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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: X R 30/19 (BFH)
§§: EStG § 7 g Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchst. b, EStG § 7 g Abs. 4 Satz 1, EStDV § 8 b Satz 1, EStDV § 8 b Satz 2 Nr. 1
Schlagwörter Investitionsabzugsbetrag, Betriebsaufgabe, Verbleiben, Schädliche Verwendung, Wirtschaftsjahr, Rumpfwirtschaftsjahr, Rückgängigmachung
Rechtsfrage: Muss im Fall einer Betriebsaufgabe der Verbleibens- und Nutzungszeitraum nach § 7 g Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchstabe b EStG neben dem Jahr der Anschaffung einen Zeitraum von weiteren zwölf Monaten umfassen oder ist ein Rumpfwirtschaftsjahr i.S. des § 8 b Satz 2 Nr. 1 EStDV im Aufgabejahr ausreichend? Ist bei der Formulierung des § 7 g Abs. 4 Satz 1 EStG unter "folgenden Wirtschaftsjahr" ein zwölf Monate umfassendes Wirtschaftsjahr i.S. des § 8 b Satz 1 EStDV gemeint? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung
Vorinstanz: Thüringer FG
Vorinstanz/Datum: 10.04.2019
Vorinstanz/AZ: 4 K 442/17
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 20 08 00
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 28.07.2021
Erledigungs-Az: X R 30/19
Erledigungs-Vermerk: Revision begründet - Zurückverweisung an das FG
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 21 17 32