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Arbeitssuchendes Kind, Meldung bei Arbeitsvermittlung

Arbeitssuchendes Kind, Meldung bei Arbeitsvermittlung: Die Meldung eines volljährigen, aber noch nicht 21 Jahre alten Kindes als arbeitsuchend bei der Arbeitsvermittlung der Agentur für Arbeit wirkt nur drei Monate fort. Nach Ablauf dieser Frist muss sich das Kind erneut als Arbeitsuchender melden, da sonst der Kindergeldanspruch entfällt. - Urt.; BFH 19.6.2008, III R 68/05; SIS 08 31 15

Kapitel:
Privatbereich > Kinder
Fundstellen
  1. BFH 19.06.2008, III R 68/05
    BStBl 2009 II S. 1008
    LEXinform 0587080

    Anmerkungen:
    erl in StuB 18/2008 S. 725
    U.D. in BFH-PR 10/2008 S. 433
    W.G. in HFR 10/2008 S. 1039
    W.G. in NWB 44/2008 F. 3 S. 15271
    W.G. in FR 2/2009 S. 96
Normen
[EStG] § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1
[SGB III] § 38
Vorinstanz / Folgeinstanz:
  • vor: FG Münster, 27.07.2005, SIS 06 14 16, Kindergeld, Arbeitslosigkeit, Arbeitsloser
Zitiert in... / geändert durch...
  • BFH 22.9.2022, SIS 22 20 28, Kindergeldanspruch, Wegfall der Arbeitsuchendmeldung i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG: 1. Hat die A...
  • FG Rheinland-Pfalz 16.5.2022, SIS 22 11 83, Kindergeldanspruch, Wegfall der Arbeitsuchendmeldung i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG: 1. Der Wegfa...
  • FG Nürnberg 14.6.2018, SIS 18 14 80, Kindergeld für ein Kind, das wegen der durch den Mangel an Krippenplätzen erzwungenen Ausbildungsunterbre...
  • FG Nürnberg 12.4.2016, SIS 16 15 59, Wegfall des Kindergeldanspruchs wegen Abmeldung von der Arbeitsvermittlung: 1. Maßgebend für die Gewährun...
  • BFH 18.2.2016, SIS 16 09 83, Kindergeldanspruch, Meldung als Arbeitsuchender: Als Arbeitsuchender gemeldet i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 1...
  • BFH 18.6.2015, SIS 15 20 56, Kindergeld, Anforderungen an den Nachweis als Ausbildungsuchender: 1. Der Registrierung als Ausbildungsuc...
  • BFH 20.5.2015, SIS 15 16 58, Kindergeld, Wirksamkeit einer Abmeldung aus der Arbeitsvermittlung: 1. Der Wegfall der Wirkung einer Meld...
  • BFH 18.12.2014, SIS 15 10 53, Beschäftigungslosigkeit eines selbständig tätigen Kindes: Die selbständige Betätigung eines Kindes - hier...
  • FG Berlin-Brandenburg 28.8.2014, SIS 15 21 81, Kindergeldanspruch für volljähriges Kind, das sich nur wegen des Kindergeldanspruchs als arbeitssuchend m...
  • BFH 26.8.2014, SIS 14 32 54, Kindergeld, Fortwirkung einer Meldung des Kindes als Arbeitsuchender unter Geltung des § 38 SGB III ab de...
  • FG Düsseldorf 30.6.2014, SIS 15 24 78, Abmeldung und Einstellung der Arbeitsvermittlung als Verwaltungsakt: 1. Die von der Arbeitsagentur vorgen...
  • BFH 10.4.2014, SIS 14 19 34, Kindergeld, Wegfall der Arbeitsuchendmeldung i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG nach § 38 SGB III n.F...
  • BFH 10.4.2014, SIS 14 27 07, Kindergeld, Wegfall der Arbeitsuchendmeldung i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG, keine ungeschriebene...
  • Niedersächsisches FG 2.4.2014, SIS 14 20 78, Aufhebung der Kindergeldfestsetzung und Rückforderung bei Pflichtverletzung des volljährigen Kindes: 1. Z...
  • BFH 19.3.2014, SIS 14 13 28, Kindergeld, Aussetzung der Vollziehung, Wegfall der Arbeitsuchendmeldung i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. ...
  • Sächsisches FG 18.10.2013, SIS 13 31 44, 1-Euro-Job oder 15-Wochenstunden-Job des arbeitslosen Kindes kein der Kindergeldberechtigung entgegensteh...
  • Sächsisches FG 31.7.2013, SIS 13 24 36, Weiter Kindergeldanspruch für volljähriges arbeitssuchendes Kind nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG bei A...
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  • FG München 3.3.2009, SIS 09 23 67, Kein Kindergeldanspruch für arbeitsloses Kind nach Wegfall der Arbeitsvermittlungspflicht oder ausbildung...
  • BFH 17.12.2008, SIS 09 15 51, Schuldhafte Versäumung eines Vorsprachetermins durch das Kind bei der Agentur für Arbeit: 1. Versäumt ein...
  • BFH 20.11.2008, SIS 09 08 97, Kindergeldanspruch für ein arbeitsuchendes Kind nur bei Meldung als Arbeitsuchender: 1. Nach der zum 1.1....
  • FG des Saarlandes 6.11.2008, SIS 08 42 66, Präzisierung einer Eingliederungsvereinbarung bei einem arbeitssuchenden Kind: Trifft eine ARGE mit einem...
  • BFH 25.9.2008, SIS 09 05 66, Kindergeld, Meldung als Arbeitsuchender: 1. Der Registrierung des arbeitsuchenden Kindes bzw. der daran a...
Fachaufsätze
  • LIT 01 68 21 W. Grite, NWB 44/2008 F. 3 S. 15271: Kindergeldanspruch für ein arbeit- oder ausbildungssuchendes Kind - Anmerkungen zu den BFH-Urteilen vom 1...
Anmerkung RiBFH i.R. Dr. Dürr

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) erhielt für ihren 1985 geborenen Sohn (S) nach Beendigung der schulischen Ausbildung seit September 2003 Kindergeld. Dieser meldete sich bei der Arbeitsvermittlung am 24.9.2003 als arbeitsuchend. Da er nach Mitteilung der Arbeitsvermittlung einen Termin am 12.3.2004 ohne Angabe von Gründen nicht wahrnahm, meldete diese das Bewerberangebot des S am 15.3.2004 ab. Aufgrund eines entsprechenden Bearbeitungshinweises erhielt die Beklagte und Revisionsbeklagte (Familienkasse) Kenntnis von dem Meldeversäumnis sowie der Abmeldung. Da S auch nicht in der Berufsberatung als Bewerber um einen Ausbildungsplatz gemeldet war, stellte die Familienkasse die Kindergeldzahlung ab Juni 2004 ein. Mit Bescheid vom 23.6.2004 hob die Familienkasse sodann die Festsetzung des Kindergeldes gemäß § 70 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ab April 2004 auf und forderte das für April und Mai 2004 gezahlte Kindergeld in Höhe von 308 EUR zurück. Nachdem S seine Meldung als arbeitsuchend am 1.7.2004 erneuert hatte, nahm die Familienkasse die Kindergeldzahlung ab Juli 2004 wieder auf. Der Einspruch gegen den Aufhebungsbescheid blieb ohne Erfolg.

 

Das Finanzgericht (FG) wies die Klage mit Urteil vom 27.7.2005 10 K 5038/04 Kg (EFG 2006, 684 = SIS 06 14 16) als unbegründet ab.

 

Auf die Beschwerde der Klägerin ließ der Bundesfinanzhof (BFH) die Revision zu. Der Zulassungsbeschluss wurde der Klägerin am 7.12.2005 zugestellt, mithin endete die Revisionsbegründungsfrist am Montag, den 9.1.2006. Die Revisionsbegründung ging - nach Zustellung der Mitteilung nach § 56 der Finanzgerichtsordnung (FGO) der Vorsitzenden des III. Senats des BFH am 23.1.2006 - zusammen mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung in die Revisionsbegründungfrist am 30.1.2006 beim BFH ein.

 

Zur Wiedereinsetzung trägt die Klägerin vor, der verspätete Eingang der Revisionsbegründung sei ausschließlich auf ein Verschulden der Deutschen Post AG zurückzuführen. Die Prozessbevollmächtigte habe die Revisionsbegründung bereits am 8. und 9.12.2005 vorbereitet, da sie ab dem 22.12.2005 einen Familienurlaub antreten wollte. Ihre Mitarbeiterin habe den Begründungsschriftsatz am 9.12.2005 getippt und zur Korrektur vorgelegt. Da die Mitarbeiterin sich am 12.12.2005 krankgemeldet habe, habe die Prozessbevollmächtigte die Korrekturen am Schriftsatz selbst vorgenommen, ihn unterzeichnet, frankiert und persönlich gegen 15.30 Uhr in den der Kanzlei nächstgelegenen Briefkasten vor dem Postamt in B eingeworfen. Zur Glaubhaftmachung fügte die Klägerin eine Aktendurchschrift der Revisionsbegründung vom 12.12.2005, einen Ausdruck des elektronischen Fristenkalenders mit der Fristnotierung 9.1.2006 sowie die Kopie des ärztlichen Attestes der Mitarbeiterin bei.

 

Mit ihrer Revision rügt die Klägerin die Verletzung von § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG i.V.m. § 119 Abs. 1 des Dritten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB III). Gemäß § 32 Abs. 4 Satz 1 EStG werde ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet habe, berücksichtigt, wenn es noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet habe und arbeitslos im Sinne des SGB III sei. Arbeitslos sei ein Kind, wie das Urteil der Vorinstanz zutreffend ausgeführt habe, wenn die Voraussetzungen der §§ 118 ff. SGB III erfüllt seien. Vorliegend sei das Kind verfügbar gewesen. Dem stehe nicht entgegen, dass S sich nicht nach drei Monaten erneut als arbeitslos bzw. als ausbildungsplatzsuchend gemeldet habe und die Vermittlungsbemühungen der Arbeitsagentur eingestellt worden seien. Eine Verpflichtung zur Rückmeldung nach Ablauf von drei Monaten habe nicht mehr bestanden, da § 122 Abs. 2 Nr. 3 SGB III, der die Erneuerung des Arbeitsgesuchs nach drei Monaten vorgesehen habe, mit Wirkung zum 1.8.1999 aufgehoben worden sei.

 

Die Klägerin beantragt, das Urteil des FG sowie den Aufhebungsbescheid vom 23.6.2004 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 7.9.2004 aufzuheben.

 

Die Familienkasse beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

 

II. 1. Die Revision ist zulässig.

 

Die Revisionsbegründung ist zwar nicht innerhalb der gesetzlichen Frist bis zum 9.1.2006 (§ 116 Abs. 7 Satz 2 i.V.m. § 120 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 FGO) eingegangen, sondern erst am 30.1.2006, d.h. innerhalb der Monatsfrist des § 56 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 FGO; der Klägerin ist aber gemäß § 56 Abs. 1 FGO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Sie hat glaubhaft dargelegt, dass ihre Prozessbevollmächtigte ohne Verschulden daran gehindert war, die Revisionsbegründungsfrist einzuhalten, da sie den Schriftsatz mit der Revisionsbegründung vom 12.12.2005 am gleichen Tag persönlich in den Briefkasten eingeworfen hat. Dafür sprechen nicht nur die ausführliche Schilderung des Geschehensablaufs, sondern auch die Vorlage der Aktendurchschrift der Revisionsbegründung vom 12.12.2005, der Ausdruck des elektronischen Fristenkalenders und die Krankschreibung der Mitarbeiterin vom 12.12.2005.

 

2. Die Revision ist aber unbegründet. Sie wird nach § 126 Abs. 2 FGO zurückgewiesen.

 

Das FG hat im Ergebnis zutreffend entschieden, dass der Klägerin für die Monate April und Mai 2004 kein Kindergeldanspruch für S zusteht, weil S in dieser Zeit nicht bei einer Agentur für Arbeit im Inland als Arbeitsuchender gemeldet war.

 

a) Gemäß § 62 Abs. 1, § 63 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG wird ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, beim Kindergeld berücksichtigt, wenn es noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet hat, nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht und bei einer Agentur für Arbeit im Inland als Arbeitsuchender gemeldet ist.

 

Die Vorschrift wurde durch das Zweite Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.2002 (s. Art. 8 Nr. 5 des Gesetzes, BGBl I 2002, 4621, 4630, BStBl I 2003, 3, 12) mit Wirkung ab 1.1.2003 neu gefasst. Nach der auf den Streitfall anzuwendenden Neufassung braucht das volljährige Kind nicht mehr arbeitslos im Sinne des SGB III zu sein, es genügt vielmehr, dass das noch nicht 21 Jahre alte Kind nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht und bei einem Arbeitsamt im Inland als Arbeitsuchender gemeldet ist. Ziel der Gesetzesänderung war es, dass sich Kinder ohne Beschäftigung nicht ausschließlich wegen des Anspruchs auf Kindergeld beim Arbeitsamt/Agentur für Arbeit arbeitslos melden müssen (s. Bericht des federführenden Bundestagsausschusses für Wirtschaft und Arbeit, BTDrucks 15/91, S. 19 und Gesetzesbegründung, BTDrucks 15/26, S. 29).

 

Nach der Neufassung genügt - entgegen der Auffassung der Vorinstanz - die Meldung als Arbeitsuchender; die übrigen Merkmale der Arbeitslosigkeit i.S. des § 119 Abs. 1 SGB III wie Eigenbemühungen und Verfügbarkeit brauchen nicht mehr nachgewiesen zu werden (Schmidt/Loschelder, EStG, 27. Aufl., § 32 Rz 25; Blümich/Heuermann, § 32 EStG Rz 67). Vielmehr unterstellt das Gesetz typisierend, dass die Voraussetzungen der §§ 118 ff. SGB III vorliegen (FG Münster, Urteil vom 15.1.2008 14 K 5119/06 Kg, EFG 2008, 799 = SIS 08 15 75).

 

b) Da keine ausdrückliche steuerliche Regelung besteht, wann der durch die Meldung begründete Status des arbeitsuchenden Kindes (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG) wieder wegfällt, sind für das Kindergeld insoweit die Vorschriften des Sozialrechtes, hier insbesondere § 38 SGB III, heranzuziehen (FG München, Urteil vom 20.9.2007 5 K 1738/07, juris = SIS 08 02 35).

 

Zutreffend hat die Vorinstanz darauf hingewiesen, dass das Kind nach § 38 SGB III bei der Vermittlung durch die Agentur für Arbeit mitwirken muss. Wirkt ein Kind nicht ausreichend mit, kann die Agentur für Arbeit die Vermittlung gemäß § 38 Abs. 2 SGB III einstellen. Wenn - wie im Streitfall - keine Leistungen zum Ersatz des Arbeitsentgeltes beansprucht werden, ist gemäß § 38 Abs. 4 Satz 2 SGB III die Arbeitsvermittlung nach drei Monaten einzustellen. Das bedeutet, dass eine einmalige Meldung des Arbeitsuchenden nur drei Monate fortwirkt. Endet die Arbeitsvermittlungspflicht der Agentur für Arbeit, ist ein Kind auch nicht mehr arbeitsuchend gemeldet, mit der Folge, dass ab dem Folgemonat der Kindergeldanspruch entfällt (FG München, Urteil vom 20.9.2007 5 K 1738/07, juris = SIS 08 02 35; Schleswig-Holsteinisches FG, Urteil vom 17.1.2006 3 K 109/04, juris). Auf das Entfallen des Kindergeldanspruchs in diesem Fall wird im Merkblatt Kindergeld ausdrücklich hingewiesen (Ziff. 3.2 Satz 3 des Merkblattes, BStBl I 2004, 324, 326).

 

§ 38 Abs. 4 Satz 2 SGB III stellt klar, dass ein einmal an die Agentur für Arbeit gerichtetes Vermittlungsgesuch nicht ausreicht, den Wunsch nach Vermittlung dauerhaft zu dokumentieren (vgl. BTDrucks 11/800, 14). Damit ist für die Vermittlung eine Zeitgrenze gezogen worden, nach deren Ablauf die Erledigung des Gesuchs vermutet wird (Wissing/Mutschler/Bartz/ Schmidt-De Caluwe, Nomos Kommentar, Sozialgesetzbuch III Arbeitsförderung, § 38 SGB III Rz 28). Die Erneuerung der Arbeitsuchenden-Meldung nach § 38 Abs. 4 SGB III bedarf keiner besonderen Form (FG München, Urteil vom 14.3.2005 10 K 3837/03, EFG 2006, 750 = SIS 06 22 22).

 

Der Nachweis, dass ein Kind bei einer Agentur für Arbeit im Inland als Arbeitsuchender gemeldet ist, ist über eine Bescheinigung der zuständigen inländischen Agentur für Arbeit zu führen. Insoweit ist grundsätzlich keine weitere Prüfung durch die Familienkasse erforderlich (DA-FamEStG 63.3.1 Abs. 3 Sätze 1 und 2, BStBl I 2004, 743, 761).

 

Der gegenteiligen Auffassung, dass ein Verstoß gegen die Mitwirkungspflichten nach § 38 SGB III unschädlich sei (so Schmidt/Loschelder, a.a.O., § 32 Rz 25) und eine spätere - automatische - Löschung der Meldung als Arbeitsuchender keinen Einfluss auf den Kindergeldanspruch habe (so Niedersächsisches FG, Urteile vom 17.8.2005 2 K 120/05, EFG 2006, 435 = SIS 06 09 48, und vom 16.6.2006 1 K 303/05, EFG 2006, 1595 = SIS 06 43 19; wohl auch FG Nürnberg, Urteil vom 11.4.2007 V 130/2006, juris = SIS 07 21 63), ist abzulehnen. Nach dem Wortlaut des Gesetzes muss der durch die Meldung begründete Status als arbeitsuchendes Kind durchgängig bestehen, darf also nicht wieder erloschen sein (FG Köln, Urteil vom 19.10.2005 4 K 2103/04, EFG 2006, 829 = SIS 06 18 37).

 

Der Gesetzgeber bezweckte mit der Streichung des Merkmals „arbeitslos im Sinne des SGB III“ in § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG zum 1.1.2003 lediglich eine Vereinfachung. Dieser Absicht steht § 38 SGB III nicht entgegen. Es wäre nicht nachvollziehbar, wenn zum Zweck der Kindergeldberechtigung ab der Arbeitsuchenden-Meldung überhaupt keine weitere Mitwirkung des Kindes bis zum 21. Lebensjahr mehr erforderlich sein sollte (FG München, Urteil vom 20.9.2007 5 K 1738/07, juris = SIS 08 02 35; FG Köln, Urteil in EFG 2006, 829 = SIS 06 18 37). Der Verzicht auf jegliche weitere Mitwirkungspflicht des arbeitsuchend gemeldeten Kindes kann daher nicht die Absicht des Gesetzgebers gewesen sein (Siegers, EFG 2006, 1596).

 

Die Vorinstanz hat auch zutreffend darauf hingewiesen, dass mit dieser Auslegung nicht die im Jahr 1999 gestrichene Vorschrift des § 122 Abs. 2 Nr. 3 SGB III wiedereingeführt wird; denn in dieser Vorschrift waren die Bedingungen für die Zahlung von Entgeltersatzleistungen (Arbeitslosengeld) geregelt, während § 38 Abs. 4 Satz 2 SGB III die hier einschlägigen Regelungen für die Arbeitsvermittlung betrifft (a.A. Niedersächsisches FG, Urteil in EFG 2006, 435 = SIS 06 09 48).

 

Bei dieser Auslegung kann offenbleiben, ob es sich bei dem Einstellungsbeschluss für die Vermittlung eines Arbeitsplatzes um einen bekannt zu gebenden Verwaltungsakt handelt (so Mutschler in Wissing/Mutschler/Bartz/Schmidt-De Caluwe, a.a.O., § 38 SGB III Rz 20).

 

c) Da sich S (erstmalig) am 24.9.2003 als arbeitsuchend bei der Agentur für Arbeit gemeldet hat und diese Meldung in der Zwischenzeit nicht erneuert hat, durfte die Agentur das Bewerberangebot von S jedenfalls am 15.3.2004 löschen, so dass für die Monate April bis Juni 2004 kein Kindergeldanspruch bestand.

 

Anmerkung RiBFH i.R. Dr. Dürr

Der BFH beantwortet die Streitfrage nunmehr in dem Sinne, dass die Meldung als Arbeitsuchender, die über eine Bescheinigung der zuständigen Agentur für Arbeit geführt wird, nur für drei Monat fortwirkt und der Kindergeldanspruch dementsprechend erlischt, wenn die Meldung – die formlos erfolgen kann – nicht erneuert wird.