Auf die Revision der Klägerin wird das
Urteil des Finanzgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 18.06.2021 - 2
K 106/19 insoweit aufgehoben, als die Klage abgewiesen wurde.
Die Beklagte wird verpflichtet, unter
Aufhebung des Bescheids vom 10.12.2018 in Gestalt der
Einspruchsentscheidung vom 01.03.2019, Kindergeld für die im
Dezember 1998 geborene Tochter der Klägerin für die
Monate November 2018 und Dezember 2018 festzusetzen.
Unter Aufhebung der Kostenentscheidung des
Finanzgerichts werden die Kosten des gesamten Verfahrens der
Beklagten auferlegt.
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I. Streitig ist im Revisionsverfahren noch
das Kindergeld für die im Dezember 1998 geborene Tochter (T)
der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin)
für die Monate November und Dezember 2018.
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T beendete im Juli 2017 die
Schulausbildung. In der Zeit vom ...09.2017 bis zum ...10.2018
absolvierte sie ein Au-pair-Jahr im Ausland.
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Am 11.10.2018 beantragte die Klägerin
bei der Beklagten und Revisionsbeklagten (Familienkasse) Kindergeld
ab Oktober 2018. Zur Begründung führte die Klägerin
aus, T befände sich seit dem ...10.2018 wieder zu Hause und
sei auf der Suche nach einer Ausbildung oder gleich nach einem
Studienplatz. T habe sich zudem am ...10.2018 bei der Agentur
für Arbeit D als arbeitsuchend gemeldet.
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Die Familienkasse forderte die
Klägerin mit Schreiben vom 15.11.2018 auf, Nachweise über
eigene Bemühungen des Kindes um eine Ausbildung ab Oktober
2018 vorzulegen. Die Klägerin teilte daraufhin mit, dass sich
das Kind noch in der beruflichen Orientierungsphase befinde. T
solle Zeit bis Februar 2019 eingeräumt werden, um sich an
einer Universität einzuschreiben.
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Mit Bescheid vom 10.12.2018 lehnte die
Familienkasse den Antrag mit der Begründung ab, die besonderen
Anspruchsvoraussetzungen des § 32 Abs. 4 des
Einkommensteuergesetzes (EStG) lägen nicht vor. Nach den Daten
der für die Arbeitsvermittlung zuständigen Stelle sei das
Kind nicht als arbeitsuchend gemeldet gewesen.
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Den hiergegen eingelegten Einspruch wies
die Familienkasse mit Einspruchsentscheidung vom 01.03.2019 als
unbegründet zurück.
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Mit der sich anschließenden Klage
begehrte die Klägerin Kindergeld für die Monate Oktober
bis Dezember 2018. Die Klage hatte nur für den Monat Oktober
2018 Erfolg. Das Finanzgericht (FG) gelangte nach Vernehmung der T
als Zeugin und schriftlichen Stellungnahmen einer Mitarbeiterin der
Agentur für Arbeit D (Frau A) sowie von Frau B
(Beratungsfachkraft Berufsberatung) zu der Überzeugung, dass
sich das Kind zwar am ...10.2018 bei der Agentur für Arbeit
als arbeitsuchend gemeldet hat, aber spätestens nach dem
Beratungstermin am ...10.2018 davon hätte ausgehen
müssen, nicht mehr als arbeitsuchend gemeldet zu sein.
Insoweit wies das FG die Klage für die Monate November und
Dezember 2018 ab.
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Mit der Revision rügt die
Klägerin die Verletzung materiellen Rechts.
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Die Klägerin beantragt
sinngemäß,
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das Urteil des FG Mecklenburg-Vorpommern
aufzuheben, soweit die Klage abgewiesen wurde, und Kindergeld
für die Monate November und Dezember 2018 für T, geboren
am ...12.1998, festzusetzen.
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Die Familienkasse beantragt,
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die Revision zurückzuweisen.
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II. Die Revision ist begründet. Sie
führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils, soweit die
Klage abgewiesen wurde, und zur Klagestattgabe (§ 126 Abs. 3
Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO - ). Das FG ist zu Unrecht
davon ausgegangen, dass der Klägerin für die Monate
November bis Dezember 2018 kein Kindergeld zusteht. T ist als
arbeitsuchend gemeldetes Kind i.S. von § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr.
1 EStG zu berücksichtigen.
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1. Nach § 62 Abs. 1, § 63 Abs. 1
Satz 2 i.V.m. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG besteht für
ein über 18 Jahre altes Kind, das, wie T, das 21. Lebensjahr
noch nicht vollendet hat, Anspruch auf Kindergeld, wenn es nicht in
einem Beschäftigungsverhältnis steht und bei einer
Agentur für Arbeit im Inland als Arbeitsuchender gemeldet
ist.
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a) Bei einer Agentur für Arbeit als
Arbeitsuchender gemeldet ist, wer gegenüber der
zuständigen Agentur für Arbeit persönlich die
Tatsache einer künftigen oder gegenwärtigen
Arbeitslosigkeit anzeigt (Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom
18.06.2015 - VI R 10/14, BFHE 250, 145, BStBl II 2015, 940 = SIS 15 20 56; Senatsurteil vom 07.07.2016 - III R 19/15, BFHE 254, 562,
BStBl II 2017, 124 = SIS 16 22 05; Wendl in Herrmann/Heuer/Raupach,
§ 32 EStG Rz 90). Der Registrierung des arbeitsuchenden Kindes
und einer etwaigen daran anknüpfenden Bescheinigung kommt
keine (echte) Tatbestandswirkung für den Kindergeldanspruch
zu. Entscheidend ist, ob sich das Kind im konkreten Fall
tatsächlich bei der Arbeitsvermittlung als Arbeitsuchender
gemeldet hat (Senatsurteil in BFHE 254, 562, BStBl II 2017, 124 =
SIS 16 22 05, Rz 12).
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b) Diese Voraussetzungen lagen bei T
zunächst vor, denn T hat sich nach den tatsächlichen, den
Senat nach § 118 Abs. 2 FGO bindenden Feststellungen des FG im
Oktober 2018 bei der Arbeitsagentur als arbeitsuchend gemeldet.
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2. Streitig ist allein, ob der von T im Monat
Oktober 2018 begründete Status als Arbeitsuchende durchgehend
im Streitzeitraum bestanden hat.
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a) Da keine ausdrückliche
steuerrechtliche Regelung besteht, wann der durch eine Meldung als
Arbeitsuchender begründete Status wieder entfällt, sind
für das Kindergeldrecht insoweit die Vorschriften des
Sozialrechts, hier insbesondere § 38 des Sozialgesetzbuches
(SGB) III in der Fassung vom 20.12.2011, heranzuziehen (vgl.
Senatsurteile vom 19.06.2008 - III R 68/05, BFHE 222, 349, BStBl II
2009, 1008 = SIS 08 31 15, unter II.2.b, und vom 10.04.2014 - III R
19/12, BFHE 245, 200, BStBl II 2015, 29 = SIS 14 19 34; BFH-Urteile
vom 26.08.2014 - XI R 1/13, BFH/NV 2015, 15 = SIS 14 32 54, Rz 19,
und in BFHE 250, 145, BStBl II 2015, 940 = SIS 15 20 56, Rz
22).
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b) Nach ständiger Rechtsprechung des BFH
setzt zwar der Wegfall der Wirkung einer Meldung als
Arbeitsuchender nicht konstitutiv die wirksame Bekanntgabe einer
Einstellungsverfügung voraus (vgl. BFH-Urteil vom 20.05.2015 -
XI R 46/14, BFH/NV 2015, 1242 = SIS 15 16 58, Rz 17; Senatsurteil
in BFHE 245, 200, BStBl II 2015, 29 = SIS 14 19 34, Rz 14). Der
Fortbestand der Meldung als Arbeitsuchender hängt dann davon
ab, ob das arbeitsuchende Kind eine Pflichtverletzung begangen hat,
welche die Arbeitsagentur nach § 38 Abs. 3 Satz 2 SGB III zur
Einstellung der Vermittlung berechtigt (BFH-Urteile in BFH/NV 2015,
1242 = SIS 15 16 58, und in BFH/NV 2015, 15 = SIS 14 32 54;
Senatsurteile in BFHE 245, 200, BStBl II 2015, 29 = SIS 14 19 34,
und vom 10.04.2014 - III R 37/12, BFH/NV 2014, 1726 = SIS 14 27 07;
Senatsbeschluss vom 19.03.2014 - III S 22/13, BFH/NV 2014, 856 =
SIS 14 13 28). Liegt hingegen eine die Arbeitsagentur zur
Einstellung berechtigende Pflichtverletzung nicht vor,
entfällt die Wirkung einer Meldung als Arbeitsuchender nur,
wenn das Kind von sich aus die Beendigung der Arbeitsuchendmeldung
verlangt (§ 38 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 SGB III analog) oder die
wirksame Bekanntgabe einer Einstellungsverfügung
(Verwaltungsakt) vorliegt. Ist die Vermittlung mangels einer
beachtlichen Pflichtverletzung des arbeitsuchenden Kindes zu
Unrecht eingestellt worden und fehlt es auch an einer wirksamen
Einstellungsverfügung oder eines Antrags des Kindes auf
Beendigung der Arbeitssuche, besteht die Arbeitsuchendmeldung
für Zwecke des Kindergeldrechts grundsätzlich zeitlich
unbefristet - ggf. bis zum Erreichen des 21. Lebensjahres - fort
(Senatsurteil in BFHE 245, 200, BStBl II 2015, 29 = SIS 14 19 34,
Rz 27).
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c) Nach Maßgabe dieser Grundsätze
besteht die am ...10.2018 erfolgte Arbeitsuchendmeldung auch
für die Monate November 2018 und Dezember 2018 fort.
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aa) Es liegt keine wirksam bekanntgegebene
Einstellungsverfügung vor. Das FG hat zwar festgestellt, dass
dem Kind beim Berufsberatungstermin am ...10.2018 klar gewesen sei,
dass es dabei nicht als arbeitsuchend aufgenommen worden sei. Eine
(mündliche, § 33 Abs. 2 SGB X) Bekanntgabe einer
Einstellungsverfügung hat das FG damit jedoch nicht
festgestellt. Denn es hat nicht festgestellt, dass die
Berufsberaterin, bei der T am ...10.2018 einen Termin hatte, als
Vertreterin oder Botin der für die Einstellung der Vermittlung
und die Beendigung der Arbeitssuche zuständigen Stelle der
Agentur für Arbeit D eine Einstellungsverfügung
ausgesprochen hat. Selbst wenn die Registrierung der T als
Arbeitsuchende vor oder nach dem Berufsberatungstermin
gelöscht worden sein sollte, handelte es sich allenfalls um
einen Realakt (vgl. Urteil des Landessozialgerichts für das
Land Nordrhein-Westfalen vom 05.06.2014 - L 9 AL 288/12, juris, Rz
28), dem selbst keine Tatbestandswirkung beizumessen ist
(Senatsurteil in BFHE 245, 200, BStBl II 2015, 29 = SIS 14 19 34,
Rz 22). Ob T einen derartigen Realakt - seine Existenz unterstellt
- kannte oder kennen musste, ist ohne Belang.
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bb) Ebenfalls lässt sich keine
Pflichtverletzung i.S. von § 38 SGB III feststellen. Es
bestehen weder Anhaltspunkte dafür noch hat das FG
entsprechende Feststellungen getroffen, dass T die ihr entweder
nach § 38 Abs. 2 SGB III oder einer Eingliederungsvereinbarung
oder einem Verwaltungsakt nach § 37 Abs. 3 Satz 4 SGB III
obliegenden Pflichten nicht erfüllt hat.
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cc) T hat auch nicht von sich aus die
Abmeldung/Beendigung der Vermittlung verlangt (§ 38 Abs. 4
Satz 1 Nr. 2 SGB III analog). Aus der E-Mail vom ...09.2020, in der
der Beratungstermin geschildert wurde, ergibt sich nur, dass der
„Beratungsprozess“
„einvernehmlich beendet“ wurde,
nicht aber, dass ein Bezug zur Arbeitsvermittlungsstelle und zur
Abmeldung von dieser hergestellt wurde.
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3. Die Kostentscheidung beruht auf § 135
Abs. 1 FGO. Aufgrund des Grundsatzes der Einheitlichkeit der
Kostenentscheidung hatte der Senat über die Kosten des
gesamten Verfahrens zu entscheiden.
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