Teste, loggen Sie sich ein oder nutzen Sie unseren kostenlosen Test.
Sie sind bereits Abonnent der SIS-Datenbank Steuerrecht? Loggen Sie sich ein, um den vollen Zugriff auf die Dokumente zu erhalten.
Sie sind noch kein Bezieher der SIS-Datenbank Steuerrecht, wollen aber mehr erfahren oder die Datenbank testen? Hier finden Sie alle Informationen und können die Datenbank einen Monat lang kostenlos testen und erhalten Zugriff u.a. auf:
  • über 130.000 Dokumente (Urteile und Verwaltungsanweisungen)
  • umfangreiche Gesetzessammlung
  • 5 vollverlinkte Steuerhandbücher (AO, ESt/LSt, KSt, GewSt, USt)
  • viele weitere wertvolle Praxishilfen
Teste, loggen Sie sich ein oder nutzen Sie unseren kostenlosen Test.
Sie sind bereits Abonnent der SIS-Datenbank Steuerrecht? Loggen Sie sich ein, um den vollen Zugriff auf die Dokumente zu erhalten.
Sie sind noch kein Bezieher der SIS-Datenbank Steuerrecht, wollen aber mehr erfahren oder die Datenbank testen? Hier finden Sie alle Informationen und können die Datenbank einen Monat lang kostenlos testen und erhalten Zugriff u.a. auf:
  • über 130.000 Dokumente (Urteile und Verwaltungsanweisungen)
  • umfangreiche Gesetzessammlung
  • 5 vollverlinkte Steuerhandbücher (AO, ESt/LSt, KSt, GewSt, USt)
  • viele weitere wertvolle Praxishilfen

Haushaltsnahe Dienstleistungen, Wohnstift

Haushaltsnahe Dienstleistungen, Wohnstift: Aus der Rechnung i.S. des § 35 a Abs. 2 Satz 3 EStG müssen sich der Erbringer der haushaltsnahen Dienstleistung als Rechnungsaussteller, der Empfänger dieser Dienstleistung, die Art, der Zeitpunkt und der Inhalt der Dienstleistung sowie die dafür vom Steuerpflichtigen jeweils geschuldeten Entgelte ergeben.(zur Anwendung vgl. BMF-Schreiben vom 15.2.2010, IV C 4 - S 2296-b/07/0003, BStBl 2010 I S. 140 = SIS 10 00 72) - Urt.; BFH 29.1.2009, VI R 28/08; SIS 09 10 13

Kapitel:
Privatbereich > Privatbereich / Verschiedenes
Fundstellen
  1. BFH 29.01.2009, VI R 28/08
    BStBl 2010 II S. 166
    LEXinform 0179385

    Anmerkungen:
    zur Veröffentlichung in BStBl II bestimmt nach BMF-Online vom 21.1.2010
    erl in StuB 8/2009 S. 322
    St.Sch. in StC 6/2009 S. 11
    St.Sch. in BFH/PR 6/2009 S. 212
    J.M. in AktStR 2/2009 S. 249
    Bo in DStRE 9/2009 S. 554
    St.Sch. in HFR 6/2009 S. 574
    F.H. in BB 31/2009 S. 1628
    W.B. in FR 16/2009 S. 773
Normen
[EStG] § 35 a Abs. 2
Vorinstanz / Folgeinstanz:
  • vor: FG Hamburg, 05.05.2008, SIS 08 29 33, Haushaltsnahe Dienstleistung, Betreuungsdienst, Seniorenwohnanlage, Heimunterbringung, Nachweis, Steuerermäßigung
Zitiert in... / geändert durch...
  • BFH 20.4.2023, SIS 23 10 37, Steuerermäßigung für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen gemäß § 35 a Abs. 3 EStG: 1. Die Inansp...
  • BFH 20.4.2023, SIS 23 11 00, Steuerermäßigung gemäß § 35 a EStG für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen bei Mieter...
  • FG Baden-Württemberg 11.6.2021, SIS 21 15 34, Hausnotrufsystem als haushaltsnahe Dienstleistung i.S. des § 35 a Abs. 2 EStG: 1. Für die Inanspruchnahme...
  • FG Baden-Württemberg 11.6.2021, SIS 22 01 14, Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen bei Buchung eines Hausnotrufsystems durch eine in ein...
  • Sächsisches FG 14.10.2020, SIS 20 20 08, Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen bei Inanspruchnahme eines Hausnotrufsystems: Nimmt di...
  • FG Berlin-Brandenburg 11.12.2019, SIS 19 21 82, Haushaltsnahe Dienstleistungen: 1. Aufgrund des Zwecks des Rechnungserfordernisses gemäß § 35 a EStG, näm...
  • FG Köln 12.10.2017, SIS 18 01 50, Anspruch auf Erteilung einer Steuernummer: 1. § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 UStG beinhaltet mittelbar den Ansp...
  • Hessisches FG 28.2.2017, SIS 17 09 86, Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für die Unterbringung eines Angehörigen in einem Pflegeheim nach § 35 a ...
  • Hessisches FG 23.2.2017, SIS 18 03 21, Leistungen eines Immobilienmaklers als haushaltsnahe Dienstleistungen nach § 35 a EStG: 1. Maklerleistung...
  • BMF 9.11.2016, SIS 16 24 95, Erweiterung der Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen: Das Bundesf...
  • FG Düsseldorf 5.4.2016, SIS 16 13 65, Unterbringung in einem Seniorenstift, Aufwendungen außerhalb des Rahmens des Üblichen, offensichtliches M...
  • FG Düsseldorf 5.4.2016, SIS 16 29 14, Außergewöhnliche Belastung, Berechnung angemessener, krankheitsbedingter Unterbringungskosten, übliche Wo...
  • FG München 14.1.2016, SIS 16 20 77, Steuerermäßigung bei Handwerkerleistungen, Angabe des Rechnungsempfängers: 1. Die Steuerermäßigung kann n...
  • BFH 3.9.2015, SIS 15 26 32, Versorgung und Betreuung eines Haustieres als haushaltsnahe Dienstleistung: Die Versorgung und Betreuung ...
  • BFH 3.9.2015, SIS 16 00 94, Haushaltsnahe Dienstleistungen nach § 35 a Abs. 2 Satz 1 EStG: Für ein mit der Betreuungspauschale abgego...
  • FG Nürnberg 13.2.2014, SIS 14 17 72, Steuerermäßigung für Betreuungspauschale: Die Steuerermäßigung kann gemäß § 35 a Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 ESt...
  • BMF 10.1.2014, SIS 14 04 30, Haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, haushaltsnahe Dienstleistungen, Handwerkerleistungen: Das Bunde...
  • OFD Nordrhein-Westfalen 22.10.2013, SIS 14 34 22, Haushaltsnahe Dienstleistungen, Heimbewohner: Die OFD Nordrhein-Westfalen hat eine Kurzinformation zur St...
  • FG Düsseldorf 19.2.2013, SIS 13 15 49, Außergewöhnliche Belastungen, Abzug von Gerichts- und Anwaltskosten bei Ehescheidung: Auch Prozesskosten,...
  • FG Baden-Württemberg 12.9.2012, SIS 12 32 33, Aufwendungen für die Zubereitung und das Servieren des täglichen Mittagessens in einem Wohnstift sind hau...
  • FG Münster 25.5.2012, SIS 12 20 64, Ausführen eines Hundes keine haushaltsnahe Dienstleistung im Haushalt: 1. Werden Aufwendungen für das Aus...
  • BFH 18.4.2012, SIS 12 24 00, Nachweispflicht für Bewirtungsaufwendungen bei Bewirtungen in einer Gaststätte: 1. Für den Fall der Bewir...
  • BFH 18.4.2012, SIS 12 27 20, Nachweispflicht für Bewirtungsaufwendungen bei Bewirtungen in einer Gaststätte: 1. Für den Fall der Bewir...
  • FG Baden-Württemberg 8.3.2012, SIS 12 12 50, Zubereitung und Servieren des Mittagessens in Wohnstift ist keine haushaltsnahe Dienstleistung: 1. Dienst...
  • FG Münster 15.7.2011, SIS 11 31 70, Aufwendungen für die Anlieferung von Mahlzeiten keine haushaltsnahen Dienstleistungen, erstmalige Anwendu...
  • FG Köln 26.1.2011, SIS 11 14 14, Jährliche Kosten für Müllabfuhr nicht bei den Steuerermäßigungen für haushaltsnahe Dienstleistungen anzus...
  • FG Münster 21.5.2010, SIS 10 24 47, Keine "haushaltsnahen" Dienstleistungen an einem Garten vor dem Abriss und Neubau des Wohnhauses, das der...
  • Hessisches FG 19.5.2010, SIS 10 41 33, Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen "im Haushalt" des Steuerpflichtigen: 1. Neben der Existenz eine...
  • BFH 6.5.2010, SIS 10 22 80, Abgrenzung haushaltsnahe Dienstleistung zur Handwerkerleistung: Bei Maler- und Tapezierarbeiten an Innenw...
  • OFD Koblenz 24.2.2010, SIS 10 42 97, Haushaltsnahe Dienstleistungen, Heimbewohner: Die OFD Koblenz hat eine neue Kurzinformation zur Inanspruc...
  • BMF 15.2.2010, SIS 10 00 72, Haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, haushaltsnahe Dienstleistungen: Das Bundesfinanzministerium hat...
  • FG Hamburg 20.1.2009, SIS 09 24 41, Haushaltsnahe Dienstleistungen: Pauschale Grundgebühren für den Anschluss an eine außerhalb des Grundstüc...
Anmerkung RiBFH i.R. Dr. Dürr

I. Die nicht pflegebedürftige Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) lebt seit dem 15.4.1999 in einem Wohnstift. Sie machte mit ihrer Einkommensteuererklärung für das Streitjahr (2004) zunächst Aufwendungen für die Heimunterbringung in Höhe von 744 EUR als außergewöhnliche Belastung geltend, die vom Beklagten und Revisionskläger (Finanzamt - FA - ) in Höhe von 624 EUR berücksichtigt wurden. Daneben beantragte sie die Steuerermäßigung gemäß § 35a Abs. 2 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes in der im Streitjahr (2004) geltenden Fassung (EStG) für bestimmte Dienstleistungen im Wohn- und Betreuungsbereich.

 

Im Veranlagungsverfahren legte sie u.a. ein Schreiben des Wohnstifts vom 9.2.2005 vor. Darin heißt es:

 

„Bescheinigung über Verrichtungen im Haushalt zum Wohnvertrag ... . Das von Ihnen bezahlte monatliche Wohnstiftsentgelt gliedert sich gemäß den Vorgaben des Heimgesetzes in folgende Bestandteile:

 

Bis 31.12.04

 

- Wohnen

2.726,33

- Verpflegung

300,00

- Betreuung

465,28

Summe Wohnstiftsentgelt

3.491,61

 

In diesen Entgeltsbestandteilen sind die folgenden Verrichtungen im Haushalt des Bewohners enthalten:

 

Entgeltbestandteil Wohnen:

 

-

wöchentliche Reinigung der Fußböden und sanitären Anlagen des Appartements sowie die vierteljährliche Reinigung der Fenster

 

 

-

Vorhalten eines Hausmeisters

 

 

-

die Pflege des zum Wohnstift gehörenden Gartens, der von allen Bewohnern benutzt werden kann

 

Entgeltbestandteil Verpflegung:

 

-

das tägliche Zubereiten und Servieren eines warmen Mittagsmenüs, alternativ einer Abendmahlzeit oder eines großen Frühstücks/Frühstücksbüffets im hauseigenen Restaurant, alternativ (gegen einen Aufpreis für den Etagenservice) auch im Appartement des/der Bewohners/in

 

Entgeltbestandteil Betreuung:

 

-

Krankenpflege im Appartement bei vorübergehender Erkrankung

 

 

-

24-stündiger Bereitschaftsdienst zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit der haustechnischen Einrichtungen

 

 

-

24-stündige Notfallbereitschaft des hauseigenen Ambulanten Pflegedienstes.“

 

In der im Klageverfahren von der Klägerin vorgelegten Kostenaufstellung des Wohnstifts vom 12.7.2007 heißt es zu den monatlichen, prozentual aufgegliederten Entgeltbestandteilen u.a.:

 

„Entgeltbestandteil Wohnen“

 

-

für „Haustechnik (Hausmeister, Gartenpflege, kleinere Reparaturen) gemäß unserer Kostenkalkulation circa 4,3 %“

 

 

-

für „Empfang (24-Stunden-Besetzung am Eingang des Wohnstiftes) ... circa 4,0 %“

 

 

-

für „Reinigung der Gemeinschaftsflächen (Flure, Treppenhäuser, Gemeinschaftsräume) ... circa 2,4 %“

 

 

-

für „Reinigung des Appartements (wöchentliche Reinigung der Wohnung, monatliches Fensterputzen) ... circa 3,4 %“

 

 

-

für „Renovierungsarbeiten am Gebäude (Fassade, Dach, usw.)

 

 

 

-Pauschale durch den Vermieter- ... circa 6,1 %“

 

 

-

für „Wartungsverträge (Telefon, Schrankenanlage, usw. durch externe Handwerksbetriebe) ... circa 0,3 %“

 

 

-

für „Instandsetzungen (größere Reparaturen im Wohnstift durch externe Handwerksbetriebe) ... circa 1,5 %“

 

„Entgeltbestandteil Betreuung“

 

-

für „Vorhalten einer hauseigenen Betreuungseinrichtung für demenzerkrankte Bewohner ... circa 7,9 %“

 

 

-

für „Vorhalten eines betreuerischen Nachtdienstes für kleinere pflegerische Hilfeleistungen sowie ggf. Einleitung von ambulanten Pflegeleistungen ... circa 5,7 %“

 

 

-

für „Vorhalten eines betreuerischen Bereitschaftsdienstes sowie die kostenlose Betreuung bei kurzfristiger Erkrankung ... circa 3,5 %“

 

 

-

für „Vorhalten von Haus- und Etagendamen zur Erbringung kleinerer Betreuungsleistungen, Besuche, Begleitungen ... circa 7,0 %“.

 

Die Prozentzahlen werden als Mindestbeträge, die „Summe im Entgeltbestandteil Wohnen (Jahresbetrag)“ wird mit 32.715,96 EUR, die „Summe im Entgeltbestandteil Betreuung (Jahresbetrag)“ mit 5.583,36 EUR und die Gesamtsumme mit 38.299,32 EUR angegeben.

 

Das FA lehnte die Berücksichtigung einer Steuerermäßigung nach § 35a EStG ab, der Einspruch blieb ohne Erfolg.

 

Das Finanzgericht (FG) gab der Klage statt und ermäßigte die tarifliche Einkommensteuer um 600 EUR (EFG 2008, 1888 = SIS 08 29 33). Die von der Klägerin in Anspruch genommenen Dienstleistungen seien „haushaltsnah“ i.S. des § 35a Abs. 2 Satz 1 EStG. Sie habe auch die von ihr übernommenen Kosten nach § 35a Abs. 2 Satz 3 EStG in der im Streitjahr geltenden Fassung durch Vorlage einer Rechnung nachgewiesen. Der Betrag, den die Klägerin für die einzelnen Dienstleistungen aufgewendet habe, bezogen auf den prozentualen Anteil an den Gesamtkosten, habe sich aus den von ihr vorgelegten Belegen entnehmen lassen. Auch der Empfänger der Zahlungen ergebe sich daraus. Die Vorlage eines Originalbelegs sei nicht erforderlich, es genüge, wenn der Erbringer der Dienstleistung auf der Grundlage seiner Buchführung die Leistungen nachträglich bestätige. Da das FA Aufwendungen der Klägerin in Höhe von 624 EUR schon als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt habe, sei für die Gewährung der Steuerbegünstigung des § 35a Abs. 2 Satz 1 EStG noch ein Betrag in Höhe von 3.584,80 EUR (4.208,80 EUR abzüglich 624 EUR) zu Grunde zu legen.

 

Mit der Revision rügt das FA die Verletzung materiellen Rechts (§ 35a Abs. 2 Sätze 1 und 3 EStG).

 

Es beantragt sinngemäß, das Urteil der Vorinstanz aufzuheben und die Klage abzuweisen.

 

Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.

 

II. Die Revision des FA ist unbegründet; sie war daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung - FGO - ). Das FG hat zutreffend entschieden, dass die Voraussetzungen des § 35a Abs. 2 Satz 1 EStG vorlagen und die Klägerin die Aufwendungen durch Vorlage einer Rechnung nachgewiesen hat.

 

1. Nach § 35a Abs. 2 Satz 1 EStG ermäßigt sich für die Inanspruchnahme von haushaltsnahen Dienstleistungen, die in einem inländischen Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden, die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen, auf Antrag um 20 %, höchstens 600 EUR, der Aufwendungen des Steuerpflichtigen, die nicht Betriebsausgaben, Werbungskosten oder Aufwendungen für eine geringfügige Beschäftigung i.S. des § 8 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch darstellen und soweit sie nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt worden sind.

 

Der Begriff „haushaltsnah“, der in § 35a Abs. 1 Satz 1 EStG ebenfalls Verwendung findet, ist gesetzlich nicht näher bestimmt.

 

a) Nach der Rechtsprechung des Senats in seinen Urteilen vom 1.2.2007 VI R 77/05 (BFHE 216, 526, BStBl II 2007, 760 = SIS 07 10 16) und VI R 74/05 (BFH/NV 2007, 900 = SIS 07 61 67) ist unter dem Begriff des Haushalts die Wirtschaftsführung mehrerer (in einer Familie) zusammenlebender Personen oder einer einzelnen Person zu verstehen. Das Wirtschaften im Haushalt umfasst Tätigkeiten, die für die Haushaltung oder die Haushaltsmitglieder erbracht werden. Dazu gehören Einkaufen von Verbrauchsgütern, Zubereitung von Mahlzeiten, Wäschepflege, Reinigung und Pflege der Räume, des Gartens und auch Pflege, Versorgung und Betreuung von Kindern und kranken Haushaltsangehörigen (Schmidt/Drenseck, EStG, 27. Aufl., § 35a Rz 5; Fischer in Kirchhof, EStG, 8. Aufl., § 35a Rz 6, unter Hinweis auf die Verordnung über die Berufsausbildung zum Hauswirtschafter/zur Hauswirtschafterin vom 14.8.1979, BGBl I 1979, 1435). Ein solcher Haushalt kann grundsätzlich auch von dem Bewohner eines Wohnstifts geführt werden (so mittlerweile auch Bundesministerium der Finanzen - BMF -, Schreiben vom 26.10.2007 IV C 4 - S 2296 - b/07/0003, BStBl I 2007, 783 = SIS 07 37 77, Rz 12).

 

b) „Haushaltsnahe“ Leistungen sind solche, die eine hinreichende Nähe zur Haushaltsführung haben bzw. damit im Zusammenhang stehen (Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - in BFHE 216, 526, BStBl II 2007, 760 = SIS 07 10 16; in BFH/NV 2007, 900 = SIS 07 61 67; Fischer in Kirchhof, a.a.O., § 35a Rz 6). Dazu gehören Tätigkeiten, die gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts oder entsprechend Beschäftigte erledigt werden und in regelmäßigen Abständen anfallen. Insofern sind die Begriffe „haushaltsnah“ und „hauswirtschaftlich“ (§ 10 Abs. 1 Nr. 8 EStG a.F.) sinnverwandt. Zu den haushaltsnahen Dienstleistungen gehören regelmäßig auch handwerkliche Tätigkeiten in der zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung bzw. dem Haus des Steuerpflichtigen, wenn es sich um Schönheitsreparaturen oder kleine Ausbesserungsarbeiten handelt (so auch Urteil des FG München vom 30.7.2005 5 K 2262/04, EFG 2005, 1612 = SIS 05 42 97; Urteil des FG Rheinland-Pfalz vom 2.9.2004 4 K 2030/04, EFG 2004, 1769 = SIS 05 11 62; Blümich/Erhard, § 35a EStG Rz 42). Handwerkerleistungen, die im Regelfall nur von Fachkräften durchgeführt werden können, fallen dagegen nicht unter den Begriff der haushaltsnahen Dienstleistung; dieser auch im BMF-Schreiben vom 1.11.2004 IV C 8 - S 2296 b - 16/04 (BStBl I 2004, 958 = SIS 04 39 86 Rz 5) vertretenen Auffassung hat sich der erkennende Senat in seinen Urteilen in BFHE 216, 526, BStBl II 2007, 760 = SIS 07 10 16, und in BFH/NV 2007, 900 = SIS 07 61 67, angeschlossen. Nach § 52 Abs. 50b Satz 2 EStG i.d.F. des Gesetzes zur steuerlichen Förderung von Wachstum und Beschäftigung vom 26.4.2006 (BGBl I 2006, 1091, BStBl I 2006, 350) gilt die Erweiterung des Anwendungsbereichs des § 35a EStG auf Handwerkerleistungen - soweit sie nicht als haushaltsnahe Dienstleistungen anzusehen sind - erst ab 2006.

 

2. Nach diesen Grundsätzen hat das FG aufgrund seiner - für den BFH nach § 118 Abs. 2 FGO grundsätzlich bindenden - Feststellungen zu Recht haushaltsnahe Dienstleistungen angenommen. Die im Zusammenhang mit dem zunächst genannten Begriff der Haustechnik angefallenen Hausmeister-, Gartenpflege- und kleinen Reparaturarbeiten zählen typischerweise zu den Tätigkeiten, die als Ausbesserungs- und Erhaltungsmaßnahmen zu den haushaltsnahen Dienstleistungen gehören. Gleiches gilt für die Reinigung des Appartements sowie der Gemeinschaftsflächen, denn es handelt sich dabei um Leistungen, die regelmäßig durch Haushaltsangehörige erbracht werden. Auch das Vorhalten von Haus- und Etagendamen, deren Aufgabe neben der Betreuung des Bewohners noch zusätzlich in der Begleitung des Steuerpflichtigen, dem Empfang von Besuchen und der Erledigung kleiner Botengänge besteht, ist den haushaltsnahen Dienstleistungen zuzurechnen. Denn die Erbringung von Betreuungsleistungen gehört zu den Tätigkeiten, die im Allgemeinen auch durch Familienmitglieder bzw. Angehörige erbracht werden.

 

3. Die Klägerin hat die von ihr getragenen Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen durch Vorlage einer Rechnung entsprechend § 35a Abs. 2 Satz 3 EStG nachgewiesen.

 

a) § 35a Abs. 2 Satz 3 EStG verlangt für die Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 2 Satz 1 EStG u.a., dass der Steuerpflichtige die Aufwendungen durch Vorlage einer Rechnung nachweist.

 

Anders als das Umsatzsteuergesetz - UStG - (§ 14 UStG) enthalten § 35a EStG und das Einkommensteuergesetz insgesamt keine eigenständige Definition des Rechnungsbegriffs. Der Regelungszweck des § 35a EStG, Beschäftigungsverhältnisse im Privathaushalt zu fördern und die Schwarzarbeit zu bekämpfen (BTDrucks 15/91, 19 ff.), und der herkömmliche Begriff „Rechnung“ erfordern indessen, dass sich aus der Rechnung i.S. des § 35a EStG jedenfalls die wesentlichen Grundlagen der steuerlich geförderten Leistungsbeziehung entnehmen lassen. Daher müssen sich aus der Rechnung der Erbringer der haushaltsnahen Dienstleistung als Rechnungsaussteller, der Empfänger dieser Dienstleistung, die Art, der Zeitpunkt und der Inhalt der Dienstleistung sowie die dafür vom Steuerpflichtigen jeweils geschuldeten Entgelte ergeben.

 

b) Gemessen daran hat das FG zutreffend die Voraussetzungen einer Rechnung als erfüllt angesehen. Aus der Aufstellung vom 9.2.2005 ergaben sich das monatliche Gesamtentgelt, Leistungserbringer und Leistungsempfänger der Dienstleistungen und auch Art, Zeitpunkt und Inhalt der im Haushalt der Klägerin erbrachten Dienstleistungen. Aus der dem Schreiben vom 12.7.2007 beigefügten Kostenaufstellung mit prozentualen Mindestanteilen ergaben sich schließlich die Entgeltanteile der Klägerin an den dort im Einzelnen aufgeführten Dienstleistungen.

Anmerkung RiBFH i.R. Dr. Dürr

Aus der zum Nachweis erforderlichen Rechnung müssen sich der Leistungserbringer als Rechnungsaussteller, der Empfänger der Dienstleistung, die Art, der Zeitpunkt und der Inhalt der Dienstleistung sowie die dafür geschuldeten Entgelte ergeben. Wichtig für die Praxis ist, dass als Rechnung die Abrechnungen des Heimträgers anerkannt werden können, sofern darin die Entgelte für die haushaltsnahen Dienstleistungen mit den Anteilen, die auf den Haushalt des Bewohners entfallen, nachvollziehbar aufgeschlüsselt sind. Die Rechnung der einzelnen Servicekraft ist nur dann erforderlich, wenn der Bewohner mit dieser – und nicht mit dem Träger des Wohnstifts – eine Leistungserbringung vereinbart hat. Außerdem dürfen, wie der BFH bereits entschieden hat (Urteile vom 20.11.2008 VI R 14/08, BFH/NV 2009 S. 469 = SIS 09 05 69, und VI R 22/08, BFH/NV 2009 S. 736 = SIS 09 12 40) die Dienstleistungen nicht bar beglichen, sondern müssen überwiesen werden.