Firmenwert, Übergang auf Betriebsgesellschaft bei Begründung einer Betriebsaufspaltung, Vollbeendigung einer GbR, Beiladung einer Personengesellschaft: Bei Unsicherheit darüber, ob die Voraussetzungen einer notwendigen Beiladung erfüllt sind (hier: Fortbestand einer GbR), kann der BFH den Sachverhalt selbst aufklären, um die erforderliche Überzeugung zum Vorliegen der in § 48 FGO i.V.m. § 60 Abs. 3 FGO geregelten Tatbestände zu erlangen. Misslingt dies jedoch in dem Sinne, dass der BFH auch aufgrund der von den Beteiligten abgegebenen Erklärungen und der von ihnen vorgelegten Unterlagen das Erfordernis einer notwendigen Beiladung weder zu bejahen noch mit hinreichender Gewissheit auszuschließen vermag, so kann es im Interesse der Verfahrensbeschleunigung sowie zur Vermeidung von Verfahrenskosten geboten sein, dem FG die weitere Aufklärung des Sachverhalts zu übertragen, um die im Revisionsverfahren verbliebenen Zweifel insbesondere durch Anhörung der Beteiligten auszuräumen. - Urt.; BFH 5.6.2008, IV R 79/05; SIS 08 36 21
I. Zwischen den Beteiligten ist streitig,
ob durch Einbringung von Wirtschaftsgütern eines
Einzelunternehmens in eine GmbH stille Reserven aufzudecken und wie
hoch ggf. die stillen Reserven sind.
1. Der Kläger und Revisionskläger
zu 1. (Kläger zu 1.) war als Einzelunternehmer Inhaber einer
Schreinerei (Tischlerei) und Glaserei. Das Unternehmen wurde auf
Teilflächen von Grundstücken geführt, die zum einen
im Alleineigentum des Klägers zu 1. (Grundstück 1;
insgesamt 340 qm; davon aktiviert: 331 qm) sowie zum anderen im
Miteigentum des Klägers zu 1. und seiner Ehefrau standen
(Grundstück 2; insgesamt 1881 qm; betrieblich genutzt: 1332
qm; davon aktiviert: 666 qm). Auf den Grundstücken hatte der
Kläger zu 1. die für den Betrieb der Schreinerei
notwendigen Gebäude mit eigenen betrieblichen Mitteln
hergestellt. Die Herstellungskosten wurden in vollem Umfang
aktiviert und abgeschrieben. Konkrete Vereinbarungen über die
Nutzung der Gebäude wurden zwischen den Eheleuten nicht
getroffen. In der Schlussbilanz des Einzelunternehmens zum
31.3.1994 wurden für den Grund und Boden ein Buchwert von
66.354 DM und für die Gebäude ein Buchwert von 219.143 DM
angesetzt (insgesamt: 285.497 DM).
2. Nach den Feststellungen der Vorinstanz
übertrug der Kläger zu 1. - mit Ausnahme seiner Anteile
an den Grundstücken 1 und 2 - schenkweise 50 % des
Einzelunternehmens auf seinen Sohn X (Kläger und
Revisionskläger zu 2. - Kläger zu 2. - ) sowie 10 % auf
seinen Sohn Y (Kläger und Revisionskläger zu 3. -
Kläger zu 3. - ). Daraufhin gründeten die Kläger am
31.3.1994 eine GbR (im Folgenden: A-GbR), deren Zweck in der
Fortführung des bisherigen Einzelunternehmens bestand.
Gesellschafter wurden der Kläger zu 1. mit 40 %, der
Kläger zu 2. mit 50 % und der Kläger zu 3. mit 10 %. Die
Anteile an dem bisherigen Einzelunternehmen wurden - so die
Vorinstanz - in die A-GbR eingebracht.
3. Bereits am 20.1.1994 hatten die
Kläger die am 30.3.1994 ins Handelsregister eingetragene
A-GmbH mit einem Stammkapital von 50.000 DM gegründet, an der
der Kläger zu 1. mit 40 %, der Kläger zu 2. mit 50 %
sowie der Kläger zu 3. mit 10 % beteiligt waren. Alleiniger
Geschäftsführer wurde der Kläger zu 2.
4. Mit notariell beurkundetem Vertrag vom
31.3.1994 beschlossen die Kläger unter Aufrechterhaltung ihrer
Beteiligungsquoten eine Kapitalerhöhung um 450.000 DM (auf
500.000 DM) gegen Sacheinlage des Betriebs der A-GbR mit allen
diesem dienenden und in ihrem Eigentum befindlichen Aktiven und
Passiven. Ausgenommen waren auch insoweit u.a. die Grundstücke
1 und 2.
a) Die Wirtschaftsgüter wurden mit
Wirkung zum 1.4.1994 zu Buchwerten eingebracht; in Höhe der
die Nennbeträge der Kapitalerhöhung übersteigenden
Buchwerte wurden den Gesellschaftern Darlehen gutgeschrieben. Nach
dem Protokoll über die gemeinsame Gesellschafterversammlung
der A-GbR und der A-GmbH vom 31.3.1994 blieb der
Geschäftswert, da nicht bilanziert, von der Übertragung
auf die A-GmbH ausgeschlossen. Sein Wert wurde von den
Gesellschaftern mit Rücksicht auf den Bekanntheitsgrad des
Unternehmens und die bestehenden Kundenverbindungen auf 50.000 DM
geschätzt. Nach Abschn. VI. des Protokolls verpachtete die
A-GbR den Geschäftswert an die A-GmbH auf unbestimmte Zeit,
vorläufig für 15 Jahre. Das Entgelt für die
pachtweise Überlassung des Geschäftswerts betrug 5.000 DM
jährlich.
b) Die Grundstücke 1 und 2 wurden an
die A-GmbH für einen Zeitraum von 15 Jahren vermietet. Der
Mietpreis betrug jährlich 60.000 DM; hiervon wurden 82 % als
Sonderbetriebseinnahme des Klägers zu 1. bei der A-GbR
erfasst.
5. Die A-GbR erfasste die Einnahmen aus der
Verpachtung des Geschäftswerts in ihrer Gewinnermittlung, die
Einnahmen aus der Verpachtung der Grundstücke in der
Sondergewinnermittlung des Klägers zu 1. In dessen
Sonderbilanz wurden die Grundstücke mit dem aus der
Schlussbilanz des Einzelunternehmens übernommenen Buchwert
(285.497 DM) angesetzt.
a) Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das
Finanzamt - FA - ) folgte den eingereichten Erklärungen und
erließ für die Streitjahre (1994 bis 1996) - unter dem
Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 der Abgabenordnung - AO
- ) - entsprechende Bescheide über die gesonderte und
einheitliche Gewinnfeststellung.
b) Im Anschluss an eine
Betriebsprüfung vertrat das FA die Ansicht, die A-GbR sei
infolge der Einbringung der Mitunternehmeranteile in die A-GmbH
eine juristische Sekunde nach ihrer Gründung erloschen. Das FA
hob deshalb die Feststellungsbescheide 1995 und 1996 auf. Für
1994 stellte es Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von
1.007.955 DM fest. Diese setzten sich aus einem Verlust der A-GbR
von 2.000 DM (Rechts- und Beratungskosten) und einem Aufgabegewinn
des Klägers zu 1. in Höhe von 1.009.955 DM zusammen. In
den Aufgabegewinn gingen die stillen Reserven des anteiligen Grund
und Bodens und der gesamten betrieblichen Gebäude (zusammen:
934.415 DM) sowie 40 % der stillen Reserven des Firmenwerts (20.000
DM) ein.
c) Die Einsprüche hatten insoweit
Erfolg, als der Aufgabegewinn mit nur noch 647.138 DM festgestellt
wurde. Der Teilwert des Grund und Bodens wurde mit 119.640 DM und
derjenige der Gebäude mit 716.016 DM (Ermittlung nach
Baukostenindex) angesetzt.
6. Der daraufhin erhobenen Klage hat das
Finanzgericht (FG) lediglich insofern entsprochen, als es den
Aufgabegewinn - aufgrund des zwischenzeitlich erzielten
Einvernehmens über die anzusetzenden Werte - auf 514.519 DM (=
263.069,39 EUR) verminderte. Im Übrigen hat es die Klage
abgewiesen und hierzu im Wesentlichen ausgeführt (vgl. EFG
2005, 1273 = SIS 05 38 06):
a) Die Kläger seien selbst nach §
48 Abs. 1 Nr. 4 der Finanzgerichtsordnung (FGO) klagebefugt. Eine
Beiladung der A-GbR komme nicht in Betracht, da sie aufgrund der
eingetretenen Vermögenslosigkeit vollbeendet sei.
b) Die Kläger zu 2. und 3. seien
schenkweise und gemäß § 7 der
Einkommensteuer-Durchführungsverordnung a.F. (EStDV a.F.) zu
Buchwerten in das Einzelunternehmen des Klägers zu 1.
aufgenommen worden. Dessen Grundstücksanteile seien als
wesentliche Betriebsgrundlagen dem Sonderbetriebsvermögen
zuzuordnen gewesen. Aufgrund des Rückbehalts der
Grundstücksanteile hätten die Wirtschaftsgüter der
A-GbR aber weder nach § 20 des Umwandlungssteuergesetzes 1977
(UmwStG 1977) noch nach den damals für die Begründung
einer Betriebsaufspaltung geltenden Grundsätzen zu Buchwerten
in die A-GmbH eingebracht werden können. Da die A-GbR - nach
Einbringung - keine Vermögenswerte zurückbehalten und
damit über keine geschäftswertbildenden Faktoren
verfügt habe, fehle es an der sachlichen Verflechtung mit der
A-GmbH. Der Firmenwert sei mithin - ungeachtet der
Verpachtungsabrede - auf die A-GmbH übergegangen; die
Pachtzahlungen der A-GmbH hätten zu verdeckten
Gewinnausschüttungen (vGA) geführt. Die Voraussetzungen
einer Betriebsaufspaltung seien - mangels Beherrschung (personelle
Verflechtung) - auch im Verhältnis von A-GmbH zu dem/n
Eigentümer/n der vermieteten Grundstücke (Kläger zu
1. und seine Ehefrau) nicht gegeben.
c) Für den beim Kläger zu 1.
anzusetzenden Aufgabegewinn seien die gemeinen Werte der
Wirtschaftsgüter zwischenzeitlich nicht mehr umstritten.
Einzubeziehen seien insoweit - neben dem anteiligen Firmenwert -
auch die stillen Reserven der Gebäudeteile, die im
zivilrechtlichen Miteigentum der Ehefrau des Klägers zu 1.
gestanden hätten, da dieser wirtschaftlicher
Alleineigentümer der gesamten Gebäude geworden sei. Dem
Kläger zu 1. habe in Übereinstimmung mit dem Urteil des
Bundesfinanzhofs (BFH) vom 14.5.2002 VIII R 30/98 (BFHE 199, 181,
BStBl II 2002, 741 = SIS 02 92 99) ein gesetzlicher
Entschädigungsanspruch gemäß §§ 951, 812
des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) zugestanden. Eine hiervon
abweichende Vereinbarung sei weder ausdrücklich noch
konkludent geschlossen worden.
7. Mit der Revision halten die Kläger
an ihrer materiell-rechtlichen Beurteilung fest. Hierzu führen
sie u.a. aus:
a) Die Voraussetzungen einer
Betriebsaufspaltung zwischen der A-GbR und der A-GmbH seien
erfüllt gewesen, da der Geschäftswert des vormaligen
Einzelunternehmens - gleich einem Praxiswert freiberuflicher
Unternehmen - in das Vermögen der A-GbR übergegangen und
der Kläger zu 1. hieran als Gesellschafter beteiligt sei.
Folglich habe er - als wesentliche Betriebsgrundlage - auch an die
A-GmbH verpachtet werden können. Der Vertrag sei auch
tatsächlich durchgeführt worden. Zudem sei bisher nicht
aufgeklärt worden, ob der A-GbR weitere
geschäftswertbildende Faktoren (Standortvorteile, spezielles
Know-how etc.) zur Verfügung gestanden hätten.
b) Nur dann, wenn man davon ausgehe, dass
die von den Klägern gewollte Betriebsaufspaltung gescheitert
sei, komme es mit Rücksicht auf die Höhe des
Aufgabegewinns darauf an, ob die stillen Reserven, die in dem -
zivilrechtlich der Ehefrau zustehenden - Gebäudeanteil ruhten,
einzubeziehen seien. Die Rechtsprechung des BFH sei hierzu nicht
einheitlich. Während der VIII. Senat des BFH - ebenso wie die
Vorinstanz - mit Urteil in BFHE 199, 181, BStBl II 2002, 741 = SIS 02 92 99 einen Ausgleichsanspruch bejaht habe, sei diese
Beurteilung im Urteil des X. Senats des BFH vom 25.6.2003 X R 72/98
(BFHE 202, 514, BStBl II 2004, 403 = SIS 03 38 15) abgelehnt
worden. Letzterem sei zu folgen; nur dies stehe im Einklang mit der
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH), nach der im Regelfall
bei Ehegatten, die im gesetzlichen Güterstand lebten,
bereicherungsrechtliche Ausgleichsansprüche durch die
Regelungen über den Zugewinnausgleich verdrängt werden.
Darüber hinaus entstehe selbst beim Scheitern der Ehe nach
Ansicht des BGH kein Bereicherungsanspruch, wenn das im Miteigentum
der Eheleute stehende Grundstück von einem Ehegatten bebaut
werde und die hierfür erforderlichen Mittel aus dessen
Einkünften herrührten. Nur dies werde dem Normalfall
mittelständischer Familienbetriebe gerecht, da andernfalls
auch aufrechenbare Gegenansprüche des
Miteigentümer-Ehegatten (Miet- oder Pachtansprüche aus
der Grundstücksüberlassung) anzusetzen wären. Das FG
habe zudem keine Feststellungen dazu getroffen, ob der Kläger
zu 1. und seine Ehefrau - was der allgemeinen Lebenserfahrung und
der typischen Interessenlage der Ehegatten entspreche - den
Ausgleichsanspruch nach den §§ 951, 812 BGB
ausgeschlossen hätten; im Übrigen sei die Ehefrau des
Klägers zu 1. - mangels finanzieller Möglichkeiten -
nicht in der Lage gewesen, einen solchen Anspruch zu erfüllen.
Auch sei unberücksichtigt geblieben, dass die
Grundstücksüberlassung auf einem Leihvertrag beruhe (mit
der Folge einer nicht rechtsgrundlosen Zuwendung i.S. von §
812 BGB) und im Streitfall die Voraussetzungen einer sog.
unbenannten Zuwendung vorlägen. Im Übrigen entstehe -
wenn überhaupt - der Ausgleichsanspruch bereits mit
Fertigstellung des Gebäudes und sei deshalb im Streitfall
verjährt; jedenfalls stehe seiner Geltendmachung § 242
BGB entgegen (Verwirkung; Verbot widersprüchlichen
Verhaltens). Die Kläger regen deshalb an, zur Klärung
dieser Rechtsfragen den Großen Senat des BFH gemäß
§ 11 FGO anzurufen.
8. Die Kläger beantragen, das Urteil
der Vorinstanz aufzuheben und die Sache zur anderweitigen
Verhandlung und Entscheidung zurückzuweisen.
Das FA beantragt, die Revision
zurückzuweisen.
9. Mit Schreiben vom 26.3.2008 wurden die
Beteiligten um Stellungnahme zu der Frage gebeten, ob - und ggf. zu
welchem Zeitpunkt - die A-GbR vollbeendet oder - wie vom FG
angenommen - faktisch beendet worden ist. Zu den hierzu
eingegangenen Äußerungen wird auf Abschn. II.2.b der
Gründe dieses Urteils verwiesen.
II. Die Revision ist begründet. Das
Urteil ist aus verfahrensrechtlichen Gründen aufzuheben, weil
der erkennende Senat auch unter Berücksichtigung der ihm
vorgelegten Unterlagen nicht mit der erforderlichen Gewissheit
beurteilen kann, ob die A-GbR zum Klageverfahren notwendig
beizuladen ist.
1. Die Nichtbeachtung der Vorschriften
über die Beiladung berührt nach ständiger
Rechtsprechung die Grundordnung des Verfahrens. Demgemäß
sind die Voraussetzungen der notwendigen Beiladung (§ 60 Abs.
3 Satz 2 i.V.m. § 48 FGO) zwar in der Revisionsinstanz von
Amts wegen zu prüfen. Auch kann der BFH - im Rahmen des ihm
zustehenden und an dem Gesichtspunkt der Verfahrensökonomie
auszurichtenden Ermessens (BFH-Beschluss vom 18.12.2002 I R 12/02,
BFH/NV 2003, 636 = SIS 03 22 32; Bergkemper in
Hübschmann/Hepp/Spitaler - HHSp -, § 123 FGO Rz 18) -
eine vom FG zu Unrecht unterlassene Beiladung gemäß
§ 123 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 126 Abs. 3 Satz 2 FGO (in
der Fassung des Zweiten Gesetzes zur Änderung der FGO und
anderer Gesetze vom 19.12.2000, BGBl I 2000, 1757) nachholen und
bei Unsicherheiten darüber, ob die Voraussetzungen der
notwendigen Beiladung erfüllt sind, den Sachverhalt nach dem
Untersuchungsgrundsatz des § 76 FGO selbst aufklären, um
die nach § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO gebotene Überzeugung zum
Vorliegen der in § 48 FGO i.V.m. § 60 Abs. 3 FGO
genannten Tatbestände der notwendigen Beiladung zu erlangen
(Gräber/Stapperfend, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., §
60 Rz 29, 31). Misslingt dies jedoch in dem Sinne, dass der BFH
auch aufgrund der von den Beteiligten abgegebenen Erklärungen
und der von ihnen vorgelegten Unterlagen das Erfordernis einer
notwendigen Beiladung weder zu bejahen noch mit hinreichender
Gewissheit auszuschließen vermag, so kann es - im Interesse
der Verfahrensbeschleunigung sowie zur Vermeidung von
Verfahrenskosten - geboten sein, dem FG die Aufklärung des
Sachverhalts zu übertragen, um die im Revisionsverfahren
verbliebenen Zweifel insbesondere durch Anhörung der
Beteiligten auszuräumen.
2. Nach diesen Grundsätzen hält es
der Senat auch im Streitfall für angezeigt, von weiteren
eigenen Ermittlungen zum Fortbestand der A-GbR abzusehen.
a) Das FG hat die A-GbR deshalb nicht
beigeladen, weil - so die Vorinstanz - die Gesellschaft aufgrund
der eingetretenen Vermögenslosigkeit vollbeendet worden sei.
Dem kann lediglich insoweit beigepflichtet werden, als die
Prozessstandschaft nach § 48 Abs. 1 Nr. 1 FGO nicht nur bei
Vollbeendigung, sondern auch dann entfällt, wenn die
Gesellschaft faktisch beendet ist, d.h. ihr Aktivvermögen
verloren hat und Nachschüsse der Gesellschafter nicht zu
erwarten sind (vgl. zu Einzelheiten Steinhauff in HHSp, § 48
FGO Rz 117, m.w.N.). Abgesehen davon, dass den tatrichterlichen
Feststellungen nicht entnommen werden kann, worauf das FG die
Annahme der Vermögenslosigkeit gestützt hat, lässt
die Würdigung der Vorinstanz unberücksichtigt, dass
sowohl die Vollbeendigung der A-GbR als auch deren faktische
Beendigung - jedenfalls ohne weitere Erläuterung - nicht im
Einklang mit dem Prozessziel der Kläger steht, den Ansatz
eines Veräußerungsgewinns - im Streitjahr 1994 sowie in
den folgenden Jahren - durch die Begründung und
Aufrechterhaltung einer Betriebsaufspaltung zwischen der A-GbR
(Besitzunternehmen) und der A-GmbH abzuwenden. Deshalb hätte
es zumindest der Präzisierung bedurft, zu welchem Zeitpunkt -
und aufgrund welcher Umstände - die vom FG angenommene
Vermögenslosigkeit der A-GbR eingetreten sein soll; auch
hätte es hierbei nahe gelegen, konkret der Frage nachzugehen,
welche Einkünfte die Kläger bis zum Eintritt der - vom FG
angenommenen - Vermögenslosigkeit erklärt haben und wie
sich bis zu diesem Zeitpunkt die Vermögenslage der A-GbR
entwickelt hat.
b) Die Beteiligten wurden deshalb mit
Schreiben vom 26.3.2008 aufgefordert, zur Frage der Vollbeendigung
und - ggf. - der faktischen Beendigung der A-GbR Stellung zu
nehmen.
aa) Die Kläger haben daraufhin
vorgetragen, dass die A-GbR - entgegen der Annahme des FG - nicht
durch Vermögenslosigkeit vollbeendet worden sei.
(1) Zur Begründung dieser
Einschätzung haben sie einerseits darauf verwiesen, dass der
Gesellschaftsvertrag von keinem Gesellschafter gekündigt
worden sei. Zudem sei die A-GmbH umsatzsteuerrechtlich als Organ
der A-GbR geführt worden; aus der Umsatzsteuererklärung
1998 ergebe sich ein bis heute nicht befriedigter Zahlungsanspruch
der A-GbR.
(2) Diese Ausführungen geben dem Senat
selbst dann keine hinreichende Gewissheit über den Fortbestand
der A-GbR, wenn man die Grundsätze des Senatsbeschlusses vom
12.4.2007 IV B 69/05 (BFH/NV 2007, 1923 = SIS 07 32 72), nach denen
für die Dauer eines Rechtsstreits über einen
Gewerbesteuermessbescheid die Personengesellschaft nicht als
vollbeendet gilt, auf die umsatzsteuerrechtlichen Rechtsbeziehungen
zwischen einer (Personen-)Gesellschaft und der Finanzbehörde
überträgt (vgl. dazu BFH-Urteil vom 9.12.1993 V R 108/91,
BFHE 173, 458, BStBl II 1994, 483 = SIS 94 10 30, m.w.N.).
Abgesehen davon, dass der Vortrag der Kläger weder vom FA
bestätigt worden ist noch erläutert wird, ob die
materiell-rechtlichen Voraussetzungen des erklärten
Vorsteuerüberschusses (§ 18 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. §
16 Abs. 2 des Umsatzsteuergesetzes 1993 - UStG 1993 - )
erfüllt sind (vgl. - beispielsweise - zur Frage der
finanziellen Eingliederung der Organgesellschaft BFH-Urteil vom
18.12.1996 XI R 25/94, BFHE 182, 392, BStBl II 1997, 441 = SIS 97 11 56), lässt sich den Darlegungen vor allem nicht entnehmen,
ob das FA dem angemeldeten Steuervergütungsanspruch nach
§ 168 Sätze 2 und 3 AO zugestimmt hat. Auch fehlen
jegliche Ausführungen dazu, aus welchem Grunde der Anspruch
„bis heute nicht befriedigt worden ist“ und ob
er - sowie ggf. mit welchem Ausgang - Gegenstand eines von der
A-GbR geführten Rechtsstreits geworden ist. Dem
Betriebsprüfungsbericht vom 8.1.1999 betreffend die A-GbR ist
hierzu unter Abschn. C.I. zu entnehmen, dass nach Ansicht des
Prüfers eine umsatzsteuerliche Organschaft nicht bestehe und
die für die Jahre 1994 bis 1996 ergangenen
Umsatzsteuerbescheide ersatzlos aufzuheben seien. Hiermit
übereinstimmend wird im Prüfungsbericht betreffend die
A-GmbH u.a. ausgeführt, dass für diese Gesellschaft
erstmals eine Veranlagung zur Umsatzsteuer durchzuführen
sei.
bb) Anderes ergibt sich nicht aus dem Hinweis
der Kläger, dass für den Erhebungszeitraum 1997 eine
„Gewerbesteuererklärung nebst Bescheid“
vorliege. Auch insoweit fehlen Ausführungen dazu, ob der
Gewerbesteuermessbetrag abweichend von der Erklärung der A-GbR
festgesetzt wurde und/oder ob er in Bestandskraft erwachsen ist
(vgl. vorstehend zu Abschn. II. 2.b aa der Gründe dieses
Urteils). Außerdem lässt der - gleichfalls vom FA nicht
bestätigte - Hinweis unerwähnt, dass nach Abschn. C.IV.
des Prüfungsberichts betreffend die A-GbR die Bescheide zur
Festsetzung der Gewerbesteuermessbeträge 1994 bis 1996
ersatzlos aufzuheben sind.
cc) Der Senat kann schließlich auch mit
Rücksicht auf die - insoweit übereinstimmenden -
Darlegungen der Beteiligten, nach denen in den Jahren 1999 und 2000
für die Wirtschaftsjahre 1997 und 1998 Erklärungen zur
gesonderten und einheitlichen Feststellung abgegeben worden sind,
keine hinreichende Sicherheit über den Fortbestand oder die
(zivilrechtliche oder faktische) Vollbeendigung der A-GbR
erlangen.
(1) Aus den eingereichten Unterlagen ergibt
sich, dass die A-GbR für das Wirtschaftsjahr 1997 - auf der
Grundlage einer Bilanz zum 31.12.1997 - einen Gewinn in Höhe
von 24.671 DM erklärt und hierbei Pachteinnahmen in Höhe
von 5.000 DM berücksichtigt hat; für das Wirtschaftsjahr
1998 ist hingegen eine Bilanz nicht mehr eingereicht worden und
nach der abgegebenen Erklärung lediglich ein Verlust über
13.929 DM angefallen, der im Wesentlichen auf mit Vorsteuern (s.o.
zu Abschn. II.2.b aa der Urteilsgründe) belastete Rechts- und
Beratungskosten zurückgeht. Das FA hat für beide
Wirtschaftsjahre (1997 und 1998) die Durchführung eines
Feststellungsverfahrens abgelehnt und das Ruhen des
Einspruchsverfahrens angeordnet.
(2) Zwar kann in dem Umstand, dass für
das Wirtschaftsjahr 1998 nur noch ein Verlust erklärt wurde,
ein Indiz für die faktische Beendigung der A-GbR gesehen
werden. Zu beachten ist hierbei jedoch einerseits, dass sowohl die
zivilrechtliche Beendigung als auch die Annahme einer nur
faktischen Beendigung der Gesellschaft bereits dann ausgeschlossen
sind, wenn die Gesellschafter zu Nachschüssen in das
Gesellschaftsvermögen zum Zwecke der Tilgung
zurückgebliebener Verbindlichkeiten der Gesellschaft
verpflichtet sind (BFH-Urteil vom 12.10.2005 VIII R 66/03, BFHE
211, 458, BStBl II 2006, 307 = SIS 06 09 16, unter II.1. der
Gründe); auch könnte in diesem Zusammenhang der Hinweis
der Kläger von Bedeutung sein, dass die A-GbR fortbestehe und
bis heute weder ein Auflösungsbeschluss gefasst noch das
Gesellschaftsverhältnis gekündigt worden sei.
Andererseits wird hierdurch gerade mit Blick auf das Prozessziel
der Kläger - Begründung und Aufrechterhaltung einer
Betriebsaufspaltung zur Vermeidung eines Aufgabegewinns - nicht
nachvollziehbar dargelegt, weshalb ab dem Wirtschaftsjahr 1998
für den nach ihrer Ansicht im Gesamthandsvermögen der
A-GbR gehaltenen Firmenwert keine Pachteinnahmen mehr erklärt
wurden.
c) Der Senat verweist deshalb den Rechtsstreit
zur Entscheidung über die Beiladung der A-GbR an die
Vorinstanz zurück. Dabei erscheint nahe liegend, zunächst
der Frage nachzugehen, ob die gewerbesteuer- und
umsatzsteuerrechtlichen Beziehungen zwischen der A-GbR sowie dem FA
beendet worden sind. Sollte dies der Fall sein, wird sich die
Vorinstanz unter Berücksichtigung der vorstehenden
Erläuterungen - also insbesondere im Hinblick auf die Frage
des Zurückbehalts von Verbindlichkeiten sowie der Erzielung
von Pachteinnahmen - Gewissheit darüber verschaffen
müssen, ob die A-GbR zivilrechtlich oder faktisch vollbeendet
worden ist.
3. Im Interesse eines möglichst raschen
Abschlusses des anhängigen Rechtsstreits weist der Senat -
allerdings ohne Bindungswirkung für den zweiten Rechtsgang -
zu den materiell-rechtlichen, zwischen den Beteiligten umstrittenen
Fragen auf Folgendes hin:
a) Zur Frage des Betriebsaufgabetatbestands
ist das FG zu Recht davon ausgegangen, dass - aufgrund des
Zurückbehalts der Grundstücke bzw.
Grundstücksanteile im Einzelvermögen des Klägers zu
1. - eine Buchwertfortführung nach § 20 UmwStG 1977
ausgeschlossen war. Auch hat es zu Recht die Begründung einer
Betriebsaufspaltung zwischen der A-GbR als Besitzunternehmen und
der A-GmbH als Betriebskapitalgesellschaft verneint. Zwar kann ein
Firmenwert zu den wesentlichen Betriebsgrundlagen gehören und
damit Gegenstand der sachlichen Verflechtung zweier Unternehmen
sein (BFH-Urteil vom 13.12.2005 XI R 45/04, BFH/NV 2006, 1453 = SIS 06 30 39; Schmidt/Wacker, EStG, 27. Aufl., § 15 Rz 808). Der
Firmenwert des bis zur Einbringung vom Kläger zu 1.
betriebenen Einzelunternehmens war jedoch nicht dem Vermögen
der A-GbR zugeordnet und konnte deshalb auch nicht - jedenfalls
nicht mit steuerrechtlicher Wirkung - der A-GmbH entgeltlich zur
Nutzung überlassen werden.
aa) Der Firmenwert (Geschäftswert) ist
nach ständiger Rechtsprechung derjenige Wert, der einem
gewerblichen Unternehmen über den Substanzwert (Verkehrswert)
der einzelnen materiellen und immateriellen Wirtschaftsgüter
hinaus innewohnt. Der Firmenwert ist Ausdruck der Gewinnchancen
eines lebenden Unternehmens, soweit diese nicht in einzelnen
Wirtschaftsgütern verkörpert sind; er ist somit an den
Betrieb (Teilbetrieb) gebunden und kann (grundsätzlich) nicht
ohne diesen veräußert oder entnommen werden (BFH-Urteil
vom 27.3.2001 I R 42/00, BFHE 195, 536, BStBl II 2001, 771 = SIS 01 13 07; Schmidt/Weber-Grellet, a.a.O., § 5 Rz 221, jeweils
m.w.N.). Hierauf aufbauend hat der BFH mit Urteil vom 16.6.2004 X R
34/03 (BFHE 207, 120, BStBl II 2005, 378 = SIS 04 39 91)
entschieden, dass der im bisherigen (Einzel-)Unternehmen
entstandene (originäre) Geschäftswert grundsätzlich
auf die Betriebsgesellschaft übergehe, wenn bei
Begründung einer Betriebsaufspaltung sämtliche Aktiva und
Passiva einschließlich der Firma mit Ausnahme des
Immobiliarvermögens auf die Betriebsgesellschaft
übertragen werden und das vom Besitzunternehmer
zurückbehaltene Betriebsgrundstück der
Betriebsgesellschaft langfristig zur Nutzung überlassen
wird.
bb) Hiernach ist auch im Streitfall der
Geschäftswert des Einzelbetriebs auf die A-GmbH
übergegangen. Auch diese hat - mit Ausnahme des
Rechtsformzusatzes (vgl. § 4 des Gesetzes betreffend die
Gesellschaften mit beschränkter Haftung - GmbHG - ) - die
Firma des vormaligen Einzelunternehmens fortgeführt; auch sind
der A-GmbH gemäß Einbringungsvertrag mit Ausnahme der
Grundstücke 1 und 2 alle wesentlichen Aktiva und Passiva des
Betriebs übertragen worden. Zudem wurden ihr die
betriebsnotwendigen Grundstücke für einen Zeitraum von 15
Jahren fest vermietet (vgl. hierzu BFH-Urteil in BFHE 207, 120,
BStBl II 2005, 378 = SIS 04 39 91). Anhaltspunkte dafür, dass
im Sinne des BFH-Urteils in BFHE 195, 536, BStBl II 2001, 771 = SIS 01 13 07 geschäftswertbildende Faktoren im Vermögen der
A-GbR zurückgeblieben und damit nicht auf die A-GmbH
übergegangen sind, vermag der Senat nicht zu erkennen.
cc) Zu Recht hat das FG darauf hingewiesen,
dass eine Betriebsaufgabe nicht dadurch vermieden worden ist, dass
die Grundstücke 1 und 2 von dem Kläger zu 1. und seiner
Ehefrau an die A-GmbH vermietet wurden. Die
Nutzungsüberlassung war - mangels personeller Verflechtung -
nicht geeignet, eine Betriebsaufspaltung zu begründen. Soweit
in der Revisionsinstanz geltend gemacht wird, der Kläger zu 1.
habe die A-GmbH, an der er zu (nur) 40 % beteiligt war, faktisch
beherrscht, ist der Vortrag erkennbar unsubstantiiert (vgl. zu den
hierbei zu beachtenden Anforderungen Schmidt/Wacker, a.a.O., §
15 Rz 836 ff.). Demgemäß erübrigen sich
Ausführungen dazu, ob der Tatbestand der Betriebsaufgabe durch
eine andere rechtliche Gestaltung hätte vermieden werden
können (vgl. zur Überlassung fremder
Wirtschaftsgüter durch das Besitzunternehmen Schmidt/Wacker,
a.a.O., § 15 Rz 809).
b) Im Hinblick auf die Frage, ob in den
Aufgabegewinn des Klägers zu 1. auch der Teil der stillen
Reserven einzubeziehen ist, der auf den zivilrechtlichen
Gebäudemiteigentumsanteil der Ehefrau entfällt, hat der
Senat Bedenken, ob er der Ansicht des FG folgen könnte.
aa) Das vorinstanzliche Urteil kann sich zwar
auf das Urteil des VIII. Senats des BFH in BFHE 199, 181, BStBl II
2002, 741 = SIS 02 92 99 berufen, nach dem der
Unternehmer-Ehegatte, der ein Gebäude auf eigene Rechnung und
Gefahr zum Zwecke der eigenen betrieblichen Nutzung errichtet, die
Stellung eines wirtschaftlichen Miteigentümers an dem -
zivilrechtlich - seinem Ehegatten zustehenden Gebäudeanteil
erlangt, wenn dem Unternehmer-Ehegatten - was der VIII. Senat des
BFH für einen dem Streitfall vergleichbaren Sachverhalt bejaht
hat - nach den §§ 951, 812 BGB im Zeitpunkt der
Beendigung der Nutzung ein Entschädigungsanspruch zusteht.
Demgegenüber hat jedoch der X. Senat des BFH mit Urteil in
BFHE 202, 514, BStBl II 2004, 403 = SIS 03 38 15 darauf
hingewiesen, dass dann, wenn - wovon der erkennende Senat auch
für das anhängige Verfahren ausgeht - die Ehegatten im
gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben, nach
der Rechtsprechung des BGH bereicherungsrechtliche Ansprüche -
und mithin auch solche nach §§ 951, 812 BGB -
(grundsätzlich) durch die Regelungen über den
güterrechtlichen Ausgleich verdrängt werden mit der
Folge, dass es von vorneherein an einem realisierbaren
Wertersatzanspruch fehle, der Grundlage für die Annahme einer
von den zivilrechtlichen Eigentumsverhältnissen abweichenden
steuerrechtlichen Vermögenszuordnung sein könne.
bb) Der Senat neigt dazu, sich der zuletzt
genannten, wenn auch für das Urteil des X. Senats des BFH
nicht entscheidungserheblichen Beurteilung anzuschließen
(vgl. insbesondere BGH-Urteil vom 10.7.1991 XII ZR 114/89, BGHZ
115, 132; MünchKommBGB/Koch, 4. Aufl., Vor § 1363 Rz 17
ff.; Palandt/ Sprau, Bürgerliches Gesetzbuch, 67. Aufl.,
§ 812 Rz 92; Kulosa, HFR 2003, 1040, jeweils mit weiteren
Rechtsprechungsnachweisen).
aaa) Soweit der VIII. Senat des BFH
ausführt, ein bereicherungsrechtlicher Ausgleichsanspruch
werde nur im Rahmen gleichwertiger Leistungen der Ehegatten zur
Verwirklichung der ehelichen Lebensgemeinschaft verdrängt, wie
dies z.B. bei Erwerb oder Bau eines Eigenheims der Fall sei, nicht
hingegen, wenn ein Ehegatte für Zwecke seines Unternehmens auf
eigene Rechnung und Gefahr Gebäude erstelle, gibt der Senat zu
bedenken, dass das nach den §§ 1375, 1376 BGB mit seinem
vollen Wert anzusetzende Endvermögen - als rechnerischer
Überschuss der Aktiva über die Passiva - sowohl privaten
Grundbesitz als auch das unternehmerische Vermögen umfasst
(vgl. MünchKommBGB/ Koch, 4. Aufl., § 1375 Rz 7, §
1376 Rz 8 f., 12 f. und 24 ff.). Demgemäß kommt bei
Scheitern der Ehe ein von den güterrechtlichen Regeln
abweichender Ausgleich nur dann in Betracht, wenn entweder die
gesetzliche Ausgleichsforderung (§ 1378 BGB) aufgrund der
Einbeziehung der während der Ehe erbrachten Zuwendungen
schlechthin unangemessen und für den Zuwendenden unzumutbar
ist (BGH-Urteil in BGHZ 115, 132: Wegfall der
Geschäftsgrundlage) oder wenn die Ehegatten auf
gesellschaftsrechtlicher Grundlage zur Erreichung eines über
die eheliche Lebensgemeinschaft hinausgehenden Zwecks (Erhaltung
und Bildung gemeinsamen Vermögens) zusammenwirkten (vgl. dazu
BGH-Urteile vom 30.6.1999 XII ZR 230/96, BGHZ 142, 137, und vom
28.9.2005 XII ZR 189/02, BGHZ 165, 1).
bbb) Keiner dieser (Ausnahme-)Tatbestände
ist indes geeignet, das wirtschaftliche Alleineigentum des
Unternehmer-Ehegatten an dem im zivilrechtlichen Miteigentum der
Eheleute stehenden Gebäude zu begründen.
(1) Im Hinblick auf die Anforderungen an den
Wegfall der Geschäftsgrundlage ist nicht nur zu
berücksichtigen, dass die Entscheidung darüber, ob der
güterrechtliche Zugewinnausgleich zu unzumutbaren und
unangemessenen Ergebnissen führt, mit Unwägbarkeiten
verbunden ist, die den Tatbestand des § 39 Abs. 2 Nr. 1 AO
ausschließen; zudem sind die Voraussetzungen des Wegfalls der
Geschäftsgrundlage nicht auf den Zeitpunkt der
Gebäudeerrichtung, sondern nach Maßgabe der
Verhältnisse bei der Beendigung des Güterstands (vgl.
§§ 1375, 1384 BGB) zu prüfen.
(2) Nichts anderes gilt im Ergebnis für
die Frage danach, ob im Einzelfall von einer
Ehegatten-Innengesellschaft auszugehen ist. Zum einen kann das
für die Annahme einer gesellschaftsrechtlichen Verbindung
erforderliche zweckgerichtete Zusammenwirken nicht bereits darin
gesehen werden, dass dem Unternehmer-Ehegatten ein unbebautes
Grundstück (hier: Grundstücksmiteigentumsanteil) zur
betrieblichen Nutzung überlassen wird (insoweit gl.A.
BFH-Urteil in BFHE 199, 181, BStBl II 2002, 741 = SIS 02 92 99).
Zum anderen bedarf es keiner weiteren Erläuterung, dass der
bei Beendigung einer Ehegatten-Innengesellschaft gegebene Anspruch
auf schuldrechtlichen Ausgleich, der im Zweifel auf eine
gleichberechtigte Teilhabe an dem gemeinsam Erwirtschafteten zielt
(vgl. §§ 738, 722 BGB; BGH-Urteil in BGHZ 142, 137),
keine Grundlage dafür sein kann, das wirtschaftliche Eigentum
an einzelnen Vermögensgegenständen nicht dem
zivilrechtlichen Rechtsinhaber (hier:
Gebäudemiteigentumsanteil) zuzuordnen.
cc) Nach Auffassung des Senats bleibt indes
für den Streitfall zu erwägen, ob nicht aufgrund der
gemeinsamen Vermietung der Grundstücke durch den Kläger
zu 1. und seine Ehefrau an die A-GmbH das betriebliche
Nutzungsrecht des Klägers zu 1. an dem der Ehefrau zustehenden
Gebäudeanteil aus dem Einzelunternehmen entnommen worden ist
und die hierauf entfallenden stillen Reserven in seinen
Aufgabegewinn einzustellen sind.
aaa) Auszugehen ist hierbei davon, dass der
Kläger zu 1. aufgrund ausdrücklicher oder konkludenter
Abrede mit seiner Ehefrau zur unentgeltlichen betrieblichen Nutzung
des Grundstücks einschließlich der von ihm errichteten
Gebäude befugt war (§ 598 BGB; Palandt/Weidenkaff,
a.a.O., EinfV § 598 Rz 7). Zwar hat der Unternehmer-Ehegatte
das von ihm errichtete Gebäude - soweit es im zivilrechtlichen
und wirtschaftlichen Eigentum seines Ehegatten steht -
bilanzsteuerrechtlich und für Zwecke der Absetzung für
Abnutzung (AfA) „wie ein materielles
Wirtschaftsgut“ zu behandeln (Beschluss des Großen
Senats des BFH vom 30.1.1995 GrS 4/92, BFHE 176, 267, BStBl II
1995, 281 = SIS 95 07 16, unter C.III.2.d und C.V. der
Gründe). Unberührt hiervon bleibt jedoch die
Zugehörigkeit des Nutzungsrechts (Nutzungsbefugnis) zum
Betriebsvermögen des Unternehmer-Ehegatten (vgl. Beschluss des
Großen Senats des BFH vom 23.8.1999 GrS 5/97, BFHE 189, 174,
BStBl II 1999, 774 = SIS 99 20 57, unter C.2. der Gründe) mit
der Folge, dass es bei Beendigung des Nutzungsverhältnisses
aus privaten Gründen (hier: Betriebsaufgabe als Vorgang der
Gesamtentnahme in Verbindung mit der Mehrung des Vermögens der
Ehefrau) entnommen wird (zur Entnahme von Nutzungsrechten vgl.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes - EStG - ;
Schmidt/Heinicke, a.a.O., § 4 Rz 303 ff.) und die in dem
Nutzungsrecht ruhenden stillen Reserven als Teil des Aufgabegewinns
zu erfassen sind.
bbb) Dabei hat der Senat zwar Bedenken, den
(gemeinen) Wert des Nutzungsrechts entsprechend der Ansicht des XI.
Senats des BFH (Urteil vom 10.3.1999 XI R 22/98, BFHE 188, 304,
BStBl II 1999, 523 = SIS 99 14 14; gl.A. Schreiben des
Bundesministeriums der Finanzen vom 5.11.1996 IV B 2 - S 2134 -
66/96, BStBl I 1996, 1257 = SIS 96 23 27 Rz 2) in Höhe des
anteiligen Gebäudeverkehrswerts zu berücksichtigen
(gleichfalls ablehnend Beschluss des Großen Senats des BFH
vom 23.8.1999 GrS 1/97, BFHE 189, 151, BStBl II 1999, 778 = SIS 99 20 54, unter C.I.2.b der Gründe), da diese Beurteilung auf der
Annahme eines Ausgleichsanspruchs gemäß §§
951, 812 BGB fußt. Der Senat hält es jedoch für
möglich, das - im Regelfall auf unbestimmte Dauer
eingeräumte - Nutzungsrecht mit dem 9,3-fachen des Jahreswerts
der Nutzung (§ 1 i.V.m. § 13 Abs. 2 und §§ 15
Abs. 2, 16 des Bewertungsgesetzes) zu bewerten und die so bestimmte
Gewinnrealisierung (Entnahme) zum Zwecke der Vermeidung einer
Überbesteuerung auf die stillen Reserven des
Gebäudeanteils der Ehefrau (gemeiner Wert des
Gebäudeanteils im Zeitpunkt der Nutzungsbeendigung
abzüglich um AfA geminderte Herstellungskosten des
Unternehmer-Ehegatten) zu begrenzen.