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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | II R 59/02 |
§§: | AO 1977 § 174 Abs. 1, GrEStG § 1 Abs. 2 a |
Schlagwörter | Widerstreitende Steuerfestsetzung, Grunderwerbsteuer, Personengesellschaft, Geschlossener Immobilienfonds, Gesellschafterwechsel |
Rechtsfrage: | Widerstreitende Steuerfestsetzungen - Aufhebung des bestandskräftigen Grunderwerbsteuerbescheids: Ist das Finanzamt, das auf die Anzeige eines geschlossenen Immobilienfonds (Klägerin) über die Änderung des Gesellschafterbestands hin die Grunderwerbsteuer bestandskräftig festgesetzt hat, verpflichtet, auf die erneute Anzeige über die Änderung des Gesellschafterbestands durch die Klägerin, einen neuen Bescheid zu erlassen, weil nach Auffassung der Klägerin der Erwerbstatbestand nach § 1 Abs. 2 a GrEStG nicht damals, sondern erst jetzt verwirklicht worden ist. Mit dem Erlass eines neuen Grunderwerbsteuerbescheids möchte die Klägerin die Aufhebung des bestandskräftigen Bescheids nach § 174 Abs. 1 AO 1977 erreichen. - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG Berlin |
Vorinstanz/Datum: | 07.10.2002 |
Vorinstanz/AZ: | 1 K 1096/01 |
Vorinstanz/Fundstelle: | EFG 2003 S. 182 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 03 15 36 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 16.02.2005 |
Erledigungs-Az: | II R 59/02 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision unbegründet |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 05 32 80 |