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I. Zwischen den Beteiligten ist streitig,
ob der am ...4.1990 geborene Sohn (S) des Klägers und
Revisionsbeklagten (Kläger) im Streitzeitraum Februar bis
Oktober 2010 als arbeitsuchendes Kind zu berücksichtigen
ist.
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S war seit April 2009 bei der Agentur
für Arbeit (AA) arbeitsuchend gemeldet. Arbeitslosengeld bezog
er nicht. Er setzte sich letztmals im August 2009 mit der AA in
Verbindung. Anfang des Monats Dezember 2009 nahm er einen Termin
bei der AA ohne Angabe von Gründen nicht wahr. Die von der AA
versandte Mitteilung, dass sie beabsichtige, die Arbeitsvermittlung
einzustellen, blieb unbeantwortet. Die AA fertigte mit Datum vom
...1.2010 ein Schreiben, in dem sie ausführte, dass sie die
Arbeitsvermittlung einstelle. Daraufhin meldete sie S mit Wirkung
zum ...1.2010 aus der Arbeitsvermittlung ab.
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Die Beklagte und Revisionsklägerin
(Familienkasse ... - Familienkasse XY - ) hob die
Kindergeldfestsetzung mit Bescheid vom ...11.2010 ab Februar 2010
auf, weil S bei der AA nicht mehr als arbeitsuchendes Kind gemeldet
sei. Zugleich forderte sie den Kläger auf, das für den
Streitzeitraum gewährte Kindergeld in Höhe von ... EUR zu
erstatten. Der hiergegen eingelegte Einspruch blieb erfolglos
(Einspruchsentscheidung vom ...).
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Das Finanzgericht (FG) gab der Klage, mit
welcher der Kläger die Aufhebung des Aufhebungsbescheids
für den Streitzeitraum begehrte, mit dem in EFG 2012, 1476 =
SIS 12 19 91 veröffentlichten Urteil vom 1.3.2012 14 K 1209/11
Kg statt. Es entschied, S sei gemäß § 32 Abs. 4
Satz 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes in der für den
Streitzeitraum maßgeblichen Fassung (EStG) als Kind zu
berücksichtigen. S habe sich im April 2009 bei der AA
arbeitsuchend gemeldet. Dieser Status sei nicht entfallen, weil die
AA keine wirksame Einstellungsverfügung nach § 38 Abs. 3
Satz 2 des Dritten Buchs Sozialgesetzbuch in der ab 1.1.2009
geltenden Fassung (SGB III n.F.) erlassen habe. Die
Einstellungsverfügung sei ein Verwaltungsakt i.S. des §
31 des Zehnten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB X). Der Kläger habe
bestritten, dass S die Einstellungsverfügung erhalten habe.
Den Nachweis dafür, dass S die Einstellungsverfügung
gleichwohl zugegangen sei, habe die Familienkasse K nicht
geführt (§ 37 Abs. 2 Satz 3 SGB X). Die
Berücksichtigung des S scheitere auch nicht daran, dass er
sich letztmals im August 2009 bei der AA gemeldet habe. § 38
Abs. 3 SGB III n.F. führe nicht mehr dazu, dass die Meldung
automatisch nach drei Monaten entfalle.
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Die Familienkasse XY rügt mit ihrer
Revision die Verletzung materiellen Rechts. Das FG habe § 32
Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG i.V.m. § 38 Abs. 3 Satz 2 SGB III
n.F. unzutreffend ausgelegt. Da keine ausdrückliche
steuerliche Regelung bestehe, wann der einmal begründete
Status als Arbeitsuchender wegfalle, sei insoweit auf § 38 SGB
III zurückzugreifen. Während nach § 38 Abs. 4 SGB
III in der bis zum 31.12.2008 geltenden Fassung (SGB III a.F.) die
Meldung eines arbeitsuchenden Kindes bei der Arbeitsvermittlung der
AA nur drei Monate fortgewirkt habe, sei nach § 38 Abs. 3 SGB
III n.F. die Dauer der Arbeitsvermittlung nicht mehr zeitlich
befristet. Allerdings komme nach der Rechtsprechung des
Bundesfinanzhofs (BFH) der Meldung bzw. Abmeldung keine echte
Tatbestandswirkung zu (Urteile vom 25.9.2008 III R 91/07, BFHE 223,
354, BStBl II 2010, 47 = SIS 09 05 66; vom 7.4.2011 III R 24/08,
BFHE 233, 44, BStBl II 2012, 210 = SIS 11 18 26). Maßgeblich
seien die Umstände des Einzelfalls. Danach hätten im
Streitfall die Voraussetzungen für einen weiteren
Vermittlungsanspruch des S nicht vorgelegen, weil er den für
Anfang Dezember 2009 angesetzten Termin unentschuldigt nicht
wahrgenommen und damit seine Mitwirkungspflicht verletzt habe. Eine
derartige Pflichtverletzung habe bereits nach § 38 SGB III
a.F. zu einem Wegfall der Meldung als Arbeitsuchender geführt.
Im Übrigen hätte S allein aufgrund des Zeitablaufs
bezweifeln müssen, dass er noch bei der AA arbeitsuchend
gemeldet sei. Immerhin habe sein letzter Kontakt im August 2009
stattgefunden. Aus der Gesetzesbegründung zu § 38 SGB III
n.F. ergebe sich, dass die letzte Meldung nicht beliebig lange
fortgelten könne. Mit der Neufassung sollte u.a. erreicht
werden, dass sich Nichtleistungsbezieher nicht nur wegen des Bezugs
von Kindergeld arbeitsuchend melden und Vermittlungsversuche nicht
länger wirkungslos bleiben würden (vgl. BTDrucks
16/10810, S. 30).
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Die Familienkasse XY beantragt, die
Vorentscheidung aufzuheben und die Klage abzuweisen.
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Der Kläger beantragt, die Revision
zurückzuweisen.
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Der Senat
entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne
mündliche Verhandlung (§ 90 Abs. 2 der
Finanzgerichtsordnung - FGO - ).
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II. Die Familienkasse ... der Bundesagentur
für Arbeit ist aufgrund eines Organisationsaktes (Beschluss
des Vorstands der Bundesagentur für Arbeit Nr. 21/2013 vom
18.4.2013 gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 11 des
Finanzverwaltungsgesetzes, Amtliche Nachrichten der Bundesagentur
für Arbeit, Ausgabe Mai 2013, S. 6 ff.) im Wege des
gesetzlichen Parteiwechsels in die Beteiligtenstellung der
Familienkasse XY eingetreten (vgl. BFH-Urteil vom 22.8.2007 X R
2/04, BFHE 218, 533, BStBl II 2008, 109 = SIS 07 37 78, unter
II.1.).
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III. Die Revision ist begründet. Sie
führt zur Aufhebung des FG-Urteils und zur
Zurückverweisung der Sache an das FG (§ 126 Abs. 3 Satz 1
Nr. 2 FGO).
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Zu Unrecht hat das FG entschieden, dass allein
wegen des Fehlens einer wirksam bekanntgegebenen
Einstellungsverfügung gemäß § 38 Abs. 3 Satz 2
SGB III n.F. die Meldung als Arbeitsuchender i.S. des § 32
Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG zeitlich unbefristet fortbesteht. In einem
derartigen Fall ist darauf abzustellen, ob das arbeitsuchende Kind
die Pflichten, auf welche § 38 Abs. 3 Satz 2 SGB III n.F.
Bezug nimmt, nicht erfüllt hat, ohne dafür einen
wichtigen Grund zu haben (unten 1.). Führt diese Prüfung
zu dem Ergebnis, dass die AA die Vermittlung zu Recht eingestellt
hat, entfällt der Kindergeldanspruch mit Ablauf des Monats, in
dem das arbeitsuchende Kind von der AA aus der Vermittlung
abgemeldet wurde (unten 2.). Sollte die AA die Vermittlung hingegen
zu Unrecht eingestellt haben, besteht die Meldung und damit der
Kindergeldanspruch zeitlich unbefristet - ggf. bis zum Erreichen
des 21. Lebensjahres - fort (unten 3.). Im Streitfall reichen die
Feststellungen des FG nicht aus, um abschließend beurteilen
zu können, ob S eine solche Pflichtverletzung begangen hat
(unten 4.).
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1. Nach § 62 Abs. 1, § 63 Abs. 1
Satz 2 i.V.m. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG wird ein Kind, das
das 18. Lebensjahr vollendet hat, beim Kindergeld
berücksichtigt, wenn es noch nicht das 21. Lebensjahr
vollendet hat, nicht in einem Beschäftigungsverhältnis
steht und bei einer AA im Inland als Arbeitsuchender gemeldet
ist.
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Vorliegend ist allein streitig, ob der von S
im Monat April 2009 begründete Status als Arbeitsuchender
durchgehend im Streitzeitraum bestanden hat. Da keine
ausdrückliche steuerliche Regelung besteht, wann dieser durch
die Meldung begründete Status entfällt, sind für das
Kindergeld die Vorschriften des Sozialrechts, hier insbesondere
§ 38 SGB III, heranzuziehen (Senatsurteil vom 19.6.2008 III R
68/05, BFHE 222, 349, BStBl II 2009, 1008 = SIS 08 31 15, unter
II.2.b). Mit Wirkung ab 1.1.2009 wurde § 38 SGB III durch das
Gesetz zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente
vom 21.12.2008 (BGBl I 2008, 2917) geändert.
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a) Der Wegfall der Arbeitsuchendmeldung setzt
- entgegen der Rechtsansicht des FG - nicht konstitutiv die
wirksame Bekanntgabe der Einstellungsverfügung nach § 38
Abs. 3 Satz 2 SGB III n.F. voraus. Ist - wie im Streitfall -
tatsächlich eine Abmeldung des arbeitsuchenden Kindes aus der
Vermittlung erfolgt, fehlt es aber an einer wirksam
bekanntgegebenen Einstellungsverfügung, hängt der
Fortbestand der Arbeitsuchendmeldung davon ab, ob das
arbeitsuchende Kind eine Pflichtverletzung begangen hat, welche die
AA nach § 38 Abs. 3 Satz 2 SGB III n.F. zur Einstellung der
Vermittlung berechtigt.
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aa) § 38 Abs. 3 SGB III n.F.
beschränkt die Pflicht zur Vermittlung des Arbeitsuchenden -
im Gegensatz zu § 38 Abs. 4 Satz 2 SGB III a.F. (vgl. dazu
Senatsurteil in BFHE 222, 349, BStBl II 2009, 1008 = SIS 08 31 15,
unter II.2.b) - nicht mehr auf drei Monate; sie besteht
grundsätzlich unbefristet fort (Gagel/Winkler, SGB III, §
38 Rz 58). Allerdings kann die AA gegenüber dem
Arbeitsuchenden, der - wie S - nicht unter § 38 Abs. 3 Satz 1
SGB III n.F. fällt (u.a. Nichtleistungsbezieher), die
Vermittlung gemäß § 38 Abs. 3 Satz 2 SGB III n.F.
einstellen, wenn dieser die ihm nach § 38 Abs. 2 SGB III n.F.,
der Eingliederungsvereinbarung oder dem Verwaltungsakt nach §
37 Abs. 3 Satz 4 SGB III n.F. obliegenden Pflichten nicht
erfüllt, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben.
Für diesen Fall sieht § 38 Abs. 3 Satz 3 SGB III n.F. als
neue „Sanktion“ den Ausschluss von der
Vermittlung für zwölf Wochen vor (sog.
Vermittlungssperre; Gagel/Winkler, a.a.O., § 38 Rz 60).
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Insoweit hat das FG - in Übereinstimmung
mit dem sozialrechtlichen Schrifttum (vgl. dazu z.B. Gagel/Winkler,
a.a.O., § 38 Rz 61; Jüttner in
Mutschler/Schmidt-DeCaluwe/Coseriu, Sozialgesetzbuch III, 5. Aufl.,
§ 38 Rz 71) und der Rechtsprechung der Sozialgerichte (vgl.
Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 3.7.2013 L 3 AL
78/12, Informationen zum Arbeitslosenrecht und Sozialhilferecht
2013, 258, unter II.1.) - zutreffend entschieden, dass die
Einstellungsverfügung ein Verwaltungsakt i.S. des § 31
SGB X ist, und daneben für den Senat insoweit bindend
festgestellt (vgl. § 118 Abs. 2 FGO), dass es im Streitfall
mangels feststellbaren Zugangs an einem solchen Verwaltungsakt
fehlt.
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bb) In solchen Fällen ist mit Blick auf
den Fortbestand der Arbeitsuchendmeldung maßgeblich darauf
abzustellen, ob das arbeitsuchende Kind eine die AA zur Einstellung
der Vermittlung berechtigende Pflichtverletzung nach § 38 Abs.
3 Satz 2 SGB III n.F. begangen hat.
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Das Fachschrifttum hat sich mit der
Rechtsfrage, ob bei Fehlen eines Verwaltungsaktes nach § 38
Abs. 3 Satz 2 SGB III n.F. die Arbeitsuchendmeldung -
unabhängig davon, ob das arbeitsuchende Kind im
Vermittlungsprozess eine beachtliche Pflichtverletzung begangen hat
- zeitlich unbefristet fortbesteht, noch nicht näher
auseinandergesetzt. Soweit es sich mit den kindergeldrechtlichen
Folgen des § 38 SGB III n.F. beschäftigt, wird lediglich
ausgeführt, dass der Kindergeldanspruch nicht mehr eine
erneute Meldung nach Ablauf von drei Monaten voraussetzt (Pust in
Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, Kommentar, § 32
Rz 321; Bilsdorfer, NJW 2011, 2913, 2916; Gagel/Winkler, a.a.O.,
§ 38 Rz 65; vgl. auch Siegers, EFG 2009, 2043).
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Für die Rechtsauffassung des Senats
spricht zum einen der Sinn und Zweck der Arbeitsuchendmeldung, zum
anderen das in § 32 Abs. 4 Satz 1 EStG zum Ausdruck kommende
gesetzgeberische Gesamtkonzept, wonach nur Kinder in besonders
förderwürdigen Situationen zu berücksichtigen
sind.
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Nach der Gesetzesbegründung zu § 38
Abs. 3 SGB III n.F. bemängelte die Bundesagentur für
Arbeit, dass sich ein Teil der Nichtleistungsbezieher nur wegen des
Bezugs von Kindergeld meldete. Mit der Neuregelung sollte daher die
AA im Zusammenspiel mit der Aufnahme des § 309 SGB III in die
Mitwirkungspflichten des Arbeitsuchenden (vgl. § 38 Abs. 1
Satz 6 SGB III n.F.) die Möglichkeit erhalten, Arbeitsuchende
einzuladen und von Beginn der Arbeitsuche an wirksam in den
Vermittlungsprozess einzubeziehen (BTDrucks 16/10810, S. 30). Dem
lässt sich entnehmen, dass der Gesetzgeber mit § 38 Abs.
3 SGB III n.F. (u.a.) verhindern wollte, dass für
Beschäftigungslose, die nicht ernsthaft Arbeit suchen,
Mitnahmeeffekte beim Kindergeld erzielt werden können. Kommt
das arbeitsuchende Kind den ihm obliegenden Pflichten nicht nach,
ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben, fehlt es an einer
ernsthaft betriebenen Arbeitsuche. Es besteht kein Grund, die
Arbeitsuchendmeldung für Zwecke des Kindergeldrechts
fortbestehen zu lassen. Außerdem befindet sich das Kind in
einem solchen Fall aufgrund seiner fehlenden Mitwirkung nicht
länger in einer förderwürdigen Situation.
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b) Bei Prüfung der Frage, ob das
arbeitsuchende Kind eine die AA zur Einstellung der Vermittlung
berechtigende Pflichtverletzung nach § 38 Abs. 3 Satz 2 SGB
III n.F. begangen hat, ist von folgenden Grundsätzen
auszugehen:
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aa) Sollte zwischen den Beteiligten unstreitig
sein, dass die AA die Vermittlung zu Recht eingestellt hat, kann
infolge der Abmeldung ohne weiteres von dem Wegfall der
Arbeitsuchendmeldung ausgegangen werden. Sollten diesbezüglich
jedoch Meinungsverschiedenheiten bestehen, bleibt zu prüfen,
ob das arbeitsuchende Kind die ihm obliegenden Pflichten, auf
welche § 38 Abs. 3 Satz 2 SGB III n.F. Bezug nimmt, nicht
erfüllt hat, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben.
Der tatsächlich erfolgten Abmeldung durch die AA kommt -
jedenfalls bei Fehlen einer wirksam bekanntgegebenen
Einstellungsverfügung - keine Tatbestandswirkung zu. Die
Familienkassen und Finanzgerichte haben daher selbst zu
prüfen, ob eine nach § 38 Abs. 3 Satz 2 SGB III n.F.
beachtliche Pflichtverletzung vorliegt.
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Hierbei ist zu berücksichtigen, dass nach
der Neufassung des § 38 Abs. 3 Satz 2 SGB III eine Einstellung
der Vermittlung nicht mehr bei jeglicher Form der nicht
ausreichenden Mitwirkung in Betracht kommt (zur Rechtslage bis
31.12.2008 vgl. § 38 Abs. 2 SGB III a.F.). Nunmehr ist
erforderlich, dass einer der in § 38 Abs. 3 Satz 2 SGB III
n.F. genannten Fälle (Verstoß gegen § 38 Abs. 2 SGB
III n.F., gegen die Eingliederungsvereinbarung oder den
Verwaltungsakt nach § 37 Abs. 3 Satz 4 SGB III n.F.) vorliegt
(vgl. dazu auch Jüttner, in
Mutschler/Schmidt-DeCaluwe/Coseriu, a.a.O., § 38 Rz 73). Die
vom Arbeitsuchenden zu beachtende allgemeine Meldepflicht (§
309 SGB III) ist jedoch in § 38 Abs. 1 Satz 6 SGB III n.F.,
nicht - wie in § 38 Abs. 3 Satz 2 SGB III n.F. angeführt
- in dessen Abs. 2 geregelt. Danach kann nicht mehr jede
Terminversäumnis zur Einstellung der Vermittlung berechtigen.
Vielmehr muss die Terminversäumnis eine nach § 38 Abs. 3
Satz 2 SGB III n.F. beachtliche Pflichtverletzung begründen
bzw. mit der Nichterfüllung einer der in dieser Vorschrift
genannten Pflichten im Zusammenhang stehen. So kommt eine
Einstellung der Vermittlung bei einer Terminversäumnis
beispielsweise dann in Betracht, wenn die entsprechende Pflicht zum
Erscheinen in der Eingliederungsvereinbarung vereinbart ist.
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bb) Das FG hat den Sachverhalt nach den oben
entwickelten Maßstäben unter Berücksichtigung der
Umstände des Einzelfalls zu prüfen, ggf. unter
Anhörung des Kindes oder mit Hilfe von Zeugeneinvernahmen
(vgl. Senatsurteil vom 17.12.2008 III R 60/06, BFH/NV 2009, 908 =
SIS 09 15 51, zu § 38 Abs. 2 SGB III a.F.). Beruft sich die
Familienkasse auf das Vorliegen einer beachtlichen
Pflichtverletzung, trägt sie die Feststellungslast dafür,
dass dem arbeitsuchenden Kind eine entsprechende Pflicht oblegen
hat. Umgekehrt trägt der Kindergeldberechtigte die
Feststellungslast dafür, dass das Kind die ihm obliegenden
Pflichten erfüllt oder nur aufgrund des Vorliegens eines
wichtigen Grundes verletzt hat (vgl. Senatsurteil in BFH/NV 2009,
908 = SIS 09 15 51, zu § 38 Abs. 2 SGB III a.F.).
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c) Lediglich der Vollständigkeit halber
weist der Senat darauf hin, dass in Fällen, in denen - anders
als hier - eine wirksam bekanntgegebene Einstellungsverfügung
vorliegt, sich die Frage nach der Tatbestandswirkung dieses
Verwaltungsakts stellt (vgl. dazu Senatsurteil vom 15.3.2012 III R
82/09, BFHE 236, 539, BStBl II 2013, 226 = SIS 12 13 78, unter
II.3.; Steinhauff, Der AO-Steuer-Berater 2010, 271). Der Senat
neigt dazu, diesem ressortfremden Verwaltungsakt - was vorliegend
jedoch nicht zu entscheiden ist - Tatbestandswirkung beizumessen,
so dass die Familienkassen und Finanzgerichte an ein durch diesen
Verwaltungsakt ggf. ausgelöstes Erlöschen der
Arbeitsuchendmeldung gebunden wären.
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2. Nach alledem lässt sich aus dem
vorstehend Gesagten für den Fall einer zwar nicht wirksam
bekanntgegebenen Einstellungsverfügung, gleichwohl aber
inhaltlich zu Recht erfolgten Einstellung der Vermittlung ableiten,
dass der Kindergeldanspruch nach Ablauf des Monats entfällt,
in dem das arbeitsuchende Kind von der AA aus der
Arbeitsvermittlung abgemeldet wurde.
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3. Sollte diese Prüfung jedoch ergeben,
dass die AA die Vermittlung mangels einer beachtlichen
Pflichtverletzung zu Unrecht eingestellt hat, besteht die Meldung
für Zwecke des Kindergeldrechts zeitlich unbefristet - ggf.
bis zum Erreichen des 21. Lebensjahres - fort.
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Dabei verkennt der Senat nicht, dass bei
Fehlen einer wirksam bekanntgegebenen Einstellungsverfügung
(§ 38 Abs. 3 Satz 2 SGB III n.F.) und im Übrigen
unberechtigter Einstellung der Vermittlung der Vermittlungsanspruch
des Arbeitsuchenden gegenüber der AA fortbesteht und deshalb
nach wie vor ein Rechtsverhältnis zwischen dem Arbeitsuchenden
und der AA existiert, das als Grundlage für ungeschriebene
Mitwirkungspflichten des Arbeitsuchenden herangezogen werden
könnte. Letztendlich sieht sich der Senat jedoch aufgrund der
Wertungen des Gesetzgebers nicht dazu in der Lage, aus diesem
Rechtsverhältnis zu Lasten des Kindes eine nicht kodifizierte
Melde- oder Erkundigungspflicht gegenüber der AA zu
begründen. Zum einen hat der Gesetzgeber der AA die
Möglichkeit eingeräumt, Arbeitsuchende wirksam in den
Vermittlungsprozess einzubinden. Hierfür muss die AA
allerdings entsprechende Aktivitäten entfalten. Unterbleiben
diese aufgrund einer zu Unrecht erfolgten Einstellung der
Vermittlung, kann dies nicht dem Kläger angelastet werden. Zum
anderen hat der Gesetzgeber durch die Neufassung des § 38 SGB
III n.F. mehr Transparenz für die Beteiligten schaffen wollen
(BTDrucks 16/10810, S. 30). Bei Begründung einer gesetzlich
nicht kodifizierten (ungeschriebenen) Melde- oder
Erkundigungspflicht würde jedoch genau das Gegenteil bewirkt
werden.
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4. Unter Anwendung der dargestellten
Grundsätze reichen die Feststellungen des FG nicht aus, um
abschließend beurteilen zu können, ob die
Arbeitsuchendmeldung des S mit Ablauf des Monats Januar 2010 wegen
einer nach § 38 Abs. 3 Satz 2 SGB III n.F. beachtlichen
Pflichtverletzung weggefallen ist.
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Das FG hat aus seiner Sicht diese Frage zu
Recht nicht geprüft. Es hat insoweit für den Senat
lediglich bindend festgestellt (vgl. § 118 Abs. 2 FGO), dass S
den für Anfang Dezember 2009 angesetzten Termin ohne Angaben
von Gründen nicht wahrgenommen hat und dass eine von der AA
über die beabsichtigte Einstellung der Arbeitsvermittlung
versandte Mitteilung unbeantwortet geblieben ist. Diese
Feststellungen reichen jedoch nicht zur Prüfung der Frage aus,
ob S die ihm nach § 38 Abs. 2 SGB III n.F., einer
Eingliederungsvereinbarung oder einem Verwaltungsakt nach § 37
Abs. 3 Satz 4 SGB III n.F. obliegenden Pflichten nicht erfüllt
hat, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben. Insbesondere
führt nicht jedes Nichterscheinen zu einem Termin ohne Angabe
von Gründen zu einem derartigen Verstoß (vgl. oben
III.1.b aa). Vielmehr ist erforderlich, dass eine Pflichtverletzung
vorliegt, die unter einen der in § 38 Abs. 3 Satz 2 SGB III
n.F. genannten Fälle zu fassen ist.
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Das FG hat die hierfür erforderlichen
Feststellungen im zweiten Rechtsgang nachzuholen.
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