Auf die Revision der Kläger wird das
Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 26.10.2016 - 4
K 48/16 aufgehoben.
Unter Abänderung des
Einkommensteuerbescheids für 2014 vom 15.06.2015 in Gestalt
der Einspruchsentscheidung vom 12.01.2016 wird die Einkommensteuer
auf den Betrag herabgesetzt, der sich ergibt, wenn Einnahmen des
Klägers aus Kapitalvermögen in Höhe von 3.909 EUR
nicht der tariflichen Einkommensteuer, sondern dem gesonderten
Steuersatz gemäß § 32d Abs. 1 des
Einkommensteuergesetzes unterworfen werden.
Die Berechnung der Steuer wird dem Beklagten
übertragen.
Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der
Beklagte zu tragen.
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Das Finanzgericht (FG) stellte fest, dass
die S-GmbH Darlehen zu vergleichbaren Konditionen von einem fremden
Dritten nicht erhalten hätte. Sie hätte allerdings die
Kontokorrentlinie bei ihrer Hausbank zu einem Zinssatz in Höhe
von 8 % nutzen können.
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Der Kläger erzielte aus den Darlehen
im Streitjahr 2014 Zinserträge in Höhe von 3.909 EUR.
Diese erklärte er in der Einkommensteuererklärung
für das Streitjahr als inländische Kapitalerträge
ohne Steuerabzug, die gemäß § 32d Abs. 1, Abs. 3
Satz 2 EStG dem gesonderten Tarif unterlägen.
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Im Einkommensteuerbescheid für das
Streitjahr vom 15.06.2015 berücksichtigte der Beklagte und
Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA - ) die Zinseinkünfte
des Klägers als gemäß § 32a EStG tariflich zu
besteuernde Einkünfte aus Kapitalvermögen. Hierbei
stützte sich das FA auf die Regelung in § 32d Abs. 2 Nr.
1 Buchst. b Satz 2 EStG. Der Kläger als Darlehensgeber stehe
der Klägerin als Anteilseignerin der S-GmbH nahe. Ferner
erfasste das FA die weiteren Kapitalerträge des Klägers
und der Klägerin, die dem inländischen Steuerabzug
unterlegen hatten, als abgeltend besteuerte Kapitalerträge
i.S. des § 32d Abs. 1 EStG. Nach Abzug der
Sparerpauschbeträge ergaben sich für die Klägerin
und den Kläger insoweit Kapitalerträge i.S. des §
32d Abs. 1 EStG in Höhe von jeweils Null EUR.
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Die Kläger erhoben erfolglos
Einspruch. Auch die anschließend erhobene Klage hatte keinen
Erfolg. Die Entscheidung des FG ist nicht veröffentlicht. Das
FG sah anders als das FA die Voraussetzungen der Regelung in §
32d Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b Satz 2 EStG als nicht erfüllt an.
Der Kläger sei keine der Klägerin als Anteilseignerin der
S-GmbH nahe stehende Person im Sinne der Vorschrift. Das FG
gelangte jedoch zu dem Ergebnis, dass der Kläger eine der
S-GmbH nahe stehende Person i.S. des § 32d Abs. 2 Nr. 1
Buchst. a EStG sei.
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Mit der Revision verfolgen die Kläger
ihr Begehren weiter. Sie rügen die Verletzung materiellen
Bundesrechts. Die vom FG - aus Sicht der Kläger - unzutreffend
festgestellte nicht marktübliche Verzinsung der ausgereichten
Darlehen begründe ebenso wenig ein Beherrschungs- und
Näheverhältnis i.S. des § 32d Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a
EStG wie die vom FG herangezogene Relation der vom Kläger
ausgereichten Gesamtdarlehenssumme zur Höhe des Werts des
Betriebsvermögens der S-GmbH.
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Die Kläger beantragen
sinngemäß, das Urteil des Niedersächsischen FG vom
13.03.2017 - 4 K 48/16 aufzuheben und den Einkommensteuerbescheid
2014 vom 15.06.2015 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom
12.01.2016 dahingehend abzuändern, dass die Einkommensteuer
auf den Betrag herabgesetzt wird, der sich ergibt, wenn die
Einnahmen des Klägers aus Kapitalvermögen in Höhe
von 3.909 EUR nicht der tariflichen Einkommensteuer, sondern dem
gesonderten Steuersatz gemäß § 32d Abs. 1 EStG
unterliegen.
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Das FA beantragt, die Revision als
unbegründet zurückzuweisen.
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Das FG habe § 32d Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a
EStG im Streitfall zutreffend angewendet. Es liege ein
Näheverhältnis zwischen dem Kläger und der S-GmbH im
Sinne der Regelung vor, weil ein fremder Dritter keine Darlehen zu
denselben Konditionen wie der Kläger an die S-GmbH vergeben
hätte. Die S-GmbH habe sich nur zu schlechteren Konditionen
refinanzieren können. Auch habe das FG zutreffend auf das
Verhältnis der Gesamtdarlehenssumme des Klägers zur
Höhe des Stammkapitals der GmbH abgestellt, um auf einen
beherrschenden Einfluss des Klägers auf die GmbH zu
schließen.
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II. Die Revision der Kläger ist
begründet.
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Das FG ist zutreffend davon ausgegangen, dass
die dem Kläger im Streitjahr zugeflossenen Zinsen
Kapitalerträge gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG
und kein Arbeitslohn sind (s. unter II.1.). In den Zinszahlungen
ist auch keine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) der S-GmbH
an die Klägerin zu sehen (s. unter II.2.). Ein Ausschluss der
vom Kläger erzielten Zinseinkünfte i.S. des § 20
Abs. 1 Nr. 7 EStG aus dem gesonderten Tarif (§ 32d Abs. 1
EStG) kann im Streitfall weder - wie vom FG zutreffend entschieden
- auf § 32d Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b Satz 2 EStG (s. unter
II.3.) noch - wie vom FG zu Unrecht angenommen - auf § 32d
Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a EStG gestützt werden (s. unter II.4.).
Die Vorentscheidung ist aufzuheben. Die Sache ist spruchreif (s.
unter II.5.). Die angefochtene Steuerfestsetzung ist wie beantragt
zu ändern (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der
Finanzgerichtsordnung - FGO - ).
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1. Die dem Kläger im Streitjahr
zugeflossenen Zinsen aus den der S-GmbH gewährten Darlehen
sind den Einkünften des Klägers aus Kapitalvermögen
gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG und nicht den
Einkünften des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit
gemäß § 19 EStG zuzuordnen. Das FG hat für die
Zinszahlungen zwar fehlerhaft die erforderliche Abgrenzung der
Einkunftsarten nicht vorgenommen. Der Senat kann hierüber
anhand der vom FG festgestellten Tatsachen jedoch selbst
entscheiden (vgl. Senatsurteil vom 05.11.2013 - VIII R 20/11, BFHE
243, 481, BStBl II 2014, 275 = SIS 14 01 53, Rz 15, 16).
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a) § 20 Abs. 8 EStG enthält eine nur
begrenzte Kollisionsregelung, wonach Einkünfte aus
Kapitalvermögen den Einkünften aus Land- und
Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb, aus selbständiger Arbeit
oder aus Vermietung und Verpachtung zuzurechnen sind, wenn sie zu
diesen Einkünften gehören. Für die Abgrenzung von
Kapitaleinkünften zu den Einkünften aus
nichtselbständiger Arbeit ist nach der ständigen
Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) diejenige Einkunftsart
maßgebend, die im Vordergrund steht und die Beziehungen zu
den anderen Einkünften verdrängt (Senatsurteile vom
31.10.1989 - VIII R 210/83, BFHE 160, 11, BStBl II 1990, 532 = SIS 90 12 34; in BFHE 243, 481, BStBl II 2014, 275 = SIS 14 01 53, Rz
15).
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b) Zu den Einnahmen aus
nichtselbständiger Arbeit gehören nach § 19 Abs. 1
Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 8 Abs. 1 EStG alle Güter, die in
Geld oder Geldeswert bestehen und die dem Arbeitnehmer aus dem
Dienstverhältnis für das Zurverfügungstellen seiner
individuellen Arbeitskraft zufließen. Vorteile werden
„für“ eine Beschäftigung gewährt,
wenn sie im weitesten Sinne durch das individuelle
Dienstverhältnis des Arbeitnehmers veranlasst sind. Kein
Arbeitslohn nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG liegt hingegen
vor, wenn die Zuwendung wegen anderer Rechtsverhältnisse oder
aufgrund sonstiger, nicht auf dem Dienstverhältnis beruhender
Beziehungen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber gewährt
wird. Nutzt der Arbeitnehmer sein Kapital als eine vom
Arbeitsverhältnis unabhängige und eigenständige
Erwerbsgrundlage zur Einkünfteerzielung, sind die daraus
erzielten Erträge keine Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit, sondern solche aus
Kapitalvermögen. Erforderlich ist, dass über die
Darlehensgewährung ein Sonderrechtsverhältnis
begründet wird, das unabhängig vom Arbeitsverhältnis
besteht und den gesamten Leistungsaustausch der Vertragspartner
abbildet, ohne dass daneben noch dem Arbeitsverhältnis
zuzuordnende, lohnsteuerrechtlich erhebliche Leistungen vorliegen
(vgl. z.B. Senatsurteil vom 21.10.2014 - VIII R 44/11, BFHE 247,
308, BStBl II 2015, 593 = SIS 14 33 34, m.w.N., zu Zinsen aus
Arbeitnehmer-Genussrechten als Arbeitslohn). Bei der Hingabe eines
Darlehens durch den Arbeitnehmer an den Arbeitgeber stehen im
Hinblick auf die Zinszahlungen die Einkünfte aus
Kapitalvermögen jedenfalls dann im Vordergrund, wenn es dem
Steuerpflichtigen auf die Erzielung von Zinsen ankommt, da in
diesem Fall vom Steuerpflichtigen dem Arbeitgeber nicht das Kapital
selbst, sondern nur dessen Nutzungsmöglichkeit zur
Verfügung gestellt wird (BFH-Urteil vom 07.02.2008 - VI R
75/06, BFHE 220, 407, BStBl II 2010, 48 = SIS 08 14 85, unter
II.1.b).
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c) Der Kläger hat nach den vom FG
festgestellten Tatsachen in Gestalt der Darlehensverträge mit
der S-GmbH vom Arbeitsverhältnis rechtlich und faktisch
unabhängige Sonderrechtsbeziehungen begründet und auf
dieser Grundlage im Streitjahr Zinseinkünfte gemäß
§ 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG erzielt.
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Ihm ging es bei der Darlehensgewährung um
die Erzielung von Zinsen aus dem ausgereichten Kapital und die
Tilgung der Darlehen durch die S-GmbH. Hierfür spricht
maßgeblich, dass der Kläger der S-GmbH die Darlehen wie
ein finanzierendes Kreditinstitut nur gegen eine
Sicherungsübereignung verschiedener Gegenstände des
Anlagevermögens gewährt hat. Dem steht nicht entgegen,
dass es dem Kläger bei der Darlehensgewährung auch darum
ging, seinen Arbeitsplatz bei der S-GmbH zu erhalten, und die
Darlehen mit einem Ausfallrisiko behaftet waren. Aus der
Risikobehaftung der ausgereichten Darlehen lässt sich
angesichts der weiteren Umstände des Streitfalls kein
Entlohnungscharakter der Zinszahlungen im Rahmen des
Arbeitsverhältnisses ableiten.
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2. Die Zinszahlungen sind auch nicht wegen
einer Vorteilsgewährung der S-GmbH an den Kläger als eine
der Klägerin nahe stehende Person vorrangig als Einkünfte
der Klägerin aus einer vGA gemäß § 20 Abs. 1
Nr. 1 Satz 2 EStG zu qualifizieren. Die in Anspruch genommene
Finanzierung durch den Kläger war nach den Feststellungen des
FG für die S-GmbH angesichts der vereinbarten Zinssätze
vorteilhafter als eine Inanspruchnahme des Kontokorrentkredits. Ein
ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsführer
hätte die mit dem Kläger abgeschlossenen
Darlehensverträge unter diesen Umständen auch mit einem
Nichtgesellschafter abgeschlossen. Zudem beruhten die Zinszahlungen
auf klaren, im Voraus getroffenen, zivilrechtlich wirksamen und
tatsächlich durchgeführten Darlehensverträgen der
S-GmbH mit dem Kläger (zu diesen Anforderungen s. z.B.
Senatsurteil vom 21.10.2014 - VIII R 21/12, BFHE 247, 538, BStBl II
2015, 638 = SIS 15 03 09, Rz 22, 23).
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3. Die Würdigung des FG, die
Zinseinkünfte des Klägers seien nicht gemäß
§ 32d Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b Satz 2 EStG aus dem
Anwendungsbereich des gesonderten Tarifs gemäß §
32d Abs. 1 EStG ausgeschlossen, ist nicht zu beanstanden.
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a) Gemäß § 32d Abs. 2 Nr. 1
Buchst. b Satz 1 EStG gilt der gesonderte Steuertarif des §
32d Abs. 1 EStG nicht, wenn die Kapitalerträge nach § 20
Abs. 1 Nr. 7 EStG von einer Kapitalgesellschaft an einen
Anteilseigner gezahlt werden, der zu mindestens 10 % an der
Gesellschaft oder Genossenschaft beteiligt ist. Nach Satz 2 des
§ 32d Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b EStG ist die Anwendung des
gesonderten Steuertarifs für Kapitaleinkünfte
gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG auch dann
ausgeschlossen, wenn der Gläubiger der Kapitalerträge
eine dem Anteilseigner nahe stehende Person ist.
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aa) Wie der Senat in seinem Urteil vom
14.05.2014 - VIII R 31/11 (BFHE 245, 531, BStBl II 2014, 995 = SIS 14 21 84) in Anlehnung an die Gesetzesbegründung (BTDrucks
16/4841, S. 61) entschieden hat, genügt ein aus der
Ehegatteneigenschaft abgeleitetes persönliches Interesse
allein nicht, um ein Näheverhältnis zwischen dem
Darlehensgeber und dem Anteilseigner der Kapitalgesellschaft zu
begründen. Erforderlich ist, dass zwischen dem Darlehensgeber
als nahe stehender Person (hier: dem Kläger) und dem
Anteilseigner (hier: der Klägerin) ein
Beherrschungsverhältnis besteht, weil entweder der Kläger
oder die Klägerin auf den jeweils anderen einen
außerhalb der Geschäftsbeziehung (des Darlehensvertrags
mit der S-GmbH) begründeten Einfluss ausüben kann. Das
Beherrschungsverhältnis muss so beschaffen sein, dass der
beherrschten Person aufgrund eines absoluten
Abhängigkeitsverhältnisses für den Abschluss des
Darlehens mit der S-GmbH im Wesentlichen kein eigener
Entscheidungsspielraum verbleibt (vgl. zum Ganzen Senatsurteil in
BFHE 245, 531, BStBl II 2014, 995 = SIS 14 21 84, Rz 15, 16). Das
Abhängigkeitsverhältnis kann wirtschaftlicher oder
persönlicher Natur sein (Senatsurteil vom 28.01.2015 - VIII R
8/14, BFHE 249, 133, BStBl II 2015, 397 = SIS 15 04 12). Ein
solches Näheverhältnis liegt z.B. vor, wenn der
Gläubiger der Kapitalerträge eine Beteiligung an der
Anteilseigner-Kapitalgesellschaft der darlehensnehmenden
Tochterkapitalgesellschaft innehat, die es ihm ermöglicht,
seinen Willen in der Gesellschafterversammlung der
Anteilseigner-Kapitalgesellschaft durchzusetzen (Senatsurteil vom
20.10.2016 - VIII R 27/15, BFHE 256, 248, BStBl II 2017, 441 = SIS 17 04 55, Rz 21, 23). Dem folgt auch die Finanzverwaltung
(Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen - BMF - vom
18.01.2016 - IV C 1-S 2252/08/10004:017, 2015/0468306, BStBl I
2016, 85 = SIS 16 02 36, Rz 136).
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bb) Das FG ist unter Anwendung dieses
Maßstabs zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass zwischen dem
Kläger als Darlehensgeber und der Klägerin als
Anteilseignerin der S-GmbH kein solches
Abhängigkeitsverhältnis bestand.
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aaa) Zwar hätte die Klägerin als
Alleingesellschafterin der S-GmbH den Kläger als deren
Geschäftsführer mittels eines Gesellschafterbeschlusses
abberufen und dessen Anstellungsvertrag kündigen können.
Allerdings fehlt es - worauf das FG abgestellt hat - an jeglichen
Anhaltspunkten dafür, dass die Klägerin ihre
gesellschaftsrechtlichen Möglichkeiten eingesetzt hat, um den
Kläger zur Vergabe der Darlehen an die S-GmbH zu veranlassen.
Vielmehr stand dem Kläger - wie die Modalitäten der
Darlehensverträge, insbesondere der Übereignung von
Anlagevermögen der S-GmbH zur Sicherheit bestätigen - ein
Entscheidungsspielraum im Zusammenhang mit der
Darlehensgewährung zu. Dies bestätigt auch die vom
Kläger bekundete Vorstellung, die Darlehen an die S-GmbH seien
im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zwar jeweils zu einem
unterhalb des Kontokorrentsatzes liegenden, aber dennoch
fremdüblichen Zinssatz vergeben worden.
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bbb) Umstände, die dafür sprechen,
dass der Kläger als Darlehensgeber auf die Klägerin als
Anteilseignerin der S-GmbH einen außerhalb der
Geschäftsbeziehung begründeten Einfluss genommen hat und
ein persönliches oder wirtschaftliches
Abhängigkeitsverhältnis der Klägerin vorlag, sind
ebenfalls nicht ersichtlich. Das FG hat zwar festgestellt, dass die
Finanzierung der S-GmbH durch den Kläger für die
Gesellschaft wirtschaftlich vorteilhaft war und mittelbar auch der
Klägerin als Anteilseignerin zugutekam. Gleichwohl hätte
sich die S-GmbH alternativ im Rahmen des Kontokorrents - wenn auch
zu höheren Zinssätzen - refinanzieren können. Weder
die S-GmbH noch die Klägerin waren auf eine Darlehensaufnahme
beim Kläger angewiesen.
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b) Schließlich kann ein
Näheverhältnis auch bestehen, wenn die Vertragsparteien
(hier: der Kläger und die S-GmbH) ein eigenes wirtschaftliches
Interesse an der Erzielung der Einkünfte des anderen haben
(Senatsurteil in BFHE 245, 531, BStBl II 2014, 995 = SIS 14 21 84,
Rz 15, 16). Hieran fehlt es im Streitfall.
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aa) Für die Annahme eines eigenen
wirtschaftlichen Interesses der Vertragsparteien an der
Einkünfteerzielung des anderen reicht es nicht aus, dass der
Darlehensgeber von der Besteuerung der Zinsen nach dem gesonderten
Tarif gemäß § 32d Abs. 1 EStG profitiert und der
Schuldner die gezahlten Vergütungen im tariflichen Bereich als
Betriebsausgaben abziehen kann. Hätte der Darlehensgeber,
statt das Darlehen auszureichen, sein Kapital auch bei einer Bank
anlegen und für die hieraus erzielten Kapitalerträge den
gesonderten Tarif in Anspruch nehmen können, oder hätte
der Darlehensnehmer das benötigte Kapital auch bei einer Bank
aufnehmen können, fehlt es an einem entsprechenden
Näheverhältnis. Denn die vom Gesetzgeber durch die
Gewährung von Fremdkapital befürchtete
missbräuchliche Verlagerung von Einkünften auf die
privilegiert besteuerte private Anlageebene kann nicht eintreten,
wenn die Chancen und Risiken bei der Gewährung der Darlehen in
fremdüblicher Weise verteilt sind (vgl. Senatsurteil in BFHE
249, 133, BStBl II 2015, 397 = SIS 15 04 12, Rz 18;
Blümich/Werth, § 32d EStG Rz 65, 70).
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bb) Nach diesem Maßstab ist im
Streitfall ein eigenes wirtschaftliches Interesse der S-GmbH als
Darlehensschuldnerin an der Einkünfteerzielung des
Klägers als Darlehensgeber oder umgekehrt nicht zu erkennen.
Zwar war die Finanzierung durch den Kläger für die S-GmbH
wirtschaftlich wichtig, da sie sich im Rahmen des
Kontokorrentkredits ansonsten zu einem höheren Zinssatz
hätte refinanzieren müssen. Die S-GmbH hätte dies
aber tun und dann ggf. höhere Zinsaufwendungen als
Betriebsausgaben abziehen können. Der Kläger hätte
im Rahmen einer festverzinslichen Kapitalanlage der
Darlehensbeträge für hieraus erzielte Kapitalerträge
den gesonderten Tarif gemäß § 32d Abs. 1 EStG in
Anspruch nehmen können. Eine missbräuchliche Gestaltung
zur Ausnutzung des gesonderten Steuertarifs im Wege einer
Einkünfteverlagerung ist - wie vom FG erkannt - durch die
Darlehensvergaben an die S-GmbH nicht gegeben.
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cc) Weder der Kläger als Darlehensgeber
noch die Klägerin als Anteilseignerin der S-GmbH noch die
S-GmbH selbst waren danach bei Eingehen der Darlehensbeziehung in
ihrer Finanzierungsfreiheit beschränkt. Ein
Näheverhältnis gemäß § 32d Abs. 1 Nr. 2
Buchst. b EStG liegt auf dieser Grundlage nicht vor.
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4. Das FG hat jedoch rechtsfehlerhaft
angenommen, dass bei Nichtvorliegen des Ausschlusstatbestands
gemäß § 32d Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b Satz 2 EStG ein
Ausschluss der Kapitalerträge des Klägers aus dem
gesonderten Tarif (§ 32d Abs. 1 EStG) gemäß §
32d Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a EStG in Betracht kommt. Dies ist indes
ausgeschlossen.
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Der Tatbestand des § 32d Abs. 2 Nr. 1
Buchst. b Satz 2 EStG ist ein speziell für Vergütungen,
die u.a. von einer Kapitalgesellschaft (hier: der S-GmbH, vgl.
§ 1 Abs. 1 Nr. 1 des Körperschaftsteuergesetzes) an einen
Anteilseigner oder an eine diesem nahe stehende Person gezahlt
werden, geschaffener Ausschlusstatbestand. Er ist
abschließend. Sind die Voraussetzungen der Regelung nicht
erfüllt, kommt ein Rückgriff auf den Ausschlusstatbestand
gemäß § 32d Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a EStG weder
für Vergütungen aus einem Darlehen des Anteilseigners
noch einer nahe stehenden Person an die Kapitalgesellschaft in
Betracht (vgl. BMF-Schreiben in BStBl I 2016, 85 = SIS 16 02 36, Rz
134, 135; Blümich/Werth, § 32d EStG Rz 72; Koss in Korn,
§ 32d EStG Rz 52.2; Weiss in Littmann/Bitz/Pust, Das
Einkommensteuerrecht, Kommentar, § 32d Rz 192, jeweils zur
Unterschreitung der 10 %-Grenze; Boochs in Lademann, EStG, §
32d EStG Rz 18; s.a. Pfirrmann in Kirchhof, EStG, 19. Aufl., §
32d Rz 11; BeckOK EStG/Schmidt, 7. Ed. [01.05.2020], EStG §
32d Rn. 138, nach denen im Rahmen des § 32d Abs. 2 Nr. 1
Buchst. a EStG der Darlehensschuldner stets eine natürliche
Person sein muss). Dies gilt nicht nur, wenn die in § 32d Abs.
2 Nr. 1 Buchst. b EStG normierte Beteiligungsschwelle des
Anteilseigners von 10 % nicht erreicht wird, sondern auch dann,
wenn die Voraussetzungen für ein wirtschaftliches oder
persönliches Näheverhältnis des Darlehensgebers zum
Anteilseigner oder umgekehrt gemäß § 32d Abs. 2 Nr.
1 Buchst. b EStG nicht gegeben sind.
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5. Die Sache ist spruchreif. Die von der
S-GmbH vereinnahmten und gemäß § 32d Abs. 3 Satz 1
EStG als Kapitalerträge erklärten Darlehenszinsen des
Klägers unterliegen als inländische Kapitalerträge
ohne Steuerabzug dem gesonderten Tarif gemäß § 32d
Abs. 1 EStG (§ 32d Abs. 3 Satz 2 EStG). Hieraus ergeben sich
folgende Kapitaleinkünfte der Kläger i.S. des § 32d
Abs. 1 EStG im Streitjahr:
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