Arbeitssuchendes Kind, regelmäßige Meldung bei Ausbildungsvermittlung: Die Meldung eines ausbildungsuchenden volljährigen Kindes bei der Ausbildungsvermittlung des Arbeitsamtes (jetzt Agentur für Arbeit) dient regelmäßig als Nachweis dafür, dass es sich ernsthaft um einen Ausbildungsplatz bemüht hat. Die Meldung wirkt jedoch nur drei Monate fort. Nach Ablauf dieser Frist muss sich das Kind erneut als Ausbildungsuchender melden, da sonst der Kindergeldanspruch entfällt. - Urt.; BFH 19.6.2008, III R 66/05; SIS 08 33 38
I. Der im Januar 1981 geborene Sohn (A) der
Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), der den
Abschluss in der Berufsschule nicht erreicht hatte, meldete sich im
August 2001 bei der Arbeitsvermittlung arbeitslos und als
Arbeitsplatzsuchender. Nachdem die Arbeitsvermittlung der Beklagten
und Revisionsbeklagten (Familienkasse) mitgeteilt hatte, A sei
seiner Meldepflicht wiederholt nicht nachgekommen, hob die
Familienkasse die Festsetzung des Kindergeldes für die Monate
ab Januar 2002 auf.
Nach Vorsprache bei der
Ausbildungsvermittlung wurde A in der Folgezeit ab Februar 2002 als
Bewerber um einen Ausbildungsplatz geführt. Ab dem 15.5.2002
strich ihn die Ausbildungsvermittlung aus der Liste der Bewerber um
einen Ausbildungsplatz. Eine Mitteilung an die Familienkasse
darüber hat A nach Angaben der Klägerin nicht erhalten,
was die Ausbildungsvermittlung bestreitet. Die wiederholte Anfrage
bei A, ob der Vermittlungswunsch noch bestehe, sei im Streitfall
aber nicht mehr nachweisbar, weil derartige Unterlagen aus
Datenschutzgründen nicht länger als drei Monate
aufbewahrt würden. A habe auf diese Schreiben nicht
reagiert.
Im Rahmen der jährlichen
Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen teilte die
Familienkasse der Klägerin im Juni 2003 mit, A werde bei der
Ausbildungsvermittlung nicht mehr als Bewerber um eine
Ausbildungsstelle geführt, so dass das Kindergeld seit Juni
2002 möglicherweise zu Unrecht gezahlt worden sei. Auf die
wiederholte Aufforderung der Familienkasse, Nachweise über
erfolglose Eigenbemühungen um einen Ausbildungsplatz
vorzulegen, wurden ihr die Ablehnung eines Malerbetriebs aus Juli
2002 und die eines Friseurbetriebs aus Januar 2003 vorgelegt. Am
18.8.2003 ließ sich A als Ratsuchender bei der
Ausbildungsvermittlung zur Erlangung eines Ausbildungsplatzes
beraten; er ließ sich jedoch nicht in die Bewerberkartei der
Ausbildungsvermittlung aufnehmen und galt dementsprechend für
diese nicht als Bewerber um einen Ausbildungsplatz. Nachdem die
Ausbildungsvermittlung der Familienkasse auf weitere Nachfrage
mitgeteilt hatte, dass A dort seit Mai 2002 nicht mehr als Bewerber
um einen Ausbildungsplatz geführt werde und im August 2003
lediglich zu einem Beratungstermin erschienen sei, hob die
Familienkasse die Kindergeldfestsetzung für die Monate Juni
2002, August bis Dezember 2002 sowie Februar bis Juni 2003 auf und
forderte die Klägerin gleichzeitig zur Erstattung des nach
ihrer Ansicht überzahlten Kindergeldes von 1.694 EUR
auf.
Das Finanzgericht (FG) wies die Klage als
unbegründet ab (Urteil vom 22.9.2005 10 K 5182/04, EFG 2006,
66 = SIS 06 04 48).
Mit ihrer Revision rügt die
Klägerin die Verletzung des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2
Buchst. c des Einkommensteuergesetzes (EStG). Sie ist der
Auffassung, die Entscheidung, die Vermittlung eines
Ausbildungsplatzes einzustellen, sei ihrer Natur nach ein
Verwaltungsakt, da sie eine hoheitliche Maßnahme zur Regelung
eines Einzelfalles enthalte. Dem Suchenden werde durch die
Einstellung ein Vorteil entzogen, so dass es sich um eine
belastende Maßnahme handle. Als solche müsse sie dem
Ausbildung- bzw. Arbeitsuchenden mitgeteilt werden, damit er sich
dagegen wehren könne bzw. danach richten könne. Die
Ausbildungsvermittlung sei auch verpflichtet, Unterlagen über
die Vermittlung der Arbeitsplatzsuchenden zu führen. Hinzu
komme, dass die Familienkasse den Betrag mehr als eineinhalb Jahre
später zurückgefordert habe. Es sei einem Jugendlichen
nicht zuzumuten, Bewerbungsunterlagen und Absagen über einen
Zeitraum von eineinhalb Jahren aufzuheben bzw. sich daran zu
erinnern, wo er sich beworben habe und wer eine Absage erteilt
habe. Sie, die Klägerin, und A seien davon ausgegangen, durch
die Meldung bei der Ausbildungsvermittlung als ausbildungsuchend
seien die Voraussetzungen des Kindergeldanspruchs gegeben. In dem
Merkblatt für Kindergeld aus dem Jahr 2003 werde darauf
hingewiesen, dass der Ausbildungsplatzmangel auch hinreichend
belegt sei, wenn das Kind bei der Berufsberatung des Arbeitsamtes
als Bewerber für einen Ausbildungsplatz oder eine
Bildungsmaßnahme geführt werde.
Die Klägerin beantragt, das Urteil des
FG aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und
Entscheidung zurückzuverweisen.
Die Familienkasse beantragt, die Revision
als unbegründet zurückzuweisen.
Richtig sei zwar, dass im Merkblatt stehe,
der Ausbildungsplatzmangel sei auch dann hinreichend belegt, wenn
das Kind bei der Arbeitsvermittlung als Bewerber für einen
Ausbildungsplatz geführt werde. Im vorliegenden Fall sei das
Kind aber gerade für den streitigen Zeitraum nicht mehr als
Bewerber geführt worden.
II. Die Revision ist unbegründet. Sie
wird nach § 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO)
zurückgewiesen.
Die Entscheidung des FG, dass sich A in den
Monaten Juni 2002, August bis Dezember 2002 und Februar bis Juni
2003 nicht ernsthaft um einen Ausbildungsplatz bemüht hat und
der Klägerin deshalb kein Kindergeld für diese Monate
zusteht, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
1. Nach § 62 Abs. 1, § 63 Abs. 1
Satz 2 i.V.m. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG in der
in den Streitjahren 2002 und 2003 geltenden Fassung besteht
für ein über 18 Jahre altes Kind, das das 27. Lebensjahr
noch nicht vollendet hat, Anspruch auf Kindergeld, wenn es eine
Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatz nicht beginnen oder
fortsetzen kann. Zweck der Vorschrift ist die Gleichstellung von
Kindern, die noch erfolglos einen Ausbildungsplatz suchen, mit
solchen Kindern, die bereits einen Ausbildungsplatz gefunden haben,
da in typisierender Betrachtung davon ausgegangen werden kann, dass
dem Kindergeldberechtigten auch in diesen Fällen
regelmäßig Unterhaltsaufwendungen für das Kind
erwachsen (Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 15.7.2003 VIII
R 79/99, BFHE 203, 94, BStBl II 2003, 843 = SIS 03 45 52, sowie vom
7.8.1992 III R 20/92, BFHE 169, 159, BStBl II 1993, 103 = SIS 92 24 06, unter Hinweis auf BTDrucks 10/2884, 102 f.).
a) Nach ständiger Rechtsprechung
erfordert die Berücksichtigung eines Kindes gemäß
§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG, dass sich dieses
ernsthaft um einen Ausbildungsplatz bemüht hat (BFH-Urteil vom
15.7.2003 VIII R 71/99, BFH/NV 2004, 473 = SIS 04 11 02;
BFH-Beschlüsse vom 21.7.2005 III S 19/04 (PKH), BFH/NV 2005,
2207 = SIS 05 48 36, und vom 24.1.2008 III B 33/07, BFH/NV 2008,
786 = SIS 08 17 47). Dabei ist zwar grundsätzlich jeder
Ausbildungswunsch des Kindes zu berücksichtigen, seine
Verwirklichung darf jedoch nicht an den persönlichen
Verhältnissen scheitern. Ein ernsthaftes Bemühen ist
deshalb nicht gegeben, wenn das Kind sich um einen Ausbildungsplatz
bewirbt, für den es die objektiven Anforderungen nicht
erfüllen kann.
b) Das Bemühen um einen Ausbildungsplatz
ist glaubhaft zu machen. Pauschale Angaben, das Kind sei im
fraglichen Zeitraum ausbildungsbereit gewesen, habe sich
ständig um einen Ausbildungsplatz bemüht (FG
Düsseldorf, Urteil vom 5.6.2007 14 K 2129/06 Kg, EFG 2008, 801
= SIS 08 19 65) oder sei stets beim Arbeitsamt bzw. bei der Agentur
für Arbeit als ausbildungsuchend gemeldet gewesen, reichen
nicht aus. Um einer missbräuchlichen Inanspruchnahme des
Kindergeldes entgegenzuwirken (BFH-Beschluss in BFH/NV 2005, 2207 =
SIS 05 48 36; Felix, in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG,
§ 63 Rz D 55) muss sich die Ausbildungsbereitschaft des Kindes
durch belegbare Bemühungen um einen Ausbildungsplatz
objektiviert haben (BFH-Beschluss in BFH/NV 2008, 786 = SIS 08 17 47, m.w.N.).
Die Nachweise für die
Ausbildungswilligkeit des Kindes und für sein Bemühen,
einen Ausbildungsplatz zu finden, hat der Kindergeldberechtigte
beizubringen (BFH-Beschluss in BFH/NV 2008, 786 = SIS 08 17 47).
Die besondere Mitwirkungspflicht unter Einbeziehung des über
18 Jahre alten Kindes sieht § 68 Abs. 1 EStG ausdrücklich
vor (BFH-Beschluss in BFH/NV 2005, 2207 = SIS 05 48 36). Es liegt
auch im Einflussbereich des Kindergeldberechtigten, Vorsorge
für die Nachweise der Ausbildungswilligkeit des Kindes zu
treffen (FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17.7.2007 10 K 10024/05
B, juris = SIS 08 19 24; Hollatz, EFG 2008, 141).
c) Nachgewiesen werden kann das ernsthafte
Bemühen um einen Ausbildungsplatz z.B. durch eine
Bescheinigung des Arbeitsamtes (jetzt Agentur für Arbeit),
dass das Kind als Bewerber um eine berufliche Ausbildungsstelle
registriert ist. In diesem Sinne sind auch die Merkblätter
Kindergeld für die Jahre 2002 und 2003 (BStBl I 2002, 189 und
BStBl I 2003, 208), auf die die Klägerin Bezug genommen hat,
zu verstehen. Darin ist ausgeführt, dass der
Ausbildungsplatzmangel auch hinreichend belegt ist, wenn das Kind
bei der Berufsberatung des Arbeitsamtes als Bewerber für einen
Ausbildungsplatz oder für eine Bildungsmaßnahme
geführt wird. Bei der Meldung als Ausbildungsuchender ist zu
beachten, dass eine Berücksichtigung mit dem Status
„Bewerber“ und nicht nur
„ratsuchend“ nachgewiesen werden muss
(Lange/Novak/Sander/Stahl/Weinhold, Kindergeldrecht im
öffentlichen Dienst, §§ 32, 63 EStG Rz 218), wobei
der Vorinstanz darin zu folgen ist, dass die Behörde die
schriftlichen oder persönlichen Nachfragen dokumentieren
muss.
Die Registrierung beim Arbeitsamt gilt jedoch
nicht zeitlich unbeschränkt als Nachweis, sondern ist in ihrer
Wirkung auf drei Monate beschränkt. Gemäß § 38
Abs. 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) ist die
Ausbildungsvermittlung zwar grundsätzlich durchzuführen,
„bis der Ausbildungsuchende in Ausbildung, schulische
Bildung oder Arbeit einmündet oder sich die Vermittlung
anderweitig erledigt hat oder solange der Ausbildungsuchende dies
verlangt“. Nach § 38 Abs. 2 SGB III kann die
Ausbildungsvermittlung jedoch die Vermittlung einstellen, solange
der Ausbildungsuchende nicht ausreichend mitwirkt. § 38 Abs. 2
SGB III setzt wegen der bestehenden Eigenverantwortung des
Ausbildungsuchenden bei der Vermittlung von Ausbildungsstellen auch
nicht voraus, dass der Betroffene über die Rechtsfolgen
fehlender Mitwirkung belehrt wird (Mutschler in
Wissing/Mutschler/Bartz/Schmidt-De Caluwe - W/M/B/S -, SGB III
Arbeitsförderung, 2. Aufl., § 38 SGB III Rz 15).
Das ausbildungsuchende Kind muss daher
zumindest alle drei Monate gegenüber der
Ausbildungsvermittlung sein Interesse an einer weiteren Vermittlung
von Ausbildungsstellen kundtun. Zwar sieht § 38 Abs. 3 SGB III
- anders als § 38 Abs. 4 Satz 2 SGB III für
Arbeitsuchende - eine Einstellung durch Zeitablauf nicht
ausdrücklich vor. Dennoch ist wegen des offensichtlichen
Zeitbezugs der Regelung zu vermuten, dass das Kind an der
Vermittlung eines Ausbildungsplatzes nicht mehr interessiert ist,
wenn es sich nach Aufforderung oder für einen längeren
Zeitraum nicht mehr beim Arbeitsamt gemeldet hat (Mutschler in
W/M/B/S, a.a.O, § 38 Rz 22).
Die von der Vorinstanz geforderte monatliche
Kontaktaufnahme bei der Ausbildungsvermittlung (ebenso FG
München, Urteil vom 14.3.2006 12 K 1666/03, EFG 2008, 956 =
SIS 08 16 03, und FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17.7.2007 10 K
10024/05 B, juris = SIS 08 19 24) hält der Senat aber nicht
für geboten und auch aus Gründen der
Verwaltungsvereinfachung nicht für vertretbar. Der Senat geht
in Anlehnung an die gesetzliche Einstellungsfrist des § 38
Abs. 4 Satz 2 SGB III bei dem vergleichbaren Fall von
Arbeitsuchenden davon aus, dass sich die Fortwirkung der
Registrierung als Ausbildungsuchender auf drei Monate
beschränkt (ebenso im Ergebnis FG Düsseldorf, Urteil in
EFG 2008, 801 = SIS 08 19 65; a.A. Mutschler in W/M/B/S, a.a.O.,
§ 38 Rz 22). Nach Ablauf der Dreimonatsfrist ohne weitere
Kontaktaufnahme bei der Ausbildungsvermittlung ist zu unterstellen,
dass der Ausbildungsuchende die Dienstleistungen des Arbeitsamtes
nicht mehr in Anspruch nehmen will.
Bei dieser Auslegung kann offen bleiben, ob es
sich bei der Einstellung der Vermittlung eines Ausbildungsplatzes
um einen bekanntzugebenden Verwaltungsakt handelt (so Mutschler in
W/M/B/S, § 38 SGB III Rz 20; a.A. FG Berlin-Brandenburg,
Urteil vom 17.7.2007 10 K 10024/05 B, juris = SIS 08 19 24).
d) Das Bemühen um einen Ausbildungsplatz
kann außer durch Meldung bei der Arbeitsvermittlung auch
glaubhaft gemacht werden durch Suchanzeigen in der Zeitung, durch
direkte schriftliche Bewerbungen an Ausbildungsstätten und
ggf. darauf erhaltene Zwischennachrichten oder Absagen
(BFH-Beschluss in BFH/NV 2005, 2207 = SIS 05 48 36, m.w.N.; R 180b
Abs. 3 Satz 2 der Einkommensteuer-Richtlinien 2002, Dienstanweisung
zur Durchführung des Familienleistungsausgleichs nach dem X.
Abschnitt des Einkommensteuergesetzes 63.3.4 Abs. 2 Satz 3, BStBl I
2004, 743, 768). Bewerbungen und Absagen durch E-Mails können
ebenfalls zu berücksichtigen sein. Telefonische Anfragen
können im Einzelfall als Nachweis ausreichen, wenn detailliert
und glaubhaft dargelegt wird, mit welchen Firmen, Behörden
usw. zu welchen Zeitpunkten (erfolglose) Gespräche
geführt worden sind.
Auch wenn das Kindergeld monatlich entsteht
und deshalb die Anspruchsvoraussetzungen - wie das Bemühen um
einen Ausbildungsplatz - in jedem Monat gegeben sein müssen,
braucht nicht zwingend für jeden Monat ein erneuter Nachweis
vorgelegt zu werden, der das Bemühen um einen Ausbildungsplatz
dokumentiert. Es ist daher nicht erforderlich, dass sich das Kind
jeden Monat erneut um eine Ausbildungsstelle bewirbt, solange
über die bisherigen Bewerbungen noch nicht entschieden ist.
Hat das Kind aber bis zum Ablauf von drei Monaten noch keinen
Bescheid über seine Bewerbung(en) erhalten, ist ab diesem
Zeitpunkt grundsätzlich eine Parallelbewerbung erforderlich,
es sei denn, das Kind kann sich nur zu bestimmten Zeitpunkten
bewerben wie z.B. bei einem Studium oder wenn Firmen nur zu
bestimmten Terminen Auszubildende einstellen. Hat das Kind für
einen späteren Termin eine feste Zusage für einen
Ausbildungsplatz, bedarf es ebenfalls keiner weiteren Bewerbungen,
um die Ausbildungswilligkeit glaubhaft zu machen.
e) Das FG hat die Entscheidung, ob sich das
Kind ernsthaft um einen Ausbildungsplatz bemüht hat, unter
Berücksichtigung der oben dargelegten Beweisanzeichen zu
treffen; ggf. ist das Kind anzuhören. Bei der Entscheidung
handelt sich um eine Gesamtwürdigung der Umstände im
Einzelfall, die durch den BFH nur eingeschränkt
überprüfbar ist. Die Registrierung als Bewerber für
einen Ausbildungsplatz bei der dafür vorgesehenen
Ausbildungsvermittlung des Arbeitsamtes bzw. der Agentur für
Arbeit hat allerdings eine so starke Indizwirkung, dass sie im
Regelfall als Nachweis des ernsthaften Bemühens um einen
Ausbildungsplatz für einen begrenzten Zeitraum ausreicht.
2. In Übereinstimmung mit diesen
Grundsätzen ist das FG davon ausgegangen, dass sich A in den
Monaten Juni, August bis Dezember 2002 und Februar bis Juni 2003
nicht ernsthaft um einen Ausbildungsplatz bemüht hat. Da die
Dreimonatsfrist für eine erneute Vorsprache bei der
Ausbildungsvermittlung jedenfalls am 15.5.2002 endete,
entfällt der Kindergeldanspruch für Juni 2002. Damit
wirkt die frühere Registrierung auch nicht in den Zeitraum
August bis Dezember 2002 und Februar bis Juni 2003 fort; für
diesen Zeitraum hat die Klägerin auch kein ernsthaftes
Bemühen um einen Ausbildungsplatz durch A nachgewiesen.
Da die Kindergeldfestsetzungen für die
streitbefangenen Monate gemäß § 70 Abs. 2 EStG
aufgehoben wurden, hat die Klägerin das Kindergeld ohne
rechtlichen Grund erhalten und deshalb gemäß § 37
Abs. 2 der Abgabenordnung zu erstatten. Der Rückforderung des
Kindergeldes steht nicht der Grundsatz von Treu und Glauben
entgegen. Die Klägerin kann sich nicht auf das Merkblatt
Kindergeld berufen, da A nach dem 15.5.2002 beim Arbeitsamt/Agentur
für Arbeit nicht mehr als Bewerber für einen
Ausbildungsplatz geführt wurde. Sie muss sich zurechnen
lassen, dass A nicht spätestens drei Monate nach seiner ersten
Vorsprache beim Arbeitsamt erneut vorstellig geworden ist, um sein
ernsthaftes Bemühen um einen Ausbildungsplatz zu dokumentieren
bzw. sich nicht um weitere Ausbildungsplätze bemüht hat
(vgl. auch FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17.7.2007 10 K
10024/05 B, juris = SIS 08 19 24). Die Vorinstanz hat hierzu
festgestellt, dass sich A - unter Vorschiebung unerreichbarer
Berufsziele - fast vollständig passiv verhalten hat. Er hat
noch nicht einmal vorgetragen, dass er sich mit der
Ausbildungsvermittlung (weiter) in Verbindung gesetzt hat.