1
|
I. Streitig ist, ob für Umsätze
aus Personenbeförderungsleistungen mit Mietwagen der
ermäßigte Steuersatz anwendbar ist, der gemäß
§ 12 Abs. 2 Nr. 10 des in den Streitjahren 2003 bis 2006
geltenden Umsatzsteuergesetzes (UStG) für
Personenbeförderungsleistungen mit Kraftdroschken (Taxen) im
Nahverkehr gilt.
|
|
|
2
|
Frau X betrieb seit Ende Dezember 1994 ein
Mietwagenunternehmen mit Fahrergestellung. Der Leistungskatalog
umfasste Personenbeförderung, Krankentransporte (sitzend),
Dialysefahrten, Beförderung von Schülern, Kurierdienst
und Materialfahrten, Hotel- und Flughafentransfers,
Stadtrundfahrten sowie Organisation von Transfers.
|
|
|
3
|
Zu den Kunden der X gehörten neben
Privatpersonen auch eine Reihe von Dauer- und Großkunden.
Aufträge bzw. Vorbestellungen wurden telefonisch bzw. per
Telefax oder E-Mail entgegengenommen. Die Fahrpreisgestaltung
richtete sich bei X nach einem festen Tarifzonenplan, aus dem sich
die Endpreise für die Kunden ergaben. X verfügte in den
Streitjahren über zehn betriebseigene Fahrzeuge.
|
|
|
4
|
In ihren Umsatzsteuererklärungen
für 2003 bis 2006 (Streitjahre) berücksichtigte X ihre
Umsätze aus Mietwagen bei Beförderungsstrecken von nicht
mehr als 50 km bzw. innerhalb der Stadt A mit dem
ermäßigten Steuersatz (7 %).
|
|
|
5
|
Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das
Finanzamt - FA - ) folgte den Erklärungen nicht und unterwarf
diese Umsätze dem Regelsteuersatz (16 %). Die Einsprüche
hatten keinen Erfolg.
|
|
|
6
|
Das Finanzgericht (FG) wies die Klage, mit
der X die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes auf ihre
streitbefangenen Mietwagenumsätze begehrte, im Wesentlichen
ab; eine Teilstattgabe erfolgte lediglich wegen der von X
mitgeteilten berichtigten Zahlen für die
Besteuerungsgrundlagen. Das FG führte aus, die Voraussetzungen
für die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes nach
§ 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG seien nicht erfüllt, weil diese
Vorschrift Umsätze eines Mietwagenunternehmens aus
Personenbeförderungen nicht erfasse. Die Regelung sei
verfassungsgemäß. Auch aus den unionsrechtlichen
Vorgaben in Art. 12 Abs. 3 Buchst. a Unterabs. 3 der Sechsten
Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17.5.1977 zur Harmonisierung
der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die
Umsatzsteuern (Richtlinie 77/388/EWG) ergebe sich kein Anspruch der
X auf Anwendung des ermäßigten Steuersatzes. Dieser
lasse sich auch nicht aus dem Grundsatz der steuerlichen
Neutralität der Umsatzsteuer ableiten. Es liege zwar eine
Beeinträchtigung des Wettbewerbs vor, da die von X erbrachten
Leistungen im Verhältnis zu den Leistungen eines
Taxiunternehmers gleichartig seien. Diese Beeinträchtigung sei
aber ausnahmsweise zulässig, da sie aufgrund des
öffentlichen Interesses an einer flächendeckenden und
geordneten Erfüllung von Aufgaben des Nahverkehrs
gerechtfertigt sei. Das Urteil des FG ist veröffentlicht in
EFG 2010, 1834 = SIS 10 29 34.
|
|
|
7
|
Zur Begründung der hiergegen
eingelegten Revision rügte X die Verletzung materiellen
Rechts. Nach ihrer Auffassung unterliegt die Beförderung von
Personen mit Mietwagen bei entsprechender unionsrechtskonformer
Auslegung schon nach nationalem Recht dem ermäßigten
Steuersatz. Hilfsweise berief sie sich unmittelbar auf Art. 12 Abs.
3 Buchst. a Unterabs. 3 i.V.m. Anhang H Kategorie 5 der Richtlinie
77/388/EWG. Danach könnten die EU-Mitgliedstaaten den
ermäßigten Steuersatz ohne Einschränkung im
subjektiven oder sachlichen Bereich auf die Beförderung von
Personen und des mitgeführten Gepäcks anwenden. Eine
selektive Anwendung der Norm führe zu einer unzulässigen
Wettbewerbsverzerrung. Die Nichtanwendung des ermäßigten
Steuersatzes verletze den Grundsatz der steuerlichen
Neutralität. Die bestehende Ungleichbehandlung der
Beförderungsleistungen von Taxi- und Mietwagenunternehmern sei
nicht durch nationale Rechtsvorschriften und durch rein formale
Aspekte - etwa die Erteilung einer Konzession für den Betrieb
von Taxen - gerechtfertigt. Dies widerspreche dem Grundsatz des
Anwendungsvorrangs des Unionsrechts.
|
|
|
8
|
Der Senat hat mit Beschluss vom 10.7.2012
XI R 22/10 (BFHE 238, 551, BStBl II 2013, 291 = SIS 12 26 96) das
Revisionsverfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof der
Europäischen Union (EuGH) folgende Frage zur Vorabentscheidung
vorgelegt:
|
|
|
9
|
„Steht Art. 12 Abs. 3 Buchst. a
Unterabs. 3 i.V.m. Anhang H Kategorie 5 der Sechsten Richtlinie
77/388/EWG des Rates vom 17.5.1977 zur Harmonisierung der
Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern
unter Beachtung des Neutralitätsprinzips einer nationalen
Regelung entgegen, die für die Beförderung von Personen
im Verkehr mit Taxen im Nahverkehr den ermäßigten
Steuersatz vorsieht, wohingegen für die Beförderung von
Personen mit sog. Mietwagen im Nahverkehr der Regelsteuersatz
gilt?“
|
|
|
10
|
Der EuGH hat diese Frage mit Urteil vom
27.2.2014 in den verbundenen Rechtssachen C-454/12 - Pro Med
Logistik GmbH - und C-455/12 - Eckard Pongratz - (DB 2014, 581, HFR
2014, 470 = SIS 14 08 10) wie folgt beantwortet:
|
|
|
11
|
„Art. 12 Abs. 3 Buchst. a Unterabs. 3
in Verbindung mit Anhang H Kategorie 5 der Sechsten Richtlinie
77/388/EWG des Rates vom 17.5.1977 zur Harmonisierung der
Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern
– Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche
steuerpflichtige Bemessungsgrundlage in der durch die Richtlinie
2001/4/EG des Rates vom 19.1.2001 geänderten Fassung und Art.
98 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit Anhang III Nr. 5 der Richtlinie
2006/112/EG des Rates vom 28.11.2006 über das gemeinsame
Mehrwertsteuersystem sind unter Beachtung des Grundsatzes der
steuerlichen Neutralität dahin auszulegen, dass sie der
Anwendung unterschiedlicher Mehrwertsteuersätze, eines
ermäßigten und des normalen Steuersatzes, auf zwei Arten
von Dienstleistungen der Beförderung von Personen und des
mitgeführten Gepäcks im Nahverkehr, nämlich zum
einen per Taxi und zum anderen per Mietwagen mit Fahrergestellung,
nicht entgegenstehen, sofern zum einen aufgrund der
unterschiedlichen rechtlichen Anforderungen, denen diese beiden
Beförderungsarten unterliegen, die Tätigkeit der
Beförderung von Personen im Nahverkehr per Taxi einen
konkreten und spezifischen Aspekt der Dienstleistungskategorie der
Beförderung von Personen und des mitgeführten
Gepäcks im Sinne von Kategorie 5 bzw. Nr. 5 der Anhänge
dieser Richtlinien darstellt und zum anderen die fraglichen
Unterschiede maßgeblichen Einfluss auf die Entscheidung des
durchschnittlichen Nutzers für die eine oder die andere
Beförderungsart haben. Es ist Sache des vorliegenden Gerichts,
zu prüfen, ob dies in den Ausgangsverfahren der Fall
ist.“
|
|
|
12
|
Über das Vermögen von X ist am
1.7.2013 das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Der als
Insolvenzverwalter bestellte Rechtsanwalt Y hat mitgeteilt, dass er
den Rechtsstreit als Kläger und Revisionskläger
(Kläger) aufnehme.
|
|
|
13
|
Der Kläger führt aus, nach Rz 45
der im Streitfall ergangenen Entscheidung des EuGH sei die den
Mitgliedstaaten zuerkannte Wahrnehmung der Möglichkeit einer
selektiven Anwendung des ermäßigten Steuersatzes nur
unter zwei Bedingungen zulässig: Zum einen könnten
für Zwecke der Anwendung des ermäßigten
Steuersatzes nur konkrete und spezifische Aspekte der in Rede
stehenden Kategorie von Leistungen herausgelöst werden und zum
anderen müsse der Grundsatz der steuerlichen Neutralität
beachtet werden. Im Streitfall stelle die Personenbeförderung
per Taxi keinen konkreten und spezifischen Aspekt der Kategorie der
Personenbeförderung dar. Dazu müsste sie getrennt von den
übrigen Leistungen der Personenbeförderung, hier
insbesondere der Beförderung mittels Funkmietwagen, bestimmbar
sein. Dass dies nicht der Fall sei, ergebe sich aus den
Zulassungsvoraussetzungen, der sich kaum unterscheidenden Art der
Beauftragung des Transportunternehmers, der uneingeschränkten
Beförderung durch X, die einer Beförderungspflicht
nachkomme, und dem Beförderungsentgelt.
|
|
|
14
|
Was die Zulassungsvoraussetzungen angehe,
bestünden nach der Tatsachenwürdigung des FG keine
wesentlichen Unterschiede zwischen Mietwagen- und Taxiunternehmern.
Auch hinsichtlich der Art der Auftragserteilung, die für den
Taxenverkehr in § 47 Abs. 1 des
Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) und für den
Mietwagenverkehr in § 49 Abs. 4 PBefG geregelt sei,
unterscheide sich der Taxenverkehr nicht von dem Mietwagenverkehr.
In beiden Fällen bestimme der Fahrgast Zweck, Ziel und Ablauf
der jeweiligen Fahrt. Dies werde auch durch die wirtschaftliche
Realität im Taxen- und Mietwagengewerbe bestätigt. Dies
zeige sich etwa am Beispiel der Stadt A, wo es keine
größeren Unterschiede bei Art und Umfang der Bestellung
von Mietwagen und Taxen durch die Kunden gebe. Hieraus sei eine
fehlende Unterscheidbarkeit des Mietwagenverkehrs vom Verkehr mit
Taxen und zudem eine nahezu identische Aufgabenwahrnehmung
ersichtlich. Die Unterscheidbarkeit sei aber nach der Entscheidung
des EuGH als zwingend notwendig anzusehen. Da diese nicht gegeben
sei, müsse eine umsatzsteuerrechtliche Gleichbehandlung
erfolgen.
|
|
|
15
|
Ferner bestünden hinsichtlich der
für Taxen nach den §§ 21, 22 PBefG geltenden
Betriebs- und Beförderungspflicht faktisch keine Unterschiede
zur Tätigkeit von X. Denn auch X befördere Personen
uneingeschränkt, als unterläge sie einer entsprechenden
Verpflichtung. Zudem stünde es auch dem Taxiverkehr frei,
beispielsweise nach der Übernahme einer Bestellfahrt wartende
oder winkende Fahrgäste trotz Beförderungspflicht zu
ignorieren.
|
|
|
16
|
Unterschiede ergäben sich ferner nicht
aus der Tatsache, dass Taxiunternehmer nach §§ 47 Abs. 4,
51 PBefG an die Beachtung der festgesetzten
Beförderungsentgelte gebunden seien. Denn durch die ihr
obliegende Berechnung nach verbindlichen Tarifzonen sei X ebenfalls
hinsichtlich des Beförderungsentgelts gebunden
gewesen.
|
|
|
17
|
Auch der Grundsatz der steuerlichen
Neutralität sei durch die unterschiedliche Anwendung der
Steuersätze verletzt. Denn beide Beförderungsarten seien
aus Sicht des Durchschnittsverbrauchers gleichartig. Die Leistungen
dienten der Befriedigung derselben Bedürfnisse, nämlich
der Beförderung einer Person einschließlich des
mitgeführten Gepäcks. Das äußere
Erscheinungsbild der Mietfahrzeuge der X und das von Taxen
unterscheide sich nicht. Rechtliche Unterschiede in der Betriebs-
und Beförderungspflicht wirkten sich aus Sicht des
Durchschnittsverbrauchers nicht aus. Die nur teilweise
unterschiedliche Art der Entgegennahme der
Beförderungsaufträge beeinflusse die Sicht des
Durchschnittsverbrauchers nicht erheblich. In dem vom Gesetzgeber
gewollten gezielten Einsatz des ermäßigten Steuersatzes
im Verkehr von Taxen zum Schutz vor Konkurrenz liege ein klarer
Verstoß gegen den Neutralitätsgrundsatz.
|
|
|
18
|
Der Kläger beantragt
sinngemäß, das FG-Urteil insoweit aufzuheben, als es die
Klage abgewiesen hat, und die Umsatzsteuerbescheide für die
Jahre 2003 bis 2006 dahingehend zu ändern, dass auf die
streitigen Mietwagenumsätze der ermäßigte
Steuersatz angewendet wird,
|
|
hilfsweise, das FG-Urteil aufzuheben und
den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an
das FG zurückzuverweisen.
|
|
|
19
|
Das FA beantragt, die Revision
zurückzuweisen. Es hält die Vorentscheidung für
zutreffend und hat sich zur Entscheidung des EuGH nicht weiter
geäußert.
|
|
|
20
|
II. Die Revision des Klägers ist
unbegründet. Sie war daher zurückzuweisen (§ 126
Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung - FGO - ).
|
|
|
21
|
1. Das durch die Eröffnung des
Insolvenzverfahrens über das Vermögen der X zunächst
gemäß § 155 FGO i.V.m. § 240 der
Zivilprozessordnung unterbrochene Verfahren ist durch den
Insolvenzverwalter aufgenommen worden.
|
|
|
22
|
2. Das FG hat zu Recht entschieden, dass die
von X ausgeführten Mietwagenumsätze nicht mit dem
ermäßigten Steuersatz zu versteuern sind.
|
|
|
23
|
a) Nach nationalem Recht sind im Streitfall
folgende Bestimmungen maßgebend:
|
|
|
24
|
Gemäß § 12 Abs. 1 UStG betrug
die Steuer für jeden steuerpflichtigen Umsatz 16 % der
Bemessungsgrundlage.
|
|
|
25
|
Der Steuersatz ermäßigte sich nach
§ 12 Abs. 2 Nr. 10 Buchst. b UStG u.a. für die
Beförderung von Personen im Kraftdroschkenverkehr innerhalb
einer Gemeinde (Doppelbuchst. a), oder wenn die
Beförderungsstrecke nicht mehr als 50 km betrug (Doppelbuchst.
b), auf 7 %.
|
|
|
26
|
Mit Wirkung vom 19.12.2006 wurde der Begriff
„Kraftdroschkenverkehr“ durch die Wörter
„Verkehr mit Taxen“ ersetzt (Art. 7 Nr. 5
Buchst. b des Jahressteuergesetzes 2007). Dabei handelt es sich
„um eine redaktionelle Änderung“, da die
Verwendung des Begriffs „Kraftdroschke“ bei
Einführung des § 12 Abs. 2 Nr. 10 Buchst. b UStG in
Anlehnung an das PBefG erfolgte, und in diesem der Begriff
„Kraftdroschke“ zwischenzeitlich durch den
Begriff „Taxen“ ersetzt worden war (BTDrucks
16/2712, S. 75).
|
|
|
27
|
b) Nach Art. 12 Abs. 3 Buchst. a Unterabs. 3
i.V.m. Anhang H Kategorie 5 der Richtlinie 77/388/EWG können
die Mitgliedstaaten auf die dort jeweils bezeichneten Lieferungen
und Dienstleistungen - u.a. die „Beförderung von
Personen und des mitgeführten Gepäcks“ - statt
des in Art. 12 Abs. 3 Buchst. a Unterabs. 1 der Richtlinie
77/388/EWG vorgesehenen allgemeinen Steuersatzes einen
ermäßigten Steuersatz anwenden (ab dem 1.1.2007 gelten
insoweit Art. 96 bzw. Art. 98 Abs. 2 i.V.m. Anhang III Nr. 5 der
Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28.11.2006 über das
gemeinsame Mehrwertsteuersystem).
|
|
|
28
|
c) Den Verkehr mit Taxen definiert
§ 47 Abs. 1 PBefG als die Beförderung von Personen mit
PKW, die der Unternehmer an behördlich zugelassenen Stellen
bereithält und mit denen er Fahrten zu einem vom Fahrgast
bestimmten Ziel ausführt.
|
|
|
29
|
Die Beförderungsentgelte und -bedingungen
werden gemäß § 51 Abs. 1 PBefG für Taxen durch
Rechtsverordnung festgesetzt.
|
|
|
30
|
Im räumlichen Geltungsbereich der
festgesetzten Beförderungsentgelte besteht nach § 22
i.V.m. § 47 Abs. 4 PBefG eine Beförderungspflicht. Die
Unternehmer des Taxenverkehrs unterliegen einer Betriebspflicht,
die allgemein auf die ordnungsmäßige Einrichtung und
Aufrechterhaltung des Betriebs gerichtet ist (§ 21 PBefG) und
deren Umfang durch Rechtsverordnung noch weiter ausgestaltet werden
kann, insbesondere auch durch Vorschriften über das
Bereithalten von Taxen in Sonderfällen einschließlich
eines Bereitschaftsdienstes (§ 47 Abs. 3 Nr. 1 PBefG).
|
|
|
31
|
Taxiunternehmer haben nach § 49 Abs. 4
PBefG einen ausschließlichen Betätigungsbereich, den
Mietwagen nicht nutzen dürfen. Ferner haben Taxen ein eigenes
Erscheinungsbild, das Mietwagen nicht übernehmen dürfen
(§ 49 Abs. 4 Satz 6 PBefG).
|
|
|
32
|
Verkehr mit Mietwagen ist nach §
49 Abs. 4 Satz 1 PBefG die Beförderung von Personen mit PKW,
die nur im Ganzen zur Beförderung angemietet werden und mit
denen der Unternehmer Fahrten ausführt, deren Zweck, Ziel und
Ablauf der Mieter bestimmt und die nicht Verkehr mit Taxen nach
§ 47 PBefG sind.
|
|
|
33
|
Für Unternehmer des Mietwagenverkehrs
besteht keine Betriebs- und Beförderungspflicht (§ 49
Abs. 4 Satz 7 PBefG).
|
|
|
34
|
Sie unterliegen anders als die Taxiunternehmer
(§ 51 PBefG) keinen Tarifvorschriften, sondern können ihr
Entgelt frei vereinbaren.
|
|
|
35
|
Der Mietwagenverkehr bedarf wie der
Taxenverkehr der Genehmigung (§ 2 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. §
46 Abs. 2 Nrn. 1 und 3 PBefG), wobei für den Verkehr mit Taxen
eine besondere Zulassungsschranke besteht, wonach die Genehmigung
zu versagen ist, wenn die öffentlichen Verkehrsinteressen
dadurch beeinträchtigt werden, dass durch die Ausübung
des beantragten Verkehrs das örtliche Taxengewerbe in seiner
Funktionsfähigkeit bedroht wird (§ 13 Abs. 4 Satz 1
PBefG).
|
|
|
36
|
d) Wie der Senat in seinem Vorlagebeschluss
näher ausgeführt hat, unterliegen die streitbefangenen
Leistungen der X nach nationalem Recht dem allgemeinen Steuersatz
nach § 12 Abs. 1 UStG (vgl. Beschluss in BFHE 238, 551, BStBl
II 2013, 291 = SIS 12 26 96, unter II.2.a, m.w.N.).
|
|
|
37
|
e) Dieses Ergebnis steht im Einklang mit dem
Unionsrecht.
|
|
|
38
|
aa) Der EuGH hat in seinem Urteil - Pro Med
Logistik GmbH - und - Eckard Pongratz - in DB 2014, 581, HFR 2014,
470 = SIS 14 08 10 u.a. ausgeführt:
|
|
|
39
|
„43. Der Gerichtshof hat zu Art. 12
Abs. 3 Buchst. a Unterabs. 3 der Sechsten Richtlinie bereits
ausgeführt, dass der Wortlaut dieser Bestimmung nicht zu der
Auslegung zwingt, dass der ermäßigte Steuersatz nur dann
angewandt werden kann, wenn er sich auf alle Aspekte einer
Kategorie von Leistungen im Sinne des Anhangs H dieser Richtlinie
bezieht, so dass eine selektive Anwendung eines
ermäßigten Satzes nicht ausgeschlossen ist, sofern sie
keine Gefahr einer Wettbewerbsverzerrung nach sich zieht (vgl.
Urteil vom 6.5.2010, Kommission/ Frankreich, C-94/09, Slg. 2010,
I-4261 = SIS 10 18 78, Rn. 25 und die dort angeführte
Rechtsprechung). Der Gerichtshof hat ebenfalls klargestellt, dass
seine Auslegung von Art. 12 Abs. 3 Buchst. a der Sechsten
Richtlinie auf die im Wesentlichen gleichlautenden Abs. 1 und 2 von
Art. 98 der Mehrwertsteuerrichtlinie zu erstrecken ist (Urteil
Kommission/Frankreich, Rn. 27).
|
|
|
40
|
44. Der Gerichtshof hat infolgedessen
entschieden, dass die Mitgliedstaaten, sofern der dem gemeinsamen
Mehrwertsteuersystem zugrunde liegende Grundsatz der steuerlichen
Neutralität beachtet wird, die Möglichkeit haben,
konkrete und spezifische Aspekte einer Kategorie von Leistungen im
Sinne des Anhangs III der Mehrwertsteuerrichtlinie und des Anhangs
H der Sechsten Richtlinie mit einem ermäßigten
Mehrwertsteuersatz zu belegen (vgl. in diesem Sinne Urteil
Kommission/Frankreich, Rn. 26 und 27 sowie die dort angeführte
Rechtsprechung).
|
|
|
41
|
45. Demnach unterliegt die den
Mitgliedstaaten zuerkannte Wahrnehmung der Möglichkeit einer
selektiven Anwendung des ermäßigten Mehrwertsteuersatzes
der zweifachen Bedingung, dass zum einen für die Zwecke der
Anwendung des ermäßigten Satzes nur konkrete und
spezifische Aspekte der in Rede stehenden Kategorie von Leistungen
herausgelöst werden und zum anderen der Grundsatz der
steuerlichen Neutralität beachtet wird. Diese Bedingungen
sollen sicherstellen, dass die Mitgliedstaaten von dieser
Möglichkeit nur unter Umständen Gebrauch machen, die die
einfache und korrekte Anwendung des gewählten
ermäßigten Satzes gewährleisten und jede Form von
Steuerhinterziehung, Steuerumgehung oder Missbrauch verhindern
(vgl. Urteil Kommission/Frankreich, Rn. 30).
|
|
|
42
|
46. Folglich ist zu prüfen, ob die
Beförderung von Personen per Taxi, für die nationale
Rechtsvorschriften wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden
die Anwendung eines ermäßigten Mehrwertsteuersatzes
vorsehen, einen konkreten und spezifischen Aspekt der
Dienstleistungskategorie ‘Beförderung von Personen und
des mitgeführten Gepäcks’, die sowohl in Anhang III
Nr. 5 der Mehrwertsteuerrichtlinie als auch in Anhang H Kategorie 5
der Sechsten Richtlinie aufgeführt ist, darstellt und, wenn
ja, ob die Anwendung dieses Satzes allein auf die Tätigkeit
der Beförderung von Personen per Taxi den Grundsatz der
steuerlichen Neutralität beeinträchtigt. ...
|
|
|
43
|
47. Zur Klärung der Frage, ob die
Beförderung von Personen im Nahverkehr per Taxi einen
konkreten und spezifischen Aspekt der von den Unternehmen
erbrachten Leistungen der Beförderung von Personen und des
mitgeführten Gepäcks darstellt, ist zu prüfen, ob es
sich um die Erbringung einer Dienstleistung handelt, die getrennt
von den übrigen Leistungen dieser Kategorie als solche
bestimmbar ist (vgl. entsprechend Urteil Kommission/Frankreich, Rn.
35).
|
|
|
44
|
48. Hierzu ergibt sich aus den Angaben in
den Vorlageentscheidungen, dass Taxiunternehmen in vollem Umfang
als Erbringer einer öffentlichen Dienstleistung der
Beförderung von Personen angesehen werden, deren
Tätigkeit von der Erteilung einer Genehmigung durch die
zuständige Behörde abhängig ist und erheblichen
Verpflichtungen unterliegt. Zu diesen Verpflichtungen gehört
u.a., dass sie ihre Tätigkeit entsprechend den
öffentlichen Verkehrsinteressen aufrechterhalten (§ 21
PBefG), die Beförderung durchführen (§ 22 PBefG) und
die festgesetzten Beförderungsentgelte beachten (§§
47 Abs. 4 und 51 Abs. 1 PBefG).
|
|
|
45
|
49. Ein rechtlicher Rahmen, der
Taxiunternehmen - im Unterschied zu Mietwagenunternehmen mit
Fahrergestellung - zwänge, Beförderungsleistungen unter
Übernahme einer Betriebspflicht zu erbringen, und ihnen
verböte, eine Beförderung in Erwartung insbesondere einer
profitableren Fahrt abzulehnen oder Situationen gewinnbringend zu
nutzen, in denen sie ein vom offiziellen Tarif abweichendes
Beförderungsentgelt verlangen könnten, ist geeignet,
unterschiedliche Leistungen zu kennzeichnen.
|
|
|
46
|
50. Unter solchen Umständen kann die
Tätigkeit der Beförderung von Personen im Nahverkehr per
Taxi als eine Dienstleistung eingestuft werden, die getrennt von
den übrigen Leistungen der betreffenden Kategorie - der
Beförderung von Personen und des mitgeführten
Gepäcks – als solche bestimmbar ist. Diese
Tätigkeit könnte somit einen konkreten und spezifischen
Aspekt der genannten Kategorie darstellen.
|
|
|
47
|
51. Es ist indessen Sache des nationalen
Gerichts, anhand der nationalen Regelung und der tatsächlichen
Umstände, mit denen es befasst ist, zu prüfen, ob dies in
den Ausgangsrechtsstreitigkeiten der Fall ist.“
|
|
|
48
|
bb) Soweit der EuGH es in Rz 46 und 51 dem
nationalen Gericht aufgegeben hat, zu prüfen, ob die
Beförderung von Personen im Nahverkehr per Taxi einen
konkreten und spezifischen Aspekt der von den Unternehmern
erbrachten Leistungen der Beförderung von Personen und des
mitgeführten Gepäcks darstellt, ist dies im Streitfall zu
bejahen.
|
|
|
49
|
(1) Denn die Taxiunternehmer gelten in vollem
Umfang als Erbringer einer öffentlichen Dienstleistung der
Beförderung von Personen, deren Tätigkeit von der
Erteilung einer Genehmigung durch die zuständige Behörde
abhängig ist und erheblichen weiteren Verpflichtungen
unterliegt. Dazu gehört u.a., dass sie ihre Tätigkeit
entsprechend den öffentlichen Verkehrsinteressen
aufrechterhalten (§ 21 PBefG), ihrer Beförderungspflicht
i.S. von § 22 PBefG nachkommen und die festgesetzten
Beförderungsentgelte beachten (§§ 47 Abs. 4 und 51
Abs. 1 PBefG).
|
|
|
50
|
Der EuGH hat insoweit ausgeführt, dass
ein entsprechender rechtlicher Rahmen, der nur für
Taxiunternehmen und nicht für Mietwagenunternehmen mit
Fahrergestellung gilt, geeignet ist, unterschiedliche Leistungen im
vorstehenden Sinne zu kennzeichnen, so dass diese Tätigkeit
einen konkreten und spezifischen Aspekt der genannten Kategorie
darstellen kann (vgl. Rz 49 und 50 des EuGH-Urteils - Pro Med
Logistik GmbH - und - Eckard Pongratz - in DB 2014, 581, HFR 2014,
470 = SIS 14 08 10).
|
|
|
51
|
(2) Entgegen der Auffassung des Klägers
gelten diese rechtlichen Vorgaben nicht für die von X in den
Streitjahren betriebenen Mietwagen.
|
|
|
52
|
Der Kläger behauptet zwar, es gebe kaum
Unterschiede zwischen Mietwagen und Taxen im Hinblick auf die
jeweiligen Zulassungsvoraussetzungen und die tatsächliche Art
der Beauftragung des jeweiligen Transportunternehmers. Entscheidend
ist aber auch aus Sicht des EuGH darauf abzustellen, dass die
Mietwagenunternehmer - anders als Taxiunternehmer - rechtlich nicht
verpflichtet sind, ihre Tätigkeit entsprechend den
öffentlichen Verkehrsinteressen aufrechtzuerhalten, einer
Beförderungspflicht nachzukommen bzw. hoheitlich festgesetzte
Beförderungsentgelte zu beachten. Denn ein rechtlicher Rahmen,
der Taxiunternehmer dazu zwingt, Beförderungsleistungen bei
Bestehen einer Betriebspflicht zu erbringen und es ihnen deshalb
auch verbietet, eine Beförderung in Erwartung einer
profitableren Fahrt abzulehnen oder Situationen gewinnbringend zu
nutzen, in denen sie ein vom offiziellen Tarif abweichendes -
höheres - Beförderungsentgelt verlangen könnten, ist
nach den vorstehenden Ausführungen des EuGH geeignet,
unterschiedliche Leistungen zu kennzeichnen (vgl. Rz 49 des
EuGH-Urteils).
|
|
|
53
|
Soweit der Kläger ausführt, dass der
Betrieb der Mietwagen mit Fahrergestellung sich nach seiner
Auffassung tatsächlich und auch entsprechend den beispielhaft
übergebenen statistischen Erhebungen der Stadt A nicht von
einer Personenbeförderung mit Taxen unterscheide, ist dies im
Hinblick auf die vom EuGH hervorgehobene Maßgeblichkeit der
unterschiedlichen rechtlichen Rahmenbedingungen nicht von Belang.
Insbesondere ist auch das vom Kläger genannte vertraglich
vereinbarte Tarifsystem für die von X ausgeführten
Mietwagenumsätze rechtlich nicht vergleichbar mit dem für
Taxen hoheitlich festgelegten Beförderungsentgelt (vgl. z.B.
Verordnung über Beförderungsentgelte im Taxenverkehr in
Berlin vom 6.12.2005, zuletzt geändert am 21.1.2014, Gesetz-
und Verordnungsblatt für Berlin 2014, 35).
|
|
|
54
|
cc) Zur unionsrechtlich darüber hinaus
gebotenen Beachtung des Grundsatzes der steuerlichen
Neutralität hat der EuGH ferner ausgeführt:
|
|
|
55
|
„52. Nach gefestigter Rechtsprechung
lässt es der Grundsatz der steuerlichen Neutralität
insbesondere nicht zu, gleichartige und deshalb miteinander in
Wettbewerb stehende Waren oder Dienstleistungen hinsichtlich der
Mehrwertsteuer unterschiedlich zu behandeln (vgl. Urteil vom
10.11.2011, The Rank Group, C-259/10 und C-260/10, Slg. 2011,
I-10947 = SIS 11 39 83, Rn. 32 und die dort angeführte
Rechtsprechung).
|
|
|
56
|
53. Zur Klärung der Frage, ob zwei
Dienstleistungen im Sinne dieser Rechtsprechung gleichartig sind,
ist in erster Linie auf die Sicht des Durchschnittsverbrauchers
abzustellen, wobei künstliche, auf unbedeutenden Unterschieden
beruhende Unterscheidungen vermieden werden müssen (vgl.
Urteil The Rank Group, Rn. 43 und die dort angeführte
Rechtsprechung).
|
|
|
57
|
54. Zwei Dienstleistungen sind daher
gleichartig, wenn sie ähnliche Eigenschaften haben und beim
Verbraucher nach Maßgabe eines Kriteriums der
Vergleichbarkeit in der Verwendung denselben Bedürfnissen
dienen und wenn die bestehenden Unterschiede die Entscheidung des
Durchschnittsverbrauchers, die eine oder die andere dieser
Dienstleistungen zu wählen, nicht erheblich beeinflussen (vgl.
Urteil The Rank Group, Rn. 44 und die dort angeführte
Rechtsprechung).
|
|
|
58
|
55. Ferner ist daran zu erinnern, dass es
für die Beurteilung der Vergleichbarkeit von Leistungen nicht
allein auf die Gegenüberstellung einzelner Leistungen ankommt,
sondern der Kontext zu berücksichtigen ist, in dem sie
erbracht werden (vgl. Urteil vom 23.4.2009, TNT Post UK, C-357/07,
Slg. 2009, I-3025 = SIS 09 18 49, Rn. 38).
|
|
|
59
|
56. Insoweit hat der Gerichtshof anerkannt,
dass in bestimmten Ausnahmefällen unter Berücksichtigung
der Besonderheiten der jeweiligen Wirtschaftszweige Unterschiede im
rechtlichen Rahmen und in der rechtlichen Regelung der betreffenden
Lieferungen von Gegenständen oder Dienstleistungen in den
Augen des Verbrauchers zu einer Unterscheidbarkeit im Hinblick auf
die Befriedigung seiner eigenen Bedürfnisse führen
können (vgl. in diesem Sinne Urteil The Rank Group, Rn. 50 und
die dort angeführte Rechtsprechung).
|
|
|
60
|
57. Somit sind auch die unterschiedlichen
rechtlichen Anforderungen, denen die beiden in Rn. 48 des
vorliegenden Urteils genannten Beförderungsarten unterliegen,
und deshalb ihre jeweiligen Merkmale zu berücksichtigen, die
in den Augen der Durchschnittsverbraucher die eine von der anderen
unterscheiden.
|
|
|
61
|
58. Im vorliegenden Fall hat das vorlegende
Gericht ausgeführt, dass Mietwagenunternehmen mit
Fahrergestellung nur Beförderungsaufträge annehmen
dürften, die am Betriebssitz oder in der Wohnung des
Unternehmers eingegangen seien; dagegen sei Taxiunternehmen die
Annahme von Aufträgen stets gestattet, was das Vorhandensein
von Fahrzeugen an genau bestimmten Stellen oder die Abrufbarkeit
voraussetze. Es hat ferner hervorgehoben, dass zwischen diesen
beiden Beförderungsarten Unterschiede in Bezug auf die
Annahme, die Übermittlung und die Durchführung der
Beförderungsaufträge sowie in Bezug auf das Bereithalten
des Fahrzeugs und die Werbung bestünden. Das vorlegende
Gericht hält diese Unterschiede allein oder in Verbindung
miteinander für geeignet, jede Gefahr einer Verwechslung
zwischen dem Taxenverkehr und dem Mietwagenverkehr mit
Fahrergestellung zu vermeiden. Es hat schließlich darauf
hingewiesen, dass den Taxen vorbehaltene Zeichen und Merkmale
für Mietwagen mit Fahrergestellung nicht verwendet werden
dürften.
|
|
|
62
|
59. Solche Unterschiede auf der Ebene der
rechtlichen Anforderungen, denen die fraglichen
Beförderungsarten unterliegen, können – wenn sie
sich als zutreffend erweisen, was zu prüfen Sache des
nationalen Gerichts ist – in den Augen des durchschnittlichen
Nutzers einen Unterschied zwischen diesen Beförderungsarten
schaffen, da jede von ihnen geeignet ist, unterschiedliche
Bedürfnisse des Nutzers zu befriedigen, und somit auf seine
Entscheidung, die eine oder die andere Beförderungsart zu
wählen, maßgeblichen Einfluss haben kann, so dass der
Grundsatz der steuerlichen Neutralität ihrer abweichenden
steuerlichen Behandlung nicht entgegenstünde.“
|
|
|
63
|
dd) Hiernach liegt der vom Kläger
behauptete Verstoß gegen das Neutralitätsprinzip nicht
vor.
|
|
|
64
|
(1) Denn aus maßgeblicher Sicht des
Durchschnittsverbrauchers ist ein Unterschied zwischen den
streitbefangenen Beförderungsarten gegeben, wobei jede
geeignet ist, unterschiedlichen Bedürfnissen des Nutzers zu
entsprechen, und somit auf seine Entscheidung, die eine oder die
andere Beförderungsart zu wählen, erheblichen Einfluss
haben kann (vgl. Rz 59 des EuGH-Urteils - Pro Med Logistik GmbH -
und - Eckard Pongratz - in DB 2014, 581, HFR 2014, 470 = SIS 14 08 10).
|
|
|
65
|
Der EuGH hält die unterschiedlichen
rechtlichen Anforderungen, denen die beiden genannten
Beförderungsarten unterliegen, für maßgeblich (vgl.
Rz 57 des EuGH-Urteils). Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf
die Ausführungen des EuGH unter Bezugnahme auf den
Vorlagebeschluss des Senats in BFHE 238, 551, BStBl II 2013, 291 =
SIS 12 26 96 verwiesen (vgl. Rz 58 des EuGH-Urteils).
|
|
|
66
|
(2) Die hiergegen erhobenen Einwendungen des
Klägers greifen nicht durch:
|
|
|
67
|
Soweit der Kläger auf die Würdigung
der tatsächlichen Verhältnisse durch die Vorinstanz
verweist, dass die von X mit ihren Mietwagen erbrachten Leistungen
gleichartig mit denjenigen von Taxiunternehmern seien, sind diese
Überlegungen im Hinblick auf die Erwägungen des EuGH,
wonach es auch aus maßgeblicher Sicht des
Durchschnittsverbrauchers auf die unterschiedlichen rechtlichen
Gegebenheiten ankommt (vgl. Rz 56 bis 59 des EuGH-Urteils),
überholt.
|
|
|
68
|
Da der EuGH sich in seiner Entscheidung
insoweit konkret zu den ihm dargestellten Verhältnissen zu den
für Taxen und Mietwagen jeweils geltenden unterschiedlichen
rechtlichen Rahmenbedingungen geäußert hat, geht auch
der Einwand des Klägers fehl, nach der Rechtsprechung des EuGH
(Urteil vom 10.11.2011 C-259/10 und C-260/10 - The Rank Group -,
Slg. 2011, I-10947, HFR 2012, 98 = SIS 11 39 83, Rz 45) sei bei der
Prüfung des Neutralitätsprinzips im Allgemeinen keine
Differenzierung zwischen erlaubten und unerlaubten Leistungen
gestattet, so dass es nicht auf die rechtlichen, sondern nur auf
die tatsächlichen Verhältnisse ankomme. Daher ist auch
die Auffassung des Klägers unbeachtlich, es könne bei der
Beurteilung des äußeren Erscheinungsbildes keinen
Unterschied machen, dass Zeichen und Merkmale - wie etwa das gelbe
Schild auf dem Dach der Taxen - rechtlich den Taxen vorbehalten
seien. Vor diesem Hintergrund ist auch der Hinweis des Klägers
ohne Belang, dass beide Leistungen dem Grunde nach denselben
Bedürfnissen dienten, nämlich der Beförderung von
Personen einschließlich des jeweiligen Gepäcks. Denn der
EuGH hebt in seinem Urteil hervor, dass gerade die insoweit
geltenden rechtlichen Rahmenbedingungen für Taxen und
Mietwagen aus Sicht des Durchschnittsverbrauchers einen Unterschied
zwischen den Beförderungsarten schaffen können (vgl. Rz
59 des EuGH-Urteils - Pro Med Logistik GmbH - und - Eckard Pongratz
- in DB 2014, 581, HFR 2014, 470 = SIS 14 08 10). Die vom
Kläger außerdem angesprochene unterschiedliche Art der
Auftragserteilung bei Taxen und Mietwagen ist eine Folge der
genannten unterschiedlichen rechtlichen Vorgaben und kann deshalb
auch die Entscheidung des Durchschnittsverbrauchers entsprechend
beeinflussen.
|
|
|
69
|
Hinsichtlich des vom Kläger als
unzulässige Privilegierung angesehenen Konkurrenzschutzes
für Taxen im Wege der Anwendung eines ermäßigten
Steuersatzes ist darauf hinzuweisen, dass ein solcher gegen den
Neutralitätsgrundsatz verstoßender Konkurrenzschutz
schon deshalb nicht vorliegen kann, weil es sich aus
maßgeblicher Sicht des Durchschnittsverbrauchers von
vornherein nicht um vergleichbare Leistungen handelt.
|
|
|
70
|
3. Die Kostenentscheidung beruht auf §
135 Abs. 2 FGO.
|