Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil
des Sächsischen Finanzgerichts vom 14.10.2020 - 2 K 323/20 =
SIS 20 20 08 aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des gesamten Verfahrens hat die
Klägerin zu tragen.
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I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte
(Klägerin) ist eine im Jahr 1933 geborene Rentnerin. Im
Streitjahr (2018) nahm sie Leistungen der ... GmbH für ein
Hausnotrufsystem in Anspruch und zahlte dafür 288 EUR. Dabei
buchte sie das Paket Standard mit Gerätebereitstellung und
24-Stunden-Servicezentrale. Nicht gebucht hatte sie u.a. den
Sofort-Helfer-Einsatz an ihrer Wohnadresse sowie die Pflege- und
Grundversorgung.
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Die Einkommensteuer für das Streitjahr
setzte der Beklagte und Revisionskläger (Finanzamt - FA - )
erklärungsgemäß fest. Die Klägerin legte
Einspruch ein und beantragte für ihre Aufwendungen für
das Hausnotrufsystem eine Steuerermäßigung nach §
35a Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Der Einspruch blieb
erfolglos.
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Das Finanzgericht (FG) gab der daraufhin
erhobenen Klage mit den in EFG 2021, 217 veröffentlichten
Gründen statt.
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Mit der Revision rügt das FA die
Verletzung materiellen Rechts.
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Es beantragt,
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das FG-Urteil aufzuheben und die Klage
abzuweisen.
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Die Klägerin beantragt,
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die Revision zurückzuweisen.
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II. Die Revision des FA ist begründet.
Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur
Abweisung der Klage (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der
Finanzgerichtsordnung - FGO - ). Eine Steuerermäßigung
nach § 35a EStG kommt in Bezug auf die Aufwendungen der
Klägerin für das Hausnotrufsystem nicht in Betracht.
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1. Nach § 35a Abs. 2 Satz 1 Alternative 2
EStG ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer,
vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen, auf
Antrag um 20 %, höchstens 4.000 EUR, der Aufwendungen des
Steuerpflichtigen für die Inanspruchnahme von haushaltsnahen
Dienstleistungen, die nicht Dienstleistungen nach § 35a Abs. 3
EStG sind. Gemäß § 35a Abs. 4 Satz 1 EStG muss die
Dienstleistung in einem in der Europäischen Union oder dem
Europäischen Wirtschaftsraum liegenden Haushalt des
Steuerpflichtigen erbracht werden.
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a) Der Begriff „haushaltsnahe
Dienstleistung“ ist gesetzlich nicht
näher bestimmt. Nach der Rechtsprechung des Senats müssen
die Leistungen eine hinreichende Nähe zur
Haushaltsführung aufweisen bzw. damit im Zusammenhang stehen.
Dazu gehören hauswirtschaftliche Verrichtungen, die
gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts oder
entsprechend Beschäftigte erledigt werden und in
regelmäßigen Abständen anfallen (Senatsurteile vom
13.07.2011 - VI R 61/10, BFHE 234, 391, BStBl II 2012, 232 = SIS 11 39 43, Rz 9, und vom 13.05.2020 - VI R 4/18, BFHE 269, 272, BStBl
II 2021, 669 = SIS 20 18 08, Rz 17).
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b) Dabei kann nach dem
räumlich-funktionalen Haushaltsbegriff des erkennenden Senats
(hierzu Senatsurteil vom 21.02.2018 - VI R 18/16, BFHE 261, 42,
BStBl II 2018, 641 = SIS 18 07 93, Rz 14 f., für
Handwerkerleistungen) auch die Inanspruchnahme von Diensten, die
jenseits der Grundstücksgrenze auf fremdem, beispielsweise
öffentlichem Grund geleistet werden, als haushaltsnahe
Dienstleistung nach § 35a Abs. 2 Satz 1 EStG begünstigt
sein. Es muss sich hierbei allerdings auch insoweit um
Tätigkeiten handeln, die ansonsten üblicherweise von
Familienmitgliedern erbracht und in unmittelbarem räumlichen
Zusammenhang zum Haushalt durchgeführt werden und dem Haushalt
dienen (Senatsurteil in BFHE 269, 272, BStBl II 2021, 669 = SIS 20 18 08, Rz 18).
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aa) Nach dem eindeutigen Wortlaut des §
35a Abs. 4 Satz 1 EStG sind Leistungen, die außerhalb des
Haushalts erbracht werden, nicht begünstigt, auch wenn sie
für den Haushalt erbracht werden. Insoweit kommt es auf die
tatsächliche Erbringung der Leistung an (Senatsurteil in BFHE
269, 272, BStBl II 2021, 669 = SIS 20 18 08, Rz 26).
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bb) Ob der Leistungserfolg im Haushalt erzielt
wird, ist daher grundsätzlich unerheblich; auf den
zivilrechtlichen Leistungsort kommt es insoweit deshalb ebenfalls
nicht an. Ein bloßes Abstellen auf den Leistungserfolg
würde zu einer rein funktionalen Betrachtungsweise
führen, die vom Wortlaut des Gesetzes nicht mehr gedeckt ist
und auch nicht dem räumlich-funktionalen Verständnis des
erkennenden Senats entspricht. Die räumlich-funktionale
Verbindung zum Haushalt kann nicht allein dadurch begründet
werden, dass sich die Leistung auf einen Haushaltsgegenstand
bezieht (s. Senatsurteil in BFHE 269, 272, BStBl II 2021, 669 = SIS 20 18 08, Rz 27, für Handwerkerleistungen).
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2. Bei Anwendung dieser Rechtsgrundsätze
kommt eine Steuerermäßigung nach § 35a EStG
für die von der Klägerin getragenen Aufwendungen für
das Hausnotrufsystem vorliegend nicht in Betracht.
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a) Zwar liegt den Aufwendungen für das
Hausnotrufsystem eine haushaltsnahe Dienstleistung zugrunde. Wie
auch im vom Senat mit Urteil vom 03.09.2015 - VI R 18/14 (BFHE 251,
435, BStBl II 2016, 272 = SIS 16 00 94) entschiedenen Fall wird
durch das Hausnotrufsystem sichergestellt, dass die Klägerin,
wenn sie sich im räumlichen Bereich ihres Haushalts
aufhält, im Bedarfsfall Hilfe rufen kann. Eine solche
Rufbereitschaft leisten typischerweise in einer
Haushaltsgemeinschaft zusammenlebende Familien- oder sonstige
Haushaltsangehörige (Senatsurteil in BFHE 251, 435, BStBl II
2016, 272 = SIS 16 00 94, Rz 16). Dies ist zwischen den Beteiligten
auch unstreitig.
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b) Die Dienstleistung wird entgegen der
Ansicht der Klägerin und anders als in dem der Entscheidung in
BFHE 251, 435, BStBl II 2016, 272 = SIS 16 00 94 zugrunde liegenden
Sachverhalt jedoch nicht im Haushalt der Klägerin
erbracht.
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Vorliegend zahlt die Klägerin nicht nur
für die Bereitstellung der erforderlichen Technik, mittels
derer der Kontakt zu der Einsatzzentrale ausgelöst wird,
sondern im Wesentlichen für das Bereithalten des Personals
für die Entgegennahme eines eventuellen Notrufs (die
Rufbereitschaft) und - je nach Situation - anschließender
Kontaktierung von Angehörigen, Nachbarn, eines vorhandenen
Bereitschaftsdienstes, des Hausarztes, Pflege- oder
Rettungsdienstes. Die wesentliche Dienstleistung ist mithin die
Bearbeitung von eingehenden Alarmen und die Verständigung von
Bezugspersonen, des Hausarztes, Pflegedienstes etc. per Telefon
und nicht - wie das FG
meint - das Rufen des Notdienstes durch die Klägerin
selbst.
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Wie das FA zu Recht ausführt, wird diese
maßgebende Dienstleistung nicht in der Wohnung des
Steuerpflichtigen und damit nicht in dessen Haushalt erbracht
(ebenso Schmidt/Krüger, EStG, 41. Aufl., § 35a Rz 21;
Wackerbeck, EFG 2021, 219; Geserich, DB 2017, 152, 154; s.a. FG
Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13.09.2017 - 7 K 7128/17, EFG 2018,
40 = SIS 17 23 56, und FG Hamburg, Urteil vom 20.01.2009 - 3 K
245/08 = SIS 09 24 41, jeweils zu
auswärtig untergebrachten Notrufzentralen in Form von
Alarmüberwachungsleistungen, sowie Schreiben des
Bundesministeriums der Finanzen vom
09.11.2016 - IV C 8 - S 2296 - b/07/10003:008, BStBl I 2016, 1213 =
SIS 16 24 95, Rz 11).
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Bei einem reinen Hausnotrufsystem im privaten
Haushalt - wie im Streitfall - wird auch keine unmittelbare
Direkthilfe in Form eines Sofort-Helfer-Einsatzes in der Wohnung
des Steuerpflichtigen geschuldet, sondern ggf. als eigenständige Leistung
Dritter vermittelt. Insoweit unterscheidet sich der Sachverhalt
von demjenigen, der der Entscheidung in BFHE 251, 435, BStBl II
2016, 272 = SIS 16 00 94 zugrunde lag. Dort hatten die im Bereich
des Betreuten Wohnens beschäftigten Pfleger jeweils einen sog.
Piepser bei sich, der den Notruf sofort an sie weiterleitete.
Geschuldet war dort entsprechend auch die Notfall-Soforthilfe im
Haushalt durch das auf diese Weise verständigte
Pflegepersonal.
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c) Mangels Leistungserbringung im Haushalt
scheidet auch eine Steuerermäßigung für in Anspruch
genommene Pflege- und Betreuungsleistung i.S. des § 35a Abs. 2
Satz 2 Alternative 1 EStG aus.
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3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135
Abs. 1 FGO.
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