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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-685/16 (EuGH)
§§: AEUV Art. 63, GewStG § 9 Nr. 7
Schlagwörter EG, EU, Kapitalverkehr, Gewerbesteuer, Hinzurechnung, Kürzung, Anteil, Gewinn, Kapitalgesellschaft, Gewerbeertrag, Inland, Ausland
Rechtsfrage: Sind die Bestimmungen über den freien Kapital- und Zahlungsverkehr gemäß Art. 63 ff. AEUV dahingehend auszulegen, dass sie der Regelung des § 9 Nr. 7 GewStG 2002 i.d.F. des JStG 2008 vom 20.12.2007 entgegenstehen, soweit durch diese die gewerbesteuerliche Kürzung des Gewinns und der Hinzurechnungen um Gewinne aus Anteilen an einer Kapitalgesellschaft mit Geschäftsleitung und Sitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland an schärfere Bedingungen geknüpft wird als die Kürzung des Gewinns und der Hinzurechnungen um Gewinne aus Anteilen an einer nicht steuerbefreiten inländischen Kapitalgesellschaft oder um den Teil des Gewerbeertrags eines inländischen Unternehmens, der auf eine nicht im Inland belegene Betriebsstätte entfällt?
Vorinstanz: FG Münster
Vorinstanz/Datum: 20.09.2016
Vorinstanz/AZ: 9 K 3911/13 F
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 17 01 35
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 20.09.2018
Erledigungs-Az: Rs C-685/16
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 18 15 57