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I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte
(Klägerin) bezog für ihre im März 1988 geborene
Tochter J Kindergeld bis Juli 2006. J absolvierte von August 2004
bis Juli 2006 eine Ausbildung zur staatlich geprüften
Kosmetikerin ohne Ausbildungsvergütung. Im Februar 2006
bewilligte die Arbeitsgemeinschaft für die Grundsicherung
Arbeitsuchender (ARGE) J Leistungen zur Sicherung des
Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch -
Grundsicherung für Arbeitsuchende - in der im Streitzeitraum
geltenden Fassung (SGB II), und zwar befristet bis zum 31.8.2006.
Wegen Wegfalls der bis zum 31.7.2006 ebenfalls gewährten
Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz
bewilligte die ARGE mit Bescheid vom 13.6.2006 bzw. 24.8.2006
erhöhte Leistungen für die Zeit ab 1.8.2006 bzw. 1.9.2006
bis 31.8.2006 bzw. 30.11.2006.
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Am 4. September bzw. 6.11.2006 beantragte
die Klägerin die Festsetzung von Kindergeld für J ab
August 2006. Dies lehnte die Beklagte und Revisionsklägerin
(Familienkasse) am 28.11.2006 ab, nachdem die ARGE mitgeteilt
hatte, dass J dort nicht arbeitsuchend gemeldet sei.
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Der dagegen gerichtete Einspruch war
insofern erfolgreich, als die Familienkasse Kindergeld ab November
2006 festsetzte. Hinsichtlich des Zeitraums August bis Oktober 2006
blieb es dagegen bei der Ablehnung.
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Das Finanzgericht (FG) gab der gegen die
Einspruchsentscheidung gerichteten Klage statt (EFG 2010, 1326 =
SIS 09 13 85).
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Mit der Revision rügt die
Familienkasse die fehlerhafte Anwendung des § 32 Abs. 4 Satz 1
Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG).
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Sie beantragt, das angefochtene Urteil
aufzuheben und die Klage abzuweisen.
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Die Klägerin beantragt, die Revision
zurückzuweisen.
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II. Die Revision ist unbegründet und
daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der
Finanzgerichtsordnung - FGO - ). Das FG hat zutreffend entschieden,
dass der Klägerin für den Streitzeitraum (August bis
Oktober 2006) ein Kindergeldanspruch für J zusteht.
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Gemäß § 62 Abs. 1, § 63 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG wird ein
Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, beim Kindergeld
berücksichtigt, wenn es noch nicht das 21. Lebensjahr
vollendet hat, nicht in einem Beschäftigungsverhältnis
steht und bei einer Agentur für Arbeit im Inland als
Arbeitsuchender gemeldet ist.
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a) Seit der Neufassung des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG durch Art.
8 Nr. 5 des Zweiten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am
Arbeitsmarkt vom 23.12.2002 (BGBl I 2002, 4621, BStBl I 2003, 3)
genügt die Meldung als Arbeitsuchender bei einer Agentur
für Arbeit (s. § 118 Abs. 1 i.V.m. § 122,
§ 119 Abs. 1 des Dritten Buches
Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - in der für 2006
geltenden Fassung - SGB III - ); die übrigen Merkmale
der Arbeitslosigkeit i.S. des § 119
Abs. 1 SGB III, wie Eigenbemühungen und
Verfügbarkeit, müssen nicht mehr nachgewiesen werden
(Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 19.6.2008 III R 68/05,
BFHE 222, 349, BStBl II 2009, 1008 = SIS 08 31 15). Vielmehr
unterstellt das Gesetz typisierend, dass die Voraussetzungen der
§§ 118 ff. SGB III
vorliegen. Die Meldung als Arbeitsuchender kann allerdings nicht
nur bei einer Agentur für Arbeit im Inland, sondern auch bei
einer nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch für die
Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stelle -
wie im Streitfall der ARGE - erfolgen (BFH-Urteil vom 22.9.2011 III
R 78/08, BFH/NV 2012, 204 = SIS 12 00 32). Dabei kommt der
Registrierung des arbeitsuchenden Kindes bzw. der daran
anknüpfenden Bescheinigung keine (echte) Tatbestandswirkung
für den Kindergeldanspruch zu. Entscheidend ist vielmehr, ob
sich das Kind im konkreten Fall tatsächlich bei der
Arbeitsvermittlung als Arbeitsuchender gemeldet bzw. diese Meldung
alle drei Monate erneuert hat (BFH-Urteil vom 25.9.2008
III R 91/07, BFHE 223, 354, BStBl II
2010, 47 = SIS 09 05 66).
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Neben der Bescheinigung der Meldung als
Arbeitsuchender durch die Agentur für Arbeit dient auch der
Nachweis der Arbeitslosigkeit oder des Bezugs von Arbeitslosengeld
nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch als Nachweis der Meldung als
Arbeitsuchender (BFH-Urteil in BFH/NV 2012, 204 = SIS 12 00 32).
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b) Nach diesen Grundsätzen hat das FG den
Kindergeldanspruch der Klägerin für den streitigen
Zeitraum zu Recht bejaht.
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Das Zweite Buch Sozialgesetzbuch regelt die
Grundsicherung für „Arbeitsuchende“.
Für einen erwerbsfähigen Hilfeempfänger besteht nach
§ 2 SGB II grundsätzlich eine Pflicht zur Arbeitsuche.
Gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 SGB II sind Antragsteller,
die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
unverzüglich in eine Arbeit, eine Ausbildung oder eine
Arbeitsgelegenheit zu vermitteln. Zwar werden Leistungen nach dem
Zweiten Buch Sozialgesetzbuch nur auf Antrag erbracht. Auch ist
für den Bezug dieser Leistungen keine ausdrückliche
Arbeitsmeldung i.S. des § 122 Abs. 1 SGB III erforderlich.
Vielmehr muss mit dem Antrag nur zum Ausdruck gebracht werden, dass
Leistungen vom Träger der Grundsicherung für
Arbeitsuchende begehrt werden. Dennoch kann sich angesichts der
Aufgabe und des Ziels des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch zumindest
aus den Umständen des Einzelfalls ergeben, dass der
erwähnte Antrag die Meldung als Arbeitsuchender
einschließt. Als Arbeitsuchender gemeldet ist nämlich,
wer gegenüber der zuständigen Agentur für Arbeit
oder ARGE persönlich die Tatsache einer künftigen oder
gegenwärtigen Arbeitslosigkeit anzeigt (Grönke-Reimann in
Herrmann/ Heuer/Raupach, § 32 EStG Rz 90). Davon ist im
Streitfall auszugehen.
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Nach den Feststellungen des FG hat J im
Zusammenhang mit der Antragstellung (§ 37 SGB II) im Mai 2006
die ARGE über ihre Beschäftigungslosigkeit nach
Ausbildungsende „persönlich“ in Kenntnis
gesetzt und hat sich damit als arbeitsuchend gemeldet. Die ARGE war
ab diesem Zeitpunkt in der Lage, ihrer Verpflichtung
gemäß § 3 Abs. 2 SGB II nachzukommen, also
Vermittlungsbemühungen zu starten, um die Arbeitslosigkeit
möglichst rasch zu beseitigen. Die Mitteilung erfüllte,
wie das FG zu Recht ausführt, die Voraussetzungen des §
122 SGB III. Entgegen der Auffassung der Familienkasse verlangt
§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG nicht zusätzlich eine
„ausdrückliche“ Meldung als Arbeitsuchende.
Es war Aufgabe der ARGE, die Anzeige der Arbeitslosigkeit der
Familienkasse mitzuteilen. Dass dies unterblieb, kann nicht der
Klägerin angelastet werden.
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c) Die Auffassung des Senats steht nicht im
Widerspruch zum BFH-Urteil in BFH/NV 2012, 204 = SIS 12 00 32.
Diese Entscheidung war maßgeblich durch die Besonderheit des
Einzelfalls geprägt. Diese bestand darin, dass dem Kind
aufgrund seiner familiären Situation die Ausübung einer
Tätigkeit nicht ohne weiteres zumutbar war (§ 10 Abs. 1
Nr. 3 SGB II). In einem solchen Fall ist die kommentarlose Stellung
eines Antrags gemäß § 37 SGB II keine Meldung i.S.
des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG. Im Streitfall liegt aber
weder ein Fall des § 10 Abs. 1 Nr. 3 SGB II vor, noch hat J
„kommentarlos“ einen Antrag gestellt.
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