Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil
des Sächsischen Finanzgerichts vom 12.11.2015 8 K 194/15
aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des gesamten Verfahrens haben die Kläger zu
tragen.
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I. Die Kläger und Revisionsbeklagten
(Kläger) sind verheiratet und wurden für das Streitjahr
(2012) zur Einkommensteuer zusammen veranlagt. Sie sind je zur
Hälfte Eigentümer des mit einem Wohngebäude bebauten
Grundstücks L Straße ... Die Kläger nutzen das
Einfamilienhaus zu eigenen Wohnzwecken. Das Abwasser wurde seit
1993 über eine Sickergrube auf dem Grundstück
entsorgt.
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Im Jahr 2011 schloss der zuständige
Abwasserzweckverband ... (AZV) das Grundstück der Kläger
an die öffentliche Abwasserentsorgungsanlage (zentrale
Kläranlage) an und forderte diese mit Bescheid vom 5.12.2011
auf, ihre bisher genutzte Grundstückskläranlage binnen
sechs Monaten fachgerecht außer Betrieb zu setzen. Unter
Ziffer 2 erläuterte der Bescheid:
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Hierzu waren folgende Arbeiten
notwendig:
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Erneuerung des bestehenden
öffentlichen Mischwasserkanals im Bereich der unteren Bebauung
der L Straße, ab Bahnübergang bis zum Ende der Bebauung
in Höhe der Grundstücke L Straße ...;
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Neuverlegung einer Mischwasserleitung in
der L Straße zwischen der unteren und oberen Bebauung, in
welcher sich das Grundstück der Kläger befindet;
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Inlinersanierung des bestehenden
öffentlichen, u.a. unter dem Grundstück der Kläger
verlaufenden Mischwasserkanals;
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Herstellen der Verbindung des sanierten
Mischwasserkanals und der neu verlegten Mischwasserleitung.
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Mit Rechnung vom 29.8.2012 stellte der AZV
den Klägern für die Herstellung der Mischwasserleitung
einen als Baukostenzuschuss bezeichneten Betrag in Höhe von
3.896,60 EUR in Rechnung, den die Kläger durch
Banküberweisung beglichen und in ihrer
Einkommensteuererklärung für das Streitjahr als
Handwerkerleistung i.S. des § 35a des Einkommensteuergesetzes
(EStG) geltend machten.
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Der Beklagte und Revisionskläger (das
Finanzamt - FA - ) setzte die Einkommensteuer 2012 ohne
Berücksichtigung dieser Aufwendungen fest. Der Einspruch blieb
erfolglos. Der im Anschluss erhobenen Klage, mit der die
Kläger nunmehr die Berücksichtigung eines Betrags in
Höhe von 2.338 EUR (geschätzter Lohnkostenanteil)
begehrten, gab das Finanzgericht (FG) mit den in EFG 2016, 1952 =
SIS 16 22 60 veröffentlichten Gründen statt.
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Mit seiner Revision rügt das FA die
Verletzung materiellen Rechts.
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Es beantragt, das Urteil des FG aufzuheben
und die Klage abzuweisen.
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Die Kläger beantragen
sinngemäß, die Revision als unbegründet
zurückzuweisen.
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Das Bundesministerium der Finanzen (BMF)
ist dem Rechtsstreit beigetreten. Einen Antrag hat es nicht
gestellt.
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II. Die Revision des FA ist begründet.
Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Abweisung
der Klage (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung
- FGO - ). Das FG ist zu Unrecht davon ausgegangen, der für
die Neuverlegung der öffentlichen Mischwasserleitung erhobene
Baukostenzuschuss sei nach § 35a Abs. 3 Satz 1 EStG
begünstigt.
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1. Gemäß § 35a Abs. 3 Satz 1
EStG ermäßigt sich auf Antrag die tarifliche
Einkommensteuer für die Inanspruchnahme von
Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und
Modernisierungsmaßnahmen um 20 %, höchstens um 1.200
EUR. Nach § 35a Abs. 5 Satz 2 EStG gilt die
Ermäßigung nur für Arbeitskosten.
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a) Handwerkerleistungen sind einfache wie
qualifizierte handwerkliche Tätigkeiten, unabhängig
davon, ob es sich um regelmäßig vorzunehmende
Renovierungsarbeiten oder um Erhaltungs- und
Modernisierungsmaßnahmen handelt (vgl. Senatsurteil vom
6.5.2010 VI R 4/09, BFHE 229, 534, BStBl II 2011, 909 = SIS 10 22 80). Begünstigt werden handwerkliche Tätigkeiten, die von
Mietern und Eigentümern für die zu eigenen Wohnzwecken
genutzte Wohnung in Auftrag gegeben werden (zu Beispielen s.
Senatsurteil vom 20.3.2014 VI R 56/12, BFHE 245, 49, BStBl II 2014,
882 = SIS 14 15 64, Rz 11).
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b) Da nach allgemeiner Meinung nicht
erforderlich ist, dass der Leistungserbringer in die Handwerksrolle
eingetragen ist, kann auch die öffentliche Hand
steuerbegünstigte Handwerkerleistungen erbringen (Senatsurteil
in BFHE 245, 49, BStBl II 2014, 882 = SIS 14 15 64, Rz 12);
insbesondere dadurch, dass eine juristische Person des
öffentlichen Rechts (beispielsweise ein Zweckverband) mit dem
Verlegen der Hausanschlussleitungen gegen Kostenerstattung im
Rahmen eines Betriebs gewerblicher Art unternehmerisch tätig
geworden ist (Senatsurteil in BFHE 245, 49, BStBl II 2014, 882 =
SIS 14 15 64, für die Verbindung des Wasser-Verteilungsnetzes
mit der Anlage des Grundstückseigentümers i.S. des §
10 Abs. 1 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für
die Versorgung mit Wasser vom 20.6.1980, BGBl I 1980, 750, m.w.N.).
Auf welcher Rechtsgrundlage die öffentliche Hand die Kosten
(Heranziehungsbescheid, öffentlich-rechtlicher Vertrag)
für den Hausanschluss erhebt, ist insoweit ebenso unerheblich
(a.A. BMF-Schreiben vom 9.11.2016 IV C 8 - S 2296 - b/07/10003:008,
BStBl I 2016, 1213 = SIS 16 24 95, Rz 22 Satz 3) wie der Umstand,
ob diese Leistung „eigenhändig“ oder durch
einen von ihr beauftragten bauausführenden Dritten erbracht
wird. Denn auch insoweit nimmt der Steuerpflichtige eine, wenn auch
durch eine juristische Person vermittelte, Handwerkerleistung in
Anspruch.
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c) Die Handwerkerleistung muss ferner
„in“ einem in der Europäischen Union oder
dem Europäischen Wirtschaftsraum liegenden Haushalt des
Steuerpflichtigen erbracht werden (§ 35a Abs. 4 Satz 1 EStG).
Dabei legt der erkennende Senat den Begriff „im
Haushalt“ in Übereinstimmung mit der Literatur
räumlich-funktional aus (Senatsurteile in BFHE 245, 49, BStBl
II 2014, 882 = SIS 14 15 64, Rz 14 f.; vom 20.3.2014 VI R 55/12,
BFHE 245, 45, BStBl II 2014, 880 = SIS 14 15 63; vom 3.9.2015 VI R
18/14, BFHE 251, 435, BStBl II 2016, 272 = SIS 16 00 94;
Senatsbeschluss vom 25.9.2017 VI B 25/17, BFH/NV 2018, 39 = SIS 17 22 05; Kratzsch in Frotscher, EStG, Freiburg 2011, § 35a Rz
77; Eversloh in Lademann, EStG, § 35a EStG Rz 93; Bode, in:
Kirchhof/Söhn/ Mellinghoff, EStG, § 35a Rz D 7, E 7;
Schmidt/Krüger, EStG, 36. Aufl., § 35a Rz 21;
Wüllenkemper, EFG 2013, 52).
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Deshalb werden die Grenzen des Haushalts i.S.
des § 35a Abs. 4 Satz 1 EStG nicht ausnahmslos -
unabhängig von den Eigentumsverhältnissen - durch die
Grundstücksgrenzen abgesteckt (Senatsurteil in BFHE 245, 45,
BStBl II 2014, 880 = SIS 14 15 63). Vielmehr kann auch die
Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen, die jenseits der
Grundstücksgrenze auf fremdem, beispielsweise
öffentlichem Grund erbracht werden, nach § 35a Abs. 3
Satz 1 EStG begünstigt sein. Es muss sich dabei allerdings um
Leistungen handeln, die in unmittelbarem räumlichen
Zusammenhang zum Haushalt durchgeführt werden und dem Haushalt
dienen (Senatsurteile in BFHE 245, 45, BStBl II 2014, 880 = SIS 14 15 63, und in BFHE 245, 49, BStBl II 2014, 882 = SIS 14 15 64;
BMF-Schreiben in BStBl I 2016, 1213 = SIS 16 24 95, Rz 2). Hiervon
ist insbesondere auszugehen, wenn der Haushalt des
Steuerpflichtigen an das öffentliche Versorgungsnetz
angeschlossen wird (Senatsurteil in BFHE 245, 49, BStBl II 2014,
882 = SIS 14 15 64; BMF-Schreiben in BStBl I 2016, 1213 = SIS 16 24 95, Anlage 1 „Hausanschlüsse an Ver- und
Entsorgungsnetze“).
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2. Bei Heranziehung dieser Grundsätze ist
das FG zu Unrecht davon ausgegangen, der für die Neuverlegung
der öffentlichen Mischwasserleitung erhobene Baukostenzuschuss
sei nach § 35a Abs. 3 Satz 1 EStG begünstigt.
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Nach den bindenden Feststellungen des FG
(§ 118 Abs. 2 FGO) wurde der Baukostenzuschuss, der von den
Klägern anteilig als Steuerermäßigung i.S. des
§ 35a Abs. 3 Satz 1 EStG begehrt wird, für die
„Neuverlegung der öffentlichen Mischwasserleitung
(zwischen der unteren und oberen Bebauung)“ - und nicht
etwa für den eigentlichen Haus- bzw. Grundstücksanschluss
- erhoben.
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Rechtsgrundlage hierfür ist § 10
Abs. 1 der Allgemeinen Entsorgungsbedingungen (AEB) des AZV
für die öffentliche Abwasserbeseitigung
einschließlich der Entsorgung der Inhalte von
Grundstückskläranlagen vom 1.1.2009. Danach ist der AZV
berechtigt, von den Grundstückseigentümern bei
erstmaligem Anschluss des Grundstücks an die öffentliche
Abwasserentsorgungsanlage einen angemessenen Baukostenzuschuss zur
teilweisen Abdeckung der bei wirtschaftlicher Betriebsführung
notwendigen Kosten für die Herstellung oder, soweit durch den
erstmaligen Anschluss veranlasst und über den
Herstellungskosten liegend, die Veränderung der
öffentlichen Abwasserentsorgungsanlage, an die das
Grundstück angeschlossen wird, zu verlangen, soweit sie sich
ausschließlich einem Entsorgungsbereich zuordnen lassen, in
dem der Anschluss erfolgt. Hierdurch soll der durch die
Möglichkeit der Inanspruchnahme gebotene besondere
wirtschaftliche Vorteil abgegolten werden, soweit der Aufwand nicht
auf andere Weise gedeckt wird (vgl. I.1. der Regelung der
Kostenerstattung für die öffentliche Abwasserbeseitigung
des AZV vom 1.1.2009). Insoweit werden nur die Kosten für neu
herzustellende örtliche Teile des öffentlichen
Sammelnetzes berücksichtigt, soweit sie sich dem
Entsorgungsbereich zuordnen lassen (vgl. I.2. der
Kostenerstattungsregelung). Demgegenüber sind die Aufwendungen
für die bei wirtschaftlicher Betriebsführung notwendigen
Kosten für die Herstellung und - soweit vom
Grundstückseigentümer veranlasst - die Veränderung
des Grundstücksanschlusses dem AZV vom
Grundstückseigentümer als Grundstücksanschlusskosten
nach § 11 Abs. 1 AEB zu erstatten.
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Zwar wird der Baukostenzuschuss danach beim
erstmaligen Grundstücksanschluss an die öffentliche
Abwasserentsorgungsanlage erhoben; der Sache nach betrifft er
jedoch die teilweise Abdeckung der notwendigen Kosten für die
Herstellung bzw. Veränderung der öffentlichen
Abwasserentsorgungsanlage, an die das Grundstück angeschlossen
wird, d.h. das öffentliche Sammelnetz. Damit unterscheidet
sich der Baukostenzuschuss von den Kosten für den eigentlichen
Grundstücksanschluss (= die Verbindung des öffentlichen
Sammelnetzes mit der Grundstücksentwässerungsanlage,
beginnend an der Abzweigstelle von der jeweiligen Sammelleitung und
endend mit dem Grundstücksanschlussschacht an der
Grundstücksgrenze des Anschlussgrundstücks, vgl. § 2
Abs. 6 AEB), deren Erstattung eigenständig in § 11 AEB
geregelt ist. Dementsprechend hat sich das FG zu Unrecht auf das
Senatsurteil in BFHE 245, 49, BStBl II 2014, 882 = SIS 14 15 64
berufen, das die Aufwendungen für den Hausanschluss i.S. der
Verbindung des Wasser-Verteilungsnetzes mit der Anlage des
Grundstückseigentümers als steuerbegünstige
Handwerkerleistung bejaht. Anders als der Haus- oder
Grundstücksanschluss ist das öffentliche
Wasser-Verteilungs- oder Sammelnetz nicht mehr zum Haushalt i.S.
des § 35a Abs. 4 Satz 1 EStG zu zählen. Insoweit fehlt es
an einem räumlich-funktionalen Zusammenhang der Leistung mit
dem Haushalt des einzelnen Grundstückseigentümers, da die
Zahlung für den Ausbau des allgemeinen Versorgungsnetzes
erfolgt, das - im Unterschied zum Hausanschluss - nicht nur
einzelnen Grundstückseigentümern, sondern vielmehr allen
Nutzern des Versorgungsnetzes zugutekommt.
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3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135
Abs. 1 FGO.
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