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Arbeitssuchendes Kind, regelmäßige Meldung bei Ausbildungsvermittlung

Arbeitssuchendes Kind, regelmäßige Meldung bei Ausbildungsvermittlung: Die Meldung eines ausbildungsuchenden volljährigen Kindes bei der Ausbildungsvermittlung des Arbeitsamtes (jetzt Agentur für Arbeit) dient regelmäßig als Nachweis dafür, dass es sich ernsthaft um einen Ausbildungsplatz bemüht hat. Die Meldung wirkt jedoch nur drei Monate fort. Nach Ablauf dieser Frist muss sich das Kind erneut als Ausbildungsuchender melden, da sonst der Kindergeldanspruch entfällt. - Urt.; BFH 19.6.2008, III R 66/05; SIS 08 33 38

Kapitel:
Privatbereich > Kinder
Fundstellen
  1. BFH 19.06.2008, III R 66/05
    BStBl 2009 II S. 1005

    Anmerkungen:
    A.H. in NWB 38/2008 S. 3541, Beratung aktuell
    W.G. in NWB 44/2008 F. 3 S. 15271
    U.D. in BFH-PR 11/2008 S. 464
    M.I.T. in StC 11/2008 S. 8
    W.G. in HFR 12/2008 S. 1244
    erl in StuB 23/2008 S. 930
    W.G. in FR 4/2009 S. 194
Normen
[SGB III] § 38
[EStG] § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c
Vorinstanz / Folgeinstanz:
  • vor: FG Köln, 22.09.2005, SIS 06 04 48, Kindergeld, Ausbildung, Nachweis, Verwaltungsakt, Bekanntgabe
Zitiert in... / geändert durch...
  • FG Rheinland-Pfalz 16.5.2022, SIS 22 11 83, Kindergeldanspruch, Wegfall der Arbeitsuchendmeldung i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG: 1. Der Wegfa...
  • FG Hamburg 25.9.2019, SIS 19 22 02, Kindergeld für ein erkranktes Kind, welches sich aus gesundheitlichen Gründen nicht um einen Ausbildungsp...
  • FG Hamburg 20.2.2018, SIS 18 05 73, Kindergeld, Ausbildungswilligkeit im Sinne des § 32 Abs. 4 Nr. 2 Satz 1 Nr. 2 c EStG: 1. Nach ständiger R...
  • BFH 18.1.2018, SIS 18 05 00, Kindergeldanspruch während der Untersuchungshaft eines Kindes: 1. Ein Kindergeldanspruch nach §§ 62 Abs. ...
  • FG Berlin-Brandenburg 21.12.2017, SIS 18 01 24, Nachweis der ernsthaften Bemühungen des volljährigen Kindes um einen Ausbildungsplatz als Voraussetzung f...
  • FG des Landes Sachsen-Anhalt 12.10.2017, SIS 17 25 07, Nachweis der Ausbildungswilligkeit des volljährigen Kindes als Kindergeldvoraussetzung, keine rückwirkend...
  • Thüringer FG 6.4.2017, SIS 17 20 97, Kindergeldanspruch für volljährigen Sohn bei Unterbrechung der Berufsausbildung durch eine Untersuchungsh...
  • FG Bremen 27.2.2017, SIS 17 07 74, Rückforderung von Kindergeld, Festsetzungsfrist, Darlegungs- und Feststellungslast der Familienkasse für ...
  • FG Nürnberg 20.1.2017, SIS 17 06 92, Kindergeld, Ausbildungsbereitschaft und Vortrag einer Erkrankung, Rückgabe eines Studienplatzes: 1. Eine ...
  • FG München 23.11.2015, SIS 16 08 18, Anspruch auf Kindergeld, wenn das Kind wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außersta...
  • FG Nürnberg 10.9.2015, SIS 18 07 59, Kindergeld, Vorliegen eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses, ernsthafte Bemühungen um einen Arb...
  • BFH 18.6.2015, SIS 15 20 56, Kindergeld, Anforderungen an den Nachweis als Ausbildungsuchender: 1. Der Registrierung als Ausbildungsuc...
  • BFH 16.3.2015, SIS 15 13 61, Darlegungserfordernis im NZB-Verfahren bei Geltendmachung verfassungsrechtlicher Bedenken gegen eine gese...
  • FG München 13.3.2015, SIS 15 16 92, Rückforderung von Kindergeld bei nicht ernsthaftem Bemühen um einen Ausbildungsplatz: 1. Nach ständiger R...
  • FG München 23.2.2015, SIS 15 16 94, Kindergeld, Bemühen des Kindes um einen Ausbildungsplatz: 1. Nach ständiger Rspr. erfordert die Berücksic...
  • BFH 26.8.2014, SIS 15 01 26, Kindergeld, Zur Feststellung der Ausbildungswilligkeit eines volljährigen Kindes: 1. Die Gewährung von Ki...
  • FG Hamburg 17.7.2014, SIS 14 29 25, Wegfall des Kindergeldanspruchs ohne Nachweis des ernsthaften Bemühens eines ausbildungswilligen Kindes u...
  • FG des Landes Sachsen-Anhalt 24.6.2014, SIS 15 02 68, Nachweis der Ausbildungswilligkeit eines volljährigen Kindes als Voraussetzung für den Kindergeldanspruch...
  • Niedersächsisches FG 2.4.2014, SIS 14 20 78, Aufhebung der Kindergeldfestsetzung und Rückforderung bei Pflichtverletzung des volljährigen Kindes: 1. Z...
  • FG Berlin-Brandenburg 3.12.2013, SIS 14 05 72, Kein Nachweis der Ausbildungswilligkeit eines Kindes bei maximal einer Bewerbung pro Monat: 1. Ein volljä...
  • FG München 14.11.2013, SIS 14 17 91, Kindergeld, Praktikum als Berufsausbildungsmaßnahme, Bemühen um Ausbildungsplatz, Außerstandesein zum Sel...
  • FG Münster 9.8.2013, SIS 13 26 90, Keine Berücksichtigung eines langfristig erkrankten Kindes als Ausbildungsplatz suchend: Ein Kind, das in...
  • FG Münster 5.3.2013, SIS 14 14 77, Suche nach Arbeits- bzw. Ausbildungsplatz: Für ein Kind i.S. von § 32 Abs. 4 Nr. 1 bzw. Nr. 2 EStG, das b...
  • BFH 8.11.2012, SIS 13 06 91, Nachweis der Ausbildungswilligkeit beim Kindergeld: Kindergeldberechtigte haben Nachweise für die Ausbild...
  • FG München 2.7.2012, SIS 12 22 83, Kindergeld für ausbildungsplatzsuchendes Kind, Glaubhaftmachung der Bemühungen um Ausbildungsplatz durch ...
  • BFH 10.5.2012, SIS 12 19 67, Ausbildung eines Soldaten auf Zeit zum Kraftfahrer der Fahrerlaubnisklasse CE: Ein Soldat auf Zeit, der f...
  • FG München 3.5.2012, SIS 13 06 17, Kindergeld, ernsthafte Bemühungen um einen Ausbildungsplatz: 1. Das Bemühen um einen Ausbildungsplatz kan...
  • BFH 8.3.2012, SIS 12 15 62, Nachweispflichten des Kindergeldberechtigten im Zusammenhang mit der Einhaltung des Einkünfte- und Bezüge...
  • BFH 9.2.2012, SIS 12 11 05, Kein Kindergeld während einer Übergangszeit von mehr als vier Monaten zwischen Schulzeit und gesetzlichem...
  • Niedersächsisches FG 8.2.2012, SIS 12 12 39, Kindergeld, Ausbildungswilligkeit trotz Nichtannahme des Studienplatzes: 1. Kindergeld für ein volljährig...
  • BFH 22.9.2011, SIS 12 00 48, Kindergeld, eingeschränkte Überprüfbarkeit der FG-Entscheidung zum ernsthaften Bemühen eines Kindes um ei...
  • BFH 22.9.2011, SIS 11 37 56, Bescheinigung über Zeiten der Ausbildungsuche nach § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3a SGB VI als Nachweis für das ...
  • FG Münster 12.8.2011, SIS 11 34 85, Ausbildung bei der Bundeswehr als Zeitsoldat keine Berufsausbildung: Eine Bewerbung um eine Aufnahme in d...
  • FG Baden-Württemberg 12.4.2011, SIS 11 38 47, Kindergeld, kein Nachweis der Ausbildungswilligkeit des Kindes aufgrund falscher Bescheinigung der Agentu...
  • BFH 7.4.2011, SIS 11 18 26, Meldung als Arbeitsuchender - ausländerrechtliche Hindernisse in der Person des Kindes: 1. Die Meldung al...
  • Thüringer FG 22.3.2011, SIS 13 18 56, Ausbildungssuche nach Ablauf der Mutterschutzfrist: 1. Das ausbildungssuchende Kind muss zumindest alle d...
  • FG München 17.3.2011, SIS 11 21 05, Zeitraum zwischen Schulabschluss und Beginn eines freiwilligen Wehrdienstes als Zeitsoldat im Mannschafts...
  • BFH 3.3.2011, SIS 11 19 00, Kindergeldanspruch für volljähriges ausbildungsuchendes Kind, Nachweis des ernsthaften Bemühens um einen ...
  • FG München 3.12.2010, SIS 11 10 33, Dauer des Kindergeldanspruchs bei Auflösung des Berufsausbildungsverhältnisses: Unabhängig davon, ob das ...
  • Sächsisches FG 29.9.2010, SIS 10 37 56, Volljähriges Kind in der verlängerten Wartezeit auf den Wunschstudienplatz an der Wunschuniversität nicht...
  • FG Köln 23.9.2010, SIS 10 41 17, Nachweis der Bemühungen um einen Ausbildungsplatz: 1. Der Kindergeldberechtigte muss im Rahmen des § 32 A...
  • Sächsisches FG 11.6.2010, SIS 10 20 61, Teilweise stattgebender Änderungsbescheid während des Klageverfahrens führt insoweit zur Unzulässigkeit d...
  • FG des Saarlandes 8.6.2010, SIS 10 30 72, Kindergeld, Wirkung einer Bescheinigung der Bundesagentur für Arbeit zum Nachweis des Bemühens um eine Au...
  • FG Baden-Württemberg 19.5.2010, SIS 10 24 61, Kein Kindergeld für volljähriges Kind bei Unterbrechung der Ausbildungsplatzsuche aufgrund der Betreuung ...
  • FG München 11.5.2010, SIS 11 25 34, Kindergeld, Glaubhaftmachung der ernsthaften Bemühungen um einen Ausbildungsplatz: 1. Das Bemühen um eine...
  • FG München 10.3.2010, SIS 10 34 26, Kindergeldrechtliche Anforderungen an den Nachweis von Eigenbemühungen des Kindes bei der Suche nach eine...
  • BFH 22.1.2010, SIS 10 11 95, Kindergeld für ein ausbildungsuchendes Kind: 1. Durch die Rechtsprechung ist geklärt, dass die Meldung ei...
  • BFH 21.1.2010, SIS 10 21 11, Kindergeld, Warten auf Ausbildungsplatz: 1. Ein berufsspezifisches Praktikum setzt nach ständiger Rechtsp...
  • FG München 16.12.2009, SIS 10 10 57, Kindergeldanspruch für volljähriges, arbeitsloses, nicht mehr als arbeitsuchend bei der Agentur für Arbei...
  • BFH 30.11.2009, SIS 10 11 85, Bemühungen des Kindes um einen Ausbildungsplatz: Die Bemühungen des volljährigen Kindes um einen Ausbildu...
  • BFH 26.11.2009, SIS 10 11 81, Nachweis des ernsthaften Bemühens um einen Ausbildungsplatz bei Vergabe der Studienplätze durch die ZVS: ...
  • BFH 24.9.2009, SIS 10 08 52, Keine Berücksichtigung als Ausbildungsplatz suchendes Kind, wenn ernsthafte Bemühungen um einen Ausbildun...
  • Hessisches FG 20.7.2009, SIS 09 38 06, Ernsthafte Ausbildungsplatzsuche durch Meldung bei der Agentur für Arbeit: 1. Die Meldung eines Kindes be...
  • FG München 1.7.2009, SIS 09 34 58, Kein Kindergeldanspruch wegen Urlaubsreise, auch wenn dadurch die Fremdsprachenkenntnisse ausgebaut werde...
  • Hessisches FG 4.6.2009, SIS 09 31 42, Reduzierung des Beweismaßes zulasten der Familienkasse bei Verletzung der Sachaufklärungspflicht: 1. Um e...
  • FG München 19.5.2009, SIS 09 34 56, Bestimmung des Leistungsempfängers bei überzahltem Kindergeld: Zahlt die Familienkasse das Kindergeld mit...
  • FG München 3.3.2009, SIS 09 23 67, Kein Kindergeldanspruch für arbeitsloses Kind nach Wegfall der Arbeitsvermittlungspflicht oder ausbildung...
  • FG Baden-Württemberg 25.2.2009, SIS 12 05 83, Keine Verwirkung der Rückforderung von Kindergeld bei Weiterzahlung des Kindergeldes trotz Mitteilung der...
  • FG München 16.1.2009, SIS 10 11 17, Nachweisanforderungen beim Kindergeldanspruch für ein ausbildungssuchendes Kind: 1. Das Gesetz fordert fü...
  • BFH 17.12.2008, SIS 09 15 51, Schuldhafte Versäumung eines Vorsprachetermins durch das Kind bei der Agentur für Arbeit: 1. Versäumt ein...
  • FG Rheinland-Pfalz 15.10.2008, SIS 10 16 45, Bemühen um einen Ausbildungsplatz als Anspruchsvoraussetzung für die Gewährung von Kindergeld: Eine vorge...
  • FG Köln 25.9.2008, SIS 09 01 69, Kindergeldberechtigung bei einem einen Ausbildungsplatz suchenden Kind: Ein Kind ist gem. § 32 Abs. 4 Sat...
  • BFH 17.7.2008, SIS 09 05 88, Nachweis des ernsthaften Bemühens eines ausbildungswilligen Kindes: Die Registrierung eines ausbildungssu...
  • BFH 17.7.2008, SIS 09 05 89, Mitwirkungspflichten eines ausbildungssuchenden Kindes: 1. Der Registrierung des ausbildungssuchenden Kin...
  • BFH 17.7.2008, SIS 09 06 04, Eingeschränkte Überprüfbarkeit der FG-Entscheidung zum ernsthaften Bemühen eines Kindes um einen Ausbildu...
Fachaufsätze
  • LIT 01 67 47 A. Hollatz, NWB 38/2008 S. 3541, Beratung aktuell: Kindergeldanspruch für ausbildungssuchendes Kind - Kontinuierliche Meldung bei der Berufsberatung ist Vor...
  • LIT 01 68 21 W. Grite, NWB 44/2008 F. 3 S. 15271: Kindergeldanspruch für ein arbeit- oder ausbildungssuchendes Kind - Anmerkungen zu den BFH-Urteilen vom 1...
Anmerkung RiBFH i.R. Dr. Dürr

I. Der im Januar 1981 geborene Sohn (A) der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), der den Abschluss in der Berufsschule nicht erreicht hatte, meldete sich im August 2001 bei der Arbeitsvermittlung arbeitslos und als Arbeitsplatzsuchender. Nachdem die Arbeitsvermittlung der Beklagten und Revisionsbeklagten (Familienkasse) mitgeteilt hatte, A sei seiner Meldepflicht wiederholt nicht nachgekommen, hob die Familienkasse die Festsetzung des Kindergeldes für die Monate ab Januar 2002 auf.

 

Nach Vorsprache bei der Ausbildungsvermittlung wurde A in der Folgezeit ab Februar 2002 als Bewerber um einen Ausbildungsplatz geführt. Ab dem 15.5.2002 strich ihn die Ausbildungsvermittlung aus der Liste der Bewerber um einen Ausbildungsplatz. Eine Mitteilung an die Familienkasse darüber hat A nach Angaben der Klägerin nicht erhalten, was die Ausbildungsvermittlung bestreitet. Die wiederholte Anfrage bei A, ob der Vermittlungswunsch noch bestehe, sei im Streitfall aber nicht mehr nachweisbar, weil derartige Unterlagen aus Datenschutzgründen nicht länger als drei Monate aufbewahrt würden. A habe auf diese Schreiben nicht reagiert.

 

Im Rahmen der jährlichen Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen teilte die Familienkasse der Klägerin im Juni 2003 mit, A werde bei der Ausbildungsvermittlung nicht mehr als Bewerber um eine Ausbildungsstelle geführt, so dass das Kindergeld seit Juni 2002 möglicherweise zu Unrecht gezahlt worden sei. Auf die wiederholte Aufforderung der Familienkasse, Nachweise über erfolglose Eigenbemühungen um einen Ausbildungsplatz vorzulegen, wurden ihr die Ablehnung eines Malerbetriebs aus Juli 2002 und die eines Friseurbetriebs aus Januar 2003 vorgelegt. Am 18.8.2003 ließ sich A als Ratsuchender bei der Ausbildungsvermittlung zur Erlangung eines Ausbildungsplatzes beraten; er ließ sich jedoch nicht in die Bewerberkartei der Ausbildungsvermittlung aufnehmen und galt dementsprechend für diese nicht als Bewerber um einen Ausbildungsplatz. Nachdem die Ausbildungsvermittlung der Familienkasse auf weitere Nachfrage mitgeteilt hatte, dass A dort seit Mai 2002 nicht mehr als Bewerber um einen Ausbildungsplatz geführt werde und im August 2003 lediglich zu einem Beratungstermin erschienen sei, hob die Familienkasse die Kindergeldfestsetzung für die Monate Juni 2002, August bis Dezember 2002 sowie Februar bis Juni 2003 auf und forderte die Klägerin gleichzeitig zur Erstattung des nach ihrer Ansicht überzahlten Kindergeldes von 1.694 EUR auf.

 

Das Finanzgericht (FG) wies die Klage als unbegründet ab (Urteil vom 22.9.2005 10 K 5182/04, EFG 2006, 66 = SIS 06 04 48).

 

Mit ihrer Revision rügt die Klägerin die Verletzung des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c des Einkommensteuergesetzes (EStG). Sie ist der Auffassung, die Entscheidung, die Vermittlung eines Ausbildungsplatzes einzustellen, sei ihrer Natur nach ein Verwaltungsakt, da sie eine hoheitliche Maßnahme zur Regelung eines Einzelfalles enthalte. Dem Suchenden werde durch die Einstellung ein Vorteil entzogen, so dass es sich um eine belastende Maßnahme handle. Als solche müsse sie dem Ausbildung- bzw. Arbeitsuchenden mitgeteilt werden, damit er sich dagegen wehren könne bzw. danach richten könne. Die Ausbildungsvermittlung sei auch verpflichtet, Unterlagen über die Vermittlung der Arbeitsplatzsuchenden zu führen. Hinzu komme, dass die Familienkasse den Betrag mehr als eineinhalb Jahre später zurückgefordert habe. Es sei einem Jugendlichen nicht zuzumuten, Bewerbungsunterlagen und Absagen über einen Zeitraum von eineinhalb Jahren aufzuheben bzw. sich daran zu erinnern, wo er sich beworben habe und wer eine Absage erteilt habe. Sie, die Klägerin, und A seien davon ausgegangen, durch die Meldung bei der Ausbildungsvermittlung als ausbildungsuchend seien die Voraussetzungen des Kindergeldanspruchs gegeben. In dem Merkblatt für Kindergeld aus dem Jahr 2003 werde darauf hingewiesen, dass der Ausbildungsplatzmangel auch hinreichend belegt sei, wenn das Kind bei der Berufsberatung des Arbeitsamtes als Bewerber für einen Ausbildungsplatz oder eine Bildungsmaßnahme geführt werde.

 

Die Klägerin beantragt, das Urteil des FG aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

 

Die Familienkasse beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

 

Richtig sei zwar, dass im Merkblatt stehe, der Ausbildungsplatzmangel sei auch dann hinreichend belegt, wenn das Kind bei der Arbeitsvermittlung als Bewerber für einen Ausbildungsplatz geführt werde. Im vorliegenden Fall sei das Kind aber gerade für den streitigen Zeitraum nicht mehr als Bewerber geführt worden.

 

II. Die Revision ist unbegründet. Sie wird nach § 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zurückgewiesen.

 

Die Entscheidung des FG, dass sich A in den Monaten Juni 2002, August bis Dezember 2002 und Februar bis Juni 2003 nicht ernsthaft um einen Ausbildungsplatz bemüht hat und der Klägerin deshalb kein Kindergeld für diese Monate zusteht, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

 

1. Nach § 62 Abs. 1, § 63 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG in der in den Streitjahren 2002 und 2003 geltenden Fassung besteht für ein über 18 Jahre altes Kind, das das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, Anspruch auf Kindergeld, wenn es eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatz nicht beginnen oder fortsetzen kann. Zweck der Vorschrift ist die Gleichstellung von Kindern, die noch erfolglos einen Ausbildungsplatz suchen, mit solchen Kindern, die bereits einen Ausbildungsplatz gefunden haben, da in typisierender Betrachtung davon ausgegangen werden kann, dass dem Kindergeldberechtigten auch in diesen Fällen regelmäßig Unterhaltsaufwendungen für das Kind erwachsen (Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 15.7.2003 VIII R 79/99, BFHE 203, 94, BStBl II 2003, 843 = SIS 03 45 52, sowie vom 7.8.1992 III R 20/92, BFHE 169, 159, BStBl II 1993, 103 = SIS 92 24 06, unter Hinweis auf BTDrucks 10/2884, 102 f.).

 

a) Nach ständiger Rechtsprechung erfordert die Berücksichtigung eines Kindes gemäß § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG, dass sich dieses ernsthaft um einen Ausbildungsplatz bemüht hat (BFH-Urteil vom 15.7.2003 VIII R 71/99, BFH/NV 2004, 473 = SIS 04 11 02; BFH-Beschlüsse vom 21.7.2005 III S 19/04 (PKH), BFH/NV 2005, 2207 = SIS 05 48 36, und vom 24.1.2008 III B 33/07, BFH/NV 2008, 786 = SIS 08 17 47). Dabei ist zwar grundsätzlich jeder Ausbildungswunsch des Kindes zu berücksichtigen, seine Verwirklichung darf jedoch nicht an den persönlichen Verhältnissen scheitern. Ein ernsthaftes Bemühen ist deshalb nicht gegeben, wenn das Kind sich um einen Ausbildungsplatz bewirbt, für den es die objektiven Anforderungen nicht erfüllen kann.

 

b) Das Bemühen um einen Ausbildungsplatz ist glaubhaft zu machen. Pauschale Angaben, das Kind sei im fraglichen Zeitraum ausbildungsbereit gewesen, habe sich ständig um einen Ausbildungsplatz bemüht (FG Düsseldorf, Urteil vom 5.6.2007 14 K 2129/06 Kg, EFG 2008, 801 = SIS 08 19 65) oder sei stets beim Arbeitsamt bzw. bei der Agentur für Arbeit als ausbildungsuchend gemeldet gewesen, reichen nicht aus. Um einer missbräuchlichen Inanspruchnahme des Kindergeldes entgegenzuwirken (BFH-Beschluss in BFH/NV 2005, 2207 = SIS 05 48 36; Felix, in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 63 Rz D 55) muss sich die Ausbildungsbereitschaft des Kindes durch belegbare Bemühungen um einen Ausbildungsplatz objektiviert haben (BFH-Beschluss in BFH/NV 2008, 786 = SIS 08 17 47, m.w.N.).

 

Die Nachweise für die Ausbildungswilligkeit des Kindes und für sein Bemühen, einen Ausbildungsplatz zu finden, hat der Kindergeldberechtigte beizubringen (BFH-Beschluss in BFH/NV 2008, 786 = SIS 08 17 47). Die besondere Mitwirkungspflicht unter Einbeziehung des über 18 Jahre alten Kindes sieht § 68 Abs. 1 EStG ausdrücklich vor (BFH-Beschluss in BFH/NV 2005, 2207 = SIS 05 48 36). Es liegt auch im Einflussbereich des Kindergeldberechtigten, Vorsorge für die Nachweise der Ausbildungswilligkeit des Kindes zu treffen (FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17.7.2007 10 K 10024/05 B, juris = SIS 08 19 24; Hollatz, EFG 2008, 141).

 

c) Nachgewiesen werden kann das ernsthafte Bemühen um einen Ausbildungsplatz z.B. durch eine Bescheinigung des Arbeitsamtes (jetzt Agentur für Arbeit), dass das Kind als Bewerber um eine berufliche Ausbildungsstelle registriert ist. In diesem Sinne sind auch die Merkblätter Kindergeld für die Jahre 2002 und 2003 (BStBl I 2002, 189 und BStBl I 2003, 208), auf die die Klägerin Bezug genommen hat, zu verstehen. Darin ist ausgeführt, dass der Ausbildungsplatzmangel auch hinreichend belegt ist, wenn das Kind bei der Berufsberatung des Arbeitsamtes als Bewerber für einen Ausbildungsplatz oder für eine Bildungsmaßnahme geführt wird. Bei der Meldung als Ausbildungsuchender ist zu beachten, dass eine Berücksichtigung mit dem Status „Bewerber“ und nicht nur „ratsuchend“ nachgewiesen werden muss (Lange/Novak/Sander/Stahl/Weinhold, Kindergeldrecht im öffentlichen Dienst, §§ 32, 63 EStG Rz 218), wobei der Vorinstanz darin zu folgen ist, dass die Behörde die schriftlichen oder persönlichen Nachfragen dokumentieren muss.

 

Die Registrierung beim Arbeitsamt gilt jedoch nicht zeitlich unbeschränkt als Nachweis, sondern ist in ihrer Wirkung auf drei Monate beschränkt. Gemäß § 38 Abs. 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) ist die Ausbildungsvermittlung zwar grundsätzlich durchzuführen, „bis der Ausbildungsuchende in Ausbildung, schulische Bildung oder Arbeit einmündet oder sich die Vermittlung anderweitig erledigt hat oder solange der Ausbildungsuchende dies verlangt“. Nach § 38 Abs. 2 SGB III kann die Ausbildungsvermittlung jedoch die Vermittlung einstellen, solange der Ausbildungsuchende nicht ausreichend mitwirkt. § 38 Abs. 2 SGB III setzt wegen der bestehenden Eigenverantwortung des Ausbildungsuchenden bei der Vermittlung von Ausbildungsstellen auch nicht voraus, dass der Betroffene über die Rechtsfolgen fehlender Mitwirkung belehrt wird (Mutschler in Wissing/Mutschler/Bartz/Schmidt-De Caluwe - W/M/B/S -, SGB III Arbeitsförderung, 2. Aufl., § 38 SGB III Rz 15).

 

Das ausbildungsuchende Kind muss daher zumindest alle drei Monate gegenüber der Ausbildungsvermittlung sein Interesse an einer weiteren Vermittlung von Ausbildungsstellen kundtun. Zwar sieht § 38 Abs. 3 SGB III - anders als § 38 Abs. 4 Satz 2 SGB III für Arbeitsuchende - eine Einstellung durch Zeitablauf nicht ausdrücklich vor. Dennoch ist wegen des offensichtlichen Zeitbezugs der Regelung zu vermuten, dass das Kind an der Vermittlung eines Ausbildungsplatzes nicht mehr interessiert ist, wenn es sich nach Aufforderung oder für einen längeren Zeitraum nicht mehr beim Arbeitsamt gemeldet hat (Mutschler in W/M/B/S, a.a.O, § 38 Rz 22).

 

Die von der Vorinstanz geforderte monatliche Kontaktaufnahme bei der Ausbildungsvermittlung (ebenso FG München, Urteil vom 14.3.2006 12 K 1666/03, EFG 2008, 956 = SIS 08 16 03, und FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17.7.2007 10 K 10024/05 B, juris = SIS 08 19 24) hält der Senat aber nicht für geboten und auch aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung nicht für vertretbar. Der Senat geht in Anlehnung an die gesetzliche Einstellungsfrist des § 38 Abs. 4 Satz 2 SGB III bei dem vergleichbaren Fall von Arbeitsuchenden davon aus, dass sich die Fortwirkung der Registrierung als Ausbildungsuchender auf drei Monate beschränkt (ebenso im Ergebnis FG Düsseldorf, Urteil in EFG 2008, 801 = SIS 08 19 65; a.A. Mutschler in W/M/B/S, a.a.O., § 38 Rz 22). Nach Ablauf der Dreimonatsfrist ohne weitere Kontaktaufnahme bei der Ausbildungsvermittlung ist zu unterstellen, dass der Ausbildungsuchende die Dienstleistungen des Arbeitsamtes nicht mehr in Anspruch nehmen will.

 

Bei dieser Auslegung kann offen bleiben, ob es sich bei der Einstellung der Vermittlung eines Ausbildungsplatzes um einen bekanntzugebenden Verwaltungsakt handelt (so Mutschler in W/M/B/S, § 38 SGB III Rz 20; a.A. FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17.7.2007 10 K 10024/05 B, juris = SIS 08 19 24).

 

d) Das Bemühen um einen Ausbildungsplatz kann außer durch Meldung bei der Arbeitsvermittlung auch glaubhaft gemacht werden durch Suchanzeigen in der Zeitung, durch direkte schriftliche Bewerbungen an Ausbildungsstätten und ggf. darauf erhaltene Zwischennachrichten oder Absagen (BFH-Beschluss in BFH/NV 2005, 2207 = SIS 05 48 36, m.w.N.; R 180b Abs. 3 Satz 2 der Einkommensteuer-Richtlinien 2002, Dienstanweisung zur Durchführung des Familienleistungsausgleichs nach dem X. Abschnitt des Einkommensteuergesetzes 63.3.4 Abs. 2 Satz 3, BStBl I 2004, 743, 768). Bewerbungen und Absagen durch E-Mails können ebenfalls zu berücksichtigen sein. Telefonische Anfragen können im Einzelfall als Nachweis ausreichen, wenn detailliert und glaubhaft dargelegt wird, mit welchen Firmen, Behörden usw. zu welchen Zeitpunkten (erfolglose) Gespräche geführt worden sind.

 

Auch wenn das Kindergeld monatlich entsteht und deshalb die Anspruchsvoraussetzungen - wie das Bemühen um einen Ausbildungsplatz - in jedem Monat gegeben sein müssen, braucht nicht zwingend für jeden Monat ein erneuter Nachweis vorgelegt zu werden, der das Bemühen um einen Ausbildungsplatz dokumentiert. Es ist daher nicht erforderlich, dass sich das Kind jeden Monat erneut um eine Ausbildungsstelle bewirbt, solange über die bisherigen Bewerbungen noch nicht entschieden ist. Hat das Kind aber bis zum Ablauf von drei Monaten noch keinen Bescheid über seine Bewerbung(en) erhalten, ist ab diesem Zeitpunkt grundsätzlich eine Parallelbewerbung erforderlich, es sei denn, das Kind kann sich nur zu bestimmten Zeitpunkten bewerben wie z.B. bei einem Studium oder wenn Firmen nur zu bestimmten Terminen Auszubildende einstellen. Hat das Kind für einen späteren Termin eine feste Zusage für einen Ausbildungsplatz, bedarf es ebenfalls keiner weiteren Bewerbungen, um die Ausbildungswilligkeit glaubhaft zu machen.

 

e) Das FG hat die Entscheidung, ob sich das Kind ernsthaft um einen Ausbildungsplatz bemüht hat, unter Berücksichtigung der oben dargelegten Beweisanzeichen zu treffen; ggf. ist das Kind anzuhören. Bei der Entscheidung handelt sich um eine Gesamtwürdigung der Umstände im Einzelfall, die durch den BFH nur eingeschränkt überprüfbar ist. Die Registrierung als Bewerber für einen Ausbildungsplatz bei der dafür vorgesehenen Ausbildungsvermittlung des Arbeitsamtes bzw. der Agentur für Arbeit hat allerdings eine so starke Indizwirkung, dass sie im Regelfall als Nachweis des ernsthaften Bemühens um einen Ausbildungsplatz für einen begrenzten Zeitraum ausreicht.

 

2. In Übereinstimmung mit diesen Grundsätzen ist das FG davon ausgegangen, dass sich A in den Monaten Juni, August bis Dezember 2002 und Februar bis Juni 2003 nicht ernsthaft um einen Ausbildungsplatz bemüht hat. Da die Dreimonatsfrist für eine erneute Vorsprache bei der Ausbildungsvermittlung jedenfalls am 15.5.2002 endete, entfällt der Kindergeldanspruch für Juni 2002. Damit wirkt die frühere Registrierung auch nicht in den Zeitraum August bis Dezember 2002 und Februar bis Juni 2003 fort; für diesen Zeitraum hat die Klägerin auch kein ernsthaftes Bemühen um einen Ausbildungsplatz durch A nachgewiesen.

 

Da die Kindergeldfestsetzungen für die streitbefangenen Monate gemäß § 70 Abs. 2 EStG aufgehoben wurden, hat die Klägerin das Kindergeld ohne rechtlichen Grund erhalten und deshalb gemäß § 37 Abs. 2 der Abgabenordnung zu erstatten. Der Rückforderung des Kindergeldes steht nicht der Grundsatz von Treu und Glauben entgegen. Die Klägerin kann sich nicht auf das Merkblatt Kindergeld berufen, da A nach dem 15.5.2002 beim Arbeitsamt/Agentur für Arbeit nicht mehr als Bewerber für einen Ausbildungsplatz geführt wurde. Sie muss sich zurechnen lassen, dass A nicht spätestens drei Monate nach seiner ersten Vorsprache beim Arbeitsamt erneut vorstellig geworden ist, um sein ernsthaftes Bemühen um einen Ausbildungsplatz zu dokumentieren bzw. sich nicht um weitere Ausbildungsplätze bemüht hat (vgl. auch FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17.7.2007 10 K 10024/05 B, juris = SIS 08 19 24). Die Vorinstanz hat hierzu festgestellt, dass sich A - unter Vorschiebung unerreichbarer Berufsziele - fast vollständig passiv verhalten hat. Er hat noch nicht einmal vorgetragen, dass er sich mit der Ausbildungsvermittlung (weiter) in Verbindung gesetzt hat.

Anmerkung RiBFH i.R. Dr. Dürr

Die Rechtslage ist damit anders als bei einem arbeitsuchenden Kind, das nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG nur berücksichtigt wird, wenn es als arbeitsuchend gemeldet ist. Hier brauchen Eigenbemühungen und Verfügbarkeit nicht nachgewiesen zu werden. Sie reichen andererseits zum Anspruchserhalt und Status als arbeitsuchend nicht aus. Das Kind muss hier zum Erhalt des Anspruchs die Meldung rechtzeitig erneuern (BFH, Urteil v. 19.6.2008, III R 68/05 = SIS 08 31 15). Eigenbemühungen genügen hier also nicht.