Die Revision der Klägerin gegen das
Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 6.11.2014 14 K
1085/13 Kg = SIS 15 27 58 wird als unbegründet
zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu
tragen.
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I. Die Klägerin und
Revisionsklägerin (Klägerin) ist die Mutter des im Juli
1987 geborenen Sohnes R, für den sie fortlaufend Kindergeld
bezog.
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R wurde aufgrund eines zweiten
Meldeversäumnisses zum ...9.2007 aus der Arbeitsvermittlung
der Agentur für Arbeit abgemeldet. Ab dem ...11.2007 war R bei
einer Zeitarbeitsfirma beschäftigt. Bei einem Arbeitsunfall am
...11.2007 erlitt er eine Quetschung der linken Hand sowie eine
Mehrfragmentfraktur des linken Zeigefingers. R war infolge des
Unfalls bis zum ...9.2008 arbeitsunfähig und bezog
Verletztengeld. Die Zeitarbeitsfirma kündigte das
Arbeitsverhältnis mit R zum ...12.2007. Im Oktober 2008
meldete sich R arbeitsuchend.
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Die Beklagte und Revisionsbeklagte
(Familienkasse) hob mit Bescheid vom 31.3.2009 die
Kindergeldfestsetzung für R ab Oktober 2007 auf und forderte
das für Oktober 2007 bis Juli 2008 gezahlte Kindergeld
zurück, da R sich nicht mehr in Berufsausbildung befinde, die
anschließende Arbeitslosigkeit nur bis September 2007
nachgewiesen habe und die erneute Arbeitslosmeldung erst im Oktober
2008 erfolgt sei. Den hiergegen eingelegten Einspruch wies die
Familienkasse mit Einspruchsentscheidung vom 6.3.2013 als
unbegründet zurück.
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Mit der dagegen gerichteten Klage begehrte
die Klägerin die Aufhebung des Aufhebungs- und
Rückforderungsbescheids in Gestalt der Einspruchsentscheidung
für den Zeitraum Dezember 2007 bis Juli 2008. Das
Finanzgericht (FG) Düsseldorf wies die Klage mit Urteil vom
6.11.2014 14 K 1085/13 Kg als unbegründet ab. Zur
Begründung führte es im Wesentlichen aus, eine
kindergeldrechtliche Berücksichtigung des R im Streitzeitraum
scheide aus, da er nach der Kündigung seines
Arbeitsverhältnisses nicht bei einer Agentur für Arbeit
als Arbeitsuchender gemeldet gewesen sei. Eine entsprechende
Meldung sei erst im Oktober 2008 erfolgt. Das Gesetz lasse auch
nicht ausnahmsweise die Berücksichtigung
beschäftigungsloser Kinder ohne entsprechende Meldung zu.
Zudem sei R tatsächlich nicht daran gehindert gewesen, sich
bei der Agentur für Arbeit als Arbeitsuchender zu melden. Im
Übrigen habe die Klägerin auch nicht die nach der
Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz
(DA-KG) vorgesehenen Nachweiserfordernisse erfüllt.
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Mit der Revision rügt die
Klägerin die Verletzung formellen und materiellen
Rechts.
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Die Klägerin beantragt
sinngemäß, das Urteil des FG Düsseldorf vom
6.11.2014 14 K 1085/13 Kg, den Bescheid vom 31.3.2009 und die
hierzu ergangene Einspruchsentscheidung vom 6.3.2013
aufzuheben.
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Die Familienkasse beantragt, die Revision
als unbegründet zurückzuweisen.
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II. Die Revision ist unbegründet und
daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der
Finanzgerichtsordnung - FGO - ). Das FG hat die Klage zu Recht
abgewiesen; das Urteil entspricht dem Bundesrecht (§ 118 Abs.
1 Satz 1 FGO).
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1. Das FG hat zutreffend entschieden, dass die
Voraussetzungen für eine Berücksichtigung des R nach
§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes in der in
den Streitjahren 2007 und 2008 gültigen Fassung (EStG) im
Streitzeitraum nicht vorliegen, da R nicht bei einer Agentur
für Arbeit als Arbeitsuchender gemeldet war.
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a) Nach § 62 Abs. 1, § 63 Abs. 1
Satz 2 i.V.m. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG wird ein Kind, das
das 18. Lebensjahr vollendet hat, kindergeldrechtlich
berücksichtigt, wenn es noch nicht das 21. Lebensjahr
vollendet hat, nicht in einem Beschäftigungsverhältnis
steht und bei einer Agentur für Arbeit im Inland als
Arbeitsuchender gemeldet ist.
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b) Zur Erfüllung des letztgenannten
Tatbestandsmerkmals genügt die Meldung als Arbeitsuchender;
die übrigen Merkmale der Arbeitslosigkeit i.S. des § 119
Abs. 1 des Dritten Buchs Sozialgesetzbuch in der bis 31.3.2012
geltenden Fassung (SGB III) wie Eigenbemühungen und
Verfügbarkeit brauchen nicht nachgewiesen zu werden. Das
Gesetz unterstellt typisierend, dass die Voraussetzungen der
§§ 118 ff. SGB III vorliegen (Urteil des Bundesfinanzhofs
- BFH - vom 18.6.2015 VI R 10/14, BFHE 250, 145, BStBl II 2015, 940
= SIS 15 20 56, Rz 18, m.w.N.).
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Als Arbeitsuchender gemeldet ist, wer
gegenüber der zuständigen Agentur für Arbeit
persönlich die Tatsache einer künftigen oder
gegenwärtigen Arbeitslosigkeit anzeigt (vgl. BFH-Urteile vom
26.7.2012 VI R 98/10, BFHE 238, 126, BStBl II 2013, 443 = SIS 12 27 97, Rz 13, m.w.N., und in BFHE 250, 145, BStBl II 2015, 940 = SIS 15 20 56, Rz 21, m.w.N.). Der Registrierung des arbeitsuchenden
Kindes und der daran anknüpfenden Bescheinigung kommt keine
(echte) Tatbestandswirkung für den Kindergeldanspruch zu.
Entscheidend ist, ob sich das Kind im konkreten Fall
tatsächlich bei der Arbeitsvermittlung als Arbeitsuchender
gemeldet bzw. diese Meldung alle drei Monate erneuert hat
(BFH-Urteil in BFHE 238, 126, BStBl II 2013, 443 = SIS 12 27 97, Rz
10, m.w.N.).
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c) Unter Heranziehung dieser Grundsätze
hat das FG einen Kindergeldanspruch der Klägerin für den
Streitzeitraum zu Recht verneint. R ist nicht nach § 32 Abs. 4
Satz 1 Nr. 1 EStG berücksichtigungsfähig, da er sich -
nach den Feststellungen des FG - im Streitzeitraum nicht bei einer
inländischen Agentur für Arbeit als Arbeitsuchender
gemeldet hat.
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Der Senat ist mangels durchgreifender
Verfahrensrügen an die tatsächlichen Feststellungen des
FG gebunden (vgl. § 118 Abs. 2 FGO). Die von der Revision
erhobene Verfahrensrüge, das FG habe seine Pflicht zur
erschöpfenden Aufklärung des Sachverhalts (§ 76 Abs.
1 Satz 1 FGO) verletzt, indem es von der Vernehmung des R von Amts
wegen als Zeuge zu der Frage seiner Meldung als Arbeitsuchender bei
der Agentur für Arbeit abgesehen hat, ist unbegründet.
Wer als fachkundig Beteiligter keinen Antrag auf Beweiserhebung
stellt und die Unterlassung einer nach seiner Auffassung gebotenen
Beweiserhebung von Amts wegen nicht in der mündlichen
Verhandlung rügt, verzichtet auf diese Rüge (z.B.
Senatsurteil vom 13.5.2015 III R 39/14, BFH/NV 2015, 1587 = SIS 15 22 74, Rz 11, m.w.N.). Anders als die Revision vorträgt, ist
nicht ersichtlich, dass die im finanzgerichtlichen Verfahren
anwaltlich vertretene Klägerin einen Beweisantrag zur
Vernehmung des R als Zeuge zu der Frage seiner Meldung als
Arbeitsuchender bei der Agentur für Arbeit gestellt oder auf
einen solchen hingewirkt hat. Auch aus dem Protokoll über die
mündliche Verhandlung vor dem FG vom 6.11.2014 ergibt sich
kein Hinweis auf einen entsprechenden Beweisantrag, obwohl
spätestens mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung
erkennbar war, dass das FG nicht beabsichtigte, eine
Zeugenvernehmung durchzuführen. Die von der Klägerin mit
Schriftsatz vom 24.7.2013 angebotene Zeugeneinvernahme des R bezog
sich dagegen auf die Frage nach dessen Arbeitsunfähigkeit und
betraf damit ein anderes Beweisthema. Dem FG musste sich auch nicht
die Notwendigkeit einer weiteren Sachverhaltsaufklärung
aufdrängen, da die Klägerin vor dem FG vorgetragen hat,
eine Arbeitslosmeldung des R sei im Oktober 2008 erfolgt.
Ausweislich des Protokolls über die mündliche Verhandlung
hat die Klägerin die unterbliebene Beweisaufnahme auch nicht
gerügt. Sie hat zudem nicht dargelegt, warum sie entschuldbar
an einer entsprechenden Rüge gehindert war. Die Klägerin
hat somit ihr dahingehendes Rügerecht verloren.
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2. Anders als die Revision meint, ist R einem
als arbeitsuchend gemeldeten Kind auch nicht deshalb
gleichzustellen, weil er infolge seines Arbeitsunfalls bis zum
30.9.2008 arbeitsunfähig erkrankt war.
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a) Gegen eine solche Gleichstellung spricht
zunächst der Wortlaut des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG
(„gemeldet ist“), wonach es entscheidend darauf
ankommt, dass sich das Kind im konkreten Fall tatsächlich bei
der Arbeitsvermittlung als Arbeitsuchender meldet (vgl. z.B.
BFH-Urteil in BFHE 238, 126, BStBl II 2013, 443 = SIS 12 27 97, Rz
10).
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b) Die durch den Arbeitsunfall verursachte
Arbeitsunfähigkeit des R stand einer Meldung als
Arbeitsuchender bei der Agentur für Arbeit nicht entgegen,
weil diese keine Verfügbarkeit voraussetzt.
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aa) Für den Begriff des
„Arbeitsuchenden“ ist für das Kindergeld
auf die Vorschriften des Sozialrechts, hier auf § 15 Satz 2
SGB III, zurückzugreifen, da der in § 32 Abs. 4 Satz 1
Nr. 1 EStG gebrauchte Begriff des
„Arbeitsuchenden“ im Steuerrecht nicht geregelt
ist (Senatsurteil vom 7.4.2011 III R 24/08, BFHE 233, 44, BStBl II
2012, 210 = SIS 11 18 26, Rz 19).
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bb) Gemäß § 15 Satz 2 SGB III
sind Arbeitsuchende Personen, die eine Beschäftigung als
Arbeitnehmer suchen.
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Im Rahmen der Arbeitsvermittlung ist jede
Person als Arbeitsuchender anzusehen, die - ohne Rücksicht
darauf, ob und in welcher Höhe sie bisher beschäftigt
gewesen ist - gegenüber dem Arbeitsamt (jetzt Agentur für
Arbeit) den Willen bekundet, in der Zukunft auf dem Arbeitsmarkt
eine Beschäftigung aufzunehmen (Urteil des
Bundessozialgerichts - BSG - vom 24.9.1974 7 RAr 51/72, BSGE 38,
138, unter II.). Die Art der bisherigen sowie der zukünftig
angestrebten Beschäftigung sind für die Eigenschaft als
Arbeitsuchender ohne Bedeutung (vgl. z.B. Becker in
Eicher/Schlegel, SGB III nF, § 15 Rz 36, 39, und Rademacher in
Gemeinschaftskommentar zum Arbeitsförderungsrecht - GK-SGB III
-, § 15 Rz 19, 22 f.). Es genügt die Fähigkeit,
irgendeine Arbeit auf dem Arbeitsmarkt ausüben zu können
(vgl. BSG-Urteil vom 15.3.1967 7 RAr 19/65, BSGE 26, 155, unter
II., und vom 23.3.1971 7 RAr 4/68, Sozialrecht Nr 4 zu § 39
AVAVG, unter II., m.w.N.). Der Annahme und Führung eines
Arbeitsgesuches steht es nicht entgegen, wenn das
Leistungsvermögen des Arbeitsuchenden eingeschränkt oder
vorübergehend aufgehoben ist (BSG-Urteil in BSGE 38, 138,
unter II., m.w.N.; Becker in Eicher/Schlegel, a.a.O., § 15 Rz
37, m.w.N.; Timme in Hauck/Noftz, SGB III Arbeitsförderung, K
§ 15 Rz 7, m.w.N., und Gutzler in Mutschler/Schmidt-De
Caluwe/Coseriu, Sozialgesetzbuch III Arbeitsförderung,
Großkommentar, 5. Aufl., § 15 Rz 18, m.w.N.). Der
Arbeitsuchende muss als solcher grundsätzlich
vermittlungsfähig sein, nicht erforderlich ist jedoch, dass er
verfügbar i.S. des § 119 Abs. 1 Nr. 3 SGB III ist (vgl.
Senatsurteil in BFHE 233, 44, BStBl II 2012, 210 = SIS 11 18 26, Rz
20, m.w.N.).
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cc) Nach den für den Senat bindenden
Feststellungen des FG (§ 118 Abs. 2 FGO) war R auch
tatsächlich nicht daran gehindert, sich bei der Agentur
für Arbeit als Arbeitsuchender zu melden.
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c) Eine abweichende Beurteilung folgt auch
nicht daraus, dass R im Streitzeitraum Verletztengeld bezog, da das
Verletztengeld nicht dem Arbeitslosengeld gleichzustellen ist.
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Nach der Rechtsprechung des BFH dient zwar
neben der Bescheinigung der Meldung als Arbeitsuchender durch die
Agentur für Arbeit auch der Nachweis der Arbeitslosigkeit oder
des Bezugs von Arbeitslosengeld nach dem SGB III als Nachweis der
Meldung als Arbeitsuchender (Senatsurteil vom 22.9.2011 III R
78/08, BFH/NV 2012, 204 = SIS 12 00 32, Rz 17, m.w.N., und
BFH-Urteil in BFHE 238, 126, BStBl II 2013, 443 = SIS 12 27 97, Rz
11). Der Anspruch auf Arbeitslosengeld setzt jedoch u.a. voraus,
dass sich der Arbeitslose bei der Agentur für Arbeit
arbeitslos gemeldet hat (vgl. § 118 Abs. 1 Nr. 2 SGB III,
jetzt § 137 Abs. 1 Nr. 2 SGB III) und sich somit der
Arbeitsvermittlung durch die Agentur für Arbeit zur
Verfügung stellt. Eine solche Meldung ist für den Bezug
von Verletztengeld - jedenfalls, wenn die Arbeitsunfähigkeit
während der Ausübung einer Arbeitstätigkeit eintritt
- grundsätzlich nicht erforderlich.
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3. Da sich nach den bindenden Feststellungen
des FG (vgl. § 118 Abs. 2 FGO) R im Streitzeitraum nicht bei
der Agentur für Arbeit als Arbeitsuchender gemeldet hat, kommt
es im Streitfall entgegen der Auffassung der Revision auch nicht
darauf an, ob eine etwaige Verweigerung der Registrierung eines
sich als arbeitsuchend meldenden Kindes durch die Agentur für
Arbeit einer Berücksichtigung i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 1
Nr. 1 EStG entgegensteht. Denn Anknüpfungspunkt für eine
kindergeldrechtliche Berücksichtigung ist der verwirklichte
und nicht ein hypothetischer, vom FG nicht festgestellter
Sachverhalt.
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4. Der Hinweis der Revision auf Abschn. A 13
Abs. 3 Satz 1 der DA-KG (Stand: 2014), wonach eine
Berücksichtigung möglich ist, wenn das Kind wegen
Erkrankung nicht bei einer Agentur für Arbeit im Inland
arbeitsuchend gemeldet ist, führt zu keiner anderen
Beurteilung, da die DA-KG eine norminterpretierende
Verwaltungsanweisung ist, welche die Gerichte nicht bindet (z.B.
BFH-Urteil vom 5.9.2013 XI R 7/12, BFHE 242, 399, BStBl II 2014, 37
= SIS 13 29 91, Rz 20, m.w.N.).
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5. Die Kostenentscheidung beruht auf §
135 Abs. 2 FGO.
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