Auf die Revision der Klägerin wird das
Urteil des Finanzgerichts Münster vom 5.3.2013 13 K 2572/11
Kg, AO = SIS 14 14 77 aufgehoben.
Die Sache wird an das Finanzgericht Münster
zurückverwiesen.
Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des
Revisionsverfahrens übertragen.
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I. Die Klägerin und
Revisionsklägerin (Klägerin) bezog für ihren im Juni
1989 geborenen Sohn J Kindergeld.
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J brach im Februar 2010 seine
Schulausbildung nach der Klasse 12 ab. Nach der Dokumentation der
Agentur für Arbeit war J bereits zum 13.7.2009 aus der
Berufsberatung abgemeldet worden.
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In einer „Mitteilung über ein
Kind ohne Ausbildungs- oder Arbeitsplatz“ teilte die
Klägerin der Beklagten und Revisionsbeklagten (Familienkasse)
mit, J suche seit dem 23.2.2010 einen Arbeits- oder
Ausbildungsplatz für eine betriebliche Ausbildung. Er sei bei
der Agentur für Arbeit registriert.
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Die Agentur für Arbeit richtete ein
Schreiben vom 22.2.2010 an J, mit dem sie J bat, um ihn
„umfassend und gut beraten zu können“, einen
Fragebogen (Arbeitspaket U25 – Beratungsbogen) möglichst
vollständig ausgefüllt bis zum 8.3.2010
zurückzusenden. Die Terminvergabe erfolge erst nach Eingang
des Fragebogens. Für den Fall, dass J vorrangig an der
Unterstützung bei der Suche nach einer Ausbildungsstelle
interessiert sei, empfahl die Agentur für Arbeit
außerdem, zur Beratung den Entwurf einer Bewerbung
(Anschreiben, Lebenslauf, Zeugnisse usw.) mitzubringen.
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Ausweislich der Dokumentation der Agentur
für Arbeit (Ausdruck vom 2.8.2010) erfolgte der letzte Kontakt
von J zur Berufsberatung am 29.3.2010. Im Übrigen war in der
Dokumentation der Agentur für Arbeit für den Zeitraum
1.3.2010 bis 21.10.2010 „Zeit ohne Nachweis“
vermerkt.
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Die Familienkasse hob mit Bescheid vom
20.10.2010 die Kindergeldfestsetzung zu Gunsten der Klägerin
für J gemäß § 70 Abs. 2 des
Einkommensteuergesetzes (EStG) ab März 2010 auf und forderte
das für den Zeitraum März bis Juli 2010 gezahlte
Kindergeld in Höhe von 944 EUR gemäß § 37 Abs.
2 der Abgabenordnung zurück.
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Die Klägerin legte gegen den
vorgenannten Bescheid Einspruch ein. J sei aufgrund eines
Systemfehlers bei der Agentur für Arbeit nicht als
ausbildungsplatzsuchend verzeichnet gewesen.
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J meldete sich am 22.10.2010 bei der
Agentur für Arbeit als ausbildungsuchend. Mit Bescheid vom
20.6.2011 setzte die Familienkasse daraufhin zu Gunsten der
Klägerin für J Kindergeld von Oktober 2010 bis April 2011
fest.
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Den Einspruch der Klägerin wies die
Familienkasse mit Einspruchsentscheidung vom 20.6.2011 als
unbegründet zurück. J sei im Streitzeitraum (März
bis September 2010) weder arbeit- noch ausbildungsuchend gewesen.
Eigene Bemühungen von J um einen Ausbildungsplatz habe die
Klägerin nicht nachgewiesen.
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Das Finanzgericht (FG) wies die Klage mit
den in EFG 2014, 1012 = SIS 14 14 77 veröffentlichten
Gründen ab. Die Klägerin habe nicht nachgewiesen, dass J
für den Streitzeitraum vor Vollendung seines 21. Lebensjahres
bei der Agentur für Arbeit als arbeitsuchend registriert
gewesen sei. Unerheblich sei, ob die Registrierung ggf.
versehentlich unterblieben sei. J könne auch nicht als
ausbildungsuchendes Kind berücksichtigt werden, da er im
Streitzeitraum nicht als Bewerber um einen Ausbildungsplatz
registriert gewesen sei. Auch insoweit komme es nicht darauf an, ob
die Registrierung ggf. versehentlich unterblieben sei. Eigene
Bemühungen von J um einen Ausbildungsplatz habe die
Klägerin nicht hinreichend substantiiert dargelegt und
nachgewiesen.
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Mit der Revision rügt die
Klägerin die Verletzung formellen und materiellen
Rechts.
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Sie beantragt, das Urteil des FG
Münster vom 5.3.2013 13 K 2572/11 Kg, AO aufzuheben und die
Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG
zurückzuverweisen.
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Die Familienkasse beantragt, die Revision
zurückzuweisen.
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Der Senat entscheidet mit
Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung
(§ 90 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung - FGO - ).
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II. Die Revision ist begründet. Sie
führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur
Zurückverweisung der nicht spruchreifen Sache zur
anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG (§ 126
Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FGO).
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Der Senat kann auf der Grundlage der vom FG
getroffenen tatsächlichen Feststellungen nicht
abschließend prüfen, ob J, der innerhalb des
Streitzeitraums im Juni 2010 das 21. Lebensjahr vollendet hatte,
als Kind i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG oder i.S. des
§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG zu
berücksichtigen ist.
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1. Nach § 62 Abs. 1, § 63 Abs. 1
Satz 2 i.V.m. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG wird ein Kind, das
das 18. Lebensjahr vollendet hat, beim Kindergeld
berücksichtigt, wenn es noch nicht das 21. Lebensjahr
vollendet hat, nicht in einem Beschäftigungsverhältnis
steht und bei einer Agentur für Arbeit im Inland als
Arbeitsuchender gemeldet ist.
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a) Zur Erfüllung des letztgenannten
Tatbestandsmerkmals genügt die Meldung als Arbeitsuchender;
die übrigen Merkmale der Arbeitslosigkeit i.S. des § 119
Abs. 1 des Dritten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB III) - in der bis
31.3.2012 und so auch im Streitfall geltenden Fassung - wie
Eigenbemühungen und Verfügbarkeit brauchen nicht
nachgewiesen zu werden. Vielmehr unterstellt das Gesetz
typisierend, dass die Voraussetzungen der §§ 118 ff. SGB
III - in der bis 31.3.2012 geltenden Fassung - vorliegen (Urteile
des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 26.7.2012 III R 70/10, BFH/NV
2012, 1971 = SIS 12 29 90, und vom 19.6.2008 III R 68/05, BFHE 222,
349, BStBl II 2009, 1008 = SIS 08 31 15).
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b) Nach § 38 SGB III in der im
Streitzeitraum maßgebenden n.F. gelten für die An- und
Abmeldung als Arbeitsuchender folgende Grundsätze:
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Der Registrierung des Kindes bei der Agentur
für Arbeit kommt ebenso wie dem Ende der Registrierung
(Abmeldung) keine (echte) Tatbestandswirkung zu. Entscheidend ist
vielmehr die nach Maßgabe des § 38 SGB III n.F.
tatsächlich zu beurteilende Meldesituation (BFH-Urteile vom
10.4.2014 III R 37/12, BFH/NV 2014, 1726 = SIS 14 27 07; vom
26.7.2012 VI R 98/10, BFHE 238, 126, BStBl II 2013, 443 = SIS 12 27 97, und in BFH/NV 2012, 1971 = SIS 12 29 90).
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Als Arbeitsuchender gemeldet ist, wer
gegenüber der zuständigen Agentur für Arbeit
persönlich die Tatsache einer künftigen oder
gegenwärtigen Arbeitslosigkeit anzeigt (BFH-Urteil in BFHE
238, 126, BStBl II 2013, 443 = SIS 12 27 97; ebenso Urteile des
Bundessozialgerichts vom 7.10.2004 B 11 AL 23/04 R, BSGE 93, 209,
und vom 19.1.2005 B 11a/11 AL 41/04 R).
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Da keine ausdrückliche steuerliche
Regelung besteht, wann dieser durch die Meldung begründete
Status entfällt, sind für das Kindergeld die Vorschriften
des Sozialrechts, hier insbesondere § 38 SGB III,
heranzuziehen (BFH-Urteil in BFHE 222, 349, BStBl II 2009, 1008 =
SIS 08 31 15, unter II.2.b). § 38 Abs. 3 SGB III n.F.
beschränkt die Pflicht zur Vermittlung des Arbeitsuchenden -
im Gegensatz zu § 38 Abs. 4 Satz 2 SGB III a.F. (dazu
BFH-Urteil in BFHE 222, 349, BStBl II 2009, 1008 = SIS 08 31 15,
unter II.2.b) - nicht mehr auf drei Monate; sie besteht
grundsätzlich unbefristet fort (BFH-Urteile vom 10.4.2014 III
R 19/12, BFHE 245, 200, BStBl II 2015, 29 = SIS 14 19 34, und vom
26.8.2014 XI R 1/13, BFH/NV 2015, 15 = SIS 14 32 54; Gagel/Winkler,
SGB III, § 38 Rz 58). Allerdings kann die Agentur für
Arbeit gegenüber dem Arbeitsuchenden, der - wie J - nicht
unter § 38 Abs. 3 Satz 1 SGB III n.F. fällt (u.a.
Nichtleistungsbezieher), die Vermittlung gemäß § 38
Abs. 3 Satz 2 SGB III n.F. einstellen, wenn dieser die ihm nach
§ 38 Abs. 2 SGB III n.F., der Eingliederungsvereinbarung oder
dem Verwaltungsakt nach § 37 Abs. 3 Satz 4 SGB III n.F.
obliegenden Pflichten nicht erfüllt, ohne dafür einen
wichtigen Grund zu haben. Für diesen Fall sieht § 38 Abs.
3 Satz 3 SGB III n.F. als neue „Sanktion“ den
Ausschluss von der Vermittlung für zwölf Wochen vor (sog.
Vermittlungssperre; BFH-Urteil in BFHE 245, 200, BStBl II 2015, 29
= SIS 14 19 34; Gagel/Winkler, a.a.O., § 38 Rz 60).
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2. Für ein über 18 Jahre altes Kind,
das - wie J im Streitzeitraum - das 25. Lebensjahr noch nicht
vollendet hat, besteht nach § 62 Abs. 1, § 63 Abs. 1 Satz
2 i.V.m. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG
außerdem ein Anspruch auf Kindergeld u.a. dann, wenn das Kind
eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen
oder fortsetzen kann.
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a) Nach ständiger Rechtsprechung
erfordert die Berücksichtigung eines Kindes gemäß
§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG, dass sich dieses
ernsthaft um einen Ausbildungsplatz bemüht (BFH-Urteile vom
19.6.2008 III R 66/05, BFHE 222, 343, BStBl II 2009, 1005 = SIS 08 33 38; vom 22.9.2011 III R 30/08, BFHE 235, 327, BStBl II 2012, 411
= SIS 11 37 56, und vom 26.8.2014 XI R 14/12, BFH/NV 2015, 322 =
SIS 15 01 26). Dabei ist das Bemühen um einen Ausbildungsplatz
glaubhaft zu machen. Pauschale Angaben, das Kind sei im fraglichen
Zeitraum ausbildungsbereit gewesen, es habe sich ständig um
einen Ausbildungsplatz bemüht oder sei stets bei der Agentur
für Arbeit als ausbildungsuchend gemeldet gewesen, reichen
nicht aus. Um einer missbräuchlichen Inanspruchnahme des
Kindergeldes entgegen zu wirken, muss sich die
Ausbildungsbereitschaft des Kindes durch belegbare Bemühungen
um einen Ausbildungsplatz objektiviert haben (BFH-Urteile in BFHE
222, 343, BStBl II 2009, 1005 = SIS 08 33 38, unter II.1.b, und in
BFHE 235, 327, BStBl II 2012, 411 = SIS 11 37 56). Nachgewiesen
werden kann das ernsthafte Bemühen um einen Ausbildungsplatz
z.B. durch eine Bescheinigung der Agentur für Arbeit, dass das
Kind als Bewerber um eine berufliche Ausbildungsstelle registriert
ist (BFH-Urteile in BFHE 222, 343, BStBl II 2009, 1005 = SIS 08 33 38, m.w.N., und in BFHE 235, 327, BStBl II 2012, 411 = SIS 11 37 56).
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Auch der Registrierung als Ausbildungsuchender
kommt - ebenso wie der Registrierung als Arbeitsuchender -
allerdings keine (echte) Tatbestandswirkung zu. Sie gilt deshalb
als Indiz für das Bemühen des Kindes um einen
Ausbildungsplatz auch dann nach Maßgabe des § 38 Abs. 4
SGB III n.F. fort, wenn die Agentur für Arbeit nach der - auch
formlos möglichen - Meldung des Kindes die Registrierung ohne
Grund wieder löscht (vgl. BFH-Urteile in BFHE 235, 327, BStBl
II 2012, 411 = SIS 11 37 56, und vom 17.7.2008 III R 95/07, BFH/NV
2009, 367 = SIS 09 05 88).
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b) Die Meldung als Ausbildungsuchender ist
nach § 38 Abs. 4 SGB III n.F. - ebenso wie die Meldung als
Arbeitsuchender - nicht mehr auf drei Monate beschränkt
(ebenso Jüttner, in: Mutschler/Schmidt-De Caluwe/Coseriu, SGB
III, 5. Aufl., § 38 Rz 89). Die Ausbildungsvermittlung ist
nach § 38 Abs. 4 SGB III n.F. vielmehr durchzuführen, bis
die oder „der Ausbildungsuchende in Ausbildung, schulische
Bildung oder Arbeit einmündet oder sich die Vermittlung
anderweitig erledigt“ (§ 38 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SGB
III n.F.) oder „solange die oder der Ausbildungsuchende
dies verlangt“ (§ 38 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 SGB III
n.F.). Allerdings kann die Agentur für Arbeit auch
gegenüber dem Ausbildungsuchenden die Vermittlung
gemäß § 38 Abs. 4 Satz 2 i.V.m. § 38 Abs. 3
Satz 2 SGB III n.F. einstellen, wenn dieser die ihm nach § 38
Abs. 2 SGB III n.F., der Eingliederungsvereinbarung oder dem
Verwaltungsakt nach § 37 Abs. 3 Satz 4 SGB III n.F.
obliegenden Pflichten nicht erfüllt, ohne dafür einen
wichtigen Grund zu haben.
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Soweit der BFH in dem Urteil in BFHE 222, 343,
BStBl II 2009, 1005 = SIS 08 33 38 entschieden hat, das
ausbildungsuchende Kind müsse zumindest alle drei Monate
gegenüber der Ausbildungsvermittlung sein Interesse an einer
weiteren Vermittlung von Ausbildungsstellen kundtun, ist diese
Rechtsprechung noch zu § 38 SGB III a.F. ergangen und durch
die gesetzliche Neuregelung des § 38 SGB III n.F., die im
vorliegenden Fall anzuwenden ist, für den Streitzeitraum
überholt. § 38 Abs. 4 SGB III a.F. sah - wie oben
dargelegt wurde - eine Einstellung der Arbeitsvermittlung nach drei
Monaten vor. Zwar ordnete § 38 Abs. 3 SGB III a.F. für
Ausbildungsuchende - anders als § 38 Abs. 4 Satz 2 SGB III
a.F. für Arbeitsuchende - die Einstellung der Vermittlung
durch Zeitablauf nicht ausdrücklich an. Dennoch war wegen des
offensichtlichen Zeitbezugs der Regelung zu vermuten, dass das Kind
an der Vermittlung eines Ausbildungsplatzes nicht mehr interessiert
sei, wenn es sich nach Aufforderung oder für einen
längeren Zeitraum nicht mehr beim Arbeitsamt gemeldet hatte.
Da § 38 SGB III n.F. selbst für die Arbeitsvermittlung
die Einstellung durch bloßen Zeitablauf ausdrücklich
nicht mehr vorsieht (dazu BFH-Urteil in BFHE 245, 200, BStBl II
2015, 29 = SIS 14 19 34), gibt es auch für die
Ausbildungsvermittlung nach der gesetzlichen Neuregelung keinen
„offensichtlichen Zeitbezug“ mehr, der die
Vermutung rechtfertigen könnte, dass das Kind an der
Vermittlung eines Ausbildungsplatzes nach Ablauf von drei Monaten
seit seiner Meldung als Ausbildungsuchender nicht mehr interessiert
sei. Der bloße Zeitablauf führt nach § 38 Abs. 4
Satz 1 Nr. 1 Alternative 2 SGB III n.F. auch nicht dazu, dass sich
die Vermittlung automatisch anderweitig erledigt. Diese Regelung
erfasst als Auffangtatbestand die Fälle, in denen der Suchende
die Dienstleistung der Ausbildungsvermittlung nicht mehr in
Anspruch nimmt oder die Suche nach einer Ausbildung einstellt
(Jüttner, in: Mutschler/Schmidt- De Caluwe/Coseriu, a.a.O.,
§ 38 Rz 87).
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3. Das FG ist von einer anderen
Rechtsauffassung ausgegangen. Die Vorentscheidung kann deshalb
keinen Bestand haben. Das FG hat zu Unrecht entschieden, dass
für die Berücksichtigung des Kindes J als ein solches
ohne Beschäftigung die Registrierung als arbeitslos bei der
Agentur für Arbeit maßgeblich sei. Ausgehend hiervon hat
das FG die Berücksichtigung des Kindes J gemäß
§ 62 Abs. 1, § 63 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 32 Abs. 4
Satz 1 Nr. 1 EStG unzutreffend allein deshalb abgelehnt, weil J
nicht bei der Agentur für Arbeit als arbeitsuchend registriert
war. Ebenso hat das FG rechtsfehlerhaft entschieden, dass J mangels
Registrierung bei der Berufsberatung der Agentur für Arbeit
als Bewerber für einen Ausbildungsplatz nicht gemäß
§ 62 Abs. 1, § 63 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 32 Abs. 4
Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG als Kind zu berücksichtigen
sei.
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a) Maßgeblich ist nach den oben
dargelegten Grundsätzen demgegenüber vielmehr, ob J
für den Streitzeitraum bis einschließlich Juni 2010 bei
der Agentur für Arbeit als arbeitsuchend oder für den
Streitzeitraum bis September 2010 als ausbildungsuchend gemeldet
war. Hierzu hat das FG - nach seiner materiellen Auffassung zu
Recht - keine Feststellungen getroffen. Dies hat das FG im zweiten
Rechtsgang nachzuholen. Es wird dabei zu der Frage, ob sich J - wie
von der Klägerin vorgetragen wurde - im Februar 2010 arbeit-
bzw. ausbildungsuchend gemeldet hat, insbesondere den von der
Klägerin bereits im ersten Rechtsgang angebotenen Zeugenbeweis
durch Vernehmung des Kindes J und des als Zeugen benannten Herrn X
zu erheben haben. Hinsichtlich der Anforderungen, die an die
Meldung als arbeit- bzw. ausbildungsuchend zu stellen sind, hat das
FG im zweiten Rechtsgang die oben dargelegten Maßstäbe
zugrunde zu legen.
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b) Sofern das FG zu der Feststellung gelangen
sollte, dass sich J bei der Agentur für Arbeit im Februar 2010
arbeit- bzw. ausbildungsuchend gemeldet hat, wird das FG des
Weiteren festzustellen haben, ob der Status des J als Arbeit- oder
Ausbildungsuchender gemäß § 38 Abs. 3, Abs. 4 SGB
III n.F. durchgehend bestanden hat oder im Laufe des
Streitzeitraums wieder entfallen ist.
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Zwar sind derzeit keine Anhaltspunkte
dafür ersichtlich, dass die Agentur für Arbeit im
Streitzeitraum eine auf § 38 Abs. 3 Satz 2 SGB III n.F. (ggf.
i.V.m. § 38 Abs. 4 Satz 2 SGB III n.F. für die
Ausbildungsvermittlung) gestützte (wirksame)
Einstellungsverfügung gegenüber J erlassen hat (zur
Einstellungsverfügung als denkbarer Erlöschensgrund
für die Berücksichtigung des Kindes als arbeitsuchend, s.
BFH-Urteil in BFHE 245, 200, BStBl II 2015, 29 = SIS 14 19 34, Rz
25). Das FG wird aber insbesondere auch zu untersuchen haben, ob J
eine ihm obliegende Pflicht, auf welche § 38 Abs. 3 Satz 2 SGB
III n.F. für die Arbeitsuche und § 38 Abs. 4 Satz 2
i.V.m. § 38 Abs. 3 Satz 2 SGB III n.F. für die
Ausbildungsuche Bezug nehmen, nicht erfüllt hat, ohne
dafür einen wichtigen Grund zu haben (dazu BFH-Urteil in BFHE
245, 200, BStBl II 2015, 29 = SIS 14 19 34, Rz 14). Das FG wird in
diesem Zusammenhang insbesondere der Frage nachzugehen haben, ob J
seine Pflicht, der Agentur für Arbeit die für eine
Vermittlung erforderlichen Auskünfte zu erteilen und
Unterlagen vorzulegen, dadurch verletzt haben könnte, dass er
das von der Agentur für Arbeit mit Schreiben vom 22.2.2010
angeforderte „Arbeitspaket U25 –
Beratungsbogen“ möglicherweise nicht (fristgerecht)
eingereicht hat, ohne dass hierfür ein wichtiger Grund vorlag.
Ob J das „Arbeitspaket U25 –
Beratungsbogen“ - wie von der Klägerin im ersten
Rechtsgang behauptet wurde - fristgerecht zurückgesandt hat,
hat das FG - von seinem Rechtsstandpunkt zu Recht - bisher
ebenfalls offengelassen.
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32
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c) Auch in Bezug auf die von der Klägerin
im ersten Rechtsgang vorgetragenen eigenen Bemühungen des
Kindes J um einen Ausbildungsplatz wird das FG im zweiten
Rechtsgang - wie von der Klägerin beantragt - das Kind J als
Zeuge zu vernehmen haben, falls es hierauf nach den
gemäß II.3.a und b vom FG zu treffenden Feststellungen
noch ankommen sollte. Entgegen der Ansicht des FG handelte es sich
bei dem Beweisantrag der Klägerin in dem Schriftsatz vom
27.2.2012 nicht um einen unsubstantiierten
Beweisermittlungsantrag.
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Allerdings ist das FG nicht verpflichtet,
unsubstantiierten Beweisanträgen nachzugehen
(BFH-Beschlüsse vom 7.11.2012 I B 172/11, BFH/NV 2013, 561 =
SIS 13 07 18, und vom 18.11.2013 III B 45/12, BFH/NV 2014, 342 =
SIS 14 03 97). In welchem Maße eine solche Substantiierung zu
fordern ist, hängt von der im Einzelfall bestehenden
Mitwirkungspflicht des Beteiligten ab (BFH-Beschluss vom 12.3.2014
XI B 97/13, BFH/NV 2014, 1062 = SIS 14 15 94). Dabei stehen der
zumutbare Inhalt und die Intensität der richterlichen
Ermittlungen notwendigerweise im Zusammenhang mit dem Vorbringen
der Beteiligten, die gemäß § 76 Abs. 1 Sätze 2
und 3 FGO eine Pflicht zur Förderung des finanzgerichtlichen
Verfahrens haben. Zu berücksichtigen ist deshalb auch, ob die
Tatsachen, über die Beweis erhoben werden soll, dem Wissens-
und Einflussbereich des Beteiligten (Beweisführers)
zuzurechnen sind (BFH-Beschlüsse vom 28.6.2006 V B 199/05,
BFH/NV 2006, 2098 = SIS 06 41 86, und vom 3.4.2008 I B 77/07,
BFH/NV 2008, 1445 = SIS 08 31 57). Unsubstantiiert ist z.B. ein
Beweisantrag, der keine beweisbedürftigen Tatsachen benennt
(BFH-Beschluss vom 3.8.2005 I B 9/05, BFH/NV 2005, 2227 = SIS 05 48 56), nicht erkennen lässt, welche entscheidungserheblichen
Tatsachen bezeugt werden sollen (vgl. BFH-Beschluss vom 21.4.2004
XI B 229/02, BFH/NV 2004, 980 = SIS 04 23 16), oder die unter
Beweis gestellte Tatsache so ungenau bezeichnet, dass ihre
Erheblichkeit nicht beurteilt werden kann (Senatsbeschluss vom
1.2.2007 VI B 118/04, BFHE 216, 409, BStBl II 2007, 538 = SIS 07 10 41), der das voraussichtliche Ergebnis der Beweisaufnahme in Bezug
auf einzelne konkrete Tatsachen nicht genau angibt (vgl.
BFH-Beschluss vom 12.12.2007 I B 134/07, BFH/NV 2008, 736 = SIS 08 17 14) oder so unbestimmt ist, dass im Grunde erst die
Beweiserhebung selbst die entscheidungserheblichen Tatsachen und
Behauptungen aufdecken kann und es sich deshalb um einen
Beweisermittlungs- oder -ausforschungsantrag handelt (vgl.
BFH-Beschluss vom 2.3.2006 XI B 79/05, BFH/NV 2006, 1132 = SIS 06 21 59).
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34
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Nach diesen Maßstäben war der
Beweisantrag der Klägerin - entgegen der Auffassung des FG -
ordnungsgemäß gestellt. Die Klägerin hatte die
Behauptung aufgestellt, dass sich das Kind J im Streitzeitraum bei
sechs bestimmten, mit vollem Namen und Anschriften konkret
bezeichneten Unternehmen persönlich und bei weiteren drei,
ebenfalls konkret bezeichneten Unternehmen schriftlich um einen
Ausbildungsplatz beworben hatte. Für diese Behauptung hatte
die Klägerin das Kind J als Zeuge benannt. Damit hatte die
Klägerin die entscheidungserheblichen Tatsachen, die J
bezeugen sollte, hinreichend bezeichnet. Einer weiteren
Substantiierung bedurfte der Beweisantrag unter den im Streitfall
gegebenen Umständen nicht. Insbesondere war der Beweisantrag
nicht deshalb unbestimmt, weil die Klägerin keine
schriftlichen Bewerbungsunterlagen mehr vorlegen und sie auch die
genauen Daten der persönlichen oder schriftlichen Bewerbungen
nicht mehr angeben konnte. Im Übrigen belegen die vom FG
selbst angestellten Ermittlungen durch Anschreiben der von der
Klägerin genannten Betriebe und die dort vom FG gestellte
Frage zur (angeblichen) Ausbildungsuche des J, dass die
Klägerin das Beweisthema, zu dem J als Zeuge gehört
werden sollte, für das FG hinreichend substantiiert hatte.
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Ein ordnungsgemäß gestellter
Beweisantrag darf nur unberücksichtigt bleiben, wenn das
Beweismittel für die zu treffende Entscheidung unerheblich,
das Beweismittel unerreichbar bzw. unzulässig oder absolut
untauglich ist oder wenn die in Frage stehende Tatsache zugunsten
des Beweisführenden als wahr unterstellt werden kann
(ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Beschlüsse vom
2.10.2013 III B 56/13, BFH/NV 2014, 62 = SIS 13 33 08; vom
5.11.2013 VI B 86/13, BFH/NV 2014, 360 = SIS 14 04 06, und vom
29.6.2011 X B 242/10, BFH/NV 2011, 1715 = SIS 11 29 64). Keiner
dieser Ausnahmegründe lag hinsichtlich des im Streitfall
gestellten Beweisantrags vor. Der Klägervertreter hat den
Beweisantrag in der mündlichen Verhandlung wiederholt und die
Nichterhebung des angebotenen Beweises ausweislich des
Sitzungsprotokolls gerügt. Das Beweismittel war nach dem
insoweit maßgeblichen materiellen Rechtsstandpunkt des FG
(hierzu z.B. BFH-Beschluss vom 14.1.2011 III B 96/09, BFH/NV 2011,
788 = SIS 11 12 48) auch nicht unerheblich.
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4. Die Übertragung der Kostenentscheidung
auf das FG beruht auf § 143 Abs. 2 FGO.
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