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I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte
(Klägerin) bezog laufend Kindergeld für ihre im September
1986 geborene Tochter S. Im Schuljahr 2004/2005 besuchte S die 11.
Klasse einer Gesamtschule. Ausweislich einer Schulbescheinigung
sollte der Schulbesuch bis Juli 2007 dauern. Ende 2006 erfuhr die
Beklagte und Revisionsklägerin (Familienkasse), dass S am
20.4.2005 vorzeitig von der Schule abgegangen war. Auf Nachfrage
der Familienkasse nach anspruchsbegründenden
Ausbildungsnachweisen ab Mai 2005 übersandte die Klägerin
ein Schreiben der Bundesagentur für Arbeit, Agentur für
Arbeit G, vom 30.4.2006, mit dem diese sich wegen der
„Meldung beitragsfreier Zeiten an die Rentenversicherung;
Beendigungsmeldung für die Ausbildungsuche bei einer deutschen
Agentur für Arbeit“ an S gewandt hatte. In diesem
Schreiben war aufgeführt, für den Meldezeitraum 2005 sei
die Zeit vom 27.4.2005 bis zum 30.9.2005 nach § 58 Abs. 1 Satz
1 Nr. 3a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) -
Ausbildungsuche bei einer deutschen Agentur für Arbeit - zu
melden. Nachdem die Klägerin keine weiteren Unterlagen
vorlegte, hob die Familienkasse die Festsetzung des Kindergeldes ab
Mai 2005 auf und forderte das bis August 2006 überzahlte
Kindergeld zurück. Der Einspruch hatte keinen Erfolg.
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Das Finanzgericht (FG) gab der Klage mit
Urteil vom 13.3.2008 10 K 2174/07 (EFG 2008, 1043 = SIS 08 23 40)
hinsichtlich der Monate Mai bis September 2005 statt. Es war der
Ansicht, die Erfüllung des Tatbestandes des § 32 Abs. 4
Satz 1 Nr. 2 Buchst. c des Einkommensteuergesetzes in der für
das Jahr 2005 geltenden Fassung (EStG) ergebe sich bereits aus der
an S gerichteten Aufforderung, dem Rentenversicherer den Zeitraum
vom 27.4.2005 bis 30.9.2005 mit dem Grund „Ausbildungsuche
bei einer deutschen Agentur für Arbeit (§ 58 Abs. 1 Satz
1 Nr. 3a SGB VI)“ zu melden. Dieses Schreiben begründe
die Vermutung der Ausbildungsplatzsuche bis zum 30.9.2005 mit der
Folge einer Beweislastumkehr zulasten der Familienkasse.
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Mit der Revision rügt die
Familienkasse, das FG habe § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c
EStG unzutreffend ausgelegt. Aufgrund der bis April 2006 erfolgten
Pauschalierung in den Meldedaten sei die für den
Rentenversicherungsträger bestimmte Bescheinigung nicht
geeignet, den Berücksichtigungstatbestand
nachzuweisen.
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Die Familienkasse beantragt
sinngemäß, das angefochtene Urteil insoweit aufzuheben,
als für die Monate Mai bis September 2005 die Aufhebung der
Kindergeldfestsetzung für S aufgehoben wurde und auch diesen
Teil der Klage abzuweisen.
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Die Klägerin beantragt, die Revision
zurückzuweisen.
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Die Beteiligten haben einer Entscheidung
ohne mündliche Verhandlung zugestimmt (§ 90 Abs. 2 der
Finanzgerichtsordnung - FGO - ).
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II. Die Revision ist wegen Kindergeld für
August und September 2005 begründet. Sie führt insoweit
zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Abweisung der Klage
(§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FGO). Das FG hat für diese
Monate zu Unrecht einen Anspruch der Klägerin auf Kindergeld
bejaht. Für die Vormonate Mai bis Juli 2005 ist die Revision
dagegen unbegründet und insoweit zurückzuweisen (§
126 Abs. 2 FGO).
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1. Nach § 62 Abs. 1, § 63 Abs. 1
Satz 2 i.V.m. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG besteht
für ein über 18 Jahre altes Kind, das das 27. Lebensjahr
noch nicht vollendet hat, Anspruch auf Kindergeld, wenn es eine
Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder
fortsetzen kann. Der Senat hat bereits in seinem Urteil vom
19.6.2008 III R 66/05 (BFHE 222, 343, BStBl II 2009, 1005 = SIS 08 33 38) dargelegt, wie diese Voraussetzungen nachzuweisen oder
glaubhaft zu machen sind.
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a) Nach ständiger Rechtsprechung
erfordert die Berücksichtigung eines Kindes gemäß
§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG, dass sich dieses
ernsthaft um einen Ausbildungsplatz bemüht (Senatsurteil in
BFHE 222, 343, BStBl II 2009, 1005 = SIS 08 33 38, m.w.N.).
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b) Das Bemühen um einen Ausbildungsplatz
ist glaubhaft zu machen. Pauschale Angaben, das Kind sei im
fraglichen Zeitraum ausbildungsbereit gewesen, es habe sich
ständig um einen Ausbildungsplatz bemüht oder sei stets
bei der Agentur für Arbeit als ausbildungsuchend gemeldet
gewesen, reichen nicht aus. Um einer missbräuchlichen
Inanspruchnahme des Kindergeldes entgegen zu wirken, muss sich die
Ausbildungsbereitschaft des Kindes durch belegbare Bemühungen
um einen Ausbildungsplatz objektiviert haben (Senatsurteil in BFHE
222, 343, BStBl II 2009, 1005 = SIS 08 33 38, m.w.N.).
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Die Nachweise für die
Ausbildungswilligkeit des Kindes und für sein Bemühen,
einen Ausbildungsplatz zu finden, hat der Kindergeldberechtigte
beizubringen. Die besondere Mitwirkungspflicht unter Einbeziehung
des über 18 Jahre alten Kindes sieht § 68 Abs. 1 EStG
ausdrücklich vor. Es liegt auch im Einflussbereich des
Kindergeldberechtigten, Vorsorge für die Nachweise der
Ausbildungswilligkeit des Kindes zu treffen (Senatsurteil in BFHE
222, 343, BStBl II 2009, 1005 = SIS 08 33 38, m.w.N.).
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c) Nachgewiesen werden kann das ernsthafte
Bemühen um einen Ausbildungsplatz z.B. durch eine
Bescheinigung der Agentur für Arbeit, dass das Kind als
Bewerber um eine berufliche Ausbildungsstelle registriert ist
(Senatsurteil in BFHE 222, 343, BStBl II 2009, 1005 = SIS 08 33 38,
m.w.N.). Eine solche Registrierung gilt allerdings nicht zeitlich
unbeschränkt als Nachweis, sondern ist in ihrer Wirkung auf
drei Monate beschränkt (Senatsurteil in BFHE 222, 343, BStBl
II 2009, 1005 = SIS 08 33 38). Um seinen kindergeldrechtlichen
Mitwirkungspflichten nachzukommen, muss sich das Kind nach Ablauf
dieser Frist erneut als Ausbildungsuchender melden (vgl.
Senatsurteile vom 17.7.2008 III R 95/07, BFH/NV 2009, 367 = SIS 09 05 88; III R 106/07, BFH/NV 2009, 368 = SIS 09 05 89). Der
Registrierung des Kindes als Ausbildungsplatzsuchender kommt keine
(echte) Tatbestandswirkung zu, sie gilt deshalb als Indiz für
das Bemühen des Kindes um einen Ausbildungsplatz auch dann
drei Monate fort, wenn die Agentur für Arbeit nach der - auch
formlos möglichen - Meldung des Kindes die Registrierung ohne
Grund wieder löscht (Senatsurteil in BFH/NV 2009, 367 = SIS 09 05 88). Eine positive Bescheinigung der Agentur über die
Registrierung reicht in aller Regel als Nachweis der
Ausbildungswilligkeit aus (Senatsurteile in BFHE 222, 343, BStBl II
2009, 1005 = SIS 08 33 38, und in BFH/NV 2009, 368 = SIS 09 05 89).
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d) Eine für den
Rentenversicherungsträger bestimmte Bescheinigung von Zeiten
der Ausbildungsuche gemäß § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3a
SGB VI ist allenfalls Nachweis dafür, dass das Kind sich zu
Beginn des bescheinigten Zeitraums bei der Agentur für Arbeit
als Ausbildungsuchender gemeldet hat, nicht jedoch dafür, dass
es sich alle drei Monate erneut als Ausbildungsuchender gemeldet
hat (Senatsurteil vom 3.3.2011 III R 58/09, BFH/NV 2011, 1127 = SIS 11 19 00).
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e) Das FG hat die Entscheidung, ob sich das
Kind ernsthaft um einen Ausbildungsplatz bemüht hat, unter
Berücksichtigung der vorgenannten Beweisanzeichen zu treffen;
ggf. ist das Kind anzuhören. Bei der Entscheidung handelt es
sich um eine Gesamtwürdigung der Umstände des
Einzelfalles, die durch den Bundesfinanzhof nur eingeschränkt
überprüfbar ist (§ 118 Abs. 2 FGO).
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2. Unter Berücksichtigung der
vorgenannten Grundsätze hat die Klägerin für die
Monate August und September 2005 keinen Anspruch auf Kindergeld
für S. Hinsichtlich der drei vorangehenden Monate Mai bis Juli
2005 konnte das FG demgegenüber einen Kindergeldanspruch der
Klägerin in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise
bejahen.
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a) Die Entscheidung des FG, S sei wegen ihrer
Meldung bei der Berufsberatung der Agentur für Arbeit G am
27.4.2005 zunächst nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst.
c EStG zu berücksichtigen, ist nicht zu beanstanden. Zu diesem
Ergebnis konnte das FG unter Heranziehung der von der Agentur
für Arbeit G im Schreiben vom 30.4.2006 nach § 58 Abs. 1
Satz 1 Nr. 3a SGB VI bescheinigten Anrechnungszeiten der S als
Ausbildungsuchende bei einer deutschen Agentur für Arbeit und
des Vortrags der Klägerin, S habe sich sofort
ausbildungsplatzsuchend gemeldet, kommen. Die Meldung der Agentur
für Arbeit an den Rentenversicherungsträger entfaltet
zwar allein noch keine Rechtswirkungen, insbesondere bindet sie den
Rentenversicherungsträger nicht, sondern dient nur dazu,
Tatsachenmaterial für die spätere Entscheidung über
die Anerkennung einer Anrechnungszeit an den
Rentenversicherungsträger weiterzuleiten, der dann
eigenverantwortlich entscheidet (Urteil des Bundessozialgerichts
vom 9.2.1994 11 RAr 49/93, Arbeit und Beruf 1994, 286). Erst recht
bindet sie nicht die Familienkasse, für die sie gar nicht
bestimmt ist. Als öffentliche Urkunde (§ 418 der
Zivilprozessordnung - ZPO - ) kommt ihr jedoch hinsichtlich des
bescheinigten Tages der Anmeldung des Ausbildungsuchenden bei der
Berufsberatung ein besonderer Beweiswert zu, der allerdings auch
widerlegt werden kann (§ 418 Abs. 2 ZPO). Die Behauptung der
Familienkasse, S sei nach Abbruch ihrer Schulausbildung nicht als
ausbildungsplatzsuchend registriert gewesen, reichte jedoch nicht
aus, um den von der Agentur für Arbeit G bescheinigten
Anmeldetag zu widerlegen, da der Registrierung keine (echte)
Tatbestandswirkung zukommt, sondern allein die tatsächliche
Meldung entscheidend ist (vgl. Senatsurteil in BFH/NV 2009, 367 =
SIS 09 05 88).
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b) Zu Unrecht hat das FG der Bescheinigung
jedoch eine bis zum 30.9.2005 fortdauernde Wirkung unterstellt. Die
Meldungen der Agentur für Arbeit nach § 58 Abs. 1 Satz 1
Nr. 3a SGB VI erstreckten sich in der Vergangenheit, insbesondere
auch im Jahr 2005, auf den Zeitraum der Ausbildungsuche vom Tag der
Anmeldung des Ausbildungsuchenden bei der Berufsberatung bis zum
30. September des jeweiligen Berichtsjahres; inzwischen wird auf
die tatsächlichen Meldedaten abgestellt (Försterling in
Ruland/ Försterling, GK-SGB VI, § 58 Rz 266).
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Die Meldung der S als Ausbildungsuchende vom
27.4.2005 konnte nach der Senatsrechtsprechung allenfalls bis
einschließlich Juli 2005 Wirkung für einen
Kindergeldanspruch nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c
EStG entfalten. Da das FG eine erneute Meldung der S bei der
Berufsberatung in der Folgezeit nicht festgestellt und die
Klägerin weitere Kontakte der Tochter mit der Agentur für
Arbeit zu keiner Zeit vorgetragen hat, kommt eine
Berücksichtigung als Kind ohne Ausbildungsplatz für die
Monate August und September 2005 nicht in Betracht.
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