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Keine begünstigte Handwerkerleistung bei Herstellung einer öffentlichen Mischwasserleitung

Keine begünstigte Handwerkerleistung bei Herstellung einer öffentlichen Mischwasserleitung: Der von § 35 a Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 4 Satz 1 EStG vorausgesetzte räumlich-funktionale Zusammenhang zum Haushalt des Steuerpflichtigen ist nicht gegeben, wenn für die Neuverlegung einer öffentlichen Mischwasserleitung als Teil des öffentlichen Sammelnetzes ein Baukostenzuschuss erhoben wird. - Urt.; BFH 21.2.2018, VI R 18/16; SIS 18 07 93

Kapitel:
Privatbereich > Haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, haushaltsnahe Dienstleistungen
Fundstellen
  1. BFH 21.02.2018, VI R 18/16 (ECLI:DE:BFH:2018:U.210218.VIR18.16.0)
    BStBl 2018 II S. 641
    BFHE 261 S. 41
    BFH/NV 2018 S. 855

    Anmerkungen:
    zur Veröffentlichung in BStBl II bestimmt nach BMF-Online vom 2.10.2018
    -/- in NWB 25/2018 S. 1803
    S. Bleschick in StBB 5/2019 S. 7
    J. Brandt in StBp 8/2018 S. 252
    S. Geserich in BFH/PR 9/2018 S. 209
    M. Perschon in AktStR 4/2018 S. 589
    J. Schiffers in DStZ 14/2018 S. 485
Normen
[EStG] § 35 a Abs. 3 Satz 1, § 35 a Abs. 4 Satz 1
Vorinstanz / Folgeinstanz:
  • vor: Sächsisches FG, 12.11.2015, SIS 16 22 60, Steuerermäßigung, Handwerkerleistung, Baukostenzuschuss, Abwasser, Öffentliche Hand, Haushalt
Zitiert in... / geändert durch...
  • FG Münster 15.12.2023, SIS 24 04 46, Keine Anerkennung eines an arbeitsfreien Tagen genutzten häuslichen Arbeitszimmers, wenn zugleich ein bet...
  • BFH 20.4.2023, SIS 23 10 37, Steuerermäßigung für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen gemäß § 35 a Abs. 3 EStG: 1. Die Inansp...
  • BFH 20.4.2023, SIS 23 11 00, Steuerermäßigung gemäß § 35 a EStG für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen bei Mieter...
  • BFH 23.3.2023, SIS 23 08 18, Aufwendungen für ein Hausnotrufsystem, keine Steuerermäßigung nach § 35 a EStG: Für ein Hausnotrufsystem,...
  • BFH 15.2.2023, SIS 23 06 97, Aufwendungen für ein Hausnotrufsystem, keine Steuerermäßigung nach § 35 a EStG: Für ein Hausnotrufsystem,...
  • BFH 15.2.2023, SIS 23 09 98, Aufwendungen für ein Hausnotrufsystem, keine Steuerermäßigung nach § 35 a EStG: Für ein Hausnotrufsystem,...
  • Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder 28.2.2022, SIS 22 02 66, Zurückweisung von Einsprüchen und Änderungsanträgen zur Frage der Abziehbarkeit der von einer Gemeinde au...
  • FG Münster 24.2.2022, SIS 22 05 44, Müllabfuhr und Schmutzwasserentsorgung keine haushaltsnahen Dienstleistungen: 1. Die Entsorgung von Müll ...
  • BFH 4.11.2021, SIS 22 02 83, Keine Steuerermäßigung nach § 35 a EStG für statische Berechnungen eines Statikers: Für die Leistung (hie...
  • BMF 1.9.2021, SIS 21 14 14, Steuerermäßigung bei Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und für die Inanspruchnahm...
  • Sächsisches FG 16.12.2020, SIS 22 07 09, Keine Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen bei Nutzung einer Wohnung in einer Immobilie eines Angehö...
  • BFH 13.5.2020, SIS 20 18 05, Keine Begünstigung nach § 35 a Abs. 3 EStG für in der Werkstatt des Handwerkers erbrachte Arbeiten: Sowei...
  • BFH 13.5.2020, SIS 20 18 08, Keine Begünstigung nach § 35 a Abs. 2 EStG für die Reinigung einer öffentlichen Straße (Fahrbahn), keine ...
  • BFH 28.4.2020, SIS 21 15 90, Keine begünstigte Handwerkerleistung für die Erschließung einer öffentlichen Straße: Die Erschließung ein...
  • BFH 28.4.2020, SIS 20 11 60, Keine begünstigte Handwerkerleistung für die Erschließung einer öffentlichen Straße: Die Erschließung ein...
Fachaufsätze
  • LIT 03 72 98 K. Dorn/M. Riel, NWB 46/2018 S. 3376: BFH zu Handwerkerleistungen "im Haushalt" - Lit.; K. Dorn/M. Riel, NWB 46/2018 S. 3376; EStG § 35 Abs. 3;...
Anmerkung RiFG Dr. Bleschick

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Sächsischen Finanzgerichts vom 12.11.2015 8 K 194/15 aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des gesamten Verfahrens haben die Kläger zu tragen.

 

1

I. Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind verheiratet und wurden für das Streitjahr (2012) zur Einkommensteuer zusammen veranlagt. Sie sind je zur Hälfte Eigentümer des mit einem Wohngebäude bebauten Grundstücks L Straße ... Die Kläger nutzen das Einfamilienhaus zu eigenen Wohnzwecken. Das Abwasser wurde seit 1993 über eine Sickergrube auf dem Grundstück entsorgt.

 

 

2

Im Jahr 2011 schloss der zuständige Abwasserzweckverband ... (AZV) das Grundstück der Kläger an die öffentliche Abwasserentsorgungsanlage (zentrale Kläranlage) an und forderte diese mit Bescheid vom 5.12.2011 auf, ihre bisher genutzte Grundstückskläranlage binnen sechs Monaten fachgerecht außer Betrieb zu setzen. Unter Ziffer 2 erläuterte der Bescheid:

 

 

3

Hierzu waren folgende Arbeiten notwendig:

 

 

-

Erneuerung des bestehenden öffentlichen Mischwasserkanals im Bereich der unteren Bebauung der L Straße, ab Bahnübergang bis zum Ende der Bebauung in Höhe der Grundstücke L Straße ...;

 

 

-

Neuverlegung einer Mischwasserleitung in der L Straße zwischen der unteren und oberen Bebauung, in welcher sich das Grundstück der Kläger befindet;

 

 

-

Inlinersanierung des bestehenden öffentlichen, u.a. unter dem Grundstück der Kläger verlaufenden Mischwasserkanals;

 

 

-

Herstellen der Verbindung des sanierten Mischwasserkanals und der neu verlegten Mischwasserleitung.

 

 

 

4

Mit Rechnung vom 29.8.2012 stellte der AZV den Klägern für die Herstellung der Mischwasserleitung einen als Baukostenzuschuss bezeichneten Betrag in Höhe von 3.896,60 EUR in Rechnung, den die Kläger durch Banküberweisung beglichen und in ihrer Einkommensteuererklärung für das Streitjahr als Handwerkerleistung i.S. des § 35a des Einkommensteuergesetzes (EStG) geltend machten.

 

 

5

Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA - ) setzte die Einkommensteuer 2012 ohne Berücksichtigung dieser Aufwendungen fest. Der Einspruch blieb erfolglos. Der im Anschluss erhobenen Klage, mit der die Kläger nunmehr die Berücksichtigung eines Betrags in Höhe von 2.338 EUR (geschätzter Lohnkostenanteil) begehrten, gab das Finanzgericht (FG) mit den in EFG 2016, 1952 = SIS 16 22 60 veröffentlichten Gründen statt.

 

 

6

Mit seiner Revision rügt das FA die Verletzung materiellen Rechts.

 

 

7

Es beantragt, das Urteil des FG aufzuheben und die Klage abzuweisen.

 

 

8

Die Kläger beantragen sinngemäß, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

 

 

9

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) ist dem Rechtsstreit beigetreten. Einen Antrag hat es nicht gestellt.

 

 

10

II. Die Revision des FA ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Abweisung der Klage (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO - ). Das FG ist zu Unrecht davon ausgegangen, der für die Neuverlegung der öffentlichen Mischwasserleitung erhobene Baukostenzuschuss sei nach § 35a Abs. 3 Satz 1 EStG begünstigt.

 

 

11

1. Gemäß § 35a Abs. 3 Satz 1 EStG ermäßigt sich auf Antrag die tarifliche Einkommensteuer für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen um 20 %, höchstens um 1.200 EUR. Nach § 35a Abs. 5 Satz 2 EStG gilt die Ermäßigung nur für Arbeitskosten.

 

 

12

a) Handwerkerleistungen sind einfache wie qualifizierte handwerkliche Tätigkeiten, unabhängig davon, ob es sich um regelmäßig vorzunehmende Renovierungsarbeiten oder um Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen handelt (vgl. Senatsurteil vom 6.5.2010 VI R 4/09, BFHE 229, 534, BStBl II 2011, 909 = SIS 10 22 80). Begünstigt werden handwerkliche Tätigkeiten, die von Mietern und Eigentümern für die zu eigenen Wohnzwecken genutzte Wohnung in Auftrag gegeben werden (zu Beispielen s. Senatsurteil vom 20.3.2014 VI R 56/12, BFHE 245, 49, BStBl II 2014, 882 = SIS 14 15 64, Rz 11).

 

 

13

b) Da nach allgemeiner Meinung nicht erforderlich ist, dass der Leistungserbringer in die Handwerksrolle eingetragen ist, kann auch die öffentliche Hand steuerbegünstigte Handwerkerleistungen erbringen (Senatsurteil in BFHE 245, 49, BStBl II 2014, 882 = SIS 14 15 64, Rz 12); insbesondere dadurch, dass eine juristische Person des öffentlichen Rechts (beispielsweise ein Zweckverband) mit dem Verlegen der Hausanschlussleitungen gegen Kostenerstattung im Rahmen eines Betriebs gewerblicher Art unternehmerisch tätig geworden ist (Senatsurteil in BFHE 245, 49, BStBl II 2014, 882 = SIS 14 15 64, für die Verbindung des Wasser-Verteilungsnetzes mit der Anlage des Grundstückseigentümers i.S. des § 10 Abs. 1 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser vom 20.6.1980, BGBl I 1980, 750, m.w.N.). Auf welcher Rechtsgrundlage die öffentliche Hand die Kosten (Heranziehungsbescheid, öffentlich-rechtlicher Vertrag) für den Hausanschluss erhebt, ist insoweit ebenso unerheblich (a.A. BMF-Schreiben vom 9.11.2016 IV C 8 - S 2296 - b/07/10003:008, BStBl I 2016, 1213 = SIS 16 24 95, Rz 22 Satz 3) wie der Umstand, ob diese Leistung „eigenhändig“ oder durch einen von ihr beauftragten bauausführenden Dritten erbracht wird. Denn auch insoweit nimmt der Steuerpflichtige eine, wenn auch durch eine juristische Person vermittelte, Handwerkerleistung in Anspruch.

 

 

14

c) Die Handwerkerleistung muss ferner „in“ einem in der Europäischen Union oder dem Europäischen Wirtschaftsraum liegenden Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden (§ 35a Abs. 4 Satz 1 EStG). Dabei legt der erkennende Senat den Begriff „im Haushalt“ in Übereinstimmung mit der Literatur räumlich-funktional aus (Senatsurteile in BFHE 245, 49, BStBl II 2014, 882 = SIS 14 15 64, Rz 14 f.; vom 20.3.2014 VI R 55/12, BFHE 245, 45, BStBl II 2014, 880 = SIS 14 15 63; vom 3.9.2015 VI R 18/14, BFHE 251, 435, BStBl II 2016, 272 = SIS 16 00 94; Senatsbeschluss vom 25.9.2017 VI B 25/17, BFH/NV 2018, 39 = SIS 17 22 05; Kratzsch in Frotscher, EStG, Freiburg 2011, § 35a Rz 77; Eversloh in Lademann, EStG, § 35a EStG Rz 93; Bode, in: Kirchhof/Söhn/ Mellinghoff, EStG, § 35a Rz D 7, E 7; Schmidt/Krüger, EStG, 36. Aufl., § 35a Rz 21; Wüllenkemper, EFG 2013, 52).

 

 

15

Deshalb werden die Grenzen des Haushalts i.S. des § 35a Abs. 4 Satz 1 EStG nicht ausnahmslos - unabhängig von den Eigentumsverhältnissen - durch die Grundstücksgrenzen abgesteckt (Senatsurteil in BFHE 245, 45, BStBl II 2014, 880 = SIS 14 15 63). Vielmehr kann auch die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen, die jenseits der Grundstücksgrenze auf fremdem, beispielsweise öffentlichem Grund erbracht werden, nach § 35a Abs. 3 Satz 1 EStG begünstigt sein. Es muss sich dabei allerdings um Leistungen handeln, die in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang zum Haushalt durchgeführt werden und dem Haushalt dienen (Senatsurteile in BFHE 245, 45, BStBl II 2014, 880 = SIS 14 15 63, und in BFHE 245, 49, BStBl II 2014, 882 = SIS 14 15 64; BMF-Schreiben in BStBl I 2016, 1213 = SIS 16 24 95, Rz 2). Hiervon ist insbesondere auszugehen, wenn der Haushalt des Steuerpflichtigen an das öffentliche Versorgungsnetz angeschlossen wird (Senatsurteil in BFHE 245, 49, BStBl II 2014, 882 = SIS 14 15 64; BMF-Schreiben in BStBl I 2016, 1213 = SIS 16 24 95, Anlage 1 „Hausanschlüsse an Ver- und Entsorgungsnetze“).

 

 

16

2. Bei Heranziehung dieser Grundsätze ist das FG zu Unrecht davon ausgegangen, der für die Neuverlegung der öffentlichen Mischwasserleitung erhobene Baukostenzuschuss sei nach § 35a Abs. 3 Satz 1 EStG begünstigt.

 

 

17

Nach den bindenden Feststellungen des FG (§ 118 Abs. 2 FGO) wurde der Baukostenzuschuss, der von den Klägern anteilig als Steuerermäßigung i.S. des § 35a Abs. 3 Satz 1 EStG begehrt wird, für die „Neuverlegung der öffentlichen Mischwasserleitung (zwischen der unteren und oberen Bebauung)“ - und nicht etwa für den eigentlichen Haus- bzw. Grundstücksanschluss - erhoben.

 

 

18

Rechtsgrundlage hierfür ist § 10 Abs. 1 der Allgemeinen Entsorgungsbedingungen (AEB) des AZV für die öffentliche Abwasserbeseitigung einschließlich der Entsorgung der Inhalte von Grundstückskläranlagen vom 1.1.2009. Danach ist der AZV berechtigt, von den Grundstückseigentümern bei erstmaligem Anschluss des Grundstücks an die öffentliche Abwasserentsorgungsanlage einen angemessenen Baukostenzuschuss zur teilweisen Abdeckung der bei wirtschaftlicher Betriebsführung notwendigen Kosten für die Herstellung oder, soweit durch den erstmaligen Anschluss veranlasst und über den Herstellungskosten liegend, die Veränderung der öffentlichen Abwasserentsorgungsanlage, an die das Grundstück angeschlossen wird, zu verlangen, soweit sie sich ausschließlich einem Entsorgungsbereich zuordnen lassen, in dem der Anschluss erfolgt. Hierdurch soll der durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme gebotene besondere wirtschaftliche Vorteil abgegolten werden, soweit der Aufwand nicht auf andere Weise gedeckt wird (vgl. I.1. der Regelung der Kostenerstattung für die öffentliche Abwasserbeseitigung des AZV vom 1.1.2009). Insoweit werden nur die Kosten für neu herzustellende örtliche Teile des öffentlichen Sammelnetzes berücksichtigt, soweit sie sich dem Entsorgungsbereich zuordnen lassen (vgl. I.2. der Kostenerstattungsregelung). Demgegenüber sind die Aufwendungen für die bei wirtschaftlicher Betriebsführung notwendigen Kosten für die Herstellung und - soweit vom Grundstückseigentümer veranlasst - die Veränderung des Grundstücksanschlusses dem AZV vom Grundstückseigentümer als Grundstücksanschlusskosten nach § 11 Abs. 1 AEB zu erstatten.

 

 

19

Zwar wird der Baukostenzuschuss danach beim erstmaligen Grundstücksanschluss an die öffentliche Abwasserentsorgungsanlage erhoben; der Sache nach betrifft er jedoch die teilweise Abdeckung der notwendigen Kosten für die Herstellung bzw. Veränderung der öffentlichen Abwasserentsorgungsanlage, an die das Grundstück angeschlossen wird, d.h. das öffentliche Sammelnetz. Damit unterscheidet sich der Baukostenzuschuss von den Kosten für den eigentlichen Grundstücksanschluss (= die Verbindung des öffentlichen Sammelnetzes mit der Grundstücksentwässerungsanlage, beginnend an der Abzweigstelle von der jeweiligen Sammelleitung und endend mit dem Grundstücksanschlussschacht an der Grundstücksgrenze des Anschlussgrundstücks, vgl. § 2 Abs. 6 AEB), deren Erstattung eigenständig in § 11 AEB geregelt ist. Dementsprechend hat sich das FG zu Unrecht auf das Senatsurteil in BFHE 245, 49, BStBl II 2014, 882 = SIS 14 15 64 berufen, das die Aufwendungen für den Hausanschluss i.S. der Verbindung des Wasser-Verteilungsnetzes mit der Anlage des Grundstückseigentümers als steuerbegünstige Handwerkerleistung bejaht. Anders als der Haus- oder Grundstücksanschluss ist das öffentliche Wasser-Verteilungs- oder Sammelnetz nicht mehr zum Haushalt i.S. des § 35a Abs. 4 Satz 1 EStG zu zählen. Insoweit fehlt es an einem räumlich-funktionalen Zusammenhang der Leistung mit dem Haushalt des einzelnen Grundstückseigentümers, da die Zahlung für den Ausbau des allgemeinen Versorgungsnetzes erfolgt, das - im Unterschied zum Hausanschluss - nicht nur einzelnen Grundstückseigentümern, sondern vielmehr allen Nutzern des Versorgungsnetzes zugutekommt.

 

 

20

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.

 

Anmerkung RiFG Dr. Bleschick

1. Gemäß § 35 a Abs. 3 Satz 1 EStG ermäßigt sich auf Antrag die tarifliche ESt für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen um 20 %, höchstens um 1.200 Euro. Nach § 35 a Abs. 5 Satz 2 EStG gilt die Ermäßigung nur für Arbeitskosten.

 

2. Auch die öffentliche Hand kann steuerbegünstigte Handwerkerleistungen erbringen. Denn es ist nicht erforderlich, dass der Leistungserbringer in die Handwerksrolle eingetragen ist. Steuerbegünstigte Handwerkerleistungen können insbesondere dadurch erbracht werden, dass eine juristische Person des öffentlichen Rechts (z.B. ein Zweckverband) mit dem Verlegen der Hausanschlussleitungen gegen Kostenerstattung im Rahmen eines Betriebs gewerblicher Art unternehmerisch tätig geworden ist (BFH, Urteil vom 20.3.2014 VI R 56/12, BStBl 2014 II S. 882 = SIS 14 15 64, für die Verbindung des Wasser-Verteilungsnetzes mit der Anlage des Grundstückseigentümers).

 

3. Der BFH hat mit der Rezensionsentscheidung zum einen klargestellt, dass es irrelevant ist, auf welcher Rechtsgrundlage die öffentliche Hand die Kosten (Heranziehungsbescheid, öffentlich-rechtlicher Vertrag) für den Hausanschluss erhebt und damit ausdrücklich dem BMF-Schreiben vom 9.11.2016 IV C 8 - S 2296-b/07/10003 :008 = SIS 16 24 95 (BStBl 2016 I S. 1213, Rz 22 Satz 3) widersprochen. Zum anderen hat der BFH im Besprechungsurteil herausgestellt, dass der Umstand, ob Hausanschlussleistung „eigenhändig“ oder durch einen von ihr beauftragten bauausführenden Dritten erbracht wird, irrelevant ist. Denn auch insoweit nimmt der Steuerpflichtige eine, wenn auch durch eine juristische Person vermittelte, Handwerkerleistung in Anspruch.

 

4. Im Schwerpunkt beschäftigt sich die Besprechungsentscheidung mit der Voraussetzung, dass die Handwerkerleistung „in“ einem in der EU oder dem EWR liegenden Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden muss (§ 35 a Abs. 4 Satz 1 EStG). Der Begriff „im Haushalt“ wird allgemein räumlich-funktional ausgelegt (vgl. z.B. BFH, Beschluss vom 25.9.2017 VI B 25/17, BFH/NV 2018 S. 39 = SIS 17 22 05). Deshalb werden die Grenzen des Haushalts i.S. des § 35 a Abs. 4 Satz 1 EStG nicht ausnahmslos – unabhängig von den Eigentumsverhältnissen – durch die Grundstücksgrenzen abgesteckt (BFH, Urteil vom 20.3.2014 VI R 55/12, BStBl 2014 II S. 880 = SIS 14 15 63). Vielmehr kann auch die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen, die jenseits der Grundstücksgrenze auf fremdem, z.B. öffentlichem Grund erbracht werden, nach § 35 a Abs. 3 Satz 1 EStG begünstigt sein. Es muss sich dabei allerdings um Leistungen handeln, die in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang zum Haushalt durchgeführt werden und dem Haushalt dienen (BFH, Urteil vom 20.3.2014 VI R 55/12, BStBl 2014 II S. 880 = SIS 14 15 63; BMF-Schreiben in BStBl 2016 I S. 1213, Rz. 2 = SIS 16 24 95). Hiervon ist insbesondere auszugehen, wenn der Haushalt des Steuerpflichtigen an das öffentliche Versorgungsnetz angeschlossen wird (BFH, Urteil vom 20.3.2014 VI R 56/12, BStBl 2014 II S. 882 = SIS 14 15 64; BMF-Schreiben vom 9.11.2016 – IV C 8 - S 2296-b/07/10003 :008 = SIS 16 24 95, BStBl 2016 I S. 1213, Anlage 1 „Hausanschlüsse an Ver- und Entsorgungsnetze“).

 

5. Von diesen steuerbegünstigten Konstellationen grenzt der BFH den nicht steuerbegünstigten Streitfall ab. Anders als der Haus- oder Grundstücksanschluss ist das öffentliche Wasser-Verteilungs- oder Sammelnetz nicht mehr zum Haushalt i.S. des § 35 a Abs. 4 Satz 1 EStG zu zählen. Insoweit fehlt es an einem räumlich-funktionalen Zusammenhang der Leistung mit dem Haushalt des einzelnen Grundstückseigentümers, da die Zahlung für den Ausbau des allgemeinen Versorgungsnetzes erfolgt, das – im Unterschied zum Hausanschluss – nicht nur einzelnen Grundstückseigentümern, sondern vielmehr allen Nutzern des Versorgungsnetzes zugutekommt.