Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil
des Finanzgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 24.2.2015 4 K
180/13 = SIS 15 17 35 aufgehoben.
Die Sache wird an das Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt
zurückverwiesen.
Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des
Revisionsverfahrens übertragen.
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I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte
(Klägerin) erhielt von der Beklagten und
Revisionsklägerin (Familienkasse) Kindergeld für ihren
schwerbehinderten Sohn. Nachdem die Beigeladene
(Sozialhilfeträger) Sozialhilfe an die Klägerin gezahlt
und deshalb die Abzweigung des Kindergeldes bei der Familienkasse
beantragt hatte, zweigte diese mit Bescheid vom 5.7.2011
gemäß § 74 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 76 des
Einkommensteuergesetzes (EStG) die Hälfte des Kindergeldes (92
EUR) an den Sozialhilfeträger ab. Nachdem die Klägerin
hiergegen Einspruch erhoben hatte, um weiterhin volles Kindergeld
zu erhalten, stellte die Familienkasse im November 2011 die Zahlung
des Kindergeldes bis zur Klärung des Streites zwischen der
Klägerin und dem Sozialhilfeträger ein. Mit
Einspruchsentscheidung vom 30.1.2013 entschied die Familienkasse,
die Abzweigung im Zeitraum Mai bis Juli 2011 auf 78 EUR zu
reduzieren und ab August 2012 aufzuheben.
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Hiergegen erhob die Klägerin Klage und
beantragte zunächst, den Abzweigungsbescheid vom 5.7.2011
dahingehend zu ändern, dass ab Mai 2011 volles Kindergeld an
sie zu zahlen sei. Nach einem rechtlichen Hinweis des
Finanzgerichts (FG) auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom
18.4.2013 V R 48/11 (BFHE 241, 270, BStBl II 2013, 697 = SIS 13 19 60), wonach davon auszugehen sei, dass ein in den Haushalt
aufgenommenes behindertes Kind Unterhaltsleistungen von mehr als
dem Wert des Kindergeldes erhalte, gab der Sozialhilfeträger
seine Forderung nach Abzweigung des Kindergeldes ab November 2011
auf und beide Beteiligten erklärten den Rechtsstreit insoweit
für erledigt.
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Hinsichtlich des Zeitraums Juli bis Oktober
2011 ging der Sozialhilfeträger jedoch davon aus, dass der
Abzweigungsbescheid wegen der Auszahlung an ihn nicht mehr
geändert werden könne. Zur Begründung verwies er auf
das BFH-Urteil vom 26.8.2010 III R 21/08 (BFHE 231, 520, BStBl II
2013, 583 = SIS 11 01 50), wonach eine Auszahlung des Kindergeldes
an den originär Kindergeldberechtigten zum Erlöschen des
Anspruchs führe. Nach einem rechtlichen Hinweis des FG und der
Erörterung der Sach- und Rechtslage in der mündlichen
Verhandlung gab daraufhin die Klägerin ihren
Verpflichtungsantrag auf und beantragte, die Feststellung der
Rechtswidrigkeit der Abzweigung, um eine Amtshaftungsklage gegen
die Familienkasse vor dem Zivilgericht vorzubereiten.
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Das FG gab der Feststellungsklage statt.
Die Fortsetzungsfeststellungsklage sei zulässig. Das
Klagebegehren der Klägerin auf Auszahlung des gesamten
Kindergeldbetrages habe sich durch die teilweise Zahlung an den
Sozialhilfeträger erledigt, auch wenn die Abzweigung materiell
rechtswidrig gewesen sei.
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Hiergegen wendet sich die Familienkasse mit
der Revision. Das FG habe die Fortsetzungsfeststellungsklage als
unzulässig verwerfen müssen, weil eine
Abzweigungsentscheidung auch nach Auszahlung des Kindergeldes noch
änderbar sei, denn eine Zahlung an den falschen
Empfangsberechtigten könne von diesem zurückgefordert und
die Zahlung an den materiell Berechtigten nachgeholt werden. Die
Klage sei als unzulässig zu verwerfen.
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Die Familienkasse beantragt, das FG-Urteil
aufzuheben und die Klage als unzulässig abzuweisen,
hilfsweise, die Sache an das FG zur erneuten Entscheidung
zurückzuverweisen.
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Die Klägerin beantragt, die Revision
zurückzuweisen.
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II. Die Revision der Familienkasse ist
begründet. Sie führt zur Aufhebung des FG-Urteils und
Zurückverweisung zur erneuten Entscheidung an das FG (§
126 Abs. 3 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung - FGO - ). Das FG hat
rechtsfehlerhaft die Fortsetzungsfeststellungsklage als
zulässig beurteilt, da sich der angefochtene Verwaltungsakt
mit der Auszahlung des Kindergeldes an den Sozialhilfeträger
nicht i.S. des § 100 Abs. 1 Satz 4 FGO
„erledigt“ hat. Der Klägerin ist
Gelegenheit zu geben, zu ihrem ursprünglich gestellten Antrag
zurück zu kehren.
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1. Das FG hat die Voraussetzungen einer
Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 100 Abs. 1 Satz 4 FGO
unzutreffend bejaht. Es ist zu Unrecht davon ausgegangen, dass die
Auszahlung von Kindergeld an den Sozialhilfeträger zur
„Erledigung“ einer Klage des originär
kindergeldberechtigten Elternteils auf Auszahlung des Kindergeldes
führt, wenn der Abzweigungsbescheid aufgrund der Anfechtung
noch geändert werden kann und infolgedessen das an den
Sozialhilfeträger ausgezahlte Kindergeld an die Familienkasse
zurück zu erstatten ist.
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a) Nach ständiger Rechtsprechung des BFH
scheidet eine Abzweigung des Kindergeldes an den
Sozialhilfeträger oder an das Kind aus, wenn das Kindergeld
zuvor bereits an den originär kindergeldberechtigten
Elternteil tatsächlich ausgezahlt wurde. Der
Kindergeldanspruch wird durch die Auszahlung erfüllt und
erlischt damit (BFH-Urteile in BFHE 231, 520, BStBl II 2013, 583 =
SIS 11 01 50; vom 27.10.2011 III R 16/09, BFH/NV 2012, 720 = SIS 12 10 21; BFH-Beschluss vom 2.12.2013 III S 33/13 (PKH), BFH/NV 2014,
574 = SIS 14 07 50).
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b) Entgegen der Rechtsauffassung des FG kommt
der Auszahlung von Kindergeld an einen Dritten
(Sozialhilfeträger) nicht dieselbe Wirkung zu wie einer
Auszahlung an den originär Kindergeldberechtigten. Denn die
Erfüllungszuständigkeit für erhaltenes Kindergeld
ändert sich von der Person des Kindergeldberechtigten auf
einen Dritten erst dann und soweit, wie ein bestandskräftiger
Abzweigungsbescheid der Familienkasse ergangen ist, bei dem es sich
für den Empfänger um einen begünstigenden und
für den bisher Kindergeldberechtigten um einen belastenden
Verwaltungsakt mit Doppelwirkung handelt (BFH-Urteil vom 24.8.2001
VI R 83/99, BFHE 196, 278, BStBl II 2002, 47 = SIS 01 13 68; Wendl
in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG, § 74 Rz 14). Wird dieser
Verwaltungsakt der Familienkasse fristgerecht durch Einspruch des
Kindergeldberechtigten angefochten, kann er im Einspruchsverfahren
wieder aufgehoben oder eingeschränkt werden. Dadurch wird die
vormalige Erfüllungszuständigkeit des
Kindergeldberechtigten wieder hergestellt. Demgemäß hat
der BFH bereits entschieden, dass im Hinblick auf die
Sonderregelung des § 112 des Zehnten Buchs Sozialgesetzbuch
(SGB X), wonach zu Unrecht erstattete Beträge
zurückzuerstatten sind, eine entsprechende Anwendung der unter
II.1.a dargestellten Grundsätze bei Zahlung von Kindergeld an
den originär Kindergeldberechtigten bei einer angefochtenen
Abzweigungsentscheidung nicht in Betracht kommt (BFH-Urteil vom
19.9.2013 V R 25/12, BFH/NV 2014, 322 = SIS 14 03 85). Der
Sozialhilfeträger hat nach erfolgreicher Anfechtung des
Abzweigungsbescheides das zu Unrecht erhaltene Kindergeld an die
Familienkasse gemäß § 112 SGB X zu erstatten,
sodass diese das Kindergeld dem Berechtigten nachzahlen kann. Die
Rechtsauffassung des FG, wonach der Kindergeldberechtigte
zunächst eine Fortsetzungsfeststellungsklage gegen die
Abzweigungsentscheidung vor dem FG erheben muss, um
anschließend einen Schadensersatzanspruch im Wege der
Amtshaftungsklage vor dem Zivilgericht nach § 839 des
Bürgerlichen Gesetzbuches durchzusetzen und damit die
Zivilgerichtsbarkeit mit Fragen der Kindergeldberechtigung zu
befassen, wäre zudem schwerlich mit den Grundsätzen der
Prozessökonomie zu vereinbaren.
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2. Nach diesen Maßstäben ist die
Vorentscheidung wegen der unzutreffenden Annahme eines
Feststellungsinteresses nach § 100 Abs. 1 Satz 4 FGO
aufzuheben. Die Sache ist mangels Spruchreife an das FG
zurückzuverweisen. Die Klage ist trotz des
Feststellungsantrags der Klägerin nicht als unzulässig zu
verwerfen, da der Wechsel vom ursprünglich gestellten
Aufhebungsantrag auf den Feststellungsantrag auf Initiative des FG
zustande gekommen ist (vgl. BFH-Urteil vom 20.2.1990 VII R 125/89,
BFHE 159, 573, BStBl II 1990, 546 = SIS 90 12 52; Gräber,
Kommentar zur FGO, § 56 Rz 20).
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3. Die Entscheidung über die Kosten des
Verfahrens wird dem FG übertragen (§ 143 Abs. 2 FGO).
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