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An Notrufzentrale geleistete Zahlungen für Alarmüberwachungsleistungen nicht als haushaltsnahe Dienstleistungen nach § 35 a Abs. 2 Satz 1 EStG steuerbegünstigt
Kapitel:
Privatbereich > Haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, haushaltsnahe Dienstleistungen
Privatbereich > Haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, haushaltsnahe Dienstleistungen
Fundstellen
-
FG Berlin-Brandenburg 13.09.2017, 7 K 7128/17, rkr.
EFG 2018 S. 40
Normen
[EStG] § 35 a Abs. 2 Satz 1
[EStG] § 35 a Abs. 2 Satz 1
Zitiert in... / geändert durch...
- BFH 23.3.2023, SIS 23 08 18, Aufwendungen für ein Hausnotrufsystem, keine Steuerermäßigung nach § 35 a EStG: Für ein Hausnotrufsystem,...
- BFH 15.2.2023, SIS 23 06 97, Aufwendungen für ein Hausnotrufsystem, keine Steuerermäßigung nach § 35 a EStG: Für ein Hausnotrufsystem,...
- BFH 15.2.2023, SIS 23 09 98, Aufwendungen für ein Hausnotrufsystem, keine Steuerermäßigung nach § 35 a EStG: Für ein Hausnotrufsystem,...
- Sächsisches FG 14.10.2020, SIS 20 20 08, Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen bei Inanspruchnahme eines Hausnotrufsystems: Nimmt di...

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