Die Revision des Klägers gegen das Urteil
des Hessischen Finanzgerichts vom 26.02.2020 - 4 K 179/16 = SIS 20 11 93 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der
Kläger zu tragen.
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I. Der seit 2003 im Vereinsregister
eingetragene Kläger und Revisionskläger (Kläger)
verfolgt nach seiner im November 2010 geänderten Satzung
folgende Ziele: „die Förderung von Bildung, Wissenschaft
und Forschung, die Förderung des Schutzes der Umwelt und des
Gemeinwesens, der Demokratie und der Solidarität unter
besonderer Berücksichtigung der ökonomischen und
gesellschaftlichen Auswirkungen der Globalisierung. Der Verein
fördert die Völkerverständigung und den
Frieden“. Der Kläger ist nach seiner Satzung zudem
„in Trägerschaft des Netzwerks“ A
tätig.
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Er befasste sich in den Jahren 2010 bis
2012 (Streitjahre) öffentlichkeitswirksam mit
unterschiedlichen Themen: Finanz- und Wirtschaftskrise, die
Besteuerung von Finanzmärkten, die Umverteilung von Reichtum,
eine Finanztransaktionssteuer, Steuern gegen Armut, Spekulation mit
Lebensmitteln, Blockupy, Regulierung der Finanzmärkte,
Finanzmarkttagung Geld, Bankentribunal, Geschäftspraktiken von
Banken, Wechsel der Hausbank („Krötenwanderung“),
Arabischer Frühling, Aktionstag Banken, Krise des Euro und der
Finanzmärkte, europaweiter Sozialabbau, Wege aus der
Krisenfalle, Umverteilung (finanzieller Mittel), Regulierung der
Finanzmärkte, feministische Ökonomie, Public Private
Partnerships, Anti-Atom-Bewegung, Atomwirtschaft, unbedingtes
Grundeinkommen, Klimaschutz, globale Klimagerechtigkeit sowie
alternative Formen des Lebens und Wirtschaftens.
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Im Bereich von Steuerpolitik und
öffentlichen Finanzen ging es bei der Kampagne
„Sparpaket/Finanztransaktionssteuer/Umverteilen“ gegen
Gesetzesvorschläge, die später zum Haushaltsbegleit- und
Haushaltsgesetz 2011 führten. Mit der Kampagne „H
stoppen“ wurde das Ziel verfolgt, ökologische
Nachhaltigkeit durch umweltfreundliche Textilproduktion mit
wirtschaftlicher Nachhaltigkeit zu verbinden. Der Kläger nahm
das Verkehrsprojekt „Stuttgart 21“ zum Anlass für
einen Demokratie-Kongress. Beim Thema
„30-Stunden-Woche“ plädierte er für eine
entsprechende Arbeitszeitbegrenzung „für alle“ bei
vollem Lohnausgleich für untere und mittlere
Einkommen.
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Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das
Finanzamt - FA - ) verneinte in den Bescheiden vom 14.04.2014
über Körperschaftsteuer 2010, 2011 und 2012,
Solidaritätszuschlag zur Körperschaftsteuer 2010, 2011
und 2012, gesonderter Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs
zur Körperschaftsteuer zum 31.12.2010 bis zum 31.12.2012,
Gewerbesteuermessbeträge 2010, 2011 und 2012 sowie gesonderter
Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes zum
31.12.2010 bis zum 31.12.2012 die Gemeinnützigkeit des
Klägers. Der hiergegen eingelegte Einspruch blieb ohne
Erfolg.
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Das Finanzgericht (FG) gab der Klage mit
seinem im ersten Rechtsgang ergangenen Urteil statt. Der
Bundesfinanzhof (BFH) hob die Entscheidung des FG mit seinem Urteil
vom 10.01.2019 - V R 60/17 (BFHE 263, 290, BStBl II 2019, 301 = SIS 19 00 82) auf und verwies die Sache an das FG zurück. Im
zweiten Rechtsgang wies das FG die Klage mit seinem in EFG 2020,
1365 = SIS 20 11 93 veröffentlichten Urteil ab.
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Hiergegen wendet sich der Kläger mit
seiner Revision. Er habe zu keinem Zeitpunkt politische, sondern
immer nur seine satzungsmäßigen gemeinnützigen
Zwecke verfolgt. Der BFH habe in seinem Urteil im ersten Rechtsgang
die Auffassung vertreten, dass möglicherweise einige Aktionen
des Klägers politische Zwecke und nicht seine
satzungsmäßigen gemeinnützigen Zwecke verfolgt
hätten und daher dem Kläger die Gemeinnützigkeit
abzuerkennen sei. Der BFH habe ausgeführt, dass es dem
Kläger möglicherweise bei seinen verschiedenen Aktionen
im Schwerpunkt nicht um die Vermittlung von Bildungsinhalten zu
diesen Themen gegangen sei, sondern um die Einflussnahme auf die
politische Willensbildung und auf die öffentliche Meinung, da
diese Tätigkeiten keinerlei Bezug zur Bildungspolitik i.S. von
§ 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 der Abgabenordnung (AO) gehabt
hätten. Der BFH habe aber wohlweislich dies nicht entschieden,
sondern den Rechtsstreit an das FG zurückverwiesen, da die
Wertung, welche Zwecke eine gemeinnützige Körperschaft
mit ihren Aktionen verfolge, nicht dem BFH als Revisionsgericht
obliege, sondern dem Tatsachengericht. Das FG habe das Urteil des
BFH missverstanden, indem es davon ausgegangen sei, dass der BFH
unter dem gemeinnützigen Zweck der politischen Bildung nach
§ 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 AO ausschließlich
bildungspolitische Fragestellungen verstehe. Es sei ein
Missverständnis, dass der BFH entschieden habe, dass die
„ökonomische Alphabetisierung“ nicht unter §
52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 AO falle. Zum einen sei die
Beschränkung auf bildungspolitische Fragen abwegig, wie die
Anerkennung der Gemeinnützigkeit bei politischen
Parteistiftungen zeige. Zum anderen stehe dies im Widerspruch zur
ständigen BFH-Rechtsprechung und der sich hieraus ergebenden
Bindung nach § 11 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Auch nach
Auffassung des Petitionsausschusses des Deutschen Bundestages messe
das Gemeinnützigkeitsrecht der freien
Meinungsäußerung besondere Bedeutung zu. Der BFH habe zu
der Frage, ob er, der Kläger, mit seinen Maßnahmen
politische Zwecke verfolgt habe und ein allgemeinpolitisches Mandat
in Anspruch genommen habe, nicht durchentschieden, sondern an das
FG zurückverwiesen. Aufgrund eines Missverständnisses
habe sich das FG „gezwungen gesehen, die Verfolgung des
gemeinnützigen Zwecks der politischen Bildung durch den
Kläger als Verfolgung eines politischen Zwecks“ zu
verstehen.
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Sollte das FG den BFH demgegenüber
zutreffend verstanden haben, so dass sich der Begriff der
politischen Bildung in § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 AO auf die
Bildungspolitik beschränke, so wäre diese Auslegung
verfassungswidrig. Daher sei der BFH zur konkreten Normenkontrolle
nach Art. 100 des Grundgesetzes (GG) verpflichtet. Bei einer
verfassungskonformen Auslegung sei der Revision stattzugeben. Auf
dieser Grundlage verkenne das BFH-Urteil in BFHE 263, 290, BStBl II
2019, 301 = SIS 19 00 82 die Bedeutung des Grundrechts auf
Vereinigungsfreiheit, des allgemeinen Gleichheitsgrundsatzes und
des Demokratieprinzips für die Auslegung der AO. Bei einer
verfassungskonformen Auslegung müsse der BFH seine
Grundsätze revidieren. Bei zivilgesellschaftlichen
Organisationen gehe es nicht um die Frage der Verwendung von
Mitgliedsbeiträgen bei einer Zwangsmitgliedschaft. Die
Abgrenzung sei „schwammig und unspezifisch“ und
genüge nicht den Anforderungen an eine verfassungskonforme
Auslegung. Es bleibe unklar, weshalb das Engagement für
Frieden und Umweltschutz gemeinnützig sei, gehe es doch auch
dort um staatliche Willensbildung. Es sei schleierhaft, wie sich
dies von der Stellungnahme gegen Sozialkürzungen unterscheide.
Die Abgrenzung gehe an der Praxis und Realität der
Arbeitsweise zivilgesellschaftlicher Organisationen vorbei. Der BFH
unterschätze zudem die Bedeutung der Kommunikationsgrundrechte
und einer aktiven Zivilgesellschaft für die Demokratie.
Versammlungs-, Meinungs- und Vereinigungsfreiheit seien
Kommunikationsgrundrechte, die nach der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) konstitutiv für die
Demokratie seien. Die Zivilgesellschaft trage zur Meinungsbildung
der Gesellschaft bei. Aktionen und Stellungnahmen zu politischen
Fragen gehörten zu dem für eine Demokratie konstitutiven
Meinungsstreit. § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 24 AO sei
verfassungskonform in diesem Sinne zu verstehen. Die Vorschrift sei
in der Weise auszulegen, dass Chancengleichheit bei der
Vereinsgründung bestehe, um in gleicher Weise die eigene
Position in die Öffentlichkeit zu bringen. Die
Finanzverwaltung gehe selektiv dazu über, nur einzelnen
Vereinigungen die Gemeinnützigkeit zu entziehen. In Zeiten von
„Fake-News“ falle zivilgesellschaftlichen Vereinigungen
die Aufgabe zu, auf die gesellschaftliche Willensbildung Einfluss
zu nehmen und ihre speziellen Zwecke dabei gerade nicht neutral zu
verfolgen. Die Analogie zur Finanzierung von
Bildungsveranstaltungen der Parteien sei unzutreffend. Politische
Bildung sei in der Regel nicht neutral. Zivilgesellschaftliche
Bildungsarbeit sei sinnvollerweise darauf angelegt, die in der
jeweiligen Auffassung existierenden Lücken der
öffentlichen Bildung zu füllen. Demokratieprinzip und
Vereinigungsfreiheit seien bei der Auslegung der steuerrechtlichen
Begünstigung von Vereinigungen, die Bildungsarbeit betreiben,
zu würdigen. Zweck der Vereinigungsfreiheit sei es, sich mit
Menschen mit gleichen Interessen zusammenzuschließen. Auf ein
Verhältnis von Wissensvermittlung zur Beeinflussung der
gesellschaftlichen Meinungsbildung komme es nicht an.
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Der Kläger beantragt, das Urteil des
FG aufzuheben, die Körperschaftsteuerbescheide 2010 bis 2012
und die Gewerbesteuermessbescheide 2010 bis 2012 jeweils vom
14.04.2014 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 22.01.2016 mit
der Maßgabe aufzuheben, dass der Kläger in den Jahren
2010 bis 2012 gemeinnützig war, und die Bescheide über
die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur
Körperschaftsteuer zum 31.12.2010 bis zum 31.12.2012 sowie die
Bescheide über die gesonderte Feststellung des
vortragsfähigen Gewerbeverlustes zum 31.12.2010 bis zum
31.12.2012 jeweils vom 14.04.2014 in Gestalt der
Einspruchsentscheidung vom 22.01.2016 dahingehend zu ändern,
dass der verbleibende Verlustvortrag zur Körperschaftsteuer
zum 31.12.2010 bis zum 31.12.2012 und der vortragsfähige
Gewerbeverlust zum 31.12.2010 bis zum 31.12.2012 jeweils ... EUR
beträgt, hilfsweise die Durchführung einer konkreten
Normenkontrolle nach Art. 100 GG.
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Das FA beantragt, die Revision
zurückzuweisen.
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Das FG habe im zweiten Rechtsgang die
Gemeinnützigkeit zutreffend verneint.
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II. Die Entscheidung ergeht gemäß
§ 126a FGO. Der Senat hält die Revision einstimmig
für unbegründet und eine mündliche Verhandlung
für nicht erforderlich. Die Beteiligten sind davon
unterrichtet worden und hatten Gelegenheit zur Stellungnahme. Das
FG hat zutreffend entschieden, dass der Kläger nach seiner
tatsächlichen Geschäftsführung keine
gemeinnützigen Zwecke nach § 52 AO verfolgt hat.
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1. Die Einflussnahme auf die politische
Willensbildung und die Gestaltung der öffentlichen Meinung ist
kein eigenständiger gemeinnütziger Zweck i.S. von §
52 AO. Daher darf sich eine gemeinnützige Körperschaft in
dieser Weise nur betätigen, wenn dies der Verfolgung eines der
in § 52 Abs. 2 AO ausdrücklich genannten Zwecke dient,
wie der erkennende Senat in seinem Urteil in BFHE 263, 290, BStBl
II 2019, 301 = SIS 19 00 82 entschieden hat. Dem Urteil wird im
Schrifttum überwiegend zugestimmt (Hüttemann, DB 2019,
744 ff.; Seer, Juristenzeitung 2019, 513, und in Tipke/Kruse,
§ 52 AO Rz 53a; Weitemeyer, Zeitschrift für das Recht der
Non Profit Organisationen 2019, 97; Gersch, AO-Steuerberater 2019,
109; Fischer, juris PraxisReport Steuerrecht 12/2019, Anm. 1;
Zimmermann/Raddatz, NJW 2020, 517 ff., 520 f.; kritisch
demgegenüber Hornung/Vielwerth, DStR 2019, 1497; Droege,
Kritische Justiz 2019, 349; vgl. auch Leisner-Egensperger, NJW
2019, 964).
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2. Aufgrund des BFH-Urteils in BFHE 263, 290,
BStBl II 2019, 301 = SIS 19 00 82 und der sich daraus nach §
126 Abs. 5 FGO für den zweiten Rechtsgang ergebenden
Bindungswirkung ist nur noch darüber zu entscheiden, ob die
fraglichen Tätigkeiten dem Kläger zuzurechnen sind, nicht
aber, ob mit diesen Tätigkeiten steuerbegünstigte Zwecke
verfolgt wurden.
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a) Der erkennende Senat hat in seinem Urteil
in BFHE 263, 290,
BStBl II 2019, 301 = SIS 19 00 82 entschieden, dass mit den
Kampagnen und weiteren Tätigkeiten, die unter dem
Namensbestandteil „A“ des Klägers
ausgeübt wurden, auf der Grundlage der vom FG getroffenen
Feststellungen (§ 118 Abs. 2 FGO) keine nach § 52 AO
steuerbegünstigten Zwecke verfolgt wurden. Er hat daher das im
ersten Rechtsgang der Klage stattgebende Urteil des FG aufgehoben
(BFH-Urteil in BFHE 263, 290, BStBl II 2019, 301 = SIS 19 00 82, Rz
30 ff.).
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b) Zudem hat der erkennende Senat die Sache an
das FG zurückverwiesen. Gegenstand dieser
Zurückverweisung war dabei ausschließlich die Frage, ob
die unter dem Namensbestandteil des Klägers ausgeübten
Tätigkeiten dem Kläger als Träger des so
bezeichneten Netzwerks zuzurechnen sind. Dies ist für die
Frage bedeutsam, ob der Kläger i.S. von § 56 AO nur seine
steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke verfolgt
hat und ob seine tatsächliche Geschäftsführung
gemäß § 63 Abs. 1 AO auf die ausschließliche
und unmittelbare Erfüllung seiner steuerbegünstigten
Zwecke gerichtet war. Damit war im zweiten Rechtsgang nur noch zu
entscheiden, ob zwischen dem Kläger als
„Träger“ eines
„Netzwerks“ und den Tätigkeiten des unter
dem gleichen Namen auftretenden „Netzwerks“, die
ihm u.U. nicht zuzurechnen sind, zu unterscheiden sein könnte
(BFH-Urteil in BFHE 263, 290, BStBl II 2019, 301 = SIS 19 00 82, Rz
35 f.).
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Daher ist die Annahme des Klägers, der
erkennende Senat habe in seinem Urteil in BFHE 263, 290, BStBl II
2019, 301 = SIS 19 00 82 lediglich entschieden, dass
möglicherweise einige Aktionen (des Klägers) politische
Zwecke und nicht seine satzungsmäßigen
gemeinnützigen Zwecke verfolgt hätten und dass dem FG die
Entscheidung über das Vorliegen einer steuerbegünstigten
Zweckverfolgung überantwortet worden sei, unzutreffend.
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3. Der Kläger kann das BFH-Urteil in BFHE
263, 290, BStBl II 2019, 301 = SIS 19 00 82 nicht durch sein
Begriffsverständnis von politischer Bildung in Frage
stellen.
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a) Zu den nach § 52 Abs. 2 AO
eigenständig steuerbegünstigten Zwecken gehört weder
die Einflussnahme auf die
politische Willensbildung (§ 2 Abs. 1 des Parteiengesetzes -
PartG - ) noch die Gestaltung der öffentlichen Meinung
(§ 1 Abs. 2 PartG). Dementsprechend ist der
steuerbegünstigten Körperschaft - nach einer durch das
BFH-Urteil vom 29.08.1984 - I R 203/81 (BFHE 142, 51, BStBl II
1984, 844 = SIS 84 23 06) begründeten und seit Jahrzehnten
fortgeführten Rechtsprechung - eine eigenständige
Befassung mit Fragen der politischen Willensbildung verwehrt. Die
Körperschaft darf mit ihrer tatsächlichen
Geschäftsführung weder ausschließlich noch
überwiegend einen politischen Zweck verfolgen (BFH-Urteil in
BFHE 263, 290, BStBl II 2019, 301 = SIS 19 00 82, Rz 18, m.w.N. zur
BFH-Rechtsprechung).
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Gleichwohl darf eine gemeinnützige
Körperschaft auf die
politische Willensbildung und die öffentliche Meinung
Einfluss nehmen, wenn dies der Verfolgung eines der in § 52
Abs. 2 AO genannten Zwecke - wie z.B. der Förderung des
Umweltschutzes (Nr. 8) - dient. Eine derart dienende und damit
ergänzende Einwirkung muss aber gegenüber der
unmittelbaren Förderung des steuerbegünstigten Zwecks in
den Hintergrund treten. Die Tagespolitik darf nicht im Mittelpunkt
der Tätigkeit der Körperschaft stehen. Die
Beschäftigung mit politischen Vorgängen muss im Rahmen
dessen liegen, was das Eintreten für die
steuerbegünstigten Ziele und deren Verwirklichung erfordert
(BFH-Urteil in BFHE 263, 290, BStBl II 2019, 301 = SIS 19 00 82, Rz
21, m.w.N. zur ständigen BFH-Rechtsprechung).
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Wenn damit die Einflussnahme auf die
politische Willensbildung und die öffentliche Meinung einem in
§ 52 Abs. 2 AO aufgeführten steuerbegünstigten Zweck
dienen muss, führt dies entgegen der Auffassung des
Klägers zu keinen besonderen Abgrenzungsschwierigkeiten, da
der erforderliche Bezug zu den steuerbegünstigten Zwecken
stets vorliegen muss.
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b) Die vorstehende Abgrenzung ist auch im
Bereich der in § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 AO angeführten
Volksbildung zu beachten.
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aa) Im Zusammenhang mit der Förderung des
demokratischen Staatswesens in § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 24 AO
gehört zur Volksbildung auch die sog. politische Bildung.
Diese umfasst die Schaffung und Förderung politischer
Wahrnehmungsfähigkeit und politischen
Verantwortungsbewusstseins sowie die Diskussion politischer Fragen
„in geistiger Offenheit“. Dabei können auch
Lösungsvorschläge für Problemfelder der Tagespolitik
erarbeitet werden (BFH-Urteil in BFHE 263, 290, BStBl II 2019, 301 =
SIS 19 00 82, Rz 27). Insoweit bestehen keinerlei thematische
Einschränkungen. Sie ergeben sich entgegen der Annahme des
Klägers auch nicht aus dem im ersten Rechtsgang ergangenen
BFH-Urteil.
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bb) Zudem kann die Körperschaft auch auf
die politische Willensbildung und die öffentliche Meinung
Einfluss nehmen (s. oben II.3.a). Dies muss hier dann allerdings
dienenden Charakter für die Volksbildung und die politische
Bildung haben und hat sich daher auf bildungspolitische
Fragestellungen zu beschränken (BFH-Urteil in BFHE 263, 290,
BStBl II 2019, 301 = SIS 19 00 82, Rz 23).
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Demgegenüber kommt eine Erweiterung des
sich aus § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 und Nr. 24 AO ergebenden
Begriffs der politischen Bildung in der Weise, dass sich hieraus
die eigenständige steuerrechtliche Förderung einer
Einflussnahme auf die politische Willensbildung in frei
gewählten Politikfeldern ergibt, nicht in Betracht (BFH-Urteil
in BFHE 263, 290, BStBl II 2019, 301 = SIS 19 00 82, Rz 28, 34).
§ 52 Abs. 2 AO würde sonst faktisch um den dort nicht
angeführten Zweck der Einflussnahme auf die politische
Willensbildung und die öffentliche Meinung ergänzt
werden. Dagegen spricht einfachgesetzlich bereits, dass § 52
Abs. 2 Satz 1 Nr. 24 AO die Verfolgung von
„Einzelinteressen staatsbürgerlicher Art“
ausdrücklich von der steuerbegünstigten Zweckverfolgung
ausschließt.
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c) Hiergegen kann der Kläger nicht
geltend machen, er habe steuerbegünstigte Zwecke durch
Aufklärung der Gesellschaft über alternative
ökonomische Gestaltungsmöglichkeiten verfolgt und sich
damit im originären Bereich der politischen Bildung
betätigt. Denn eine derartige Tätigkeit muss in
„geistiger Offenheit“ erfolgen (s. oben II.3.b
aa) - und daran fehlt es für die Kampagnen und weiteren
Betätigungen, da mit diesen eine Einflussnahme auf die
politische Willensbildung und auf die öffentliche Meinung
bezweckt wird, wie der erkennende Senat bereits im ersten
Rechtsgang entschieden hat (BFH-Urteil in BFHE 263, 290, BStBl II
2019, 301 = SIS 19 00 82, Rz 32). Zudem bestätigt der
Revisionsvortrag des Klägers zum Verfassungsrecht, dass es ihm
bei seiner Tätigkeit maßgeblich um eine Beeinflussung
der gesellschaftlichen Meinungsbildung zu unterschiedlichen Themen
ging.
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d) Ein abweichendes Verständnis des
BFH-Urteils in BFHE 263, 290, BStBl II 2019, 301 = SIS 19 00 82
ergibt sich entgegen der Auffassung des Klägers nicht daraus,
dass ansonsten von einer Abweichung von der Rechtsprechung anderer
Senate des BFH auszugehen wäre.
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Soweit sich der Kläger auf das BFH-Urteil
vom 23.09.1999 - XI R 63/98 (BFHE 190, 338, BStBl II 2000, 200 =
SIS 00 05 43) bezieht, übersieht er, dass es dort nicht um
wiederholte Tätigkeiten, sondern um eine einmalige
Anzeigenkampagne ging, mit der zudem an das allgemeine Erfordernis
der Einhaltung von Wahlversprechen erinnert wurde, ohne zu
Sachfragen einzelner Politikfelder Position zu beziehen. Eine
Divergenz zum BFH-Urteil vom 20.03.2017 - X R 13/15 (BFHE 257, 486,
BStBl II 2017, 1110 = SIS 17 13 84) kommt nicht in Betracht, da es
dort zwar auch um die Einflussnahme auf die politische
Willensbildung und die öffentliche Meinung ging, diese aber
eindeutig „dienenden Charakter“ für die
Förderung des Umweltschutzes nach § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr.
8 AO hatte.
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4. Auch die weiteren Einwendungen des
Klägers greifen nicht durch. Soweit es dabei um
verfassungsrechtliche Fragen zur Auslegung von § 52 AO geht,
kommt es hierauf im Hinblick auf die auch insoweit nach § 126
Abs. 5 FGO bestehende Bindung im zweiten Rechtsgang nicht mehr an,
wie das FG unter Bezugnahme auf die höchstrichterliche
Rechtsprechung (BVerfG-Beschluss vom 23.06.1970 - 2 BvL 49/69,
BVerfGE 29, 34) in seinem Urteil unter 2.b bb bbb auf S. 24
zutreffend entschieden hat. Das Erfordernis einer konkreten
Normenkontrolle ist zu verneinen.
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29
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a) Der erkennende Senat hat sich in seinem
Urteil in BFHE 263, 290, BStBl II 2019, 301 = SIS 19 00 82, Rz 25
der dort zitierten Rechtsprechung des BVerfG zur staatlichen
Finanzierung der politischen Bildungsarbeit parteinaher Stiftungen,
die als i.S. von § 52 AO gemeinnützig anzuerkennen sein
können, ausdrücklich angeschlossen und diese
Rechtsprechung bei der Bestimmung des Bildungsbegriffs und der
Auslegung von § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 und Nr. 24 AO
berücksichtigt.
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Zudem entspricht die Rechtsprechung des
erkennenden Senats dem Verfassungsgrundsatz, dass die politischen
Parteien an der politischen Willensbildung des Volkes nur
„mitwirken“ (Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG), dadurch,
dass auch gemeinnützigen Körperschaften eine
Einflussnahme auf die politische Willensbildung ohne
Gefährdung der steuerrechtlichen Gemeinnützigkeit
gestattet ist, wenn dies - lediglich ergänzend - der
Förderung eines der in § 52 Abs. 2 AO genannten
steuerbegünstigten Zwecke dient (s. oben II.3.a). Damit wird
der vom Kläger verfassungsrechtlich abgeleitete
Teilhabeanspruch an der politischen Willensbildung gewahrt, wobei
allerdings die Einschränkung zu beachten ist, dass diese
Einflussnahme der nach § 52 AO steuerbegünstigten
Zweckverfolgung dienen muss. Dabei hat der erkennende Senat auch
die unterschiedlichen Finanzierungs- und Transparenzbedingungen
berücksichtigt, die für politische Parteien einerseits
und gemeinnützige Körperschaften andererseits bestehen
(vgl. hierzu BFH-Urteil in BFHE 263, 290, BStBl II 2019, 301 = SIS 19 00 82, Rz 22, und z.B. Hüttemann, DB 2019, 744, 745).
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b) Soweit der Kläger aus der für ihn
verneinten Gemeinnützigkeit eine Beeinträchtigung des
Gleichheitsgrundsatzes im Verhältnis zu den nach § 52 AO
gemeinnützigen Körperschaften ableitet, wird
übersehen, dass es für die Zulässigkeit einer
Einflussnahme auf die politische Willensbildung und die
öffentliche Meinung im Rahmen der steuerrechtlichen
Gemeinnützigkeit stets darauf ankommt, dass diese der
Verwirklichung eines der in § 52 Abs. 2 AO bezeichneten
steuerbegünstigten Zwecke dient (s. oben II.3.a), woran es im
Streitfall fehlt.
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c) Abweichendes ergibt sich auch nicht aus der
Vereinigungsfreiheit (Art. 9 Abs. 1 GG) als
Kommunikationsgrundrecht. Dass die Absicht, auf die Meinungsbildung
des Volkes Einfluss zu nehmen, expliziter Grund sein kann, um eine
Gemeinnützigkeit auszuschließen, folgt daraus, dass nach
§ 52 AO nur das gemeinnützig ist, was in § 52 Abs. 2
AO als steuerbegünstigt benannt ist. Ein von den
Voraussetzungen dieser Vorschrift unabhängiges Teilhaberecht
besteht im Rahmen der steuerrechtlichen Gemeinnützigkeit nicht
(s. oben II.4.a) und lässt sich auch nicht über eine
erweiternde Auslegung des Begriffs der politischen Bildung
begründen (s. oben II.3.b). Im Übrigen besteht auch keine
Pflicht des Staates zur Vereinsförderung durch Subventionen
oder steuerrechtliche Gemeinnützigkeitsprivilegien (z.B.
Löwer in: v. Münch/Kunig, GGK, 6. Aufl., 2012, Rz 29 zu
Art. 9).
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d) Auf den Einwand des Klägers, es liege
ein selektiver Entzug der Gemeinnützigkeit bei nur einzelnen
Körperschaften vor, kommt es nicht an. Selbst wenn die
Finanzverwaltung anderen Körperschaften, die nach
Maßgabe der BFH-Rechtsprechung (s. oben II.1.) keine
steuerbegünstigten Zwecke verfolgen, die
Steuerbegünstigung nicht entziehen würde, wird die
Versagung der Gemeinnützigkeit in Bezug auf den Kläger
hierdurch nicht rechtswidrig. Denn hieraus ergibt sich für den
Kläger kein Anspruch aus Art. 3 Abs. 1 GG, ebenfalls als
gemeinnützig anerkannt zu werden. Eine sog. Gleichheit im
Unrecht besteht wegen des Vorrangs des Gesetzes nicht, so dass es
keinen Anspruch auf Fehlerwiederholung bei der Rechtsanwendung gibt
(BFH-Beschluss vom 18.07.2002 - V B 112/01, BFHE 199, 77, BStBl II
2003, 675 = SIS 02 94 75; BFH-Urteile vom 24.01.2013 - V R 34/11,
BFHE 239, 552, BStBl II 2013, 460 = SIS 13 11 19, und vom
18.04.2013 - V R 48/11, BFHE 241, 270, BStBl II 2013, 697 = SIS 13 19 60). Dies gilt auch für den Bereich der steuerrechtlichen
Gemeinnützigkeit (BFH-Urteil vom 17.05.2017 - V R 52/15, BFHE
258, 124, BStBl II 2018, 218 = SIS 17 12 80). Hiervon ist auch das
FG - unabhängig davon, dass es insoweit einen Grund zur
Zulassung der Revision gesehen hat (s.a. Wackerbeck, EFG 2020,
1370) - in seinem Urteil unter 2.b bb ccc auf S. 25 zutreffend
ausgegangen.
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5. Im Streitfall hat das FG somit die Klage im
zweiten Rechtsgang rechtsfehlerfrei abgewiesen.
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a) Auf der Grundlage der im BFH-Urteil in BFHE
263, 290, BStBl II 2019, 301 = SIS 19 00 82, Rz 35 ausgesprochenen
Zurückverweisung hat das FG im zweiten Rechtsgang unter 2.b ee
seiner Entscheidungsgründe (FG-Urteil, S. 28 f.)
begründet, weshalb die unter dem Namensbestandteil des
Klägers erfolgten Betätigungen dem Kläger auch
zuzurechnen sind. Das FG hat hierfür angeführt, dass sich
der Kläger finanziell an den einzelnen Aktionen beteiligt
hatte und die Maßnahmen in den Geschäftsberichten des
B-Rates aufgeführt waren. Der Kläger habe zudem die
Zurechnung der Kampagnen nie in Abrede gestellt und auf Anfrage
schriftlich und auch in der mündlichen Verhandlung nochmals
ausdrücklich betont, dass er die Kampagnen sowohl finanziell
als auch inhaltlich zu verantworten habe, was auch durch Ausdrucke
des Internetauftritts des Klägers bestätigt werde.
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Die hieraus abgeleitete Würdigung, dass
die fraglichen Betätigungen („Kampagnen“)
dem Kläger als eigenes Handeln zuzurechnen sind, ist
möglich und verstößt weder gegen Denkgesetze noch
gegen Erfahrungssätze, so dass sie den Senat gemäß
§ 118 Abs. 2 FGO bindet. Sie wird vom Kläger mit seiner
Revision auch nicht angegriffen. Damit steht fest, dass der
Kläger nicht i.S. von § 56 AO nur seine
steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke verfolgt
hat und zudem auch seine tatsächliche
Geschäftsführung gemäß § 63 Abs. 1 AO
nicht auf die ausschließliche und unmittelbare Erfüllung
seiner steuerbegünstigten Zwecke gerichtet war.
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Unter Berücksichtigung des Umfangs der
danach nicht steuerbegünstigten Tätigkeiten bestehen
gegen die Versagung der steuerrechtlichen Gemeinnützigkeit
auch im Hinblick auf den Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit, den der Senat bereits bei der
Prüfung der Mittelverwendung nach § 55 AO
berücksichtigt hat (BFH-Urteil vom 12.03.2020 - V R 5/17, BFHE
268, 415 = SIS 20 11 12, Rz 61), keine Bedenken.
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b) Auf die weiteren Ausführungen des FG
zur Frage der steuerbegünstigten Zweckverfolgung bei den
„Kampagnen“ (FG-Urteil unter 2.b, S. 19 bis 23,
sowie unter 2.b cc und dd, S. 25 bis 28) kam es im Hinblick auf die
nach § 126 Abs. 5 FGO bestehende Bindung nicht mehr an. Zudem
hat das FG die Gemeinnützigkeit auch insoweit entsprechend dem
im ersten Rechtsgang ergangenen BFH-Urteil in BFHE 263, 290, BStBl
II 2019, 301 = SIS 19 00 82 zutreffend verneint.
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6. Die Kostenentscheidung beruht auf §
135 Abs. 2 FGO.
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