers in der Werkstatt des beauftragten Schlossereibetriebs keine steuerbegünst...
  • FG Hamburg 23.11.2017, SIS 17 25 15, Keine Berücksichtigung von Steuerermäßigungen im Sinne des § 35 a EStG bei Anwendung des gesonderten Steu...
  • FG Berlin-Brandenburg 7.11.2017, SIS 17 25 28, Keine Begünstigung von Handwerkerleistungen im Zusammenhang mit der Errichtung eines Neubaus nach § 35 a ...
  • FG Berlin-Brandenburg 25.10.2017, SIS 17 23 51, Keine Inanspruchnahme der Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen bei Zahlung von Erschließungsbeiträge...
  • BFH 25.9.2017, SIS 17 22 05, Steuerermäßigung bei Aufwendungen für die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen: 1. Es ist in d...
  • FG Nürnberg 4.8.2017, SIS 17 16 63, Steuerermäßigung für außerhalb des Haushalts erbrachte Handwerkerleistungen, Herstellung einer Tür: Die t...
  • FG Berlin-Brandenburg 27.7.2017, SIS 18 05 76, Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen sowie für Handwerkerleistungen "im Haushalt" des Steu...
  • Hessisches FG 23.2.2017, SIS 18 03 21, Leistungen eines Immobilienmaklers als haushaltsnahe Dienstleistungen nach § 35 a EStG: 1. Maklerleistung...
  • Hessisches FG 1.2.2017, SIS 17 17 62, Steuerermäßigung bei Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse im Zusammenhang mit der Be...
  • FG Baden-Württemberg 30.11.2016, SIS 17 04 81, Haushaltsnahe Dienstleistungen, Berücksichtigung der Aufwendungen für die Unterbringung eines Epilepsie- ...
  • OFD Nordrhein-Westfalen 25.11.2016, SIS 16 26 33, Anwendungsschreiben zu § 35 a EStG: Eine Kurzinformation der OFD Nordrhein-Westfalen gibt ergänzende Hinw...
  • FG Nürnberg 11.11.2016, SIS 17 06 94, Steuerermäßigung nach § 35 a EStG, Kosten eines Hufschmieds keine haushaltsnahen Dienstleistungen: 1. Der...
  • BMF 9.11.2016, SIS 16 24 95, Erweiterung der Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen: Das Bundesf...
  • FG Rheinland-Pfalz 6.7.2016, SIS 16 16 07, Keine Steuerbegünstigung für Neubeziehen von Polstermöbeln außerhalb des Haushalts: Ausschließlich in ein...
  • Sächsisches FG 12.11.2015, SIS 16 22 60, "Herstellung der Mischwasserleitung" als Bestandteil des Anschlusses des Grundstücks an die öffentliche A...
  • FG Köln 21.10.2015, SIS 16 08 41, Vermittlungsgebühr für eine Haushaltshilfe: Kosten für die Vermittlung einer Haushaltshilfe durch eine Ag...
  • BFH 3.9.2015, SIS 15 26 32, Versorgung und Betreuung eines Haustieres als haushaltsnahe Dienstleistung: Die Versorgung und Betreuung ...
  • BFH 3.9.2015, SIS 16 00 94, Haushaltsnahe Dienstleistungen nach § 35 a Abs. 2 Satz 1 EStG: Für ein mit der Betreuungspauschale abgego...
  • FG Nürnberg 24.6.2015, SIS 15 25 20, Berücksichtigung von Aufwendungen für eine Zulegung an das öffentliche Straßennetz als Handwerkerleistung...
  • FG Düsseldorf 4.2.2015, SIS 15 21 80, Betreuung einer Hauskatze als haushaltsnahe Dienstleistung: Für die Aufwendungen zur Betreuung einer Haus...
  • LfSt Bayern 20.11.2014, SIS 15 00 47, Haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, haushaltsnahe Dienstleistungen, Handwerkerleistungen, Einzelfra...
Fachaufsätze
  • LIT 03 14 15 A. Schlenk, DStR 14/2016 S. 781: Das Tatbestandsmerkmal "in" einem Haushalt i.S.d. § 35 a EStG - Lit.; A. Schlenk, DStR 14/2016 S. 781; ES...
Anmerkung RiBFH i.R. Dr. Dürr

 

1

I. Streitig ist, ob Kosten der Schneeräumung auf öffentlichen Gehwegen entlang der Grundstücksgrenze als haushaltsnahe Dienstleistung gemäß § 35a Abs. 2 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes in der bis zum Streitjahr geltend Fassung (EStG) zu berücksichtigen sind.

 

 

2

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) beauftragten die Firma X mit der Schneeräumung der in öffentlichem Eigentum stehenden Straßenfront entlang des von ihnen bewohnten Grundstücks. Ausweislich der Rechnung vom 2.6.2008 entstanden ihnen hierfür Kosten in Höhe von 142,80 EUR. Den Rechnungsbetrag haben die Kläger im November 2008 auf ein Konto der Firma X überwiesen.

 

 

3

In ihrer Einkommensteuererklärung für das Streitjahr (2008) machten sie diesen Betrag als Aufwendungen für die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen gemäß § 35a Abs. 2 Satz 1 EStG geltend. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA - ) gewährte die beantragte Steuerermäßigung für die Kosten der Schneebeseitigung jedoch nicht. Nach dem Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 15.2.2010 IV C 4 - S 2296 - b/07/0003, 2010/0014334 (BStBl I 2010, 140 = SIS 10 00 72) seien Dienstleistungen (z.B. Straßen- und Gehwegreinigung, Winterdienst), soweit sie auf öffentlichem Gelände durchgeführt würden, nicht nach § 35a Abs. 2 EStG begünstigt, und zwar auch dann nicht, wenn eine konkrete Verpflichtung, z.B. zur Reinigung und Schneeräumung von öffentlichen Gehwegen und Bürgersteigen, bestehe.

 

 

4

Das Finanzgericht (FG) gab der Klage mit den in EFG 2013, 51 = SIS 12 32 02 veröffentlichten Gründen statt.

 

 

5

Mit der Revision rügt das FA die Verletzung materiellen Rechts.

 

 

6

Es beantragt, den Gerichtsbescheid des FG Berlin-Brandenburg vom 23.8.2012 13 K 13287/10 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

 

 

7

Die Kläger beantragen, die Revision zurückzuweisen.

 

 

8

II. Die Revision des FA ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung). Das FG hat zu Recht entschieden, dass den Klägern für die streitigen Kosten für den Winterdienst (Schneebeseitigung) die Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 2 Satz 1 EStG zu gewähren ist.

 

 

9

1. Nach § 35a Abs. 2 Satz 1 EStG ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen, auf Antrag um 20 %, höchstens 600 EUR, der Aufwendungen des Steuerpflichtigen für die Inanspruchnahme von haushaltsnahen Dienstleistungen, die nicht Dienstleistungen nach § 35a Abs. 2 Satz 2 EStG sind und in einem in der Europäischen Union oder dem Europäischen Wirtschaftsraum liegenden Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden.

 

 

10

a) Der Begriff „haushaltsnahe Dienstleistung“ ist gesetzlich nicht näher bestimmt. Nach der Rechtsprechung des Senats müssen die Leistungen eine hinreichende Nähe zur Haushaltsführung aufweisen bzw. damit im Zusammenhang stehen. Dazu gehören hauswirtschaftliche Verrichtungen, die gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts oder entsprechend Beschäftigte erledigt werden und in regelmäßigen Abständen anfallen (Senatsurteil vom 13.7.2011 VI R 61/10, BFHE 234, 391, BStBl II 2012, 232 = SIS 11 39 43). Auch die Reinigung von Straßen und Gehwegen sowie der Winterdienst sind nach allgemeiner Meinung hierzu zu zählen (vgl. BMF-Schreiben in BStBl I 2010, 140 = SIS 10 00 72, Tz. 12, ersetzt durch BMF-Schreiben vom 10.1.2014 IV C 4 - S 2296 - b/07/0003:004, 2014/0023765, BStBl I 2014, 75 = SIS 14 04 30, Tz. 9; Wüllenkemper, EFG 2013, 52; Bode, in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 35a Rz E 7; Schmidt/Krüger, EStG, 32. Aufl., § 35a Rz 4; Eversloh in Lademann, EStG, § 35a EStG Rz 92; Barein in Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, Kommentar, § 35a Rz 20).

 

 

11

b) Die Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 2 Satz 1 EStG ist jedoch nur zu gewähren, wenn die haushaltsnahen Dienstleistungen in einem in der Europäischen Union oder dem Europäischen Wirtschaftsraum liegenden Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden.

 

 

12

aa) Unter einem „Haushalt“ im Sinne dieser Vorschrift ist die Wirtschaftsführung mehrerer (in einer Familie) zusammenlebender Personen oder einer einzelnen Person zu verstehen, wobei die Wohnung der räumliche Bereich ist, in dem sich der Haushalt entfaltet (vgl. Senatsurteil vom 29.7.2010 VI R 60/09, BFHE 230, 420, BStBl II 2014, 151 = SIS 10 31 11, m.w.N.).

 

 

13

bb) „In“ einem Haushalt wird die haushaltsnahe Dienstleistung erbracht, wenn sie „im räumlichen Bereich des vorhandenen Haushalts“ geleistet wird (Senatsurteil in BFHE 234, 391, BStBl II 2012, 232 = SIS 11 39 43, unter II.2.b). Hierzu gehört zunächst die Wohnung des Steuerpflichtigen, aber auch der dazugehörige Grund und Boden, weil Arbeiten „auf dem Grundstück“ ebenfalls begünstigt werden sollen (vgl. BTDrucks 16/643, 10, sowie Senatsurteil vom 6.5.2010 VI R 4/09, BFHE 229, 534, BStBl II 2011, 909 = SIS 10 22 80). Nach Auffassung des Senats ist der Begriff „im Haushalt“ daher räumlich-funktional auszulegen (vgl. Kratzsch in Frotscher, EStG, Freiburg 2011, § 35a Rz 77; Eversloh in Lademann, EStG, § 35a EStG Rz 92; Wüllenkemper, EFG 2013, 52; Bode, in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 35a Rz E 7; Schmidt/Krüger, EStG, 32. Aufl., § 35a Rz 4; FG Baden-Württemberg vom 12.9.2012 3 K 3887/11, EFG 2013, 125 = SIS 12 32 33).

 

 

14

cc) Deshalb werden die Grenzen des Haushalts i.S. des § 35a Abs. 2 Satz 1 EStG nicht ausnahmslos - unabhängig von den Eigentumsverhältnissen - durch die Grundstücksgrenzen abgesteckt (entgegen BMF-Schreiben in BStBl I 2010, 140 = SIS 10 00 72, Tz. 15, ersetzt durch BMF-Schreiben in BStBl I 2014, 75 = SIS 14 04 30, Tz. 15). Vielmehr kann auch die Inanspruchnahme von Diensten, die jenseits der Grundstücksgrenze auf fremdem, beispielsweise öffentlichem Grund geleistet werden, nach § 35a Abs. 2 Satz 1 EStG begünstigt sein. Es muss sich dabei allerdings um Tätigkeiten handeln, die ansonsten üblicherweise von Familienmitgliedern erbracht und in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang zum Haushalt durchgeführt werden und dem Haushalt dienen (Schmidt/Krüger, EStG, 32. Aufl., § 35a Rz 4). Hiervon ist insbesondere auszugehen, wenn der Steuerpflichtige als Eigentümer oder Mieter zur Reinigung und Schneeräumung von öffentlichen Straßen und (Geh)Wegen verpflichtet ist. Denn entsprechende Dienstleistungen sind notwendiger Annex zur Haushaltsführung (Bode, in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 35a Rz E 7; Barein in Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, Kommentar, § 35a Rz 20; Wüllenkemper, EFG 2013, 52 f.) und deshalb nicht nur anteilig (entgegen BMF-Schreiben in BStBl I 2010, 140 = SIS 10 00 72, Tz. 12, ersetzt durch BMF-Schreiben in BStBl I 2014, 75 = SIS 14 04 30, Tz. 9), soweit sie auf Privatgelände entfallen, sondern in vollem Umfang nach § 35a Abs. 2 Satz 1 EStG begünstigt (Schmidt/Krüger, EStG, 32. Aufl., § 35a Rz 4; Bode, in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 35a Rz E 7; Eversloh in Lademann, EStG, § 35a EStG Rz 92; Wüllenkemper, EFG 2013, 52; Barein in Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, Kommentar, § 35a Rz 20; Köhler in Bordewin/Brandt, § 35a EStG Rz 300 f.; a.A. Fischer in Kirchhof, EStG, 12. Aufl., § 35a Rz 7; Durst in Korn, § 35a EStG Rz 41; Blümich/Erhard, § 35a EStG Rz 23; Heß/Görn, DStR 2007, 1804<1805>).

 

 

15

dd) Wortlaut sowie Sinn und Zweck des § 35a Abs. 2 Satz 1 EStG stehen dieser Auslegung der Vorschrift nicht entgegen.

 

 

16

Ausweislich der Gesetzesbegründung sollten Garten- und Wegebauarbeiten im Haushalt durch § 35a EStG begünstigt werden. Dies zeigt, dass der Gesetzgeber selbst den Begriff „Haushalt“ nicht nur als Räumlichkeit, sondern darüber hinaus als funktionalen Bezugspunkt im Sinne von „in der Nähe des Haushalts“ begriffen hat (vgl. Kratzsch in Frotscher, EStG, Freiburg 2011, § 35a Rz 77; Eversloh in Lademann, EStG, § 35a EStG Rz 92; Wüllenkemper, EFG 2013, 52).

 

 

17

Zudem spricht der Normzweck des § 35a Abs. 2 Satz 1 EStG, die Bekämpfung der Schwarzarbeit (BTDrucks 15/91, 19) dafür, Aufwendungen für Dienstleistungen, die ansonsten üblicherweise von Familienmitgliedern erbracht und in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang zum Haushalt durchgeführt werden und dem Haushalt dienen (z.B. Straßen- und Gehwegreinigung, Winterdienst) auch insoweit zu begünstigen, als sie auf fremdem oder öffentlichem Gelände durchgeführt werden. Denn Steuerpflichtiger und Dienstleistungsunternehmen könnten sich einig werden, nur noch den Winterdienst bezüglich des auf dem Grundstück liegenden Hauszugangs zum Gegenstand einer (steuererheblichen) Rechnung zu machen, die Reinigung oder Räumung des öffentlichen Gehweges dagegen „schwarz“ zu bezahlen (Wüllenkemper, EFG 2013, 52<53>).

 

 

18

2. Nach diesen Grundsätzen hat das FG die streitigen Aufwendungen der Kläger für den Winterdienst zu Recht als haushaltsnahe Dienstleitungen i.S. des § 35a Abs. 2 Satz 1 EStG beurteilt und den Klägern die streitige Steuermäßigung gewährt. Damit war die Revision des FA zurückzuweisen.

 

Anmerkung RiBFH i.R. Dr. Dürr

Wie der BFH ergänzt, könnte die zu enge Gesetzesauslegung, wie sie in dem BMF-Schreiben vorgesehen ist, dazu führen, dass Grundstückseigentümer und Dienstleister vereinbaren, nur die Reinigung des auf dem Grundstück liegenden Hauszugangs korrekt abzurechnen und die Reinigung des Gehwegs „schwarz“ zu bezahlen. Der BFH widerspricht damit ausdrücklich der Auffassung des BMF. Die großzügigere Auffassung des BFH ist zu begrüßen. Sie vermeidet die etwas lebensfremd erscheinende Handhabung, dass die Reinigung des Gehwegs und des Hauszugangs rechnerisch aufgeteilt wird. Übrigens wird nach den Feststellungen des Bundesrechnungshofs das mit der Regelung verfolgte Ziel der Bekämpfung der Schwarzarbeit nicht erreicht. Er hat daher empfohlen, Steuerermäßigung auf haushaltsnahe Dienstleistungen und für Handwerkerleistungen abzuschaffen.