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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | III R 95/08 (BFH) |
§§: | InvZulG § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 b, AO § 171 Abs. 10, AO § 175 Abs. 1 Nr. 1 |
Schlagwörter | Antrag, Antragstellung, Ablaufhemmung, Grundlagenbescheid, Nichtigkeit, Investitionszulage |
Rechtsfrage: | Ablaufhemmung im Investitionszulage-Antragsverfahren: Ist das Schreiben eines Feststellungsfinanzamts, mit welchem dem Wohnsitzfinanzamt die Nichtigkeit eines Feststellungs(Änderungs-)bescheides mitgeteilt wird, ein Grundlagenbescheid i.S.v. § 175 Abs. 1 Nr. 1 AO? Ist ein verwaltungsrechtlicher Streit, bei dem es nicht um den Erlass, sondern um die Aufhebung eines den Grundlagenbescheid ändernden Folgebescheids geht, geeignet zur Hemmung i.S.v. § 171 Abs. 10 AO? Liegt für das Jahr des Abschlusses der Investitionen (Fertigstellung der Wohngebäude in 2000) ein wirksamer Antrag auf Investitionszulage vor (ursprünglicher Antrag nur 1999 betreffend? Weitere Anträge nach Ablauf der Festsetzungsfrist eingegangen?)? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG Berlin-Brandenburg |
Vorinstanz/Datum: | 03.05.2007 |
Vorinstanz/AZ: | 13 K 1095/02 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 09 11 50 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 24.05.2012 |
Erledigungs-Az: | III R 95/08 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision unbegründet |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 12 24 83 |